SSRQ ZH NF II/11 150-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 150-1
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Entscheid von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich, dass der Abt von Wettingen den Leuten von Höngg keine neuen Belastungen aufdrängen soll
1715 Mai 16.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B II 729, S. 175-176
- Originaldatierung: 1715 Mai 16 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 11.5 × 33.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die Stadt ZürichOrt: schützte die Rechte des Klosters WettingenOrt: Organisation: in ihrem Herrschaftsgebiet in der Regel, auch über die Reformation hinaus (vgl. SSRQ ZH NF II/11 52-1). Anlass des vorliegenden Ratsentscheids war ein Streit vom 2. Oktober 1714 um ein WettingerOrt: Lehen, das zunächst vom Abt von WettingenOrt: dem Erben des bisherigen Lehensmanns versprochen worden war, dann aber doch um die Zahlung einer Gebühr von 100 Gulden einem anderen verliehen wurde, weshalb sich der Geprellte, der für die Anwartschaft auf das Lehen ebenfalls bereits eine Zahlung geleistet hatte, beim ZürcherOrt: RatOrganisation: beschwerte (StAZH C II 10, Nr. 1737 b).
Editionstext
Donstags, den 16ten mayOriginaldatierung: 16.5.1715,
prntbpresentibus herren burgermeister HoltzhalbPerson:
und beid räthOrganisation:
welcher sich über den bey letstmahliger
hinleihung eines lehens zu HönggOrt: wider
bisharige übung abgefordereten allzuhohen lehenschilling von 100 Währung: 100 Gulden , da sonsten
nur 15 Währung: 15 Pfund vordeme bezahlt worden,
und deßnahen an ihne abgegebenen
verweis entschuldiget und die hierum
vermeinend habende befugsame darthun
will, ist in antwort seines schreibens
widrumb anzuzeigen, daß mghAbkürzung sich
versehen, er werde könfftighin dergleichen
lehen nach alter formb und übung ohne
einich vornehmende neüwer- oder steigerung
verleihen, gleich seine vorfahren auch gethan, da man dan auch geneigt sein werde,
ihne bey allen seinen habenden rechten ze
schirmben.
zu HönggOrt: eine erkantnuß, umb selbige
etwas bey einer haltender gemeind
ablesen zelaßen, zuzestellen, daß alle
lehenleüth in selbiger gemeind erinneret
sein sollen, sich von denen lehenherren bey
hinkönfftiger entpfahung ihrer lehen
keine neüwerliche beschwehrden auftringen zelaßen oder sonsten ohngewohnliche große verehrungen zethun bey
zuerwarten habender oberkoberkeitlicher strâf,
so sie deme zuwieder thäten. Hingegen
aber sollen sie sich, wen ein lehen ledig wird, [S. 176]Seitenumbruch
bey denen hherren obervögten gebührend anzumelden und daselbsten rath ihres verhaltens
einzuhollen. a
Regest