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SSRQ ZH NF II/11 151-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 151-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Urteil der beiden Obervögte der Vier Wachten betreffend fremde Hausleute in Hottingen und Abweisung einer Appellation an dieselben in einem ähnlichen Fall

1721 Oktober 31 – November 14.

Die Gemeinde Hottingen, vertreten von Untervogt Arter und den Vorgesetzten, klagt, dass Ulrich Lutz aus dem Appenzellerland und Bernhard Bosshard von Wila mit ihren Familien in Abraham Zieglers Haus beim Hottingersteg wohnen und sich trotz mehrmaliger Aufforderung und Bussandrohung weigern, die Gemeinde zu verlassen und von ihrem Hausherrn dabei unterstützt werden. Dies verstosse nicht nur gegen die Rechte der Gemeinde, sondern auch gegen die obrigkeitlichen Mandate. Ziegler hingegen ist der Ansicht, dass er das Recht habe, sein eigenes Haus nach Gutdünken zu gebrauchen und zu vermieten. Die Obervögte entscheiden, dass Lutz und Bosshard bis am nächsten Dienstag sowohl das Haus von Ziegler als auch die Gemeinde Hottingen zu verlassen haben. Im Falle des Ungehorsams droht ihnen eine Busse und Gefängnis im Oetenbach. Kurz darauf bittet Hauptmann Kramer im Namen seines Schwiegervaters Keller um ein Urteil. Die Gemeinde Hottingen geht gegen Keller vor wegen den Mietern in dessen Haus bei der Kreuzkirche. Die Obervögte entscheiden, dass es sich mit diesem Fall gleich verhalte wie mit dem oben genannten, weshalb eine eigene Untersuchung nicht nötig sei. Das Urteil gegen die Mieter von Ziegler soll sich auch auf diesen Fall sowie allfällige weitere Fälle erstrecken.

  • Signatur: StAZH A 149.1, Nr. 159
  • Originaldatierung: 1721 Oktober 31 – November 14 (31. Oktober 1721 (Urteil); 14. November 1721 (Abweisung der Appellation))
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.5 × 33.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Johann Rudolf Hess, Landschreiber der Kanzlei Vier Wachten

ZieglerPerson: und KramerPerson: appellierten gegen diesen Entscheid der Obervögte an den RatOrganisation: , der am 17. November 1721 entschied, dass ZieglerPerson: und KellerPerson: ihre Häuser weiterhin so brauchen dürften wie bisher, aber keine Neuerungen oder Erweiterungen vornehmen dürften. Gemeindsgenossen hatten den Vorrang vor Auswärtigen, wenn aber keine Gemeindsgenossen zur Verfügung standen, durften sie auch weiterhin Fremde aufnehmen, mussten dann allerdings für diese Hintersassen bürgen. Ausserdem verlangte der RatOrganisation: von den Auswärtigen einen Nachweis, dass sie nach wie vor über das Bürgerrecht ihrer Herkunftsgemeinde verfügten (StAZH B II 754, S. 77-78).

Der Umgang mit den Hintersassen war für die Gemeinden EngeOrganisation: , OberstrassOrganisation: , FlunternOrganisation: , HottingenOrganisation: und RiesbachOrganisation: am 3. Oktober 1660 neu geregelt worden, nachdem sich ein Teil des Gemeindegebiets aufgrund der neuen Stadtbefestigung nun innerhalb der Stadtmauern befand (SSRQ ZH NF II/11 122-1). Am 20. April 1676 wurde anlässlich eines Falles in HottingenOrt: , aber für alle direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden gültig festgehalten, dass Hausbesitzer sich verpflichten müssten, keine Fremden aufzunehmen, die Häuser nur an Bürger oder Gemeindsgenossen zu verkaufen, sie nicht um mehr Räume zu erweitern und für fremde Lehenleute zu bürgen (StAZH A 149.1, Nr. 105).

Zu den Hintersassen vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 96-1; HLS, Hintersassen; Bock 2009, S. 203-206; Schellenberg 1951, S. 22-27 und 56; Guyer 1943, S. 81-83; Weisz 1938, S. 215-219.

Editionstext


Demnach der untervogt ArterPerson: und samtsamtliche vorgesetzte einer ehrsehrsamen gmeind HottingenOrt: Organisation: klagend vorgetragen, welcher gestalten der Ulrich LutzPerson: auß’m
Appenzeller LandOrt: und Bernhardt PoshardtPerson: von
WylaOrt: , beyde samt ihren haushaltungen in hrnAbkürzung
lieütentlieütenant ZieglersPerson: haus bey’m Hottinger StegOrt: dermahlen wohnhafft, zuwieder der schon öffters an sie
ergangener oberkeitroberkeitlicher befehlen und angekündeter
bus auß der gemeind nicht wegziehen wollind, sondren von ihrem hausherren annoch unterstützet
werdind zuverbleiben, welche eigenmächtige einnistung frömbden volks denen von mgn hhrnAbkürzung
selbsten und denen jederweiligen hhrnAbkürzung obervögten
ihnen bey vielerley dergleichen anläßen gnädig
ertheilten freyheits brieffen, erkandtnußen und
urthlen, auch in den truk verfertigten hochoberktlhochoberkeitlichen
mandaten schnur straks zuwider lauffe, zumahlen
ihre gemeind hardurch in allwege zum höchsten beschwehrt und benachtheiliget wurde, gestalten
sie ein gleiche klag schon mehrmahlen der weitläuffigkeit nach zuführen gemüsiget worden seyind.

Hat hrAbkürzung lieütlieütenant ZieglerPerson: hierüber selbsten in antwort verdeütet, das sein absehen nicht seye, eine
ehrsehrsame gmeind HottingenOrt: Organisation: an ihren habenden freyheiten
einiger maßen zuhemmen oder selbiger übertrang
zuthun, sondren nur allein das seinige als sein
haus und zugehörd nach seinem guttdunken und
allerbestem nutzen zugebrauchen und zuvermiethen, [S. 2]Seitenumbruch
angesehen er als ein burger hier zu die freyheit zuhaben vermeine und deswegen hierüber einen
rechts spruch begehre etcAbkürzung.
Als ward hierinnfahls
mit recht erkennet: Dieweilen mann der gmeind
HottingenOrt:
Organisation:
habende brieff und sigill, erkandtnussen
und urthlen dem hrnAbkürzung lieütentlieütenant ZieglerPerson: zugefallen
nicht schwächen, vielweniger hochoberkeithochoberkeitlichen mandaten
zuwieder handlen könne, sondren solche vielmehr
zuhandhaben pflichtig seye, als sollen die beyde
eingangs ernante partheyen nicht allein bis
a–künfftkünfftigenUnsichere Lesung–a dienstag bey 20 Währung: 20 Pfund bus sowohl des hrnAbkürzung
ZieglersPerson: haus als die gemeind HottingenOrt: raumen,
sondren ihnen auch auff den fahl des ohngehorsams
dermahlen schon der OettenbachOrt: angekündet seyn.
Actum freytags, den 31ten 8brisoctobris anno 1721Originaldatierung: 31.10.1721.
PnbusPresentibus hrAbkürzung zunfft- und kornmstrkornmeister MeyerPerson: und
hrAbkürzung zunfft- und alt kornmstrkornmeister FriesPerson: , als beyd
wohlverordnete hhrnAbkürzung obervögte der Vier
Wachten
Ort:
und zu WipkingenOrt: .
LandschrbrLandschreiber JohJohann Rudolff HessPerson: stscripsit.
[S. 3]Seitenumbruch

Zu wissen seye hiermit, das kurtz nach ergehung vorstehender urthel hrAbkürzung hbtmhaubtmann KramerPerson: in
nammen seines geltengeliebten1 hrnAbkürzung schwehers, des hrnAbkürzung KellersPerson:
von StadelhoffenOrt: , bey mhhrnAbkürzung zunfft- und kornmstrkornmeister
MeyerPerson: als ambtsobervogt eröffnet hatt, welcher
gestalten ehrengedachter sein hrAbkürzung schweher von denen
gmeinds-vorgesetzten zu HottingenOrt: wegen habenden
frömbden hausleüthen in seinem haus zu HottingenOrt:
bey der Kreütz-kirchenOrt: angejochet werde, mit innständiger bitt, ihne mit und gegen ermeltdten vorgesetzten in klag und antwort nicht allein an gebührendem ohrt zuverhören, sondren auch hierinnfahls eine urthel zusprechen.
Dem selben aber von
ehrengemeldtem hrnAbkürzung ambts obervogt angezeiget
worden: Dieweilen dieseres streit-geschäfft mit
dem obigen, des hrnAbkürzung lieütlieütenant ZieglersPerson: , allerdings
eine gleiche beschaffenheit habe, als seye ohnnothwendig, ihne, hrAbkürzung hbtmhaubtmann KramerPerson: , samt denen vorgesetzten von HottingenOrt: gegen einander in contradictorioSchriftwechsel weiters zu verhören, sondren es solle sich
obige urthel nach ihrer krafft und innhalt auch auff
des hrnAbkürzung KellersPerson: habende hausleüthe, und wann
nach andere dergleichen exempelSchriftwechsel wären, erstreken.
Datum, den 14den 9brisnovembris anno 1721Originaldatierung: 14.11.1721.
LandschrbrLandschreiber JohJohann Rodolff HessPerson: stscripsit.
[S. 4]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite:]
Appellation
von wegen denen in mrAbkürzung Abraham
Zieglers
Person:
und hAbkürzung KellersPerson: haüsern
zu HottingenOrt: sich befindtlichen
frömbden hausleüthen.
[Vermerk auf der Rückseite:]
Die erkantnis vide sub 17. novnovembris 1721Datum: 17.11.1721
unt man unterschreiber manual2

Anmerkungen

  1. Unsichere Lesung.
  1. Die Auflösung der Abkürzung ist nicht eindeutig. Es könnte möglicherweise auch «gelehrten» oder etwas Ähnliches bedeuten.
  2. StAZH B II 754, S. 77-78.