check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF II/11 159-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 159-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Erlass der Bergherren vom Käferberg betreffend Holzauflesen und Holzfrevel, die durch Kinder verübt werden

1746 Juni 16.

Weil viele Kinder von ihren Eltern in den Wald geschickt werden, um Holz aufzulesen, aber dort Schäden anrichten, verbieten die Bergherren des Käferbergs das Auflesen von Holz im Käferberg und belegen es mit einer Busse. Weil auch viele Kinder und Jugendliche zur Zeit des Winterhaus in den Wald gehen, Schäden anrichten und Holz von den Beigen entwenden, soll den Kindern, deren Eltern keinen Anteil am Holz haben, das Betreten des Waldes verboten sein.

  • Signatur: StArZH VI.WP.A.10.:138
  • Originaldatierung: 1746 Juni 16
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.5 × 36.5
  • Sprache: Deutsch

Für die Holznutzung auf dem KäferbergOrt: war 1671 nach einem Streit mehrerer Anspruchsberechtigter eine Ordnung erlassen worden (SSRQ ZH NF II/11 128-1).

Editionstext


Nachdeme die verordneten herren bergherren in dem KäferbergOrt:
durch ihre beammtete vernehmen müßen, daß zuwider den schon offt verlesenen mandaten nichtsdestoweniger ville elteren ihre kinder in das holtz zuschiken sich erkühnind unter dem vorwand, daß dürre reiß und anderes holtz daselbst aufzulesen, danzumahlen aber ville unfugen und frefel von selbigen verübet werdind. Als
haben benante herren bergherren ihr mandat dahin wider zuerneüeren a–nöthig gefundenHinzufügung oberhalb der Zeile–a, daß hiemit alles
holtz auflesen in dem KäferbergOrt: bey b–25 Währung: 25 Pfund Hinzufügung oberhalb der Zeile von anderer Hand–b1 oberkeitloberkeitlicher straff solle verbotten und abgekennet
seyn.
Und weilen mann seit etwelchen jahren gewahrnt, daß zur zeit, da die winter hauw geschnitten werden, ville kinder, auch halb gewachsene knaben in das holtz lauffend, obwohlen
sie dorten keine geschäfft zuverrichten haben, von welchen dann dem weg nach vill
holtz muthwillig beschädiget und unnütz gemachet, auch etwann ab den beigen entwendet
worden, so solle denjennigen kinderen und knaben, deren elteren kein antheil an dem
holtz und hiemit alldort nichts zuschaffen haben, diseres in das holtz lauffen für das
könfftige bey der buß abgekennet seyn, wornach sich ein jeder zurichten und
von schaden und straff zu seyn wol wüßen wird. Donstags, den 16. brachmonath
1746
Originaldatierung: 16.6.1746
.

ActActum praespraesentibus herren obman LandoltPerson: und übrigen verordneten hhAbkürzung
bergherren des KäferbergsOrt: .
[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch [S. 4]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite:]
Mandat von 1746Datum: 1746
betrbetreffend holtzauflesen im KäferbergOrt:

Anmerkungen

  1. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  2. Hinzufügung oberhalb der Zeile von anderer Hand.
  1. Dieser nachträglich eingefügte Bussbetrag ist auffällig hoch. Ältere Holzordnungen, wie jene von 1573 für SchwamendingenOrt: , erhoben maximal eine Busse von 5 Pfund (vgl. SSRQ ZH NF II/11 89-1). Wahrscheinlich ist hier eigentlich 2.5 Pfund gemeint.