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SSRQ ZH NF II/11 160-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 160-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Bittschrift der Gemeinde Wiedikon an Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich betreffend die Erlaubnis des Sandabbaus

1748 September 27.

Die Gemeinde Wiedikon bittet Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich darum, ihnen das Recht, Sand abzubauen und zu verkaufen, zu bestätigen. In Wiedikon würden viele arme Leute ihren Unterhalt damit verdienen, die sonst dem Almosenamt oder der Gemeinde zur Last fallen würden. Eine Änderung der bestehenden Praxis würde nicht nur diesen Leuten schaden, da ihre Sandvorräte vom starken Regen weggeschwemmt wurden, sondern auch den fünf Ziegelhütten zum Nachteil gereichen.

  • Signatur: StArZH VI.WD.A.8.:107
  • Originaldatierung: 1748 September 27
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 23.5 × 35.0
  • Sprache: Deutsch

Sand war als Baumaterial und zur Herstellung von Ziegeln und Mörtel gefragt. Zur Deckung des Bedarfs des Bauamts erhielt Beat HübscherPerson: , der das Bauamt mit Sand belieferte, am 18. Juni 1617 das Monopol auf das Sammeln von Sand im untersten Teilstück der SihlOrt: , nachdem er sich darüber beschwert hatte, dass andere die von ihm vorbereiteten Sandstellen ausgebeutet und den Sand verkauft hätten. Allerdings schränkte der ZürcherOrt: RatOrganisation: dieses Privileg dahingehend ein, dass das Sammeln von Sand für den Eigengebrauch weiterhin erlaubt sein solle (StAZH B II 340, S. 80-81). Am 16. August 1626 wurde dieses Privileg bestätigt und gegen die Einsprache von Jakob SommerauerPerson: verteidigt (StAZH B II 376, S. 24-25). Am 12. Januar 1652 bestätigte der ZürcherOrt: RatOrganisation: nach einem Streit zwischen Peter WiderkehrPerson: , dem vom Bauamt bestellten Sandwerfer, und Ulrich MeierPerson: , einem Sandwerfer von WiedikonOrt: , erneut, dass den Sandwerfern von WiedikonOrt: lediglich erlaubt sei, ihre Arbeit auf dem Gebiet bis zum oberen grossen Stein auszuführen (StAZH B II 479, S. 6-7). Im vorliegenden Fall wurden diese Urteile nun als Argument gebraucht, um zu zeigen, dass die Leute von WiedikonOrt: ausserhalb des vom RatOrganisation: privilegierten Gebiets über das Recht verfügten, Sand abzubauen und zu verkaufen. Zum Bauwesen und zu Sand als Baustoff vgl. Guex 1986, besonders S. 54-55.

Editionstext


Gnädiger herr burgermeister,
hochgeachte, hoch- und woledelgestränge, vorneme,
vorsichtige, hoch- und wolweise
gnädige herren.
Es hat hochgedacht eweuer gndgnädigen herren underem 22. verwichnen
august
Datum: 22.8.1748
belieben wollen, dem herr bauwherr ZieglerPerson: wägen
einicher erneüwerung des sand werffens eine erkantnuß
zustellen zelaßen mit dem gnädgnädigen ansinen, auff allenfahls
erfolgende protestatcionSchriftwechsel dero getreüwen angehörigen von WiedickonOrt:
gnedig zu bewilligen, das sie hierin ihr habende rechtsamene,
brieff und sigel eweuer gndgnädigen herren vorzeigen möchten.
Wir erstatend denn eu gndeuer gnaden allerforderst den underthänigsten,
gehorsammen dank, das sie unß in unßerer dißfähligen tringenden
angelegenheit auch anzehören gnedig geruhen wollen.
Sint onverdencklicher zeit haben vil ehrliche, obschon armme, bedürfftige
leüt und an weißung der rathserkantnußen de anno 1617Datum: 16171 und
1652Datum: 16522 eüwer säll standsäligen standes vorfahren ihr stückli brod mit sandt
werffen verdienen müßen, die sonsten dem allmosen ammtOrganisation: und
der gmeind zum last gefallen wären. Ja, es thut ihnen auch
schmertzlich wehe, da sie in wärendem rächt etwelchen vorath am
sand haten und am verkauff deßelben gehinderet worden,
solches durch ein gefallenes starcke rägenwäter und waßergüß
weg geschwemmt worden. Dißere armme leüt folglich von ihrem
seuren schweiß und schwerer arbeit keinen genuß habend
bezeühen könen.
[S. 2]Seitenumbruch
Zudeme kommt auch annoch, das dißere erneüwerung denen
fünffMenge: 5 ehehafften ziegelhüten zu WiedickenOrt: , die pflichtmäßig
stat und land mit benöthigter bauw materialienSchriftwechsel zu versehen haben,
höchst nachteilig und beschwerlich fallen wurde.
Wir, allseitige supplicantenSchriftwechsel, ersuchen also eeuer hochgedacht uunsere gnegnädigen herrenn
mit allgezimmendem respectSchriftwechsel, obengeregte erkantnußen von
anno 1617Datum: 1617 und 1652Datum: 1652 des nächeren einzusehen, unß in mererem
muntlich abzehören, unß auch darbey und bey dem sint dißer zeit
rüehigen onunderbrochnen posesSchriftwechsel gnädig zu schützen und zu schirmen,
worentgegen wir den obersten regenten himmels und der erden
vor eür gndAbkürzung und unßAbkürzung gndAbkürzung hhAbkürzung hohes beständiges wollsein
inigest zu erflehen niemallen underlaßen werden.
Eüre gndgnaden uund wßhtweisheit
unßerren hochgeachten gndgnädigen herren
underthänig gehorsammste
vogt und fürgesezte der gemeind
WiedickenOrt: und in nammen der
5 ehafften ziegelhüten
dden 27. 7briseptembris
anno 1748
Originaldatierung: 27.9.1748
Casper MatysPerson: , gschwornen
[S. 3]Seitenumbruch [S. 4]Seitenumbruch
[Anschrift auf der Rückseite:]
Ihro gnaden
herren ammts burgermeister EscherPerson:
[Vermerk auf der Rückseite:] Wegen dem sand-werffen