SSRQ ZH NF II/11 161-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 161-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Beschluss der Gemeinde Oberstrass, die bei Wahlen und Einbürgerungen üblichen Gemeindetrünke in Geld ablösen zu lassen
1752 Januar 10.
Stückbeschreibung
- Signatur: StArZH VI.OS.A.5.:60
- Originaldatierung: 1752 Januar 10 Überlieferung: Original (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.5 × 35.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Etwa sieben Monate nach dem vorliegenden Beschluss, am 18. August 1752, konnte die Gemeinde OberstrassOrt: Organisation: eine Juchart Reben von Rudolf JuckerPerson: erwerben. Der Kaufpreis betrug 1100 Gulden, wobei die eine Hälfte sofort zu bezahlen war und die andere Hälfte in jährlichen Raten von mindestens 100 Gulden beglichen werden konnte (StArZH VI.OS.A.5.:62). Um die nötige Anzahlung von 550 Gulden leisten zu können, verkaufte die Gemeinde die 16 Ehrenbecher, die verschiedene Stadtbürger und Landleute zum Einzug gestiftet hatten (StArZH VI.OS.A.5.:61). Über die verbleibenden 550 Gulden stellte OberstrassOrganisation: an Martini (11. November) 1752 eine Schuldverpflichtung zugunsten von Rudolf JuckerPerson: aus (StArZH VI.OS.A.5.:63).
Bereits am 29. Januar 1734 hatten die Obervögte die Einstellung unnötiger Gemeindetrünke verfügt, damit die Gemeinderechnung keine Defizite mehr aufweise (StArZH VI.OS.A.5.:52). Die Aufhebung von Gemeindetrünken zugunsten anderer Gemeindeaufgaben findet sich 1763 auch in FlunternOrt: (SSRQ ZH NF II/11 164-1, Art. 5).
Editionstext
Weylen wir, die eltesten und fürgesezten
sammt einer ehrsamen gemeind an der Oberen
StraßOrt: Organisation: , auf bewilligung und gutachten
unserer hochgeacht und hochgeehrten herren
ober-vögten in berahtschlagung gezogen,
wie daß wir unser gemeind wesen in einen
besseren stand und aufnahm bringen möchten, und zu solchem end uns ein stuk reben
trachten wellen anzuschaffen, damit wir gleich
anderen gemeinden unser gemeinds gerechtigkeit könnind äuffnen und auch zu gemessenen zeiten unsere ergetzlichkeiten könnind
haben. Weilen aber unser gemeind gut
zu gering und dieseres zu wegen zu bringen
aus solchem nicht kan härkommen, als haben wir
auf andere weg und mittel müßen bedacht
seyn, um unseren zwek zu erreichen: Als
namlichen entziehen wir uns, die fürgesezten,
derjennigen nachtagen und mahlzeit, die
ein neü erwehlter fürgesezter geben soll, und
bestimmen für jetz und alle mahl für eine solche mahlzeit oder nachtag einem neü erwehlten
gschwornen auf zu erzehlen und in die gemeind
lad zu legen 25 Währung: 25 Gulden . Fehrner solle, wann ein
frömde in diese unsere gemeind wurde kauffen
und das burgerrecht bey uns begehrte zu haben,
für seinen einzugstrunk so wohl für die fürgesezten als dem gemeinen mann in allem, es mag
dann nammen haben, wie es wil, das geld erlegen,
welches dann in der sum von ...Lücke in der Vorlage (1 cm)a 1 bestehen
solle. Solches auch in allen theilen solle fortgeführet werden und dauren solle, bis wir unseren
vorbeschribenen zwek erreichet haben.
geschwohrnen Salomons KüngenPerson: der anfang
gemachet worden. Und sind dieser zeit die
fürgesezten einer ehrsammen gemeind an der
Oberen StraßOrt: Organisation: :
Undervogt – HsHans Rudolf FrankPerson:
SekelmstrSekelmeister – HsHans Jacob RinderknechtPerson:
Gschwornen – HsHans Conradt KüngPerson:
Gschwornen – HsHans Jacob WildPerson:
Gschwornen – Andreas KrautPerson:
Gschwornen – Heinrich MallerPerson:
Gschwornen – Heinrich KüngPerson:
Gschwornen – Salomon KüngPerson:
Den anfang oder das erste gelt
zu dieserem verhoffentlichen nuzlichen
werk hat geschossen und gelegt gschworner
Salomon KüngPerson: benantlichen 25 Währung: 25 Gulden .
schulmstrschulmeister
Verordnung,
zu einem stuk gemeind
reben zu kommen.
Aufgericht, den 10. janjanuar
1752Originaldatierung: 10.1.1752
Regest