check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF II/11 162-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 162-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Appellation und Urteil des Grossen Rats im Konflikt zwischen Tischmacher Johannes Frymann von Fluntern und den Meistern des Tischmacherhandwerks betreffend die Ausführung von Arbeiten innert den Kreuzen

1758 März 2.

Bürgermeister und Grosser Rat entscheiden in der Appellationsstreitigkeit zwischen Tischmacher Johannes Frymann von Fluntern, mit Beistand der Untervögte Heinrich Koller, Heinrich Unholz, Salomon Schmid, Heinrich Notz, Jonas Huber, Andreas Kraut und Säckelmeister Johannes Landolt als Vertreter der Gemeinden und Wachten Wiedikon, Riesbach, Unterstrass, Fluntern, Hottingen, Oberstrass und Enge einerseits sowie den Meistern des Tischmacherhandwerks, vertreten durch Felix Waser, Rudolf Keller, Rudolf Rordorf und Ludwig Weber andererseits. Es geht erstens um die Busse, die Frymann von den Meistern des Tischmacherhandwerks auferlegt wurde, weil er Arbeiten innert den Kreuzen am Gesellenhaus von Oberstrass ausgeführt hat, und zweitens um die grundsätzliche Frage, ob den Gemeindegenossen der sieben genannten Gemeinden erlaubt ist, Arbeiten an innert den Kreuzen gelegenen Häuser auszuführen oder nicht. Im vorinstanzlichen Urteil der Zunft zur Zimmerleuten focht Frymann die Busse des Tischmacherhandwerks an mit der Begründung, dass ihm solche Reparaturarbeiten durch den Ratsentscheid vom 17. Januar 1735 erlaubt seien. Die Tischmacher argumentierten, die Busse sei gering, obwohl sie Frymann schon öfter wegen Übertretungen hätten verklagen können. Der erwähnte Ratsentscheid besage, dass bei Neubauten und namhaften Änderungen innert den Kreuzen die Arbeit dem Tischmacherhandwerk zustehe und nicht Frymann oder einem anderen Gemeindegenossen von Fluntern. Frymann habe sogar doppelt dagegen verstossen, indem er nicht nur in einer anderen Gemeinde gearbeitet, sondern auch namhafte Änderungen durchgeführt habe, obwohl er sie nur als Reparaturarbeit bezeichne. Die Zunft folgte dieser Argumentation und stützte die Busse gegen Frymann, worauf dieser an den Rat appellierte. Der Rat heisst die Appellation von Frymann gut und bestätigt den Entscheid von 1735. Bei Neu- oder nennenswerten Umbauten innert den Kreuzen gebührt die Arbeit den Meistern des Tischmacherhandwerks. Die Gemeindegenossen der sieben genannten Gemeinden dürfen nicht nur in ihrer eigenen, sondern in allen sieben Gemeinden arbeiten. An Häusern und Gütern von Stadtbürgern, die innerhalb der Kreuze liegen, stehen aber alle Arbeiten den Meistern des Tischmacherhandwerks zu. Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel.

  • Signatur: StArZH VI.US.A.2.:37
  • Originaldatierung: 1758 März 2
  • Überlieferung: Original, Heft (6 Blätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 36.5
  • 1 Siegel:
    1. Sekretsiegel der Stadt ZürichPerson: , Wachs, rund, aufgedrückt, gut erhalten
  • Sprache: Deutsch

  • Signatur: StArZH VI.HO.A.4.:95
  • Originaldatierung: 1758 März 2
  • Überlieferung: Original, Heft (6 Blätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 37.0
  • 1 Siegel:
    1. Sekretsiegel der Stadt ZürichPerson: , Wachs, rund, aufgedrückt, fehlt
  • Sprache: Deutsch
  • Signatur: StArZH VI.EN.LB.A.5.:66
  • Originaldatierung: 1758 März 2
  • Überlieferung: Original, Heft (6 Blätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 36.5
  • 1 Siegel:
    1. Sekretsiegel der Stadt ZürichPerson: , Wachs, rund, aufgedrückt, gut erhalten
  • Sprache: Deutsch
  • Signatur: StArZH VI.RB.A.4.:7
  • Originaldatierung: 1758 März 2
  • Überlieferung: Original, Heft (6 Blätter)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 22.0 × 36.5
  • 1 Siegel:
    1. Sekretsiegel der Stadt ZürichPerson: , Wachs, rund, aufgedrückt, gut erhalten
  • Sprache: Deutsch
  • Signatur: StArZH VI.OS.A.5.:68
  • Originaldatierung: 1758 März 2
  • Überlieferung: Zeitgenössische Abschrift
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 20.0 × 31.0
  • Sprache: Deutsch

Die Frage, ob Gemeindegenossen auch innerhalb der Stadtkreuze arbeiten konnten und ob sie auch in anderen Gemeinden tätig werden durften, war für alle direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden von Interesse. Die sieben Gemeinden schlossen sich hier zusammen, um anhand des Falls von Johannes FrymannPerson: gemeinsam ihre Interessen vor dem RatOrganisation: zu vertreten. Daher gibt es zu diesem Fall eine relativ breite Parallelüberlieferung in mehreren Gemeindearchiven, vor allem EngeOrt: /LeimbachOrt: , HottingenOrt: und FlunternOrt: . Der Fall FrymannPerson: zog sich über längere Zeit hin:

Eine erste Auseinandersetzung endete mit der auch in dieser Urkunde mehrfach zitierten Ratserkenntnis von 1735, welche besagte, dass innerhalb der Kreuze die Arbeit an Neubauten sowie namhafte Umbauten den städtischen Meistern des TischmacherhandwerksOrganisation: zustehe (StArZH VI.FL.A.2.:27; Abschriften: StArZH VI.HO.A.3.:70; VI.EN.LB.A.5.:56; VI.OS.A.5.:53; VI.FL.A.5.:160; Regest: QZZG, Bd. 2, Nr. 1322). Am 4. Oktober 1756 wurde FrymannPerson: von den Meistern des TischmacherhandwerksOrganisation: wiederum gebüsst (StArZH VI.HO.A.4.:89; VI.EN.LB.A.5.:63; VI.FL.A.5.:160a), was er aber nicht akzeptierte und den Fall unter Berufung auf das Urteil von 1735 vor das Zunftgericht der Zunft zur ZimmerleutenOrganisation: weiterzog. Die Tischmacher stellten FrymannPerson: daher am 19. November 1756 einen Appellationsrezess aus (StArZH VI.HO.A.4.:90; VI.FL.A.5.:160b). Das von der Zunft am 27. Januar 1757 gefällte Urteil wurde vollständig in die vorliegende Urkunde inseriert (StArZH VI.HO.A.4.:91; VI.EN.LB.A.5.:65; VI.FL.A.5.:160c). FrymannPerson: nahm auch dieses Urteil nicht hin und gelangte an den Kleinen RatOrganisation: , der das Geschäft am 16. Mai 1757 an den Grossen RatOrganisation: überwies (StArZH VI.HO.A.4.:92). Unterstützt wurde FrymannPerson: dabei von den sieben direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden. Sie befürchteten einen Präzedenzfall, nach dem weitere Handwerke ihre Gemeindegenossen verklagen und ihre Handlungsspielräume einschränken würden, wenn die Tischmacher Erfolg hätten. Die Gemeinden argumentierten, dass die Bewohner innerhalb der Kreuze früher das Bürgerrecht erwerben und den Zünften beitreten konnten; jetzt aber sei ihnen dies verwehrt. Auch reichten die Gemeindegebiete früher bis an die Ringmauer, während die Vorstädte und Fortifikationen jetzt zur Stadt gehören würden (StArZH VI.HO.A.4.:93). Ganz ähnlich hatten die Vertreter der Gemeinde bereits 1667 argumentiert in einem Konflikt, in dem es ebenfalls um Arbeiten durch einen nichtzünftigen Tischmacher ging (SSRQ ZH NF II/11 124-1). Der Grosse RatOrganisation: beauftragte eine Kommission mit der Untersuchung des Falls, die ihren Bericht am 22. September 1757 einreichte (StArZH VI.HO.A.4.:94). Am 2. März 1758 fällte schliesslich der Grosse RatOrganisation: das vorliegende Urteil, das in den Ausfertigungen für UnterstrassOrt: , HottingenOrt: , EngeOrt: und RiesbachOrt: überliefert ist. Aus FlunternOrt: , wo FrymannPerson: herkam, ist keine Version überliefert. Aus OberstrassOrt: , wo die strittigen Arbeiten ausgeführt wurden, ist nur eine Abschrift erhalten, dafür liegt dort ein Zettel zu den Prozesskosten bei (StArZH VI.OS.A.5.:68).

Zur Rechtsstellung der Bewohner innerhalb der Kreuze vgl. SSRQ ZH NF II/11 60-1; zu den seit 1660 zur Stadt gehörenden Gebieten der Vorstädte und Fortifikationen vgl. SSRQ ZH NF II/11 122-1; zum Bauhandwerk innerhalb der Kreuze und in den Wachten um die Stadt vgl. Strolz 1970, S. 60-68.

Editionstext


Wir, burgermeister, klein und
große räth der sattKorrigiert: statta ZürichOrt:
Organisation:
, urkunden
hiermit offentlich, demenach in heütig unserer
rathsversamlung vor uns am rechten und in appellatorio gegen einanderen streitig erschiennen unser getreüe,
liebe angehorige Johannes FrymannPerson: , der thischmacher
von FlunterenOrt: , wie nicht weniger auf zugestattet unserige bewilligung hin haubtmahaubtmann Heinrich KollerPerson: , Heinrich UnholtzPerson: , Salomon SchmiedPerson: , haubtmahaubtmann Heinrich NotzPerson: , Jonas HuberPerson: , Andreas KrautPerson: , samtliche untervögte, und sekelmeister Johannes LandoltPerson:
als abgeordneten von denen nächst um die statt ligenden
siebenMenge: 7 ehrsammen gemeinden und wachten, benammtlichen WiedtikenOrt: , RiespachOrt: , UnterstraaßOrt: , FlunterenOrt: , HottingenOrt: , OberstraaßOrt: und EngiOrt: an einem;
danne unsere allerseiths liebe und getreüe burger, handwerkspfleger Felix WaserPerson: , lieutntlieutenant
Rodolph KellerPerson: , handwerksschreyber Rodolph RordorffPerson:
und ladenmeister Ludwig WäberPerson: nammens und von
wegen eines ehrsamen handwerks der thischmacherenOrganisation:
allhier, in zustand unsere für- und geliebten mitträthen
einer loblloblichen zunfft zun ZimmerleüthenOrganisation: , an dem anderen theil, [S. 2]Seitenumbruch
betreffend erstlich die von dem FrymannPerson: in dem gesellenhauß an der Oberen StraaßOrt: gemachte thischmacher arbeith und darüber von der allhiesigen meisterschafft der
thischmacheren
Organisation:
ihme auferlegte und von denen vorgesetzten besagt loblloblicher zunfft zun ZimmerleüthenOrganisation: gutgeheißene geltbueß, und zweytens die danahen entstandene
einfrage obverdeütet siebenMenge: 7 ehrsammen gemeinden, ob
die ihrigen gemeinds genoßen in denen innert den
creützen gelegenen häuseren arbeith verfertigen mögind,
oder aber ob denen allhiesigen thischmacheren das recht,
innert den creützen zu arbeithen, allein zudienen solle?
Wie dann, was den ersten puncten anbetrifft, die appellations urtheil von unseren für- und geliebten mitträthen, denen vorgesetzten einer loblloblichen
zunfft zun ZimerleüthenOrganisation: , in mehrerem ausweiset,
welche von worth zu worth also lautet:
Da meister Johannes FrymannPerson: , der thischmacher
von FlunterenOrt: , uns klagend vorgebracht, wie daß eine
ehrsamme meisterschafft der schreinerenOrganisation: ihne um ein
büeßlin von drey pfundWährung: 3 Pfund beleget habe, weilen er in dem
gesellenhauß an der OberenstraaßOrt: innert den creützen
flikarbeith (benamtlichen ein gantz neües thäffel von einer
gantzen face, zweyMenge: 2 neüe thüren samt verkleidung, neüe [S. 3]Seitenumbruch
fensterfueter und einen theil eines bodens nebst anderen
kleinigkeiten) gemachet habe, er aber beglaubt seye, daß
solche straff unbefüegter weise und zu wieder einer von
mnghhAbkürzung räth und burgerOrganisation: unter dem 17. janriijanuarii 1735Datum: 17.1.1735
dießfahls halben ergangenen erkantnuß1 beschehen seye,
hoffe also, er werde von dieser bueß mit recht befreyet
werden.
Herr handwerks pfleger NüschelerPerson: hingegen, in zustand der samtlichen ladenmeisteren eines ehrsammen
handwerks der thischmacherenOrganisation: , die von ihrer ehrsammen meisterschaft wieder den FrymannPerson: ausgesprochene
urtheil mit folgenden vor und haubtgründen unterstützet: Daß wann
1o sie geglaubt hätten, daß der meister FrymanPerson: von jemadKorrigiert: jemandb aufgebracht wurde, der meisterschafft so viel zeith
versaumnuß wieder alles recht zu verursachen, so
hatten sie keines wegs cediert (wie solches aus respect
gegen den hghhAbkürzung amtsobervogt beschehen seye), in der
quaestionierenden arbeith vortzufahren.
2o Wann sie vermutet hätten, daß der FrymannPerson: sich vor
das konfftige nicht erklähren wurde, dergleichen nammhafften
arbeith sich gäntzlich zu entaüßeren, so wäre er nach proportion [S. 4]Seitenumbruch
des eingriffs um ein merkliche bueß beleget worden.
3o Haben sie durch ihr 22 jährigesZeitspanne: 22 Jahre betragen gegen den
mstrAbkürzung FrymannPerson: genuegsamm an den thag geleget, daß ihnen
das processieren sehr odios seye, sonsten sie ihne zu verschiedenen mahlen hätten angreiffen könen. Da er aber all
zu weit um sich greiffen wollen, seyen sie genöthiget worden,
ihne, FrymannPerson: , nach ihren klaren rechten durch ein geringe bueß zu wahrnen. Mithin und
4to gestehe der meister FrymannPerson: , als ein gemeindsgenoß von FlunterenOrt: in dem gesellenhaus einer anderen gemeind, namlich an der OberenstraaßOrt: , 1o ein
neües thäffel langs einer neüen face, 2o zweyMenge: 2 neüe thüren
samt verkleidung, 3o neüe fenster fueter, 4o den größesten theil eines stuben bodens etcAbkürzung gemacht zu haben, nenne
zwahr dieß alles nur eine flikarbeith, glaube auch, daß er
krafft der von unghhAbkürzung räth und burgerOrganisation: under dem 17ten
janriijanuarii 1735
Datum: 17.1.1735
durch mehrheit der stimmen ausgefelten
erkantnuß deßen wohl berechtiget zu seyn.
5o Nun seye eben diese erkantnuß ihrer einer ehrsammen
meisterschaffft der thischmacherenOrganisation: einziger und bester
degen, mit welchem sie sich in diesem fahl zu deffendieren gedenkind, angesehen es bey selbiger vornehmlich die
frag ware, ob der thischmacher FrymannPerson: von FlunterenOrt: [S. 5]Seitenumbruch
oder ein anderer gebohrner gemeinds genoß zu FlunterenOrt:
in denen in gedachter gemeind innert denen creützen gelegenen haüseren arbeith verfertigen mögind, oder ob denen thischmacheren allhier das recht innert den kreützen zu arbeiten
allein zudienen solle? Worüber folgender schluß ergangen
seye, daß bey denen innert den creützen zu FlunterenOrt: vorfallenden neüen aufrichtungen oder sonsten bey nammhafften haubtabänderungen der eingebaüden die arbeith den hiesigen thischmacheren, nicht aber dem FrymannPerson: von FlunterenOrt: oder
einem thischmacher von FlunterenOrt: NBNota Bene zu verfertigen gebühren solle, auf welchem schluß
6o es sich auf das kläreste ergebe, daß der thischmacher FrymannPerson: doppelt darwieder gehandlet habe. Einerseiths, weilen
er als ein gemeindsgenoß von FlunterenOrt: , demme nur erlaubt
seye, in seiner gemeind innert den creützen flikarbeith zu
machen, sich understanden habe, in einer anderen gemeind
gar nammhaffte arbeith zu verfertigen, anderseiths, daß er hier
mit in dem gesellenhauß an der OberenstraaßOrt: folgsamm aussert seiner gemeind innert den creützen (worbey ein gantz neüer schildt aufgebauen und die structur in den eingebaüd, wie
auch thüren und liechter, auf eine nammhaffte weise abgeänderet
und alle darzu nöthige handwerk, als schloßer, glaser, maurer, zimmerleüth, einig der thischmacher ausgenommen, deren
arbeith doch eine der beträchtlichsten darbey gewesen seye, gebraucht
worden) nicht flikarbeith, deren er zwahren außert der gemeind
auch nicht befüegt seye, sonder nach seiner eigenen gestandnuß [S. 6]Seitenumbruch
nammhaffte stukarbeith, als ein gantzes gewänd längst der
neü aufgeführten face, gantz neue und nicht geflikte thüren
samt den verkleidungen, ein fast neüer boden und dergleichen verarbeitet habe. Endlich und
7o werde der richter leicht einsehen, daß, wann dergleicherKorrigiert: dergleichenc arbeit
als flikarbeith mußte betittlet werden, mann im stand wäre,
unter diesem tittul ein gantzes haus (nammlich das einte
jahr die, das andere diese und das dritte jenne faceKorrigiert: )d aufzubauen und darmit die angeregte erkantnuß von anno 1735Datum: 1735
zwahr nicht des orths, wohl aber der arbeith halber gäntzlich zu
eludierenUnsichere Lesunge)Korrigiert: f, lebind also aus angefüerten unumstößlichen
gründen der vesten hoffnung, die hhAbkürzung zunfftvorgesetzte
werdind mit bestem rechten finden, daß der FrymannPerson:
gar wohl und leicht gestrafft und zur bezahlung der bestimten kleinen bueß, auch nicht minder zur uachlebungKorrigiert: nachlebungg der
erkantnuß vom 17. janriijanuarii 1735Datum: 17.1.1735 so wohl des orths, allwo er zu arbeiten befüegt, als der orth der arbeith rechtlich anzuhalten seye.
Als ward von denen hhAbkürzung zunfftvorgesetzten in genaüer überlegung der gründen und gegengründen und sorfaltiger
einsehung der unter dem 17. janriijanuarii 1735Datum: 17.1.1735 von unghhAbkürzung
räth und burgerOrganisation: per maijora emanierter erkantnuß einhellig erkent,
daß es von einem ehrsammen handwerk der thischmacherenOrganisation: wohl gesprochen, hingegen von dem meister
FrymannPerson: übel appelliert seyn solle. [S. 7]Seitenumbruch
Welchen spruch aber er, meister FrymannPerson: , an ughhAbkürzung die hhAbkürzung kleinen räth appelliert, deßnahen ihme auf sein begehren hin
gegewehrtiger appellations recess zugestellet worden.
Actum donstags, den 27ten janriijanuarii 1757,Datum: 27.1.1757
prsbspresentibus hhAbkürzung amts zunfftmeister WerdmüllerPerson: ,
räth und zwölffOrganisation: .
Zunfftschreyber H. H. VogelPerson:

Daß wir nach anhörung eines nachmahligs weitläüffigen für-
und wiederbringens der parteyen, so auch einer daraufhin beschehenen umständlichen schrifft- und mundtlichen berichts
erstattung unserer geliebten mitträthen, welchen des geschäffts nahere untersuchung von uns aufgetragen gewesen,2 in
reifflicher erdaurung der von beyden streitigen parteyen eingelegten schrifften und in erwegung der sachen beschaffenheit einhellig
erkant haben, daß in ansehung des FrymannsPerson: von dem richter
erster und zweyter instanz übelgesprochen, und hingegen von dem
appellanten an unseren kleinen rathOrganisation: wohl appelliert
heißen und seyn, des anderen halber übrigens bey unserer erkantnuß de dato 17ten jenner 1735Datum: 17.1.1735 so und in der meinung sein gäntzliches verbleiben haben solle, daß nammlich bey denen innert den
creützen vorfallend neüen aufrichtungen oder sonst bey nammhafften haubt abänderungen der eingebaüden die thischmacher
arbeith allhiesigen meisteren den thischmacheren zu verfertigen
gebühren, auch keinem fremden, der nicht ein eingebohrner und
seßhaffter in einer von denen siebenMenge: 7 ehrsammen gemeinden ist,
innert den creützen einiche thischmacher arbeith zu machen erlaubt [S. 8]Seitenumbruch
seyn, hingegen aber denen würklich eingebohrnen und seßhafften
gemeinds genoßen in- und außert den creützen, so wohl ein
jeglicher in seiner eigenen als anderen gemeinden, zuverfertigen gestattet und bewilliget seyn solle, jedennoch mit dem vorbehalt
und in der austrüklichen meinung, daß die thischmachere aus
den gemeinden in denen hiesig verburgerten zugehörigen und
innert den creützen gelegenen haus- und landgüeteren gäntzlichen
nicht arbeiten, sonder solches denen hiesigen thischmachermeisteren überlaßen sollind, wo übrigens beyde theile bey ihren habenden rechtsammenen, auch eingelegten brieff und sieglen verbleiben
und die kosten ums besten willen gegen einandere compensiert
seyn sollen.
Alles deße zu wahrem, stethem urkund ist
dieser brieff von seithen unser harumb ausgefertiget und mit
unser statt secret-insiegel offentlich bekräfftiget worden,
so beschehen donstags, den 2ten thag mertzen, nach unsers
gottlichen erlosers gnadenreicher geburth gezellt
eintausent siebenhundert fünfzig und acht jahre
Originaldatierung: 2.3.1758
.
[S. 9]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite:] CopieStreichung von späterer Handh
einer räth und burger
erkanntnuß
de anno 1758Datum: 1758
betreffend den tischmacherprocess
[Vermerk auf der Rückseite:] Das originale ligt in FlunterenOrt:
von 1735Datum: 1735

Anmerkungen

  1. Korrigiert: statt.
  2. Korrigiert: jemand.
  3. Korrigiert: dergleichen.
  4. Korrigiert: ).
  5. Unsichere Lesung.
  6. Korrigiert: .
  7. Korrigiert: nachlebung.
  8. Streichung von späterer Hand.
  1. StArZH VI.FL.A.2.:27.
  2. Vgl. StArZH VI.HO.A.4.:94.