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SSRQ ZH NF II/11 173-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 173-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Auftrag zur Untersuchung der Jurisdiktionsgrenze zwischen den Obervogteien Wiedikon und Wollishofen

1775 März 11.

Die Obervögte von Wollishofen und von Wiedikon bitten den Zürcher Rat um Klärung, wo bei der gedeckten Brücke die Jurisdiktionsgrenze zwischen den beiden Obervogteien liege. Der Rat ordnet die beiden Säckelmeister sowie die Obervögte von Wollishofen und Wiedikon ab, diese Sache zu untersuchen und ein Gutachten zu verfassen. Der Rat behält sich vor, nach Anhörung des Gutachtens auch darüber zu entscheiden, wie weit sich die Jurisdiktion der Obervögte ausserhalb der Stadttore erstrecken solle.

Mit dem vorliegenden Ratsentscheid wurden zwar die Obervögte von WollishofenOrt: , jene von WiedikonOrt: sowie die Säckelmeister damit beauftragt, die Grenzen zwischen den beiden Obervogteien zu untersuchen, jedoch konnte bisher weder ihr Gutachten noch ein Ratsentscheid darüber, wie weit dort die Jurisdiktion der Obervögte ausserhalb der Stadttore reichen solle, gefunden werden. Für die Vier WachtenOrt: war 1767 entschieden worden, dass sich die Jurisdiktion der Obervögte bis an die Schlagbäume der Stadttore erstrecke (SSRQ ZH NF II/11 171-1).

Editionstext


Sammstags, den 11ten martiiOriginaldatierung: 11.3.1775,
prstbpresentibus herren burgermeister HeideggerPerson: und beyde rätheOrganisation:

[...]Editorisch irrelevant
[S. 32]Seitenumbruch
[Marginalie am linken Rand:]
Jurisdiction
marken zwischen den vogteyen a
WiedikonOrt: uund WollishofenOrt: uund
EngiOrt:

Auf den von den herren
obervögten zu WollishofenOrt:
eines- und von den herren
obervögten von WiedikonOrt:
anderseits geschehenen anzug und sich beydseitig
ausgebettene anweisung,
in wie weit zwischen ebengedachten beyden vogteyen
die jurisdictions gräntzen
um die Bedekte BruggOrt: und
dortiger enden sich erstreken
und wo sie von einandern
sich scheiden, haben mngnhhAbkürzung
verordnet, daß den beyden
herren sekelmeistern und
den beydseitig geordneten
herren obervögten zu WollishofenOrt: und WiedikonOrt: oberkeitoberkeitlich aufgetragen werden
solle, diesen gegenstand
genau zuHinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichenb untersuchen und
was für eine dißfällig
bestimte wegweisung für
das könfftige festgesezet
werden möchte, ein guttachten zu dißfällig kluger verfüegung hochgedacht
mngnhhrAbkürzung in schrifft zuverfaßen, da danne nach [S. 33]Seitenumbruch
deßelben hinter bringen an
diese hohe behörde hochdieselben sich vorbehalten, über den
auch bey diesem anlaaß
überhaubt gemachten anzug, in wie weit der inneren
herren obervögten jurisdiction auser den hiesigen
statt porten sich ausdähnen
solle? das nöthig befiendende
zuveranstalten.

Anmerkungen

  1. Streichung: und.
  2. Hinzufügung oberhalb der Zeile mit Einfügungszeichen.