SSRQ ZH NF II/11 177-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 177-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Entscheid der Obervögte von Schwamendingen betreffend verschiedene Rechte der Tauner und Huber im Zusammenhang mit Kaufgeschäften
Dritter
1781 März 23.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH G I 9, Nr. 167
- Originaldatierung: 1781 März 23 Überlieferung: Zeitgenössische Abschrift (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.5 × 39.0
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StAZH B VII 9.12, S. 349-352
- Originaldatierung: 1781 März 23 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die Beziehung zwischen Hubern und den rechtlich und wirtschaftlich schlechter gestellten Taunern war oft mit Konflikten behaftet (für SchwamendingenOrt: : SSRQ ZH NF II/11 94-1; für AlbisriedenOrt: : SSRQ ZH AF I/1, IX, Nr. 10).
Die genannte Verordnung vom 30. März 1764, wonach die Einstandsmähler zugunsten eines Beitrags zur Anschaffung einer Feuerspritze abgeschafft worden seien, konnte nicht gefunden werden, zumal die Urteilsprotokolle der Obervögte von SchwamendingenOrt: und DübendorfOrt: für die Zeit von 1732 bis 1756 verloren sind (StAZH B VII 9.2-9.6). Ein ähnlicher Fall findet sich 1752 in OberstrassOrt: , wo die Gemeinde die Gemeindetrünke abschaffte, um das Geld für den Ankauf von Reben zur Vermehrung des Gemeindeguts zu verwenden (SSRQ ZH NF II/11 161-1).
Editionstext
Über die geführte klage des Jacob BruppachersPerson: von
SchwamendingenOrt: nahmens seiner selbst uund übrigen
tauneren von daselbst, wie daß der Rudolff BäntzPerson:
von OberhausenOrt: als neüerKorrektur überschrieben, ersetzt: treüera einkaüffer zu SchwamendingenOrt:
vor ohngefehr 14 tagenZeitspanne: 14 Tage den huberen daselbst den
anstand, bestehende in einer gewißen portion wein,
käß uund brodt, gegeben uund die tauner davon außgeschloßen habe, da sie, die tauner, vermeint, daß
ihnen von dißem anstand so wohl der genuß gehört
häte als den hueberen. Zu dem ende hin ab seiten
des hhAbkürzung zunfftmstrzunfftmeister uund amts obervogt KellersPerson: an
dem weibel BurriPerson: zu SchwamendingenOrt: ein befehl
zugeschickt worden seye, daß dieser anstand für
ein mahl nach nicht gegeben, sonderen bis auf
weitere oberkeitoberkeitliche verfügungen hinter halten
werden solte. Diesem oberkeitoberkeitlichen befehl aber kein
genügen geleistet uund dieser anstand gleich wohlen
den huberen allein gegeben worden seye. Zu
deme auch die tauner bey dem gethanen kauff des
BäntzenPerson: von dem zug recht wider erwarten außgeschloßen worden seyen, zu mahlen und da es darum
zu thun geweßen, ob yemand des BäntzenPerson: kauff
an sich ziehen wolte oder nicht, ihnen, den tauneren,
nicht an die gemeind gesagt worden, sonderen
einzig den hueberen, welches ebenfahls ein neüerung
seye, in deme, wann kein huber solche kaüffe zu ziehen
verlangt, dann zu mahlen die tauner daß zugrecht
darzu gehabt haben. In zwüschen habe sich in der
cantzley eine erkantnuß vom 30. mertz 1764Datum: 30.3.1764 vorgefunden,1 nach welcher die anstände gäntzlichen
abgekent worden seyen, dargegen dann aber an [S. 2]Seitenumbruch
deren statt den yewilligen neüen kaüferen eine
summ von 10 geltsWährung: 10 Pfund zu bezahlen bestimt worden, so zu
ankauffung einer feür spritzen angewendet werden
sollen. Wogegen der weibel BurriPerson: für
sich uund nahmens der hueberen sich verantwortet, daß
der oberkeitoberkeitliche befehl zu der zeit, als der neüe kaüffer
der größeren anzahl der hueberen den wein gegeben
habe, uund also zu späht gekommen seye, dann sonsten
und so selbiger zu rechter zeit eingetroffen, solcher
nach schuldigkeit wäre respectiert und der anstand
hinter halten worden, worfür ihm leyd seye, gleich
er auch von obangezogener uhrthel de anno 1764Datum: 1764 gar
nichts gewußt, in deme er anno 1764Datum: 1764 noch nicht zu SchwamendingenOrt: geweßen, etcAbkürzungUnsichere Lesungb beyder seits in mehrerem.
Als ward hier auf nach genauer erdurung
alles deßen aller vorderst dem weibel BurriPerson: daß
oberkeitoberkeitliche mißfallen bezeüget, daß er gleich nach
empfang deß oberkeitoberkeitlichen befehls c diesen anstand,
obgleich schon den anfang darmit gemacht worden,
nicht aufgehebt. Dannethin erkennt, daß bey zukünfftig ergehenden verkauffs- und kauffs anläßen
ohne vorwüßen der titAbkürzung hhherren obervögten keine
gemeinden mehr sollen gehalten werden, auch bey
solchd abzuhaltenden gemeinden die tauner so
wohl als die hueber den freyen zu tritt haben,
des zugrechts halber aber den huberen daß
vorrecht gehören uund erst in ermanglung dißer
die tauner solches zu genießen haben, es wäre
dann sach, daß e–eeineUnsichere Lesung–e ehrwürdige stifftOrganisation: deßentwegen
ein außschließendes recht der hueberen halber [S. 3]Seitenumbruch
vorzeigen könte. Übergens würde in absicht
auf die anstände die in anno 1764Datum: 1764 ergangene obangezogene uhrthel oberkeitoberkeitlich bestättet, dergestalten, daß es darbey sein gäntzliches verbleiben haben und nur dahin erlaüteret seyn solte,
die yenigen 10 geltsWährung: 10 Pfund , so künfftigef neüe kaüffeg
bezahlen werden, der cantzley SchwamendingenOrt: Organisation:
in verwahrung zu übergeben und allda einen
fund zu anschaffung einer feür sprützen zu
samlen. Wegen mangel aber genugsamer vorsicht, so der RudRudolff BäntzPerson: bey seinem anstand
häte brauchen sollen, sollKorrektur überschrieben, ersetzt: the er 5 Währung: 5 Pfund oberkeitoberkeitliche
buhß bezahlen.
prstspresentibus mAbkürzung hhAbkürzung zunfftmstrzunfftmeister KellersPerson: uund
mAbkürzung hhAbkürzung rathshrathsherr KellersPerson: 2
SchwamendingenOrt: Organisation: uund DübendorffOrt:
Erkantnuß dder hhherren obervögten
zu SchwamendingenOrt:
wegen anstand by kauf uund verkauf
uund wegen gemeindsberufung Streichung mit Textverlust (1 cm)i
von seiten des stifften mit
vorwißen der hhherren obervögten
und wegen zulaß der thauneren
mit dden huberen
Regest