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SSRQ ZH NF II/11 182-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig

Zitation: SSRQ ZH NF II/11 182-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Anordnung der Obervögte, dass Einwände gegen obrigkeitliche Erlasse nicht an die Gemeindeversammlungen, sondern direkt an die Obervögte gelangen sollen

1788 Juni 7.

Die Obervögte von Wiedikon wurden durch Säckelmeister Huber von Aussersihl darüber informiert, dass an der Gemeindeversammlung beantragt wurde, über den Befehl, an der Strasse bei Otts Gut zu arbeiten, abzustimmen. Huber hat dies verweigert, da es sich um einen obrigkeitlichen Befehl handle. Nach Anhörung der Antragsteller, was sie zu einem solchen Antrag ermächtige, und der Feststelllung, dass die Begründung dafür nicht zutreffend sei, entscheiden die Obervögte: Falls die Gemeinde oder ihre Mitglieder Einwände gegen obrigkeitliche Erlasse haben, sollen sie sich an den Obervogt wenden, der ihnen mitteilen wird, wie sie sich weiter zu verhalten haben. In Gemeindeversammlungen sollen keine Einwände gegen obrigkeitliche Befehle vorgebracht werden. Dieser Entscheid wird nicht nur ins Kanzleiprotokoll eingetragen, sondern auch abschriftlich der Gemeinde ausgehändigt, die ihn in der Gemeindeversammlung vorlesen lassen und in der Gemeindelade aufbewahren soll. Für diesmal bleibt es bei dieser Verwarnung.

  • Signatur: StArZH VI.AS.D.1.:2
  • Originaldatierung: 1788 Juni 7
  • Überlieferung: Original (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 23.0 × 38.5
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Rudolf Hess, Landschreiber

Editionstext

Wann mhghhAbkürzung obervögten der vogtey WiedikonOrt: und der enden durch den der neüen Außer Sihl gemeindOrganisation: geordneten sekelmeister HuberPerson: die ihnen außerst ohnangenehme anzeige pflichtmäßig gemacht worden, wie das bey letsthin wegen vorweißung der gemeind rechnung gehaltener Außer SillOrt: gemeinds versamlung von dreyenMenge: 3 sonst bekant wakeren und brafen männeren die einfrage an ihne geschehen seye, ob er ein mehr ergehen laßen wolle. Er aber keinen gegenstand wuste, worüber ein mehr begehrt werden könte nach solte; selbige befragte, über was vor eine sache sie ein solches ansuchen thäten, ihme die antwort ertheilt worden, wegen dem befehl, an der straaße bey hhAbkürzung obtmann OttenPerson: guth zu arbeiten, und daß er solcher zu erst an e eAbkürzung gemeind hätte bringen sollen, ehe und befor solche arbeit ihren anfang genommen, um einer ganzen gemeind einwilligung zu erhalten. Er, sekelmeister HuberPerson: , ein pflicht kenender und redlicher mann, vorgestelt, daß da solches aus hohem auftrag der hhAbkürzung obervögten und also hoch oberkeitlichem befehl geschehen, er darüber kein mehr ergehen zu laßen sich befüegt finde, sonder diesen vorfahl an hohe behörde zu hinterbringen sich vorbehalte. So haben mhghhAbkürzung obervögt obbemelte dreyMenge: 3 männer unter dem 7. junius dieß jahrsDatum: 7.6.1788 nebst dem sekelmstrAbkürzung vor sich beschieden, und nach anhörung ihrer vermeinend zu einer solchen einfrage sie bemächtigenden gründen, welche aber nicht zureichend, aus falschen principien hargeleitet, also verwerflich befunden worden, sich einmüthig dahin erkent:

Daß e eAbkürzung gemeind, sowohl als einem jeden mittglied derselben, fahls ihnen etwas der gemeind lästig fallendes von denen jeweilig eAbkürzung vorgesezten unternemmen zu werden dunkte, dieselbe sich an den jeweiligen hhAbkürzung amts obervogt wenden und ihre da wieder zu haben glaubende vorstellungen in geziehmender ehrenbietung eröffnen mögen, welcher dann ihnen freundschafftliche anleitung, wie e eAbkürzung gemeind sich zu verhalten und was sie für einen gesezmäßigen weg einzuschlagen habea zu geben wohl wißen b werde.

[S. 2]Seitenumbruch

Übrigens aber wollen hochdieselben nicht, daß in denen gemeindsbezirken, die ihnen von ihren gnädig hhAbkürzung und oberen anvertrauten vogtey irgend über eine, seye es von ughhAbkürzung selbst oder durch hochderoselben gnädigen auftrag, durch sie an ihre eAbkürzung unterbeamtete ergehend hohe befehle bey e eAbkürzung gemeinds versamlung keinerley einwendung oder wieder red gethan werden solle.

Zu diesem end hin und damit durch solche ohnangenehme auftrit, welche straffbaar wahren und das aufblühen besonders dieser so ansehnlichen neüen gemeind nicht nur stören, sonder c durch daraus entstehendem zwist und streith das durch gnädige bewilligung bey errichtung derselben nach ihrem selbst eignen wunsch zu erziehlen gehoffte guthe gänzlich zertrümeren könte, haben wohl ehren gedachte hhAbkürzung obervögte nöthig befunden, gegenwertige ihre erkantnus nicht nur in ihr canzley protocoll eintragen, sonder solche abschrifftlich der gesamten eAbkürzung gemeinds versamlung vorlesen und solche in die gemeind laade aufbehaltlichen verwahren zu laßen erkent.

Mittlerweyle aber diesen aus nicht genugsammer überlegung übereilt begangenen fehler für dießmahl mit der geschehenen von mund ausgesprochenen ahndung und mißbelieben in milde nachgesehen.

Actum den 7. junii 1788Originaldatierung: 7.6.1788.

PresentibusIn der Vorlage: Prsts mhhAbkürzung rathsherr uAbkürzung statthaubtmann HirzelPerson: , mhhAbkürzung rathsherr uAbkürzung bauherr ScheuchzerPerson: , damahls regierende hhAbkürzung obervögte zu WiedikonOrt: und der EngeOrt: .

LandschreibelAuffällige Schreibung Rudolf HeßPerson: .

[S. 3]Seitenumbruch [S. 4]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite:] Erkantnuß von mhghhAbkürzung obervögten, denIn der Vorlage: d 7. junii 1788Originaldatierung: 7.6.1788
[Vermerk auf der Rückseite:] Vide gAbkürzung protokoll noAbkürzung 1, p 33 & 34.1

Anmerkungen

  1. Streichung: n.
  2. Streichung: wird.
  3. Streichung: auch.
  1. Vermutlich verweist dieser Vermerk auf die Gerichts- oder Urteilsbücher der Obervogtei WiedikonOrt: (StAZH B VII 45.1-45.6). Diese sind allerdings nur lückenhaft überliefert; auch das Protokoll für 1788 fehlt.