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Vorwort des Präsidenten der Rechtsquellenstiftung und des Staatsarchivars des Kantons Zürich

Die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und das Staatsarchiv des Kantons Zürich freuen sich, mit dem vorliegenden Band und vier weiteren, gleichzeitig erscheinenden Editionseinheiten einen wertvollen Beitrag zum Verständnis der Geschichte von Stadt und Territorialstaat Zürich im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu leisten. Unter der Leitung von Christian Sieber haben insgesamt sechs Bearbeiterinnen und Bearbeiter die Quellen zu den Städten Zürich und Winterthur, zur Landvogtei Greifensee sowie zu den Obervogteien rund um die Stadt Zürich gesichtet, zentrale Stücke ausgewählt und wissenschaftlich kommentiert. Die Quellenstücke wurden in digitaler Form nach den Grundsätzen der Text Encoding Initiative (TEI) aufbereitet und online publiziert. Die gedruckte Fassung dient demgegenüber als Referenzpublikation.
Unser Dank gebührt zuallererst den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der fünf Editionseinheiten, Dr. des. Michael Schaffner (Stadt und Territorialstaat Zürich), Sandra Reisinger (Gedruckte Mandate), Dr. Bettina Fürderer (Stadt Winterthur), Dr. Rainer Hugener (Landvogtei Greifensee) sowie Dr. Ariane Huber Hernández und Michael Nadig (Obervogteien um die Stadt Zürich). Dr. Pascale Sutter hat das Projekt als wissenschaftliche Leiterin der Rechtsquellenstiftung begleitet und zusammen mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern neue Richtlinien für die digitale Edition erarbeitet. Unterstützt wurde sie im Bereich der Informatik und Computerlinguistik durch Dr. Bernhard Ruef. Im Staatsarchiv wurden entsprechende Arbeiten durch Rebekka Plüss durchgeführt.
Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet werden. Unterstützung in linguistischen Fragen erhielt das Projektteam durch Dr. Hans-Peter Schifferle vom Schweizerischen Idiotikon sowie durch Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der Universität Zürich.
Zu danken haben wir ausserdem den beteiligten Stadtarchiven von Zürich und Winterthur, die Arbeitsplätze für unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter bereitgestellt und sie bei ihrer Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Für das Erstellen von Digitalisaten ausgewählter Quellenstücke bedanken wir uns bei Romano Padeste, bei der Zentralbibliothek Zürich und bei der Fotografin Christine Seiler, Zürich. Die Satzarbeiten haben Dr. Pascale Sutter und Dr. Bernhard Ruef übernommen, den Druck hat in bewährter Manier die Dike-Verlag AG durchgeführt. Ermöglicht wurde dieses Vorhaben dank der massgeblichen Unterstützung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur. Ihnen allen sei an dieser Stelle herzlich gedankt.
Prof. Dr. Lukas Gschwend, Präsident der Rechtsquellenstiftung
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchivar des Kantons Zürich
St. Gallen/Zürich, im Frühling 2021

Vorwort der Bearbeitenden

Mehr noch als in anderen Fällen ist die vorliegende Editionseinheit zu den Obervogteien um die Stadt Zürich im Teamwork entstanden. Dr. Ariane Huber Hernández hat das Material im Staatsarchiv und im Stadtarchiv Zürich gesichtet, die zu edierenden Quellen ausgewählt und bis Februar 2017 rund 80 Stücke transkribiert und kommentiert. Nach ihrem Wechsel in die Burgerbibliothek Bern hat Michael Nadig die Arbeit übernommen, die Stückliste finalisiert und die restlichen rund 100 Stücke transkribiert und kommentiert. Von ihm stammt auch die Einleitung. Die Registeraufbereitung und weitere Abschlussarbeiten wurden durch Dr. Rainer Hugener und Dr. des. Michael Schaffner koordiniert und von Jonas Köppel und Tessa Krusche ebenso speditiv wie akribisch ausgeführt. Ihnen allen ist es zu verdanken, dass aus den verschiedenen Einzelteilen schliesslich ein grosses Ganzes geworden ist, das selber wiederum einen Bestandteil des Zürcher Rechtsquellenprojekts darstellt, in dessen Rahmen parallel zur vorliegenden noch vier weitere Editionseinheiten entstanden sind.
Während unserer Arbeiten konnten wir vom Austausch mit den anderen Editorinnen und Editoren sehr profitieren. Neben den bereits genannten Personen sind hier vor allem noch Dr. Bettina Fürderer, Sandra Reisinger und Christian Sieber zu nennen, unter dessen Leitung das Projekt stand. Ebenfalls stets fruchtbar und freundlich war der Austausch mit Dr. Pascale Sutter, der administrativen und wissenschaftlichen Leiterin der Rechtsquellenstiftung. Sie hat sämtliche Stücke lektoriert und auf unsere Fragen in fachlichen und technischen Belangen immer eine passende Antwort gefunden. Dem Staatsarchiv des Kantons Zürich unter der Leitung von Dr. Beat Gnädinger sowie der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins unter der Präsidentschaft von Prof. Dr. Lukas Gschwend ist es zu verdanken, dass dieses grosse Projekt überhaupt verwirklicht werden konnte und künftig die Erforschung der zürcherischen Geschichte erleichtern und bereichern wird. Die finanziellen Mittel dafür wurden durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich und durch die Stadt Zürich zur Verfügung gestellt.
Wie im Staatsarchiv wurden wir auch im Stadtarchiv Zürich freundlich aufgenommen und mit einem eigenen Arbeitsplatz ausgestattet. Hierfür bedanken wir uns vor allem bei der Stadtarchivarin Dr. Anna Pia Maissen sowie bei Dr. Roger Peter und Dr. Max Schultheiss. Kompetente Unterstützung bei der Edition der lateinischen Quellenstücke fanden wir bei Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der Universität Zürich.
Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Bern/Zürich, im Frühling 2021

Einleitung

Den geographischen Raum der vorliegenden Edition bilden fünf in unmittelbarer Stadtnähe gelegene Obervogteien um die Stadt Zürich: Die Obervogteien Wollishofen, Wiedikon, Höngg, Vier Wachten und Schwamendingen. Dies umfasst den Grossteil der in der ersten und zweiten Stadterweiterung von 1893 beziehungsweise 1934 eingemeindeten Vororte, nämlich Wollishofen, Leimbach und Enge (Obervogtei Wollishofen), Wiedikon, Albisrieden und Aussersihl (Obervogtei Wiedikon), Höngg (Obervogtei Höngg), Hottingen, Fluntern, Oberstrass und Unterstrass (Obervogtei Vier Wachten), Wipkingen (ab 1637 auch zur Obervogtei Vier Wachten zugehörig), Seebach, Oerlikon und Schwamendingen (Obervogtei Schwamendingen). Nicht Gegenstand dieser Edition sind dagegen jene heutigen Stadtteile, die anderen historischen Verwaltungseinheiten zugehörten: So wurde Altstetten ab 1477 zusammen mit Aesch bei Birmensdorf vom städtischen Reichsvogt verwaltet, während die Hochgerichtsbarkeit westlich des Dorfbachs zur Grafschaft Baden gehörte;1 Affoltern war Teil der Obervogtei Regensdorf, und Riesbach, Hirslanden und Witikon, die ursprünglich zum Hof Stadelhofen gehörten, wurden 1384 zusammen mit diesem der Obervogtei Küsnacht eingegliedert.2 Dafür wird Oberhausen berücksichtigt, das heute zu Opfikon gehört, bis 1798 aber Teil der Obervogtei Schwamendingen war.3
Zeitlich umfasst die Editionseinheit den gesamten Zeitraum vom 14. Jahrhundert, als die Stadt Zürich begann, in die umliegende Landschaft hinauszugreifen, bis zum Untergang des Ancien Régime im Jahr 1798. Dabei soll allerdings nicht einfach die Erwerbung der jeweiligen Herrschaften durch Zürich den Startpunkt der Untersuchung darstellen, sondern es finden auch vorangehende Verhältnisse Berücksichtigung.
Die Geschichte der eingemeindeten Vororte von Zürich wurde kürzlich ausführlich dargestellt im betreffenden Band der Kunstdenkmäler der Schweiz (KdS ZH NA V, S. 22-84). Kontextualisierende Informationen sowie weiterführende Literaturhinweise finden sich zudem in den Kommentaren zu den einzelnen Editionsstücken dieses Bandes.

1Territoriale Entwicklung

Nach Aussterben der Zähringer 1218 ging die Reichsvogtei zurück an den römisch-deutschen König und wurde nicht wieder verliehen.4 Stadtherrin war dann zwar formal die Äbtissin des Fraumünsters, sie konnte sich letztlich aber nicht durchsetzen gegen den immer selbständiger auftretenden Rat der Stadt, dem es ab 1362 zunehmend gelang, die Reichsrechte zu übernehmen.5
Im näheren Umland der Stadt verfügten neben dem Fraumünster und dem Grossmünster die Herren von Regensberg, die Herren von Eschenbach-Schnabelburg und die Kyburger sowie nach deren Aussterben 1264 die Habsburger über Grundbesitz oder Herrschaftsrechte, in Oerlikon auch das Kloster St. Blasien,6 auf dem Zürichberg das Kloster St. Martin, in Höngg neben den Klöstern Einsiedeln und St. Gallen vor allem das Kloster Wettingen.7 Zudem erwarben ab dem späten 13. Jahrhundert Zürcher stadtadelige Familien wie die Brun, die Mülner (mit Sitz auf der Burg Friesenberg), die Manesse (mit Sitz auf der Burg Manegg), die Schwend und die Schönenwerd Gerichtsherrschaften um die Stadt, teils als Reichslehen, teils als (After-)Lehen der oben genannten Herrschaftsträger.8 Ab der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts änderte sich die Situation; durch den Niedergang oder die Neuorientierung der alten Hochadelsgeschlechter, vor allem die Verlagerung des Herrschaftsmittelpunktes der Habsbuger nach Österreich, wurde die Stadt zunehmend zur einzigen Macht im Umland, die Ordnung garantieren konnte. Die adeligen Stadtgeschlechter verkauften daher teilweise ihre Herrschaftsrechte an die Stadt, um ihr Glück anderswo im Fürstendienst zu suchen, wie die Mülner, die ihre Besitzungen um die Stadt nach 1357 zu verkaufen begannen.9 Andere, wie die Stucki oder die Schwend, sahen kein Problem darin, Rückhalt bei der Stadt zu suchen und sich auch von ihr belehnen zu lassen.10 Zunehmend erkannte die Führungsschicht auch die Chancen, die sich nicht nur als «private» Herrschaftsträger unter dem Schirm der Stadt, sondern in der Ausübung der von der Stadt zu vergebenden Ämter boten; nach 1439 wandelte sich die Führungsgruppe immer mehr zum Verwaltungspatriziat.11
Die Stadt selber nahm zunächst Einfluss auf die Landschaft durch Aufnahme von Ausbürgern und Abschluss von Burgrechten, beispielsweise mit der Johanniterkommende Wädenswil 1342. Ab der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts erfolgte schliesslich der Aufbau eines Territoriums mittels Kauf und Pfandschaft von Herrschaften, Vogteien und Grafschaften, zunächst noch über Gelegenheitskäufe,12 danach immer zielstrebiger. Ab etwa 1400 verfolgte die Stadt Zürich eine eigentliche Territorialpolitik.
Die Errichtung der Obervogteien erfolgte meist mit oder kurz nach der Erwerbung der Vogteirechte mit dem Hochgericht.13 Höngg wurde 1384 eine städtische Obervogtei und blieb es unverändert bis 1798. Wiedikon wurde nach dem Übergang der Hochgerichtsbarkeit an Zürich zunächst dem Amt des städtischen Reichsvogts angegliedert und erst 1496, fünf Jahre nach dem Erwerb auch des Niedergerichts, zur eigenen Obervogtei umgewandelt. 1526 wurde Albisrieden der Obervogtei Wiedikon angegliedert.14 Aussersihl wurde erst 1787 gegründet und war bis dahin Teil der Gemeinde Wiedikon.15 Für die Obervogtei Vier Wachten lassen sich ab 1418 städtische Vögte nachweisen. Fluntern gehörte zwar hoch- und niedergerichtlich bis 1526 dem Grossmünster, wurde aber offenbar schon vorher als Teil der Verwaltungseinheit betrachtet. Wipkingen erhielt ab 1439 zunächst einen eigenen Vogt, wurde aber 1637 der Obervogtei Vier Wachten angegliedert.16 Die Obervogtei Wollishofen findet sich ab 1423 in den Vogtlisten, ohne dass sich ein Erwerb durch die Stadt nachweisen liesse. 1428 lässt sich in den Vogtlisten erstmals ein eigener Obervogt für die Obervogtei Schwamendingen nachweisen, die zu diesem Zeitpunkt Schwamendingen, Oerlikon, Oberhausen, Opfikon und vermutlich auch schon Seebach umfasste und als Abtrennung von der 1424 erworbenen Grafschaft Kyburg zu verstehen ist. Opfikon, östlich der Glatt gelegen, wurde 1442 jedoch wieder an Kyburg zurückgegeben und kam 1452 mit dem erneuten Übergang von Kyburg an Zürich zwar wieder unter zürcherische Herrschaft, aber nicht mehr zur Vogtei Schwamendingen. 1615 wurde schliesslich die Obervogtei Rieden-Dietlikon-Dübendorf mit der Obervogtei Schwamendingen zusammengelegt.17

2Gerichtsorganisation

2.1Hochgericht

Es ist nicht immer eindeutig (und daher auch teilweise Gegenstand von Kompetenzkonflikten), welche Rechte genau mit einer Vogtei verbunden waren. Mindestens die hohe Gerichtsbarkeit war jedoch jeweils Bestandteil der Vogteierwerbungen von Zürich.18 Das Hochgericht von Höngg, 1365 von Johann von Seen, der die Vogtei als Lehen von Österreich innehatte, an das Kloster Wettingen abgetreten, gelangte somit 1384 pfandweise an die Stadt Zürich und verblieb dort.19 Wiedikon erscheint 1259 als Reichslehen der Herren von Schnabelburg, die es an Jakob Mülner weiterverliehen.20 1362 erfolgte dann die Verleihung an Gottfried II. Mülner direkt durch den Kaiser.21 Um 1400 gelangte die Hochgerichtsbarkeit über Wiedikon vermutlich als Teil der Reichsvogtei an die Stadt Zürich, wurde ab 1415 dem städtischen Reichsvogt zur Verwaltung übergeben, 1496 aber wieder von diesem Amt gelöst und ein eigener Obervogt für Wiedikon eingesetzt.22 Ebenso ist davon auszugehen, dass die hohe Gerichtsbarkeit über die Vier Wachten ohne Fluntern, also Hottingen, Oberstrass und Unterstrass, im Zug der Erwerbung der Reichsvogtei von 1400 in den Besitz von Zürich kam.23
In Wollishofen, mit Enge und Leimbach, findet sich 1304 ein Verkauf von Vogteirechten durch die Freiherren von Eschenbach an Rüdiger Manesse, worin jedoch ein Teil der Vogteirechte auch als im Besitz des Zürcher Bürgers Johannes Wolfleibsch genannt werden.24 1383 verlieh der Zürcher Rat die Vogtei Wollishofen an Ital Manesse,25 1392 an Johannes von Seon und Johannes Hoppeler26 und 1395 an Johannes Stucki,27 jeweils als Reichslehen, bevor ab 1423 städtische Obervögte nachweisbar sind.
In Wipkingen lag die Vogtei 1414 in der Hand von Hans Manesse, 1432 bei Johannes Schwend, ab 1439 finden sich städtische Vögte, ohne dass sich eine Übertragung der Vogteirechte an die Stadt nachweisen liesse.28
Im Nordosten von Zürich war vorher der Vogt von Kyburg zuständig für das Hochgericht, so in Oberhausen, Oerlikon, Seebach und Schwamendingen. Zwar beanspruchte der Propst des Grossmünsterstifts auch die Hochgerichtsbarkeit über Schwamendingen für sich und liess sich dies auch 1404 von König Ruprecht und 1415 durch König Sigismund bestätigen,29 doch er konnte seine Ansprüche vermutlich nicht durchsetzen und eine Hochgerichtsbarkeit des Grossmünsterstifts in Schwamendingen wird später nicht mehr genannt und ist auch nicht Teil der Übergabe der Gerichte an die Stadt.30
Die Vogtei über Albisrieden lag 1255 als Lehen von den Schnabelburgern in den Händen von Jakob Mülner, der sie dem Grossmünster verkaufte, was 1257 auch von König Rudolf bestätigt wurde.31 Auch in Fluntern verfügte das Grossmünster über die hohen Gerichte. Da sich hier die Weibelhube mit der Richtstätte befand,32 bildete Fluntern das Zentrum der Hochgerichtsbarkeit des Grossmünsters, die sich neben Fluntern und Albisrieden auch auf Rüschlikon und Rufers,33 ab 1384 auch auf Meilen erstreckte.34 Die Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit durch das Grossmünster zeigt sich beispielsweise auch an Fällen wie der Begnadigung eines zum Tode verurteilten Diebes auf Bitte und Fürsprache seiner Nachbarn.35. Mit der Übergabe des Hochgerichts von Albisrieden und Fluntern schloss die Stadt Zürich 1526 die letzten Lücken ihrer Hochgerichtsbarkeit innerhalb des Untersuchungsgebiets.
Ausgeübt wurde das Hochgericht in den Inneren Vogteien vom Kleinen Rat.36 Der Galgen, sichtbarer Ausdruck der Hochgerichtsbarkeit, lag bei Altstetten an der Landstrasse gegen Baden.37 1690 wurde auch der Wasenplatz zur Entsorgung von Tierkadavern dorthin verlegt.38

2.2Niedergericht

Die niedere Gerichtsbarkeit in den Dörfern um die Stadt lag häufig in der Hand des Grossmünsters (Fluntern39, Albisrieden40, Höngg41, Schwamendingen42; in Oberhausen spezifisch in der Hand des Kustos des Grossmünsters43) oder des Fraumünsters (Seebach44, Wipkingen45) und wurde nach der Reformation zusammen mit den Hochgerichten an die Stadt abgetreten.46 Für Oerlikon wird von der Literatur oft ebenfalls das Grossmünster als Inhaber der Gerichtsbarkeit genannt.47 Bauhofer merkt jedoch zu Recht an, dass keine Offnung des Grossmünsters überliefert ist und auch die Übergabe der Gerichte des Grossmünsters an die Stadt 1526 Oerlikon nicht aufführt.48 Die beiden Offnungen mit Herrschaftsrechten in Oerlikon beziehen sich auf das Kloster St. Blasien.49 Somit lässt sich wohl nicht endgültig entscheiden, ob eine geschlossene Niedergerichtsbarkeit bestand oder ob möglicherweise jeder Herrschaftsträger selbst über seine Angehörigen richtete.
In Wiedikon wurde die Niedergerichtsbarkeit 1491 von der Stadt erworben,50 jedoch mit Ausnahme eines 1470 verkauften Teils der Rechte im Hard, der erst 1519 zur Stadt kam.51 Vorher wurde sie von den jeweiligen Inhabern ausgeübt, die die Hochgerichtsbarkeit jedoch bereits der Stadt übergeben hatten.52
Wo sich kein bestimmter Erwerb der Gerichtsbarkeit durch die Stadt Zürich nachweisen lässt, gelangten die Niedergerichte wohl meist zusammen mit den Hochgerichten in die Hand von Zürich, wie dies für die Teile der Vier Wachten, die nicht der Gerichtsbarkeit des Grossmünsters unterstanden, und für Wollishofen, Leimbach und Enge anzunehmen ist.53
Bei der Übergabe der Gerichte von Fraumünster und Grossmünster an die Stadt wurden diese dem Stadtgericht angegliedert, wozu die übrigen Teile der Vier Wachten schon länger gehörten.54 Das Stadtgericht im weiteren Sinn bestand vom 16. bis zum 18. Jahrhundert aus zwei Teilen, die sich hauptsächlich durch ihren Vorsitz unterschieden: Dem Schultheissengericht, das vom Schultheissen präsidiert wurde, und dem Vogtgericht, bei dem die Obervögte der jeweils betreffenden Obervogtei den Vorsitz führten. Das Schultheissengericht wurde ab dem 16. Jahrhundert zunehmend einfach als Stadtgericht bezeichnet; Bauhofer nennt es daher das Stadtgericht im engeren Sinn.55 Das Vogtgericht wurde dafür manchmal auch Stangengericht oder nach seinem Sitzungstag Montaggericht genannt; zur Unterscheidung dieses Gerichts der Obervögte vom Gericht des Reichsvogts, das vermutlich um 1500 einging, nennt Bauhofer es zudem das Vogtgericht im neueren Sinn.56 Das Schultheissengericht war grundsätzlich für das Stadtgebiet zuständig, während das Vogtgericht über weiter entferntere Gebiete zu richten hatte. Die von den geistlichen Institutionen abgetretenen Gerichte wurden jedoch nicht dem Vogt-, sondern dem Stadtgericht im engeren Sinn zugeteilt, so dass dieses ab 1526 neben dem eigentlichen Stadtgebiet auch die Vier Wachten, Albisrieden, Schwamendingen, Oerlikon, Seebach und Oberhausen umfasste. Das Gericht von Wipkingen, das zunächst eigenständig geblieben war, wurde 1586 aufgehoben und ebenfalls dem Stadtgericht zugeschlagen.57 Nur die Vogtei Wollishofen mit Enge und Leimbach unterstand dem Vogtgericht. Wiedikon behielt sein eigenes Gericht, als einziges der direkt an die Stadt angrenzenden Gebiete.58 Höngg gehörte zwar auch zu den vom Grossmünster abgetretenen Gerichtsbarkeiten, behielt aber ebenfalls sein eigenes Gericht, das nun jedoch im Namen der Obervögte statt des Propstes abgehalten wurde.59
Die Zuständigkeit des Stadtgerichts war allerdings sachlich begrenzt und umfasste vor allem Schuldsachen, Fahrhabe und zum Teil Grundeigentumskonflikte. Daneben waren auch in den dem Stadtgericht im weiteren Sinn zugeschlagenen Gerichtsbezirken die Obervögte für diverse Streitfragen zuständig, so dass nicht selten Kompetenzkonflikte auftraten.60 Aber auch zwischen Obervögten war die Jurisdiktion teilweise umstritten. So entschied der Rat 1675 über die Kompetenzen der Obervögte von Schwamendingen-Dübendorf und des Landvogts von Kyburg über die Orte Rieden und Dietlikon, die zwar niedergerichtlich zur Obervogtei Schwamendingen-Dübendorf, hochgerichtlich aber zu Kyburg gehörten.61 1701 bestand Unklarheit zwischen den Obervögten von Wiedikon und von Höngg betreffend einen in Wiedikon sesshaften Gemeindegenossen von Höngg,62 1775 zwischen den Obervögten von Wiedikon und jenen von Wollishofen über die Grenzen ihrer räumlichen Zuständigkeit.63
Das Stadtgericht trat täglich zusammen, ausser montags, wenn stattdessen das Vogtgericht tagte, und in den Gerichtsferien an kirchlichen Festtagen und zu landwirtschaftlichen Stosszeiten. Das Vogtgericht fand wöchentlich statt, zu Beginn noch am Samstag, später dann am Montag, worauf auch die Bezeichnung als Montaggericht verweist.64 Auch das Gericht von Höngg tagte wöchentlich jeweils donnerstags, jedoch nahm seine Beanspruchung im Lauf des 16. Jahrhunderts soweit ab, dass 1577 versuchsweise ein Zweiwochenrhythmus eingeführt wurde.65
Neben den wöchentlichen oder sogar täglichen Gerichten hielten die Grund- oder Gerichtsherren jährlich oder halbjährliche Gerichtstage ab, die nach ihren Terminen als Maien- und Herbstgerichte bezeichnet wurden. Ihre Durchführung wird zunächst oft in den Offnungen geregelt. Für Höngg, wo das Grossmünster auch nach der Übergabe der Gerichtsbarkeit an die Stadt weiterhin Maiengerichte abhielt, geben für das 16. und 17. Jahrhundert sowohl Ordnungen66 als auch Protokolle über die Abhaltung Auskunft.67 Da an diesen Anlässen nicht nur die Konfliktparteien anwesend waren, sondern alle Angehörigen des Untertanenverbandes zur Teilnahme verpflichtet waren, war der Geselligkeitsaspekt sehr wichtig und die Maiengerichte erfüllten ähnliche Funktionen wie eine Gemeindeversammlung.68

2.3Appellation

Als Appellationsinstanz der gesamten Landschaft fungierte seit 1486 der Zürcher Rat,69 der 1487 und 1507 Verordnungen über die Appellationen erliess.70 Wer appellieren wollte, liess sich von der Vorinstanz eine Bescheinigung über das ergangene Urteil ausstellen, einen Appellationsrezess oder Appellationsschein, mit dem man an die übergeordnete Instanz gelangen konnte. Appelliert gegen Urteile der Obervögte oder der Gerichte in den Gemeinden wurde direkt und allein an den Rat.71 Hingegen war gegen Urteile des Stadtgerichts, dem diverse umliegende Gemeinden seit der Reformation unterstellt waren (vgl. oben), keine Appellation vorgesehen, sondern höchstens ein Weiterzug an den Rat von nicht einstimmig gefällten Urteilen.72
Etwas anders gestaltete sich der Instanzenzug in Fällen, die Handwerk und Gewerbe betrafen. Hier war die erste Instanz die Handwerksvereinigung oder die Meisterschaft des jeweiligen Handwerks, wie sie oft bezeichnet wurde. Appellationsinstanz der Handwerksmeisterschaft war das Zunftgericht der Zunft, der sie angehörte. Diese Urteile wiederum konnten an den Kleinen Rat der Stadt Zürich gezogen werden.73

2.4Konflikte und Delinquenz

Für die Landvogteien Greifensee und Kyburg hat Katja Hürlimann die Konfliktstrukturen um 1500 untersucht und ausgewertet.74 Für die stadtnahen Vogteien lassen sich ähnliche Muster beobachten; wie dort zeigt sich auch in den Obervogteien um die Stadt Zürich eine grosse Anzahl von Nutzungskonflikten wie Streitigkeiten um Weidgangsrechte, Bewässerung oder auch Wegrechte; relativ häufig sind auch Erbstreitigkeiten.
Daneben finden sich aber auch schwerwiegende Delikte wie Ehebruch, Diebstahl, Körperverletzung oder Totschlag - beziehungsweise deren Folgen und Auswirkungen: Das Grossmünster als Inhaber der Hochgerichtsbarkeit begnadigte 1452 einen Dieb.75 1491 hatte das Gericht in Wiedikon zu urteilen über einen Fall von gegenseitiger Körperverletzung zwischen einem Zieglerknecht und dessen Herrn, der den Knecht des Ehebruchs mit der Frau des Zieglers bezichtigte.76 Nachdem ein Lehensträger der Stadt einen Totschlag begangen hatte und ausser Landes geflohen war, verlieh der zuständige Rechenrat das Gut seinem Schwager als Vormund seines minderjährigen Sohnes.77 1729 eskalierte ein Streit zwischen den Färbermeistern und dem in Wollishofen ansässigen Färber Abegg, wobei eine Gruppe Färber in Abeggs Färberei eindrang, sie beschädigte und ihn selbst verletzte.78 1767 bestrafte der Rat eine Gruppe von Hönggern, die nachts einen durchreisenden Franzosen überfallen und misshandelt hatten.79 Auch ein Fall von Hexerei ist überliefert: Anna Burckhart aus Höngg wurde 1577 zum Tod verurteilt.80 Ungewöhnlich ist der Fall eines Hönggers, der verurteilt wurde, weil er die Gemeinde als Lumpen-, Schelmen- und Diebsgemeinde bezeichnet hatte - solche Ehrenhändel waren zwar nicht selten, spielten sich sonst aber eher zwischen Personen ab.81 Hervorzuheben ist auch der Konflikt des Hottinger Pfarrers Johann Heinrich Waser mit der Zürcher Obrigkeit; das hier edierte Urteil wegen Beleidigung der Obervögte war Teil eines langwierigen Konflikts, der in die Hinrichtung Wasers mündete, was jedoch internationales Aufsehen erregte und bereits bei Zeitgenossen auf Unverständnis stiess.82

3Verwaltung

3.1Obervogt

Die Verwaltung der erworbenen Gebiete und Herrschaftsrechte übertrug die Stadt Zürich einem Vogt aus den Reihen des Rats.83 Die Vogteien um die Stadt waren Teil der Inneren oder Obervogteien, verwaltet von einem Obervogt. Im Gegensatz zu den Äusseren oder Landvogteien, die von einem Landvogt verwaltet wurden, der seinen Sitz standesgemäss auf einer Burg oder einem Schloss als Herrschaftssitz innerhalb des von ihm verwalteten Gebiets hatte, bestand für die Obervögte keine Residenzpflicht in ihren Obervogteien. Sie verwalteten ihre Vogteien von der Stadt aus und begaben sich nur bei Bedarf oder zu festgelegten Gerichts- und Abrechnungsterminen in ihre Verwaltungsgebiete. Daher mussten sie auch während ihrer Amtszeit ihr Ratsmandat nicht niederlegen und durften Kleinräte bleiben. Ein amtierender und ein stillstehender Obervogt, manchmal auch als neuer und alter Obervogt bezeichnet, lösten sich jeweils im jährlichen Turnus ab. Oft traten sie aber auch gemeinsam auf. Bei Amtsantritt hatten die Landbewohner ihrer Vogtei ihnen zu huldigen und den Treueeid abzulegen, dafür hatten die Obervögte jedoch ein Huldigungsmahl auszurichten.84 Im Fall des Konflikts der Landbewohner mit der Stadt konnte die Verweigerung der Huldigung oder ihre Androhung als Protest und Druckmittel genutzt werden.85 Auch die Obervögte hatten der Obrigkeit ihrerseits einen Eid abzulegen und waren einer Amtsordnung unterworfen, die jedoch für alle Land- und Obervögte gleichermassen gültig war und keine Bestimmungen zu den Verhältnissen in den Inneren Vogteien enthält.86

3.2Schreiber

Erst ab Anfang bis Mitte des 17. Jahrhunderts lassen sich eigene Landschreiber für die hier untersuchten Vogteien feststellen, die mit der Führung der Kanzlei der Obervogteien betraut waren.87 Zuvor wurden die Schreibaufträge fallweise an Schreiber aus der Stadt vergeben oder von den Obervögten gleich selbst ausgeführt.88 Mit wenigen Ausnahmen, wie etwa dem Landschreiber von Höngg von 1614-1637, waren die Landschreiber Bürger aus der Stadt. Das Amt des Landschreibers wurde nämlich schnell Teil der Ämterlaufbahn des städtischen Verwaltungspatriziats, und die Obervögte, die den Landschreiber in eigener Kompetenz wählen konnten, berücksichtigten teilweise gleich ihre eigenen Söhne.
Wie die Obervögte wohnten dementsprechend auch die Landschreiber meist in der Stadt und führten auch dort, in ihren eigenen Häusern, die Kanzleien. Für die Ausfertigung von Schriftstücken erhoben die Landschreiber Gebühren. Vermutlich deswegen musste der Rat 1691 einen Konflikt zwischen dem Stiftsschreiber des Grossmünsters und den Landschreibern von Albisrieden und Schwamendingen um das Fertigungsrecht beilegen.89 Auch in die Kompetenzstreitigkeit zwischen den Obervögten von Höngg und jenen von Wiedikon waren auch die jeweiligen Landschreiber involviert.90 Im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts wurden schliesslich verschiedene Kanzleibereinigungen nötig, so in Wiedikon-Albisrieden und Schwamendingen-Dübendorf.91

3.3Untervogt

Zur Umsetzung von Herrschaft und Verwaltung und kontinuierlicher Besorgung der Amtsgeschäfte waren die in der Stadt residierenden Obervögte auf Stellvertreter vor Ort angewiesen, die mit den lokalen Gegebenheiten vertraut waren. Diese Stellvertreter wurden als Untervögte bezeichnet.92 Das Amt des Untervogts war die höchste Würde, die den Bewohnern der Landschaft offenstand; in seiner Funktion als Bindeglied zwischen der Herrschaft und der Landbevölkerung befand sich der Untervogt aber auch in einer Zwischenposition, die Konfliktpotential mit der Obrigkeit oder den Gemeindegenossen barg.
Der Untervogt wurde von der Obrigkeit meist aus einem Dreiervorschlag gewählt.93 Als Amtstracht trug er einen Mantel in den Standesfarben.94 Die Empfänger eines solchen Mantels wurden im sogenannten Mantelbuch verzeichnet.95

3.4Grundherrschaftliche Amtleute

Von den Grundherren eingesetzte Beamtete wie Meier oder Keller, die mit der Verwaltung des grundherrlichen Güterkomplexes und dem Einziehen der Abgaben beauftragt waren, nahmen oft auch die Gerichtsrechte ihrer Herren wahr. Durch den Verlust dieser Gerichtsrechte an die Stadt verloren diese Amtsträger an Bedeutung; gleichzeitig übernahm die sich entwickelnde Gemeinde immer mehr Aufgaben etwa der inneren Organisation, der Friedenswahrung und der Fluraufsicht und setzte dafür eigene Amtleute ein. Die grundherrlichen Beamteten waren fortan oft nur noch für den Einzug der grundherrschaftlichen Abgaben zuständig. In Wipkingen wurde allerdings noch 1534 vom Rat bestätigt, dass der Fraumünsteramtmann und der Keller zur Abhaltung des Gerichts verpflichtet seien, nachdem sich die Gemeinde unter anderem über die Abwälzung der Gerichtsaufgaben auf den Untervogt beschwert hatte.96 In Höngg war auch in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts noch der Hofmeier und nicht der Untervogt der Gerichtsvorsitzende.97

3.5Geschworene

Als eigentliche Beamtete der Gemeindegenossen und als Dorfvorstand traten neben dem Untervogt in seiner oben erwähnten Zwischenstellung die Geschworenen auf. Sie erfüllten verschiedene Funktionen vor allem in der Aufsicht über Flur, Wege und Zäune, in der Ernennung von und Aufsicht über weitere Gemeindebeamtete und in der Beilegung von Konflikten zwischen Gemeindegenossen.98 Zudem vertreten sie die Gemeinde und handeln in ihrem Namen, wie im Fall der Weiterverleihung des 1441 an einige Bewohner von Unterstrass verliehenen Ilanzhofs.99 Sie sind meist im 15. Jahrhundert erstmals belegt. Erst relativ spät, 1549, sind sie in Enge fassbar, was möglicherweise damit zusammenhängt, dass Enge kein geschlossenes Dorf war und auch keine Allmend oder sonstiges Gemeindegut besass, das gemeinsam hätte verwaltet werden müssen.100 Dieses Gremium bestand oft aus drei (wie in Schwamendingen101) oder vier Personen (wie in Wiedikon102), weshalb es teilweise auch als «die Dreier» oder «die Vierer» bezeichnet wurde. Wie variabel jedoch Anzahl und Bezeichnung dieser Dorfvorsteherschaft waren, lässt sich beispielsweise in Höngg beobachten: 1406 finden sich fünf Dorfmeier, ab 1450 «die Zwölf» oder «Zwölfer»,103 ab 1640 besteht der Dorfvorstand nur noch aus vier «Geschworenen» sowie dem Säckelmeister und dem Untervogt.104

3.6Säckelmeister

Ab dem 17. Jahrhundert lassen sich in den Gemeinden eigene Säckelmeister feststellen, die für die Verwaltung der Finanzen und des Gemeindegutes zuständig waren. Manchmal vertrat auch der Säckelmeister die Gemeinde gegen aussen.105

3.7Weibel, Förster, Bannwart

Als untergeordnete Amtleute erfüllten Weibel diverse Aufgaben in der Gemeinde106 Neben Gerichts- und Botendiensten wie dem Einziehen von Pfändern oder der Verteilung von Geldern107 standen in den Gebieten auf der Landschaft oft die Wald- und Fluraufsicht und allgemein die Überwachung der Einhaltung obrigkeitlicher Vorschriften im Vordergrund; die Bezeichnung zwischen Weibel, Förster und Bannwart variierte. War der Weibel oder Förster ein herrschaftlicher Beamter, versuchten die Gemeinden teilweise, sich seiner Aufsicht zu entledigen. So wurde Wipkingen um die Mitte des 16. Jahrhunderts gegen den Widerstand des Fraumünsteramtmanns erlaubt, ihren Wald selbst zu beaufsichtigen und keinen Förster mehr zu haben.108 Das Grossmünster vermutete diese Absicht auch für Schwamendingen als Motiv hinter den Beschwerden gegen den Weibel und hielt am Weibelamt fest. Hingegen wurde den Schwamendingern ab 1562 erlaubt, das Hirtenamt, das bisher mit dem Weibelamt verbunden gewesen war, selbst zu besetzen.109

3.8Weitere dörfliche Amtsträger und Strukturen

Grundsätzlich nahm mit den immer umfangreicher werdenden Verwaltungsaufgaben der Gemeinde auch die Zahl der Amtleute zu. Die Gemeindeordnung von Höngg von 1576 nennt beispielsweise neben den Zwölfern und dem Weibel auch vier Brunnenmeister, zwei Hirten, zwei Sinner (Eichmeister) und aus jeder Wacht drei Abgeordnete zur Feuerbekämpfung.110 Das Gemeindebuch von Hottingen nennt in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts neben den schon älteren Ämtern der Geschworenen und Ehegaumer auch Kellermeister, Schlüsselmeister, Kroneneinzieher, Tafelmeister, Gemeindeschreiber, Feuerhauptmann, Feuerläufer, Gesellenwirt und Gemeindewächter.111
Gewählt wurden die Amtsträger jeweils an der Gemeindeversammlung, wobei es unterschiedliche Wahlmodi gab.112 Offenbar war es teilweise üblich, dass die Gewählten die Gemeinde mit einem Abendtrunk zu bewirten hatten.113 Zu den Gemeindeversammlungen erliessen die Gemeinden später teilweise eigene Regelungen, die sie vom Obervogt bestätigen liessen,114 teilweise wurden die Obervögte selbst regulatorisch tätig.115 Abgehalten wurden Gemeindeversammlungen oft in den Gesellenhäusern, die die Gemeinden meist im 16. oder frühen 17. Jahrhundert erwarben.116 Erst 1781 erhielt Wipkingen ein eigenes Gemeindehaus, zuvor benutzte die Gemeinde einen Raum im Kelnhof.117 Wenn die Gesellenhäuser nicht wie in Enge über ein Tavernenrecht verfügten,118 kam es gelegentlich zu Auseinandersetzungen mit den Wirten der Stadt um die Befugnisse der Gesellenwirte.119
Die Pflichten gegenüber der Obrigkeit waren abgesehen von der Steuerpflicht120 vor allem auch militärischer Natur. So waren die Wachten beziehungsweise Gemeinden um die Stadt nicht nur verpflichtet, den Wachtdienst in ihren eigenen Gemeinden zu versehen,121 sie waren auch an der Verteidigung der Stadt und der Besetzung der Fortifikationen beteiligt.122 Zu Unklarheiten hatte hierbei zunächst die Frage geführt, ob ausserhalb der Stadt ansässige Zunftangehörige in ihrer Zunft oder an ihrem Wohnsitz dienstpflichtig waren.123

4Dörfliche Rechtsordnungen

Zentrale Quellen zur Rechtsordnung innerhalb des Dorfes sind die sogenannten Offnungen, Aufzeichnungen der im Dorf gültigen Rechtsnormen.124 Anfangs spielten die Rechte der Herrschaftsträger im Dorf noch die Hauptrolle, die inneren Verhältnisse und das Dorf als Nutzungsgemeinschaft standen im Hintergrund. Im 15. Jahrhundert verschob sich das Gewicht zugunsten von Bestimmungen zur dörflichen Wirtschafts- und Sozialordnung.
Im Untersuchungsgebiet finden sich die ältesten Offnungen für die Herrschaftsgebiete des Grossmünsters (Höngg, Fluntern, Albisrieden, Rüschlikon, Meilen, Schwamendingen). Sie sind gesammelt im Statutenbuch des Stifts.125 Sie stammen etwa aus der Mitte des 14. Jahrhunderts; datiert, auf 1338, ist nur die Offnung von Höngg. Ebenfalls aus der Mitte des 14. Jahrhunderts stammen die Offnung des Klosters St. Blasien für Oerlikon,126 die um 1400 eine Ergänzung erhielt,127 und die Offnung des Vogtes von Wipkingen,128 während die Rechte des Fraumünsters, Inhaber der Niedergerichtsbarkeit in Wipkingen, erst aus dem Ende des 15. Jahrhunderts überliefert sind (siehe unten). 1370 wurden die Rechte des Kustos des Grossmünsters in Oberhausen in lateinischer Sprache aufgezeichnet,129 1393 in deutscher Sprache.130
Im 15. Jahrhundert liess erneut das Grossmünster die Offnungen seiner Grundherrschaften festhalten131 und in zwei Bänden sammeln.132 1481 zeichnete auch das Fraumünster seine Rechte auf im sogenannten Häringischen Urbar, angelegt von Chorherr Johannes Häring.133 Für Wiedikon ist eine Offnung überliefert mit einem Stadtbürger, Jakob Glenter, als Inhaber des Niedergerichts.134 Am Beispiel von Seebach und Wipkingen lässt sich beobachten, wie Nachträge aus Beschlüssen der «bursamy»,135 aber auch aus Entscheiden des Rats von Zürich zustande kommen.136
Wo das Grossmünster Grundherr blieb, liess es auch nach der Reformation noch erneuerte Offnungen anlegen, so um 1533 in Schwamendingen,137, 1539138 und 1646139 in Höngg oder 1561140 und 1691141 in Albisrieden. Ab dem 16. Jahrhundert finden sich aber auch Gemeindeordnungen, in denen die Gemeinden ihre wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten selbst regelten und danach von der Obrigkeit bestätigen liessen, so um 1530 in Wollishofen,142 1543 in Hottingen143 und 1576 in Höngg.144 Zu dieser Entwicklung gehört wohl auch die Offnung von Oerlikon von ca. 1500, die nur flurgenossenschaftlich-flurrechtliche Belange regelt und keine Bestimmungen zur Herrschaft oder Gerichtsbarkeit enthält.145
Viele der oben genannten Offnungen enthalten Bestimmungen zur Nutzung von Wald und Weide. Ab dem 16. Jahrhundert finden sich vermehrt spezifische Holzordnungen, die oft auf Konflikte zurückgehen und aus Schiedsurteilen entstanden oder auf Bitte von Konfliktparteien oder von Geschädigten obrigkeitlich erlassen wurden.146 Mehrere Holzordnungen entstanden in den 1560er und 1570er Jahren, für Albisrieden,147 Seebach,148 Wollishofen,149 Schwamendingen;150 auch die oben erwähnte Gemeindeordnung von Höngg enthält Bestimmungen dazu.151 1671 erliess das Grossmünster eine Holzordnung für Schwamendingen152 und der Zürcher Rat eine für den Käferberg.153

5Abschliessungstendenzen der Gemeinden

Ab dem 16. Jahrhundert, vor allem ab etwa 1570, fand eine Bevölkerungszunahme statt.154 Auf die damit einhergehende Ressourcenknappheit reagierten die Gemeinden mit der Abschliessung gegen aussen und liessen sich von der Obrigkeit Einzugsbriefe ausstellen, die sie berechtigten zur Erhebung von Einkaufsgebühren von jenen, die «Wunn und Weide» in der Gemeinde nutzen wollten, aber bisher nicht daran beteiligt gewesen waren.155 1582 traf die Stadt eine Regelung für Hottingen, Riesbach, Hirslanden, Fluntern, Oberstrass, Unterstrass, Wipkingen, Albisrieden, Wiedikon und Enge.156 Später wurde die Höhe des Einzugsgelds periodisch erhöht.157 Die Erteilung eines Einzugsbriefs sowie die Höhe des Einzugsgelds war jedoch vom Gemeindegut abhängig; 1629 wurde Schwamendingen ein Einzugsbrief verweigert, da Schwamendingen kein eigenes Gemeindegut besitze, sondern nur über gewisse Nutzungsrechte an dem Grossmünster gehörenden Gütern.158
Gleichzeitig kam es auch zu einer Intensivierung der Nutzungskonflikte zwischen den Gemeinden,159 aber auch zwischen Gruppen innerhalb des Dorfes, etwa zwischen Hubern und Taunern160 oder Gemeindegenossen und Hubern.161 Auch um die Partizipation an Gemeindeversammlungen oder die Wählbarkeit für Ämter gab es Konflikte,162 ebenso um den Status und die Pflichten von ausserhalb der Gemeinde ansässigen Gemeindegenossen.163 Regelungsbedarf bestand auch im Umgang mit Hintersassen oder fremden Hausleuten.164 Zahlreiche Konflikte entstanden auch zwischen den Gemeinden und Einzelpersonen um die Aufnahme ins Bürgerrecht, die Wohnsitznahme ohne Bürgerrecht, den Neubau von Häusern oder den Status von Häusern als Haushofstätten.165

6Wirtschaft

Die meisten Bewohner der Zürcher Landschaft waren landwirtschaftlich tätig; dies gilt auch für die stadtnahen Gebiete, wovon auch die zahlreichen Verordnungen und Konflikte um die Flur- und Waldnutzung zeugen. Landwirtschaftlich genutzt wurden auch die aus Wald und Weideland bestehenden Allmenden. Durch den Verkauf von Holz oder dort angebautem Wein konnten die Allmenden und anderen Gemeindegüter jedoch auch für nicht selber landwirtschaftlich tätige Gemeindegenossen oder zur Anlegung eines Gemeindevermögens genutzt werden.166 Die Nutzung der Allmenden brachte immer wieder Klärungsbedarf zwischen den Ansprüchen der verschiedenen tatsächlich oder vermeintlich Nutzungsberechtigten mit sich. So erlaubte der Zürcher Rat ab 1671 nur aus Gnade 17 Häusern in Enge die Nutzung der städtischen Hardallmend; das Anrecht, welches die Gemeinde Enge darauf geltend gemacht hatte, erstreckte sich nämlich nur auf die in Enge sesshaften Stadtbürger.167 Die Gemeinde Wiedikon trug verschiedene Nutzungskonflikte beispielsweise mit den städtischen Metzgern aus.168 Die zunächst von der Stadt und den Gemeinden Hottingen und Fluntern gemeinsam genutzte neue Allmend auf dem Zürichberg wurde schon wenige Jahre nach ihrer Einrichtung aufgeteilt.169
Für die Ausübung verschiedener Gewerbe, den Ehaften, waren obrigkeitliche Konzessionen notwendig.170 Dazu gehörten Schmieden171 oder Mühlen.172 In Wiedikon war das Ziegeleigewerbe wichtig.173 Auch in Schwamendingen erlaubte das Grossmünster ab etwa 1500 den Abbau von Lehm und die Einrichtung einer Ziegelei.174 Besonders konfliktträchtig war dabei das Gastgewerbe: Während selbst angebauter Wein frei verkauft und ausgeschenkt werden durfte,175 war der Ausschank von fremdem beziehungsweise angekauftem Wein streng reglementiert. Die Gesellenhäuser in den Gemeinden verfügten zwar über bestimmte Berechtigungen zum Wirten, die Beherbergung Fremder und das Servieren warmer Speisen war jedoch Tavernen vorbehalten.176 Noch einmal eine eigene Bewilligung erforderte jedoch der Betrieb einer Metzgerei, weshalb dem Betreiber der Taverne zum Sternen in Enge zwar das Schlachten für den Eigenbedarf der Taverne erlaubt wurde, nicht aber der Verkauf von Fleisch.177
Handwerker unterlagen innerhalb der Kreuze dem Zunftzwang. Dies führte bei in den Vororten, aber innerhalb der Kreuze ansässigen Zunftangehörigen zu Konflikten darum, ob sie ihre Steuer-, Wacht- und Wehrdienste in der Zunft oder in der Wacht zu leisten hätten.178 Der Bau der Schanzen zwischen 1642 und 1678 brachte hier eine Neuordnung, da nun gewisse Teile des Gemeindegebiets neu als zur Stadt gehörig galten.179 Sowohl 1667 als auch 1758 argumentierten die Gemeinden um die Stadt in Konflikten mit den städtischen Handwerkern damit, dass die Bewohner innerhalb der Kreuze nicht mehr wie früher das Bürgerrecht erwerben und den Zünften beitreten könnten.180

7Kirchliche Strukturen

Die meisten Vororte gehörten kirchlich zu den städtischen Pfarreien oder waren Filialen davon. Die direkt an das Stadtgebiet anschliessenden Gemeinden links der Limmat, nämlich Enge, Wiedikon und nach der Abtrennung von Wiedikon auch Aussersihl, gehörten zu St. Peter.181 Auch Leimbach (ausser Oberleimbach, das wie Wollishofen zu Kilchberg gehörte) war nach St. Peter kirchgenössig.182 Diese Zugehörigkeiten blieben bis zum Ende des hier untersuchten Zeitraums (und darüber hinaus) bestehen; noch 1788 liess sich Wiedikon bestätigen, dass ihr eigener Friedhof ihre sonstigen Rechte an St. Peter nicht schmälere.183 1702 wurde das Gebiet von St. Peter sogar noch erweitert; die neu errichtete Kirche von Wollishofen, das vorher nach Kilchberg kirchgenösssig war, wurde eine Filiale von St. Peter.184
Die an die Stadt angrenzenden Gemeinden rechts der Limmat, nämlich Riesbach, Hirslanden, Hottingen, Fluntern, Oberstrass und Unterstrass, gehörten dagegen ursprünglich zur Grossmünsterpfarrei.185 Hottingen, Hirslanden und Riesbach benutzten später die 1611 als Abdankungskapelle erbaute neue Kirche am Kreuzplatz, die 1656 eine Pfarrstelle als Filiale des Grossmünsters erhielt, blieben aber dem Grossmünster zugehörig.186 Fluntern, Oberstrass und Unterstrass wurden dagegen zusammen mit den städtischen Wachten Neumarkt und Niederdorf der 1614 geschaffenen Kirchgemeinde Predigern zugeteilt.187 Albisrieden, Wipkingen, Oerlikon und Schwamendingen gehörten ebenfalls zum Grossmünster; die dortigen Filialkapellen wurden 1271 erstmals erwähnt.188
In der Kapelle Albisrieden stifteten die Kirchgenossen von Albisrieden um 1480 eine Jahrzeit.189 Nach der Reformation wurde der Prädikant vom Grossmünsterstift gestellt, was zum Konflikt über die Verwendung von Gütern aus dem Kammeramt des Stifts führte.190 Die Kapelle in Wipkingen wurde 1523 nach einem Bildersturm geschlossen, 1601 jedoch wieder hergerichtet und ab 1604 erlaubte der Rat die Abhaltung von Abendmahl, Taufen und Eheschliessungen dort.191 Die Galluskapelle in Oerlikon wurde nach der Reformation profaniert. Die Bewohner von Oerlikon mussten fortan nach Schwamendingen zur Kirche.192 1783 musste ein Konflikt zwischen Oerlikon und Schwamendingen um die Ansprüche auf Kirchenstühle beigelegt werden.193
Seebach war kirchlich zunächst zweigeteilt: Das Oberdorf ging nach Rümlang, das Ausserdorf nach Kloten zur Kirche.194 Ab 1664 war auch Seebach eine Filiale des Grossmünsters.195
Über eine eigene Kirche verfügte Höngg. Erstmals erwähnt wurde sie schon 870.196 Zur Pfarrei gehörten auch Oberengstringen, Affoltern (bis 1683) und bis 1529 teilweise Regensdorf.197 Der Kirchensatz gehörte seit 1359 dem Kloster Wettingen, das ihn zusammen mit dem Meierhof Ennetwisen von Johann von Seen gekauft hatte.198 Auch nach der Reformation behielt das Kloster Wettingen seine kirchlichen Rechte in Höngg.199
Der Zehnt in Höngg war geteilt zwischen dem Grossmünster und dem Kloster Wettingen; nach anfänglichen Konflikten schien dieses Verhältnis nach der Ausscheidung von 1440200 und deren Erneuerung von 1535201 soweit geregelt zu sein, dass der Zehnt gemeinsam verliehen, gesamthaft vom Amtmann von Wettingen eingezogen und der Anteil des Grossmünsters diesem weitergeleitet werden konnte.202 1682 verkaufte das Grossmünster schliesslich seinen Viertel am kleinen Zehnten der Gemeinde Höngg.203
Die Zehntpflicht war nach der Reformation von den Bewohnern der Landschaft zwar in Frage gestellt worden, wurde letztlich aber vom Zürcher Rat gestützt, ebenso wie weitere Herrschaftsrechte der geistlichen Institutionen.204 Dafür liessen sich die Zehntpflichtigen jedoch Gegenleistungen zusichern, etwa eine Weinspende an die Wachten Fluntern, Oberstrass, Unterstrass, Hottingen, Hirslanden und Riesbach bei der Ablieferung des Weinzehnten an den Schenkhof des Grossmünsters.205
Bedeutende geistliche Institutionen im Gebiet um die Stadt waren das Kloster Selnau vor der Stadtbefestigung zwischen der Sihl und der Landstrasse nach Enge206 und das 1127 gegründete Chorherrenstift St. Martin auf dem Zürichberg.207 Beide wurden im Zug der Reformation aufgehoben. Die Güter von Selnau wurden dem Spital übergeben. Zur Verwaltung der Güter von St. Martin schuf die Stadt 1540 das Bergamt; ein Grossteil der Güter diente zur Errichtung einer neuen Allmend auf dem Zürichberg, deren Nutzung auch Fluntern, Hottingen sowie fünf Häusern von Oberstrass erlaubt wurde.208 1545 wurde die Ordnung der Allmend überarbeitet und der Anteil der Stadt von jenem von Fluntern und Hottingen geschieden.209 Weitere wichtige Institutionen waren die beiden Siechenhäuser: St. Moritz an der Spanweid lag in Unterstrass.210 Ab 1630 waren dort auch Pfründner zugelassen. Eng verbunden mit St. Moritz war auch ein Mineralbad, das Röslibad.211 Das ältere Siechenhaus und die nachmalige Pfrundanstalt St. Jakob an der Sihl212 lag vor der Sihlbrücke auf dem Gebiet von Wiedikon (beziehungsweise nach der Abtrennung in Aussersihl), weshalb die Gemeindegenossen von Wiedikon bei Bedarf Anspruch auf eine Pfründe in St. Jakob hatten.213
Weitere wichtige Kapellen neben den bereits erwähnten Filialkapellen waren die Kapelle St. Leonhard in Unterstrass, nach der die Wacht auch benannt war, bevor sich der Name Unterstrass durchsetzte.214 Die Kapelle wurde im Alten Zürichkrieg zerstört, danach aber wieder aufgebaut und 1448 geweiht.215 Die 1361 erstmals erwähnte Dreikönigskapelle Enge stellte ein Siedlungzentrum für Enge dar.216 St. Gilgen (St. Ägidius) in Leimbach wurde 1314 als Stiftung der Manesse erwähnt und gehörte ab 1400 dem Kloster Selnau; sie wurde vor der Reformation zum Wallfahrtsort.217 Mit der Reformation wurde alle diese Kapellen profaniert.218
Im 18. Jahrhundert errichteten jene Gemeinden, in denen noch keine Kapelle oder (Filial-)Kirche stand, eigene Bethäuser, um darin Gottesdienste abzuhalten und um einen Ort zu haben für die Kinderlehre, die religiöse Unterweisung der Kinder. Diese fand vorher oft im Gesellenhaus statt, was aber beispielsweise in Enge angesichts des dortigen Wirtshausbetriebs nicht mehr als angebracht angesehen wurde.219 Fluntern erliess 1763 anlässlich der Errichtung seines Bethauses eine ausführliche Kirchen- und Schulordnung.220
Neben und mit den Gemeindeorganen bestanden auch Organe der Kirchgemeinde. Als eigentliche Kirchenbehörde fungierte der Stillstand. Zu diesem gehörten auch die weltlichen Beamteten, der Untervogt, der Säckelmeister und die Geschworenen. Innerhalb der Gemeinde nahm der Stillstand die Funktion des Sittengerichts wahr, zudem auch wirtschafts- und gesundheitspolizeiliche Aufgaben.221 Die Gemeinden, die zur Kirchgemeinde St. Peter gehörten, verfügten jeweils über eigene Sitze im Stillstand.222
Ebenfalls Teil des Stillstands waren die Ehegaumer, welche die Einhaltung der Sitten und der diesbezüglichen kirchlichen und obrigkeitlichen Vorschriften in der Bevölkerung zu überwachen und Verstösse vor dem Stillstand zur Anzeige zu bringen hatten.223 Zur Verwaltung des Kirchenguts setzte der Stillstand einen Kirchenpfleger ein. Eine Ordnung des Stillstands für den Kirchenpfleger ist beispielsweise von 1764 aus Oberstrass überliefert.224
Auch das Armenwesen gehörte zu den Aufgaben der Kirchgemeinde.225 So wird auch in einem Konflikt zwischen Höngg und Wipkingen um die Bettelfuhr mit dem nicht vorhandenen Kirchengut Wipkingens gegenüber dem «hübschen» Kirchengut von Höngg argumentiert.226

8Auswahlkriterien

Charakteristisch für das in dieser Editionseinheit behandelte Gebiet ist die Nähe zur Stadt und seine vielfältigen Verflechtungen in administrativer, gerichtlicher, wirtschaftlicher und kirchlicher Hinsicht. Darin und in vielen grösseren Entwicklungslinien, etwa der Gemeindebildung oder der landwirtschaftlichen Nutzung, sind sie einander ähnlich. Dennoch sind die einzelnen Obervogteien mit ihren jeweiligen Eigenheiten durchaus heterogen. Es finden sich wenig Quellenstücke, die das Untersuchungsgebiet als Ganzes betreffen würden, zumal dieses Gebiet keine eigene Verwaltungseinheit darstellt und auch von den Inneren Vogteien Zürichs nur eine Teilmenge ist.227 Hinzu kommt, dass der Stadtstaat Zürich zunehmend danach trachtete, Regelungen flächendeckend für sein gesamtes Untertanengebiet zu treffen.228
Die hier edierten Quellen decken ein breites Spektrum verschiedener Quellentypen ab, wie Urkunden in Ausfertigungen,229 Entwürfen,230 Abschriften231 und Inserten,232 Urbare,233 Protokolle234 oder Akten.235 Das Themenspektrum umfasst unter anderem den Erwerb, die Beanspruchung und die Ausübung von Herrschaftsrechten von Stadt, Bürgern oder geistlichen Institutionen, dörfliche Rechtsordnungen, den Rechtsstatus der Gemeindebewohner, Eide und Amtsordnung von Amtleuten, die Organisation und Ausübung der Gerichtsbarkeit, die Kompetenzen und Rechtspraxis der verschiedenen Gerichte; in wirtschaftlicher Hinsicht beispielsweise Konzessionen für und die Ausübung von Gewerben oder verschiedene Nutzungsrechte an Holz, Weide oder Wasser; beim Sozialwesen beispielsweise die Fürsorge, die Verpfründung oder die Schule; im kirchlichen Bereich die Organisation der Kirchgemeinden, Gebäude und Infrastruktur, der Kirchenbesuch, Abgaben oder Stiftungen. Bevorzugt wurden tendenziell Quellen zu Situationen, die sich aus der Nähe zur Stadt ergaben. Häufig vorhanden, aber weniger für die Edition berücksichtigt wurden hingegen Kaufgeschäfte von Grundstücken, Zinsen, Gülten und Renten sowie Lehens- und Leihesachen, wie sie typischerweise in der schriftlichen Überlieferung übervertreten sind, Erbschaftssachen sowie Nutzungskonflikte, die typisch sind für Gemeindeabgrenzungen und die agrarische Lebens- und Wirtschaftsweise (und somit auch an anderen Orten in ähnlicher Weise stattfinden könnten). Dazu gehören beispielsweise die Einzäunung von Weiden, der Unterhalt von Verkehrswegen oder der Unterhalt von Zäunen und Ehfaden.
Es wurde angestrebt, die einzelnen Obervogteien und die darin liegenden Dörfer und Gemeinden gleichermassen zu berücksichtigen und keine zu vernachlässigen, auch wenn die Überlieferungssituation nicht für alle Teile gleich ausfällt und beispielsweise Höngg oder Schwamendingen, wo mit dem Grossmünster ein weiterer Produzent und Überlieferungsträger von Schriftgut beteiligt ist, sehr gut dokumentiert sind. Auch die fünf Jahrhunderte, welche diese Editionseinheit umfasst, sollen angemessen berücksichtigt sein.
Die Edition erfolgte gemäss den Editionsrichtlinien und Transkriptionsregeln der SSRQ.236 Sie basiert in der Regel auf der besten Überlieferung, wenn möglich also auf dem Original oder der ältesten Abschrift. Varianten wurden vor allem berücksichtigt bei zeitlicher Nähe oder wenn sie den späteren Umgang mit den Texten und ihren Inhalten zeigen, beispielsweise ihren kontinuierlichen Gebrauch, die spätere Aktualisierung und Anpassung an geänderte Verhältnisse oder als Vorlage für neue Regelungen. Weggelassen wurden hingegen Abschriften mit grosser zeitlicher Distanz und Sammlungen aus eher antiquarischem Interesse, wie die Sammlung der Urkunden der Ämter und Vogteien,237 das Corpus Werdmüllerianum238 oder das Corpus diplomaticum novum.239

9Literatur, Editionen und Quellen

9.1Literatur

Zentral für das hier behandelte Gebiet ist die Überblicksdarstellung in der Einleitung von KdS ZH NA V, ausserdem die Abschnitte in KdS ZH NA I zur Stadt vor der Mauer. Gute Überblicke bieten die Beiträge in den drei Bänden der Geschichte des Kantons Zürich, 1994-1996, besonders Eugster 1995b zur Entwicklung des Territorialstaates, Zangger 1995 und Irniger 1996 zu Wirtschaft und Sozialstruktur auf der Landschaft und Weibel 1996 zur Organisation und Verwaltung des Stadtstaats in der Frühen Neuzeit. Zur territorialen Entwicklung sind vor allem die Arbeiten von Largiadèr grundlegend (Largiadèr 1920, Largiadèr 1922, Largiadèr 1945). Spezifisch mit der Verwaltung beschäftigt sich Largiadèr 1932; für die Landvögte ist Dütsch 1994 zu konsultieren, zu den kommunalen Strukturen neben den Ortsgeschichten vor allem Kunz 1948, der sich jedoch auf das 18. Jahrhundert konzentriert. Mit der Grundherrschaft des Grossmünsters befasst sich Ganz 1925, mit Wirtschaft und Verwaltung des Fraumünsters sowie deren Übergang an die Stadt Köppel 1991. Ruoff hat die Hochgerichtsbarkeit des Rats von Zürich (Ruoff 1941, Ruoff 1958) und des Grossmünsters untersucht (Ruoff 1965). Die Geschichte des Stadtgerichts ist umfassend erarbeitet von Bauhofer (Bauhofer 1943a; vgl. auch Bauhofer 1937, Bauhofer 1940), der auch die geistliche Gerichtsbarkeit behandelt hat (Bauhofer 1936).
Diversen der hier behandelten Gemeinden wurden eigene Ortsgeschichten gewidmet: Oberstrass (Adams 1983), Fluntern (Angst et al. 1995), Hottingen (Brändli 2000), Oerlikon (Bollinger 1983), Wiedikon (Etter 1987), Enge (Guyer 1980); besonders ausführlich zur Geschichte von Höngg ist Sibler (Sibler 1998), der noch weitere Untersuchungen zu einzelnen Aspekten vorgelegt hat, etwa zur Notariatskanzlei Höngg (Sibler 1973), zum Meierhof (Sibler 2001) oder zum (Birch-)Rütihof (Sibler 2009). Schon etwas älter ist die «illustrierte Denkschrift» zu Wollishofen (Stauber 1926). Die Untersuchung von Winkler zu Seebach beschränkt sich auf die Rechtsverhältnisse, dafür bietet sie im Anhang die Edition einiger Rechtsquellen (Winkler 1925).

9.2Editionen

Bereits 1897 legte Ulrich Stutz eine Edition mit einer Auswahl von Rechtsquellen zu Höngg vor, die gleichzeitig die Pionierstudie des gesamten Editionsunternehmens der Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen darstellt (Stutz, Rechtsquellen). Zudem finden sich Abschnitte zu Albisrieden und Aussersihl in der Alten Folge der Zürcher Abteilung der SSRQ, die das Ziel verfolgte, die Offnungen und Hofrechte der Landschaft in alphabetischer Folge der Gemeinden zu edieren, jedoch nach dem Buchstaben D abbrach (SSRQ ZH AF I/1, IX Albisrieden und XV Aussersihl). Die Zürcher Urkunden bis 1336 finden sich ediert im Urkundenbuch der Stadt und Landschaft Zürich (UBZH); die Urkunden von 1336 bis 1460 sind als Regesten zugänglich in den Urkundenregesten des Staatsarchivs des Kantons Zürich (URStAZH). Zu nennen ist zudem die Edition der Stadtbücher von Zürich (Zürcher Stadtbücher). Für das Wirtschaftsleben und die Zünfte existieren einerseits die bis 1500 reichenden Quellen zur Zürcher Wirtschaftsgeschichte (QZWG), andererseits die Quellen zur Zürcher Zunftgeschichte, die zwar viele Quellen nur als Regest oder Teildruck bereitstellen, dafür aber den Zeitraum bis 1798 abdecken (QZZG). Für die Zeit der Reformation ist auch immer noch die «Actensammlung zur Zürcher Reformation» von Emil Egli nützlich (Egli, Actensammlung). Zu Schwamendingen, besonders zu den Besitzverhältnissen der dortigen Wäldern, existiert eine Edition von Johann Heinrich Hotz (Hotz, UB Schwamendingen). Im 19. Jahrhundert als Materialsammlung für einen Gerichtsprozess um die Waldrechte in Schwamendingen entstanden, genügt sie allerdings modernen wissenschaftlichen Standards nicht.

9.3Quellenbestände

Zentrale Quellenbestände zu den Obervogteien sind zunächst die Akten und Bücher zu den jeweiligen Obervogteien im Staatsarchiv (Schwamendingen mit Dübendorf: StAZH A 114, StAZH B VII 9; Höngg: StAZH A 126, StAZH B VII 16; Vier Wachten: StAZH A 149, StAZH B VII 40; Wiedikon: StAZH A 154, StAZH B VII 45; Wollishofen: StAZH A 120, StAZH B VII 46). Ebenso wichtig sind auch die Gemeindearchive der eingemeindeten Vororte, die sich heute im Stadtarchiv Zürich befinden (StArZH VI). Quellen zum Handeln des Rats von Zürich als Obrigkeit, Landesherrschaft und oberste Rechtsinstanz finden sich in der Reihe der Ratsmanuale, welche zahlreiche Beschlüsse des Rates zu und aus den Obervogteien protokollieren (StAZH B II 6 – B II 1060), den Rats- und Richtbüchern (StAZH B VI 190 - B VI 279 a) und den Abschriften und Entwürfen der Ratsurkunden (StAZH B V) und der Missiven (StAZH B IV). Die Urkunden zu den Erwerbungen der zürcherischen Herrschaften bilden eine eigene Klasse im Urkundenbestand des Staatsarchivs Zürich. Dort finden sich Urkunden für Seebach und Schwamendingen (StAZH C I, Nr. 2994C I, Nr. 2996), Höngg und Wipkingen (StAZH C I, Nr. 3054C I, Nr. 3063), Wiedikon und Wollishofen (StAZH C I, Nr. 3080C I, Nr. 3089) und Fluntern, Oberstrass und Unterstrass (StAZH C I, Nr. 3112C I, Nr. 3114). Bedeutsam sind auch die Bestände der weiteren Herrschaftsträger in den Obervogteien, allen voran das Archiv des Grossmünsters (Urkunden: StAZH C II 1, Bücher und Akten: StAZH G Archiv des Chorherrenstifts Grossmünster), dann das Archiv der Fraumünsterabtei und des Fraumünsteramts (Urkunden: StAZH C II 2, StArZH I.A.1.-1257., Bücher und Akten: StArZH III.B.), schliesslich punktuell das Obmannamt (StAZH C II 10), das Spital (Urkunden: StAZH C II 18, Bücher und Akten: StAZH H Spitalarchiv) und die Siechen- bzw. Pfrundhäuser St. Moritz an der Spanweid (StAZH C II 19) und St. Jakob an der Sihl (Urkunden: StArZH I.A.1561.–1789., Bücher und Akten: StArZH III.F.), für Höngg auch die Bestände des Klosters Wettingen im Staatsarchiv Aargau (StAAG U.38). Von eigenen Ämtern verwaltet wurden die Allmenden auf dem Zürichberg (Bergamt, Urkunden: StArZH I.A.1401.–1406., Bücher und Akten: StArZH III.D.) und im Hard (Hardamt, Urkunden: StArZH I.A.1501.–1503., Bücher und Akten: StArZH III.E.). Für die Organisation des Handwerks und Auseinandersetzungen von Stadt- und Landhandwerkern finden sich teilweise auch Informationen in den Zunftarchiven. Sie befinden sich teilweise im Staatsarchiv Zürich (Zunft zur Gerwe und zur Schuhmachern, StAZH W I 24; Zunft zur Meisen, StAZH W I 11; Zunft zur Saffran, StAZH W I 6; Zunft zur Schiffleuten, StAZH W I 4; Zunft zur Waag, StAZH W I 29; Zunft zur Zimmerleuten, StAZH W I 5), teilweise in der Zentralbibliothek Zürich (Zunft zur Schneidern, ZA Schn 1 - 42a; 101 - 116; Zunft zum Weggen, ZA We 1 - 357; Zunft zum Widder, Ms V 75 - 112). Übergreifendes zur gesamten Landschaft findet sich in den Mandaten (StAZH A 42, StAZH III AAb) sowie in den Beständen zu den Eiden und Ordnungen (StAZH A 43) und zur Landschaft insgesamt (StAZH A 93) und den Ämtern und Vogteien insgesamt (StAZH A 94). Diverse Offnungen sind im Aktenbestand StAZH A 97 versammelt, Akten zu Gemeindegütern und Einzugsbriefen in StAZH A 99. Erkenntnisse über die Entwicklung der Einwohnerschaft lassen sich aus den Pfarrbüchern, den Tauf-, Ehen- und Totenbüchern der jeweiligen Kirchgemeinden (StArZH VIII.C.), den ab 1634 erhaltenen Bevölkerungsverzeichnissen (StAZH E II 210 - E II 275) sowie aus den frühestens seit 1637 überlieferten Bürgerbüchern der eingemeindeten Vororte (StArZH VIII.E.14.-160.) gewinnen.

Anmerkungen

    1. Largiadèr 1922, S. 72-73.
    2. KdS ZH NA V, S. 209, S. 326, S. 431.
    3. Largiadèr 1922, S. 70-72.
    4. Vgl. zu diesem Abschnitt Eugster 1995b und Largiadèr 1922.
    5. Vgl. die Stationen bei Eugster 1995b, S. 301.
    6. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 4, SSRQ ZH NF II/11 14-1.
    7. Zur Situation in Höngg vgl. KdS ZH NA V, S. 43-44.
    8. Vgl. Eugster 1995b, S. 301-306; zu den Herrschaftskomplexen der Manesse und der Mülner KdS ZH NA V, S. 46-47.
    9. Eugster 1995b, S. 302-303; allerdings liess sich Gottfried (Götz) II. Mülner noch 1362 vom Kaiser das Meieramt von Wiedikon verleihen, vgl. SSRQ ZH NF II/11 5-1.
    10. Verleihung der Vogtei Wollishofen an Johann Stucki: SSRQ ZH NF II/11 13-1; die Schwend als Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit in Wiedikon: SSRQ ZH NF II/11 31-1.
    11. Eugster 1995b, S. 316-316.
    12. Eugster 1995b, S. 303-304.
    13. Siehe daher auch unten den Abschnitt über die Hochgerichtsbarkeit. Zum Folgenden vgl. Largiadèr 1922 und die Vogtlisten in den Rats- und Richtbüchern, StAZH B VI 190 - B VI 279 a; zusammengestellt auch als Typoskript im Staatsarchiv Zürich vorhanden: Max Spörri: Verzeichnis der zürcherischen Land- und Obervögte, 1391 bezw. 1497 bis 1798, Signatur: StAZH Bib. Db 20.
    14. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 53.
    15. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 180; SSRQ ZH AF I/1, XV Aussersihl Nr. 2.
    16. SSRQ ZH NF II/11 112-1.
    17. SSRQ ZH NF II/11 105-1. Weder die Vorgeschichte dieser Obervogtei noch die Entwicklung der darin liegenden Dörfer und Gemeinden ist jedoch Teil dieser Edition.
    18. Eugster 1995b, S. 314-315; für einen Konflikt um Vogteirechte beispielsweise SSRQ ZH NF II/11 2-1.
    19. SSRQ ZH NF II/11 8-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 11.
    20. StAZH C II 18, Nr. 8, Edition: UBZH, Bd. 3, Nr. 1068, S. 154; KdS ZH NA V, S. 408.
    21. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 5.
    22. Largiadèr 1922, S. 44-47.
    23. Largiadèr 1922, S. 42, S. 47-48.
    24. StAZH C I, Nr. 3064, Edition: UBZH, Bd. 8, Nr. 2760.
    25. StAZH A 88.1, Nr. 1.
    26. StAZH C I, Nr. 3086.
    27. SSRQ ZH NF II/11 13-1.
    28. Largiadèr 1922, S. 76-77.
    29. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 17; StAZH C II 1, Nr. 497 b.
    30. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 53; vgl. auch Ruoff 1965, S. 364-365.
    31. StAZH C II 1, Nr. 28 a, Edition: UBZH, Bd. 3, Nr. 940; StAZH C II 1, Nr. 51 b, Edition: UBZH, Bd. 4, Nr. 1605.
    32. SSRQ ZH NF II/11 20-1.
    33. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 6.
    34. SSRQ ZH NF II/11 17-1; StAZH C II 1, Nr. 408 b.
    35. StAZH G I 1, Nr. 25-26; zur Gerichtsbarkeit des Grossmünsters vgl. auch Bauhofer 1943, Ruoff 1965.
    36. Largiadèr 1932, S. 16.
    37. Vgl. KdS ZH NA I, S. 41-42.
    38. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 143.
    39. SSRQ ZH NF II/11 24-1.
    40. SSRQ ZH NF II/11 16-1.
    41. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 62.
    42. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 15.
    43. SSRQ ZH NF II/11 9-1, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 12.
    44. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 35.
    45. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 36.
    46. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 53.
    47. Vgl. beispielsweise Bollinger 1983, S. 15-16.
    48. Bauhofer 1943a, S. 141-143.
    49. SSRQ ZH NF II/11 4-1, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 14.
    50. SSRQ ZH NF II/11 40-1.
    51. Vgl. SSRQ ZH NF II/11 31-1.
    52. Vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF II/11, Nr. 5 und die Offnung SSRQ ZH NF II/11, Nr. 21.
    53. Vgl. Bauhofer 1943a, S. 138-139, S. 149-150.
    54. Zur Geschichte des Stadtgerichts vgl. Bauhofer 1943a.
    55. Bauhofer 1943a, S. 88-89.
    56. Bauhofer 1943a, S. 76.
    57. SSRQ ZH NF II/11 99-1.
    58. Zum Gericht Wiedikon vgl. SSRQ ZH NF II/11 39-1 und SSRQ ZH NF II/11, Nr. 119.
    59. Zum Gericht in Höngg vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF II/11, Nr. 95.
    60. Vgl. Bauhofer 1940; für Konflikte mit dem Gericht Wiedikon SSRQ ZH NF II/11, Nr. 119, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 155.
    61. SSRQ ZH NF II/11 135-1.
    62. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 146.
    63. SSRQ ZH NF II/11 173-1.
    64. Bauhofer 1943a, S. 127-132.
    65. Vgl. SSRQ ZH NF II/11 87-1; StAZH G I 32, S. 692-693.
    66. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 95.
    67. Vgl. SSRQ ZH NF II/11 113-1 und SSRQ ZH NF II/11, Nr. 115.
    68. Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 100, SSRQ ZH NF II/11 101-1.
    69. Hürlimann 2000, S. 42-43.
    70. Vgl. Largiadèr 1932, S. 40; Edition der Verordnung von 1507 in Zürcher Stadtbücher, Bd. 3, S. 249-250.
    71. Vgl. SSRQ ZH NF II/11 119-1, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 154.
    72. Vgl. Bauhofer 1943a, S. 181-192.
    73. Vgl. SSRQ ZH NF II/11 162-1, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 165.
    74. Hürlimann 2000.
    75. StAZH G I 1, Nr. 25-26.
    76. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 39.
    77. SSRQ ZH NF II/11 70-1.
    78. SSRQ ZH NF II/11 152-1.
    79. SSRQ ZH NF II/11 170-1.
    80. StAZH B VI 262, fol. 77r-78r; vgl. Sigg, Hexenprozesse, Nr. 14, S. 46-50.
    81. SSRQ ZH NF II/11 163-1.
    82. SSRQ ZH NF II/11 172-1.
    83. Zum Folgenden vgl. Eugster 1995b, S. 326-328; Weibel 1996, S. 37-43; Largiadèr 1932, S.16-17.
    84. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 102.
    85. Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 120.
    86. Vgl. Largiadèr 1932, S. 28-29 mit Anm.52; SSRQ ZH NF II/3, Nr. 103.
    87. Vgl. Georg Sibler: Verzeichnis der Landschreiber und Notare im Kanton Zürich, Signatur: StAZH Bib. Db 21.
    88. Vgl. zu diesem Abschnitt Sibler 1998, S. 289-291.
    89. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 144.
    90. SSRQ ZH NF II/11 146-1.
    91. Vgl. zu Wiedikon-Albisrieden SSRQ ZH NF II/11 176-1.
    92. Zum Amt des Untervogts vgl. Zangger 1995, S. 418; Weibel 1996, S. 46-47; für das 18. Jahrhundert Kunz 1948, S. 8-37.
    93. SSRQ ZH NF II/11 111-1.
    94. Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 42.
    95. StAZH F I 103.
    96. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 58.
    97. Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 115.
    98. Für Hottingen vgl. SSRQ ZH NF II/11 85-1, für Höngg SSRQ ZH NF II/11, Nr. 90.
    99. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 26; StAZH W I 1, Nr. 2427; KdS ZH NA V, S. 65-66, S. 389.
    100. Vgl. KdS ZH NA V, S. 159; zur Allmendsituation in Enge SSRQ ZH NF II/11, Nr. 126; allerdings besassen auch Hottingen oder Schwamendingen kein Gemeindegut, aber trotzdem Geschworene, vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 65, SSRQ ZH NF II/11 69-1, SSRQ ZH NF II/11 110-1.
    101. Vgl. StAZH C II 1, Nr. 551.
    102. Vgl. SSRQ ZH NF II/11 21-1.
    103. Auch noch 1576, vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 90.
    104. Sibler 1998, S. 299; vgl. auch den Kommentar zu SSRQ ZH NF II/11, Nr. 96.
    105. Zum Amt des Säckelmeisters im 18. Jahrhundert vgl. Kunz 1948, S. 42-48. Zur Neuwahl eines Säckelmeisters in Wipkingen vgl.SSRQ ZH NF II/11 133-1.
    106. Vgl. zum Weibel SSRQ ZH NF II/11 96-1 mit dem Kommentar; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 29; SSRQ ZH NF II/11 125-1; SSRQ ZH AF I/1, IX Albisrieden Nr. 9, Art. 20; Weibel 1996, S. 47-48.
    107. SSRQ ZH NF II/11 101-1.
    108. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 76.
    109. SSRQ ZH NF II/11 79-1.
    110. SSRQ ZH NF II/11 90-1.
    111. StArZH VI.HO.C.9..
    112. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 92.
    113. Vgl. SSRQ ZH NF II/11 133-1.
    114. Beispielsweise die Schildtafelordnung von Wiedikon, SSRQ ZH NF II/11 158-1.
    115. SSRQ ZH NF II/11 136-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 179.
    116. Vgl. SSRQ ZH NF II/11 106-1; zu Höngg Sibler 1998, S. 377-383.
    117. Vgl. KdS ZH NA V, S. 419; StArZH VI.WP.A.8.:79.
    118. Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 153.
    119. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 156.
    120. Beispielsweise erhob die Stadt ab 1402 ein Weinungeld. Hottingen wurde allerdings 1495 davon befreit, da sie eine gewohnheitsmässige Nichtzahlung geltend machen konnten, vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 43.
    121. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 104; SSRQ ZH NF II/11 175-1.
    122. Vgl. SSRQ ZH NF II/11 121-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 141. Nicht auf die Gemeinden um die Stadt beschränkt war die Besetzung der Hochwachten, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 116.
    123. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 18; SSRQ ZH NF II/11 41-1.
    124. Vgl. zu diesem Abschnitt Zangger 1995, S. 416-418.
    125. ZBZ Ms C 10a, fol. 131r-143v, Digitalisat auf e-manuscripta, Edition: Schwarz, Statutenbücher, S. 149-169.
    126. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 4.
    127. SSRQ ZH NF II/11 14-1.
    128. SSRQ ZH NF II/11 3-1.
    129. SSRQ ZH NF II/11 9-1.
    130. SSRQ ZH NF II/11 12-1.
    131. Schwamendingen: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 15, Nachträge: SSRQ ZH NF II/11 49-1; Albisrieden: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 16; Fluntern: SSRQ ZH NF II/11 24-1; Höngg: ediert in Stutz, Rechtsquellen, Nr. 1, S. 4-22.
    132. StAZH G I 102 und StAZH G I 103.
    133. StArZH III.B.1.; die Offnung von Seebach: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 35; die Offnung von Wipkingen: SSRQ ZH NF II/11, Nr. 36.
    134. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 21.
    135. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 45 und vermutlich auch SSRQ ZH NF II/11 46-1.
    136. SSRQ ZH NF II/11 76-1, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 86 sowie die überarbeitete Fassung von SSRQ ZH NF II/11, Nr. 46 in StArZH III.B.37., fol. 21r-22r.
    137. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 57.
    138. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 62.
    139. Stutz, Rechtsquellen, Nr. 23, S. 64-77.
    140. SSRQ ZH AF I/1, IX Albisrieden Nr. 9.
    141. SSRQ ZH AF I/1, IX Albisrieden Nr. 16.
    142. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 54.
    143. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 68.
    144. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 90.
    145. SSRQ ZH NF II/11 48-1.
    146. So etwa beim Verbot von Holzfreveln in den Wäldern der Albiskette, das der Zürcher Rat 1508 auf Bitte des Klosters Selnau, der Gemeinde Wiedikon und Leuten von Leimbach und Enge erliess, StArZH VI.WD.A.1.:1.
    147. SSRQ ZH AF I/1, IX Albisrieden Nr. 7 und Nr. 8.
    148. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 86.
    149. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 88.
    150. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 89.
    151. SSRQ ZH NF II/11 90-1.
    152. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 125.
    153. SSRQ ZH NF II/11 128-1; vgl. zum Käferberg auch den Erlass der Bergherren über durch Kinder verübte Holzfrevel, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 159.
    154. Zum Folgenden vgl. Irniger 1996.
    155. Für Wiedikon beispielsweise schon 1517 (StAZH C I, Nr. 3085), für Hottingen 1543, vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF II/11 68-1.
    156. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 97; vgl. auch den dortigen Kommentar für weitere Einzugsbriefe.
    157. Für die Weisung an die Rechenherren, den Ratschlag der Rechenherren und den ausgefertigten neuen Einzugsbrief für Unterstrass von 1671 vgl. SSRQ ZH NF II/11 129-1, SSRQ ZH NF II/11, Nr. 130, SSRQ ZH NF II/11 131-1.
    158. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 110.
    159. SSRQ ZH AF I/1,IX Albisrieden Nr. 11; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 98.
    160. SSRQ ZH AF I/1, IX Albisrieden Nr. 10; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 94; SSRQ ZH NF II/11 177-1.
    161. SSRQ ZH NF II/11 147-1.
    162. SSRQ ZH NF II/11 85-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 154.
    163. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 134; SSRQ ZH NF II/11 142-1; vgl. auch SSRQ ZH NF II/11, Nr. 146.
    164. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 122; SSRQ ZH NF II/11 151-1.
    165. Für das Beispiel eines Konflikts um einen Neubau, in dem sich die Gemeinde auf Überbevölkerung und Holzmangel beruft, vgl. StAZH W I 1, Nr. 2458.
    166. SSRQ ZH NF II/11 161-1.
    167. SSRQ ZH NF II/11 126-1.
    168. SSRQ ZH NF II/11 19-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 21; SSRQ ZH NF II/11 73-1; SSRQ ZH NF II/11 84-1.
    169. SSRQ ZH NF II/11 65-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 69.
    170. HLS, Ehaften.
    171. Vgl. SSRQ ZH NF II/11 138-1.
    172. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 8; SSRQ ZH NF II/11 22-1; SSRQ ZH NF II/11 37-1.
    173. Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 39; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 118; Zum Sandabbau als zulieferndes Gewerbe SSRQ ZH NF II/11, Nr. 160.
    174. SSRQ ZH NF II/11 82-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 89; SSRQ ZH NF II/11 107-1.
    175. Wollishofen, 1570 (StArZH VI.EN.LB.A.1.:7); Unterstrass, 1616 (StArZH VI.US.A.4.:193); aber auch noch Fluntern, 1775 (StArZH VI.FL.A.3.:30).
    176. SSRQ ZH NF II/11 106-1; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 156; SSRQ ZH NF II/11 165-1.
    177. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 153.
    178. Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 18; SSRQ ZH NF II/11, Nr. 41; SSRQ ZH NF II/11 60-1.
    179. SSRQ ZH NF II/11 122-1; später ergaben sich deswegen Unklarheiten bezüglich der Jurisdiktion der Obervögte, vgl. SSRQ ZH NF II/11 167-1, SSRQ ZH NF II/11 171-1.
    180. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 124; SSRQ ZH NF II/11 162-1; vgl. zu den Zünften und ihrem Einfluss im Gebiet innerhalb der Stadtkreuze auch Brühlmeier/Frei 2005, bes. Bd. 1, S. 131-138.
    181. Dünki 1995, S. 27-28.
    182. Dünki 1995, S. 71.
    183. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 181.
    184. Dünki 1995, S. 74; KdS ZH NA V, S. 452.
    185. Dünki 1995, S. 14-15.
    186. Dünki 1995, S. 52.
    187. Dünki 1995, S. 37; zur Predigerkirche als Pfarrkirche auch KdS ZH NA III.I, S. 265-267.
    188. StAZH C II 1, Nr. 45; Edition: UBZH, Bd. 4, Nr. 1465.
    189. SSRQ ZH NF II/11 34-1.
    190. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 56.
    191. SSRQ ZH NF II/11 103-1.
    192. Bollinger 1983, S. 70, S. 73.
    193. SSRQ ZH NF II/11 178-1.
    194. KdS ZH NA V, S. 373.
    195. Dünki 1995, S. 107.
    196. Sibler 1998, S. 162.
    197. Dünki 1995, S. 103; Sibler 1998, S. 161-162.
    198. StAAG U.38/0529.
    199. SSRQ ZH NF II/11 52-1.
    200. StAAG U.38/1017.
    201. SSRQ ZH NF II/11 59-1.
    202. SSRQ ZH NF II/11 93-1.
    203. SSRQ ZH NF II/11 139-1.
    204. Für einen Konflikt um Zehntrechte in Albisrieden vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 74, für ein Ratsurteil zugunsten des Grossmünsters bezüglich Fertigungsrecht und Fallabgabe in Hottingen, Fluntern und Unterstrass vgl. SSRQ ZH NF II/11 61-1.
    205. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 91.
    206. Vgl. HLS, Selnau.
    207. HLS, St. Martin auf dem Zürichberg.
    208. SSRQ ZH NF II/11 65-1.
    209. SSRQ ZH NF II/11 69-1.
    210. Zum Siechenhaus St. Moritz an der Spanweid vgl. Wehrli 1934a, S. 21-26; KdS ZH NA I, S. 51-56; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 174.
    211. SSRQ ZH NF II/11 114-1.
    212. Vgl. zu St. Jakob an der Sihl KdS ZH NA I, S. 44-51; Rickenbacher 1994.
    213. SSRQ ZH NF II/11 21-1, Art. 17.
    214. Vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 23.
    215. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 28.
    216. KdS ZH NA V, S. 162.
    217. KdS ZH NA V, S. 47, 54, 59.
    218. KdS ZH NA V, S. 158, 306, 389.
    219. Vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF II/11, Nr. 174.
    220. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 164.
    221. Zum Stillstand vgl. Kunz 1948, S. 59-67.
    222. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 174, SSRQ ZH NF II/11 181-1.
    223. Zu den Ehegaumern vgl. Kunz 1948, S. 67-69.
    224. SSRQ ZH NF II/11 166-1; zum Kirchenpfleger vgl. auch Kunz 1948, S. 69-70.
    225. Kunz 1948, S. 59.
    226. SSRQ ZH NF II/11 109-1.
    227. Regelungen, die mehrere Wachten oder Gemeinden um die Stadt betreffen, kommen vor allem dann vor, wenn diese Gemeinden zusammen vor der Obrigkeit auftraten, um ihre Interessen zu vertreten, wie in SSRQ ZH NF II/11, Nr. 97, SSRQ ZH NF II/11 122-1 oder SSRQ ZH NF II/11, Nr. 162.
    228. Vgl. dazu den Band zu den gedruckten Mandaten, SSRQ ZH NF/I/1/11.
    229. Beispielsweise SSRQ ZH NF II/11, Nr. 6.
    230. Beispielsweise SSRQ ZH NF II/11, Nr. 52.
    231. Beispielsweise SSRQ ZH NF II/11, Nr. 20.
    232. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 26; SSRQ ZH NF II/11 30-1.
    233. Beispielsweise SSRQ ZH NF II/11, Nr. 59.
    234. Beispielsweise SSRQ ZH NF II/11, Nr. 105, SSRQ ZH NF II/11 115-1.
    235. Beispielsweise SSRQ ZH NF II/11 120-1, SSRQ ZH NF II/11 152-1.
    236. Die Transkriptionsregeln sind online dokumentiert im SSRQ-Wiki.
    237. StAZH B I 1 - B I 238.
    238. StAZH B I 239 - B I 259 a.
    239. StAZH B I 260 - B I 275.