SSRQ ZH NF II/3 101-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, von Rainer Hugener
Zitation: SSRQ ZH NF II/3 101-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Erklärung der Gemeinde Kirchuster betreffend Metzgereigerechtigkeit
1685 Januar 22. Kirchuster
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH A 123.6, Nr. 43
- Originaldatierung: 1685 Januar 22 Überlieferung: Original (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 20.0 × 31.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Mit der Bevölkerungszunahme ab dem 16. Jahrhundert reichte die bäuerliche Selbstversorgung mit Fleisch nicht mehr aus, sodass man auch in den Dörfern auf der Landschaft zunehmend Metzgereien benötigte. Wie Gasthäuser waren die Schlachtbetriebe an eine obrigkeitliche Konzession gebunden (SSRQ ZH NF II/3 105-1). Da Gastwirtschaften zugleich sichere Abnehmer für Fleisch waren, wurde das Metzgergewerbe häufig mit dem Tavernenrecht verbunden. Wie die Wirtshäuser sahen sich aber auch die Metzger häufig mit der Konkurrenz der Bauern konfrontiert, die weiterhin ihr eigenes Vieh für den Hausgebrauch schlachteten und gelegentlich auch verkauften (Kläui 1964, S. 168-169).
Die erste Metzgerei in UsterOrt: wurde 1617 eröffnet, nachdem Untervogt Christoph BrunnerPerson: den Zürcher RatOrganisation: auf die Notwendigkeit einer solchen hingewiesen hatte. Er erhielt die Konzession, jedoch unter ausdrücklichem Vorbehalt, dass die Bauern für ihren eigenen Verzehr sowie zu besonderen Anlässen ihr Vieh selber schlachten durften (StAZH W I 1, Nr. 2612). Parallel dazu existierte wohl eine Metzgerei im Gasthaus KreuzOrt: , dessen Wirt Hans Jakob WeberPerson: allerdings 1675 Konkurs machte, sodass der junge Felix BrunnerPerson: dessen Metzgergerechtigkeit zu seiner eigenen hinzu erwarb. Diese Verquickung der beiden Gerechtigkeiten bildete den Hintergrund für die vorliegende Regelung.
Hatte sich die Dorfbewohnerschaft im vorliegenden Stück noch zufrieden mit ihrem Metzger geäussert, so kam es 1711 zu einer Auseinandersetzung zwischen diesem und den Wirten des Orts, weil letztere ihr Vieh selber schlachteten und wohl auch im grösseren Stil verkauften, was BrunnersPerson: Metzgerei konkurrenzierte. Der Zürcher RatOrganisation: entschied, dass die Wirte wie jeder andere Gemeindegenosse ihr Vieh für den Hausgebrauch selber schlachten, nicht aber ausserhalb ihres Hauses verkaufen durften (StAZH B II 713, S. 28-30).
Editionstext
Hochgeachte, woledle, gestrenge, fromme, veste, fürsichtige und weise, gnädige herren etcAbkürzung.
Befehlend sich hiemit in aller deemütigster underthänigkeit in ihr gnadenIn der Vorlage: gnd und weisheitIn der Vorlage: wsht, nebendt wünschung glückseliger regierung vätterlichen hochen gunsten.
KirchusterAusstellungsort: , den 22ten januarIn der Vorlage: jan anno 1685Originaldatierung: 22.1.1685 ().
Regest