SSRQ ZH NF II/3 112-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, von Rainer Hugener
Zitation: SSRQ ZH NF II/3 112-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Aufruf zur Ablegung von Eid und Huldigung in den Kirchen von Uster und Maur
1769 April 3.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B VII 14.17, S. 1
- Originaldatierung: 1769 April 3 Überlieferung: Aufzeichnung
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.5 × 33.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Eidleistung und Huldigung waren rechtssymbolische Akte, mit denen die Untertanen ihren Gehorsam, ihre Unterwerfung und Treuebindung gegenüber der Obrigkeit zum Ausdruck brachten. Aufgrund der Durchführung in der Kirche erhielt das Ritual eine geradezu sakrale Aura, zumal der entsprechende Eid vor Gott abgelegt wurde. Zugleich war die Huldigung aber auch ein gesellschaftliches Ereignis, in dessen Anschluss den Teilnehmenden Wein, Brot und verschiedene Speisen ausgeteilt wurden (Holenstein 1991; HLS, Huldigung; HLS, Treueeid; HLS, Untertan).
Häufig erfolgte die Huldigung anlässlich des Amtsantritts eines neuen Vogts, wie es auch aus den vorliegenden Aufzeichnungen zur Herrschaft GreifenseeOrt: hervorgeht, wo die Landvögte in einem Turnus von sechs Jahren wechselten. Die aufgeführten Daten entsprechen genau der Amtseinführung von Hans Jakob NägeliPerson: (im Amt 1769-1775), Hans Konrad KellerPerson: (im Amt 1775-1781), Jakob Christoph HirzelPerson: (im Amt 1787-1793) und Andreas SchmidPerson: (im Amt 1793-1798). Es fehlt einzig die Amtszeit von Salomon HirzelPerson: (im Amt 1781-1787), sodass unklar bleibt, ob unter ihm keine Huldigung erfolgte oder ob lediglich vergessen ging, den entsprechenden Termin in das vorliegende Missivenbuch einzutragen. Zugleich belegt die relativ kontinuierliche Dokumentation der Huldigungsdurchführung, dass der Obrigkeit gerade in den letzten Jahrzehnten des Ancien Régime daran gelegen war, ihre Herrschaft im Rahmen solcher Rituale zu inszenieren und sie nötigenfalls mit Gewalt durchzusetzen.
Editionstext
Huldigungsverkündigung
Wan unser hochgeachte herr landvogt NägeliPerson: zuͦ GreiffenseeOrt: sich entschloßen, auf sontag, den 16ten diß monaths aprillOriginaldatierung: 16.4.1769, in der kirchen UsterOrt: die gewohnlich und schuldige huldigungs- und eydspflichten halten zulaßen und einzunehmen. Als wird hierdurch alle manschafft von 16. jahrAlter: 16 Jahre alters und darüber hochoberkeitlichen ernsts angemahnet, daß selbige obbedeüteten sontagZeitspanne: Sonntag morgenZeitspanne: morgens sich gehorsamlich allda einfindind, um in gedachter kirchen UsterOrt: ihre auffhabende pflichten in trüwen abzustatten. Mit dem angemesenen anhang, so eint ald anderer sich nicht einstellen thäte und gefährlicher weise sich deßen entaüserte, ein solcher ohne verschonen mit oberkeitlicherIn der Vorlage: oberkei geltbus und leibesstraff beleget werden solle.
In krafft dis geben montags, den 3. aprillIn der Vorlage: apr 1769Originaldatierung: 3.4.1769.a
MaurOrt: , mutatis mutandisIn der Vorlage: mut mut auf den 23. aprillIn der Vorlage: aprOriginaldatierung: 23.4.1769.b
In den 5 pfarrkirchen WezikenOrt: , PfäffikenOrt: , TurbenthalOrt: , WildbergOrt: , VolketschwylOrt: und DübendorffOrt: ab der canzel zuͦ verlesen.
1775Datum: 1775
UsterOrt: , sontags, 11. juniDatum: 11.6.1775
MaurOrt: , 18ten ditoIn der Vorlage: doDatum: 18.6.1775
Hinzufügung am linken Rand mit anderer Tinte–c1787Datum: 1787
UsterOrt: , sontags, den 29. apprillDatum: 29.4.1787
MaurOrt: , 6. maiiDatum: 6.5.1787
Hinzufügung am linken Rand von anderer Hand–dAnno 1793 sontags, den 26. maiiDatum: 26.5.1793, zuͦ UsterOrt:
Sontags, den 9ten juniiDatum: 9.6.1793, zuͦ MaurOrt:
Hinzufügung am linken Rand von anderer Hand–eAnmerkungen
- Hinzufügung am linken Rand von späterer Hand: Den 26ten maii 75Datum: 26.5.1775.↩
- Hinzufügung am linken Rand von späterer Hand: Den 28ten maiiDatum: 28.5.1775 .↩
- Hinzufügung am linken Rand mit anderer Tinte.↩
- Hinzufügung am linken Rand von anderer Hand.↩
- Hinzufügung am linken Rand von anderer Hand.↩
Regest