SSRQ ZH NF II/3 39-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, von Rainer Hugener
Zitation: SSRQ ZH NF II/3 39-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Bestätigung des Rechts des Klosters Einsiedeln, in Schwerzenbach über Eigen und Erb zu richten
1490 Juli 19.
Stückbeschreibung
- Signatur: KAE M.D.2
- Originaldatierung: 1490 Juli 19 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 33.5 × 18.5
- 1 Siegel:
- Stadt ZürichPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, in Leinensäckchen
- Sprache: Deutsch
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Regest
- Morel, Regesten, Nr. 1058
Kommentar
SchwerzenbachOrt: gehörte zur Herrschaft GreifenseeOrt: , doch verfügte auch das Kloster EinsiedelnOrt: Organisation: über namhaften Besitz, den es wahrscheinlich von seinen Kastvögten, den Herren von RapperswilOrganisation: , erhalten hatte (Frei 2004, S. 22-26, S. 32-34). Seine Rechte waren in einem Hofrodel dokumentiert, der neben SchwerzenbachOrt: auch für BrüttenOrt: , IllnauOrt: , ErlenbachOrt: , StäfaOrt: und weitere Höfe des Klosters EinsiedelnOrt: Organisation: galt (Halter-Pernet 2014, S. 93-99, mit Edition S. 347-351). Nach dem Erwerb der Herrschaft GreifenseeOrt: versuchten die Vögte zusehend, die klösterlichen Herrschafts- und Gerichtsrechte einzuschränken. So beklagten sich die Vertreter des Klosters nicht nur wie im vorliegenden Fall über Eingriffe in ihre Gerichtskompetenz, sondern – wie für 1544 belegt – auch über die Entfremdung der Eigenleute in SchwerzenbachOrt: , welche ihre Abgaben nicht mehr dem Kloster, sondern dem Vogt von GreifenseeOrt: ablieferten (StAZH A 357.1, Nr. 78). Ebenfalls für Konfliktpotential sorgte der Kirchensatz von SchwerzenbachOrt: , der über die Reformation hinaus im Besitz des Klosters EinsiedelnOrt: Organisation: verblieb (Frei 2004, S. 51-60; HLS, Schwerzenbach).
Editionstext
Anmerkungen
- Vermutlich Jörg GrebelPerson: (im Amt nachgewiesen 1484-1488) oder Oswald SchmidPerson: (im Amt nachgewiesen 1491-1504), vgl. Dütsch 1994, S. 218.↩
Regest