SSRQ ZH NF II/3 57-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, von Rainer Hugener
Zitation: SSRQ ZH NF II/3 57-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Entscheid in einem Streit zwischen dem Zürcher Grossmünsterstift und der Gemeinde Fällanden über die Entschädigung des dortigen Priesters
1524 Februar 3.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH C II 1, Nr. 949.1
- Originaldatierung: 1524 Februar 3 Überlieferung: Aufzeichnung, Zettel aufgeklebt auf Einzelblatt
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 11.0 × 15.5 (Plica: 22.0 cm)
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Bereits am 22. Juni 1523 hatten sich die Leute von FällandenOrt: und weiteren Gemeinden vor dem Zürcher RatOrganisation: über die Zehntabgaben an das GrossmünsterstiftOrganisation: beschwert und darauf hingewiesen, dass ihr Priester von seiner Pfründe kaum leben könne (StAZH A 123.1, Nr. 87). Der Rat schützte das Stift jedoch in seinen Rechten (StAZH B VI 249, fol. 44r; Edition: Egli, Actensammlung, Nr. 368). Mit dem vorliegenden Entscheid kam der Rat den Dorfleuten immerhin entgegen, indem ein Teil der Zehntabgaben zugunsten des Priesters verwendet werden musste. Mit dem Mandat vom 14. August 1528 legten Bürgermeister und RatOrganisation: schliesslich für das gesamte Zürcher HerrschaftsgebietOrt: fest, dass die Zehntabgaben weiterhin zu bezahlen seien, dass die Obrigkeit jedoch über die zweckgemässe Verwendung der Kirchenzehnten wachen und den Gemeinden beim Auskauf behilflich sein werde (SSRQ ZH NF I/1/3 128-1).
Editionstext
Regest