SSRQ ZH NF II/3 60-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, von Rainer Hugener
Zitation: SSRQ ZH NF II/3 60-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Einzugsbrief des Städtchens Greifensee
1531 März 13.
Stückbeschreibung
- Signatur: PGA Greifensee I A 7
- Originaldatierung: 1531 März 13 Überlieferung: Original
- Beschreibstoff: Pergament
- Format B × H (cm): 45.0 × 18.0 (Plica: 6.0 cm)
- 1 Siegel:
- Sekretsiegel der Stadt ZürichPerson: , Wachs, rund, angehängt an Pergamentstreifen, fehlt
- Sprache: Deutsch
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Regest
- Sigg 2006, S. 218
Kommentar
Von 1465 bis 1530 verdoppelte sich die Bevölkerung auf der Zürcher LandschaftOrt: , und bis 1585 stieg sie auf das Dreifache. Damit einher ging eine Verknappung der Ressourcen, sodass es vermehrt zu Konflikten über die Nutzung von Weideland und Wald kam. Mittels der Erhebung einer Gebühr, dem sogenannten Einzugsgeld, sollte der Zuzug von Ausswärtigen beschränkt werden. Ab dem 16. Jahrhundertert erlangten die meisten Gemeinden im Zürcher HerrschaftsgebietOrt: einen Einzugsbrief, der sie zur Erhebung entsprechender Gebühren berechtigte. Deren Höhe korrelierte mit der Grösse des vorhandenen Gemeindelandes; kleinere Gemeinden durften einen weniger hohen Betrag erheben als grössere. Ausserdem variierten die Gebühren je nachdem, ob jemand aus dem Zürcher HerrschaftsgebietOrt: , aus der EidgenossenschaftOrt: oder aus dem Ausland stammte (Ziegler 2001, S. 83, S. 89-90). Der vorliegende Einzugsbrief aus dem Jahr 1531 ist einer der ältesten aus dem Gebiet der Herrschaft GreifenseeOrt: . Bereits 1529 hatte sich die Gemeinde KirchusterOrt: Organisation: um einen Einzugsbrief bemüht (ZGA Kirchuster I A 3; StAZH A 99.5, Nr. 144). 1539 folgte FällandenOrt: (PGA Fällanden I A 5), 1546 MaurOrt: (ERKGA Maur I A 9), 1571 NänikonOrt: (ZGA Nänikon I A 8), 1584 IrgenhausenOrt: (StAZH A 99.4, Nr. 151), 1586 AuslikonOrt: (StAZH A 99.4, Nr. 146) und SchwerzenbachOrt: (PGA Schwerzenbach I A 3; StAZH A 99.5, Nr. 21), 1589 HegnauOrt: (ZGA Hegnau I A 11; StAZH A 99.5, Nr. 203-205) und 1592 HutzikonOrt: (StAZH A 99.5, Nr. 119).
Gelegentlich wurden die Einzugsbriefe erneuert und an veränderte ökonomische Gegebenheiten angepasst. So erhielt das Städtchen GreifenseeOrt: 1593 einen neuen Einzugsbrief, mit dem das Einzugsgeld für Leute aus dem Zürcher HerrschaftsgebietOrt: von 5 auf 10 Pfund sowie für solche aus der EidgenossenschaftOrt: von 10 auf 30 Pfund erhöht wurde (PGA Greifensee I A 16; StAZH A 99.2, Nr. 164-166). Eine erneute Einschätzung wurde 1664 vorgenommen, indem der Zürcher RatOrganisation: bestimmte, dass jeder Neuzuzüger 25 Gulden und für seine Nachkommen 200 Gulden zu bezahlen habe (PGA Greifensee I A 24; StAZH C III 8, Nr. 29).
Einen Einblick in die Handhabung des Einzugs bietet ein Konflikt aus dem Jahr 1567 zwischen der Gemeinde UsterOrt: Organisation: und dem Vogt von GreifenseeOrt: , Hans Jakob RordorfPerson: : Wie dieser dem Rat mitteilte, hatte Hans WyssPerson: aus HegnauOrt: ein Haus in KirchusterOrt: gekauft und wolle nun dorthin ziehen, doch werde ihm dies verweigert, weil die Gemeindeversammlung beschlossen habe, keine Zuzüger mehr aufzunehmen und das Einzugsgeld von 5 Pfund zu erhöhen, damit das Dorf nicht weiter «übersetzt» werde. Als der Vogt der versammelten Gemeinde erläutert habe, dass sie das Einzugsgeld nicht eigenmächtig anheben dürfen, sei ihm geantwortet worden, dass die Entscheide der Gemeindeversammlung unumstösslich seien und der Vogt diesbezüglich nichts zu sagen habe (StAZH A 123.3, Nr. 3). Bereits am folgenden Tag wurde der Fall vom Zürcher RatOrganisation: behandelt und festgelegt, dass sich WyssPerson: gegen die Bezahlung des üblichen Einzugsgeldes von 5 Pfund am Gemeindeland beteiligen dürfe (StAZH B II 139, S. 38-39).
Editionstext
Regest