SSRQ ZH NF II/3 95-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, von Rainer Hugener
Zitation: SSRQ ZH NF II/3 95-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Bittschreiben der Gemeinde Hegnau betreffend Eröffnung einer Weinschänke
1640 Januar 24.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH A 123.4, Nr. 152
- Originaldatierung: 1640 Januar 24 Überlieferung: Original (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.5 × 34.0
- 1 Siegel:
- Hans Konrad BodmerPerson: , Papierwachssiegel, rund, aufgedrückt, bruchstückhaft
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Das Ausschenken von Wein war in der Frühen Neuzeit streng reglementiert. Die sogenannten ehaften Tavernen oder Gasthäuser verfügten über eine von der Obrigkeit verliehene Konzession zur Verpflegung und Beherberung von Gästen. Die Wirte erhielten das Tavernenrecht gegen eine einmalige Gebühr sowie einen jährlichen Zins verliehen und waren dazu verpflichtet, Gäste mit Speise und Trank zu versorgen (HLS, Ehaften; HLS, Gasthäuser). Davon unterschieden sich die Weinschenken oder Zapfenwirtschaften, die geringere Mengen von Wein ausschenken, jedoch keine Gäste verpflegen oder beherbergen durften. Daneben existierte eine Vielzahl sogenannter Winkelwirtschaften, deren Besitzer Wein ausschenkten, ohne über eine Konzession zu verfügen, was die Obrigkeit nicht nur aus sittlichen, sondern auch aus fiskalischen Gründen zu unterbinden versuchte. So legte der Zürcher RatOrganisation: für die Herrschaft GreifenseeOrt: im Jahr 1708 fest, dass sämtliche Winkelwirtschaften geschlossen werden müssen (SSRQ ZH NF II/3 105-1).
Dass dem Wein indessen eine wichtige, ja geradezu lebensnotwendige Funktion zugesprochen wurde, geht aus dem vorliegenden Stück hervor, indem die Gemeinde neben der Verpflegung von Reisenden auch mit der Versorgung von Kranken und Kindbetterinnen argumentierte. Der Zürcher RatOrganisation: folgte dieser Argumentation jedoch nicht, wie ein Vermerk auf dem Rücken des Stücks belegt («Sy sind solch ires begehrens abgewißen»). Auch in den Ratsmanualen wurde unter dem 1. Februar 1640 vermerkt, dass das Begehren abgelehnt worden sei; wer Wein benötige, könne diesen wie bisher in einem der umliegenden Orte beschaffen (StAZH B II 431, S. 15-16).
Editionstext
Hoch geachte, wol edle, gestrenge, fromme, veste, ehrn veste, fürsichtige, fürnemme und wyße herr burgermeister, gnedig, günstig, hochehrend herren, dennen seige myn underthenig, guͦtwillig dienst sampt schuldiger pflicht zuͦvor.
Eüwer gnadenIn der Vorlage: E gn undertheniger burger, Hans Conradt BodmerPerson: , vogt zuͦ GryffenseeOrt: .
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Regest