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SSRQ ZH NF II/3 96-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, von Rainer Hugener

Zitation: SSRQ ZH NF II/3 96-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Massnahmen zur Verbesserung der Rechnungslegung durch den Vogt von Greifensee

1647 Juli 22.

Statthalter Hans Jakob Leu und beide Räte der Stadt Zürich beschliessen Massnahmen zur Verbesserung der Rechnungslegung durch den Vogt von Greifensee. Der Vogt soll die Rechnung selber schreiben oder auf eigene Kosten erstellen lassen (1). Die Verköstigung an Gerichtstagen soll bescheiden ausfallen (2). Am Rechnungstag soll der Vogt lediglich mit dem Untervogt, nicht aber mit dem Schreiber in die Stadt reiten und dafür lediglich die festgelegten Spesen erhalten (3). Gäste soll der Vogt auf eigene Kosten bewirten (4). Zehnten darf der Vogt nicht eigenmächtig empfangen und verteilen, sondern nur in Rücksprache mit den Rechenherren (5).

  • Signatur: StAZH A 123.4, Nr. 234
  • Originaldatierung: 1647 Juli 22
  • Überlieferung: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 20.5 × 33.0
  • Sprache: Deutsch

  • Signatur: StAZH B III 6, fol. 267a
  • Originaldatierung: 1647 Juli 22
  • Überlieferung: Zeitgenössische Abschrift (Nachtrag)
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 24.0 × 32.0
  • Sprache: Deutsch

Bereits 1643 hatten die RechenherrenOrganisation: im Auftrag von Bürgermeister und Rat der Stadt ZürichOrt: Organisation: neue Regeln aufgestellt, welche die Vögte von GreifenseeOrt: bei der Rechnungslegung einhalten sollten (StAZH A 123.4, Nr. 179; StAZH B II 444, S. 5-6).

Im Jahr 1669 wurde schliesslich auch noch verbindlich geregelt, wie die Gemeinden in der Herrschaft GreifenseeOrt: ihre Rechnung vor dem Vogt abzulegen hatten (SSRQ ZH NF II/3 100-1).

Editionstext

Verbeßerung etwas menglen inn den rechnungen der vogtyg GryfenseeOrt:

[1] Erstlich, das ein vogt syn rechnung stellen und schryben solle durch sich selbs oder ander lüth inn synem eignen a costen und ohne nachtheil myner herren.

[2] Zum andern, das ein vogt mit zehrung und gasthalten an den grichtstagen uf das aller zimlichist fahren und handlen und darinnen der alten brüchen sich fürnëmmlich beflyßen und die mißbrüch nach und nach mit fuͦgen abstellen und verbeßeren solle.

[3] Zum dritten, das fürhin ein vogt, wan er rechnung gibt, allein mit dem undervogt alharb kommen und den schryber zur selben zyth daheim laßen und sy beid alhie keine gest zu innen laden und haben söllind, anderst dan über ire eignen sekel und ohne myner herren schaden. Danebent solle es by dem, das einem vogt von jedem ritt inn die statt 1 Währung: 1 Pfund bestimbt c und über daß d für allen uncosten e–an synem rechnungstagHinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen–e 12 Währung: 12 Pfund verordnet ist, f belyben.

[4] Zum vierten, daß ein vogt, wan er gest zu imme ladt, dieselben inn synem costen und ohne myner herren schaden haben, und solle mynen herren gar kein andere mâhl zuschryben nach verrechnen, dan wer von ihrentwegen by imme zuschaffen hat.

[S. 2]Seitenumbruch

[5] Zum fünfften, das hinfür ein vogt keinen zehnden, so gemeiner statt ald deren ëmbteren zugehört, weder für sich selbs noch duͦrch die ambtlüth empfahen, sonder, wan einer eines solchen zehndens nothürfftig ist, der solle mit den rödlen oder bücheren, was derselb zehnden inn den nechsten 3Zeitspanne: 3 Jahre, 4Zeitspanne: 4 Jahre, 5Zeitspanne: 5 Jahre ald 6 jahrenZeitspanne: 6 Jahre gulten, für die rechenherrenOrganisation: kehren, die dan gwaltt haben, einem vogt, es syge einen ald mehr zehnden, je nach dem einer zur underhaltung syner gütteren, auch vychs und hußbruch nothwendig, jerrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zuverlyhen, wie sy es jederzyth für nutz und nothwendig ansicht.

Actum sambstags, den 22 julii, anno 1647Originaldatierung: 22.7.1647 (), presentibusIn der Vorlage: pnt herr statthalter LöüwPerson: , reth und burgerOrganisation: .

[S. 3]Seitenumbruch [S. 4]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 17. Jh.:] Reformation der vogtyg GryfenseeOrt: , 1648Datum: 1648, bestettiget den 22 julii anno 1647Originaldatierung: 22.7.1647 ().
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 17. Jh.:] GryfenseeOrt:

Anmerkungen

  1. Streichung: u.
  2. Streichung: r.
  3. Streichung: ist.
  4. Streichung: einem.
  5. Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.
  6. Streichung: von.