SSRQ ZH NF I/1/11 11-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 11-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Einführung eines Buss- und Bittgottesdienstes jeden Dienstag
1571 September 19.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH III AAb 1.1, Nr. 35
- Originaldatierung: 1571 September 19 Überlieferung: Druckschrift, 4 Bl.
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 20.0 × 30.5
- Sprache: Deutsch
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Edition
- Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 1, Nr. 167
- Bächtold 1999, S. 38-43, Nr. 2
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 801, Nr. 422
- Vischer, Druckschriften, S. 281, Nr. C 842
- VD16 Z 594
Übertragung des Gebets in modernes Deutsch
- Bullinger, Schriften, Bd. 6, S. 510-511
Kommentar
Zwischen 1529 und 1585 erfolgte ein Bevölkerungswachstum von fast 50 Prozent. Hinzu kam, dass die Bodenpreise stark stiegen, während die Löhne stagnierten. Die sich seit Mitte des 16. Jahrhunderts verschärfende Armut wurde durch die etwa ab 1570 stattfindende Verschlechterung des Klimas (HLS, Kleine Eiszeit) noch verstärkt. Missernten, kalte Winter und die steigende Teuerung führten zu einer generellen Verschärfung der Situation. Die Obrigkeit versuchte die Teuerung mit der Regulierung des Getreidepreises zu begrenzen, was aber wenig Erfolg hatte. Die mit der Krise einhergehenden Spekulationen liessen sich ebenfalls nicht bremsen (Stucki 1996, S. 226-228).
Heinrich BullingerPerson: schlug am 5. September 1571 dem ZürcherOrt: RatOrganisation: die Einführung eines speziellen Gottesdiensts mit Buss- und Bittgebet vor, um die Krise abzuschwächen. Zwei Wochen später wurde der Vorschlag im vorliegenden Mandat umgesetzt und zusammen mit dem von BullingerPerson: verfassten Gebet im Anhang gedruckt. Am 25. September 1571 wurde dann der Dienstagsgottesdienst zum ersten Mal abgehalten und blieb im GrossmünsterOrganisation: bis ins Jahr 1841 Bestandteil der Gottesdienstpraxis (Schaufelberger 1920, S. 21-22). Der Erfolg des 1571 eingeführten Dienstagsgottesdiensts war aufgrund der geringen Beteiligung jedoch bescheiden (Bächtold 1999, S. 20-24). Während im vorliegenden Mandat religiöse Massnahmen als Mittel zur Armutsbekämpfung aufgezählt werden, finden sich in der knapp ein Jahr später erlassenen Almosenordnung vor allem Vorschriften bezüglich Alkoholkonsum, Verschwendung, Wirtshausbesuchen und Sonntagsheiligung (SSRQ ZH NF I/1/11 12-1).
Editionstext
[...]Editorisch irrelevant3
[fol. 3r]Seitenumbruch
Anmerkungen
- Möglicherweise handelt es sich um das Grosse Mandat von 1550Datum: 1550 (SSRQ ZH NF I/1/11 10-1).↩
- Hier wird auf die Teuerung des Jahres 1571Datum: 1571 verwiesen, die sich infolge des kalten Winters 1570/1571Datum: November 1570 – Februar 1571 und Missernten ergab (Bächtold 1982, S. 255).↩
- Es folgt das zweiseitige Gebet, welches die Pfarrer nach der Dienstagspredigt vorsprechen sollten (Edition: Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 1, Nr. 167).↩
Regest