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SSRQ ZH NF I/1/11 15-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 15-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Verbot des Täufertums

1612 Dezember 30.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erneuern das Täufermandat von 1585. Zunächst werden neben dem allgemeinen Täuferverbot die Sanktionen und Bussen bei Abwesenheit vom Gottesdienst festgelegt (1). Wiederholungstätern droht zuerst die Gefangennahme, dann die Landesverweisung und schliesslich die Bestrafung an Leib und Gut (2). Verarmte Täufer, die aus Mähren zurückgekehrt sind, erhalten ihr konfisziertes Gut zurück, falls sie sich vom Täufertum abwenden (3). Weiterhin werden die Massnahmen und Bestrafungen für missionierende Täufer sowie für Leute, die an täuferischen Versammlungen teilnehmen oder verfolgten Täufern Unterschlupf geben, festgehalten (4, 5). Güter, die von Täufern verkauft werden, sollen künftig von der Obrigkeit konfisziert werden (6). Umherziehende und werbende Täufer werden nicht aufgrund ihres Glaubens, sondern wegen Aufruhr und Meineid verfolgt und bestraft (7). Da viele Täufer sich aufgrund von Missständen von der zürcherischen Kirche abgesondert haben, werden die geistlichen Amtsträger daran erinnert, ein christliches und sittliches Leben zu führen (8). Zuletzt wird das Ehegericht mit der Vollstreckung des Mandats beauftragt sowie alle geistlichen und weltlichen Amtspersonen zur Wachsamkeit und Bestrafung von Zuwiderhandlungen aufgefordert (9, 10).

Die TäuferOrganisation: , welche sich als radikale Verfechter der Reformation seit den 1520er Jahren in ZürichOrt: formiert hatten, wurden seit ihrer Entstehung in unterschiedlich intensiven Wellen obrigkeitlich verfolgt (für die erstmalige Androhung der Todesstrafe vgl. das Mandat von 1526, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 130). Der Grund dafür lag hauptsächlich darin, dass die TäuferOrganisation: den Militärdienst und den Untertaneneid verweigerten sowie eine Allianz zwischen Kirche und Obrigkeit ablehnten. Zentraler Bestandteil der täuferischen Vorstellungen war die Erwachsenentaufe, womit nur die wahren Gläubigen in die christliche TäufergemeindeOrganisation: aufgenommen werden würden. Des weiteren verfochten die TäuferOrganisation: die Ansicht, dass nur mit dem Gemeindeprinzip sowie der strikten Trennung zwischen Kirche und Obrigkeit die zeitgenössischen Missstände behoben werden würden.

In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts stieg die Zahl der TäuferOrganisation: aufgrund der Verschärfung der sozialen Ungleichheit vor allem auf der ZürcherOrt: Landschaft an. Obrigkeit und Kirche versuchten mit Überzeugungsarbeit, Verhören und verschiedenen Sanktionen die TäuferOrganisation: von ihrem nonkonformistischen Verhalten abzubringen, was jedoch meist wenig Erfolg zeigte und eher zur religiösen und gesellschaftlichen Absonderung führte. Ausserdem wanderten zahlreiche TäuferOrganisation: aus, wobei insbesondere MährenOrt: als ideale Destination galt, da die TäuferOrganisation: dort ungehindert leben konnten. Um 1570 war die Auswanderung zwar prinzipiell gestattet, aber die Rückkehr wurde untersagt. 1581 beschloss der ZürcherOrt: RatOrganisation: , die zurückgelassenen Güter zu konfiszieren und diese den zurückkehrenden TäufernOrganisation: nur bei Abkehr vom Täufertum zu erstatten. Nach dem eidgenössischenOrganisation: Abschied von 1585 (EA, Bd. 4/2, Nr. 718a) wurde im selben Jahr ein gedrucktes Täufermandat erlassen (StAZH III AAb 1.1, Nr. 39), was zu einer grossen Verfolgungswelle führte. Trotz Verhaftungen, Verhören, Landesverweisungen und Güterkonfiskationen liessen sich die TäuferOrganisation: nicht von ihrem Glauben abbringen. Ausserdem führte die inkonsequente obrigkeitliche Verfolgungspolitik sowie die teilweise Unterstützung der TäuferOrganisation: durch Amtspersonen, Kirchenvertreter oder Einwohner zum Anstieg der Täuferzahlen. Erst als etwa ab 1600 die Geistlichkeit zunehmend Kritik an der zürcherischen Täuferpolitik äusserte, setzten ernsthafte Versuche, die TäufergemeindenOrganisation: aufzulösen, ein. Am 17. und 21. Dezember 1612 wurde in einem Ratschlag des ZürcherOrt: RatsOrganisation: der Neudruck des Täufermandats von 1585 beschlossen (StAZH E I 7.4, Nr. 26). Das vorliegende Mandat wurde am 30. Dezember 1612 zunächst als handschriftlicher Entwurf mit Korrekturen verfasst (StAZH E I 7.4, Nr. 27) und kurze Zeit später gedruckt.

Im Vergleich zum Mandat von 1585 enthält das vorliegende Mandat die zusätzliche Bestrafung an Leib und Leben, eine präzisere Begründung der Güterkonfiskation sowie die stärkere Einbindung der Einwohner und Einwohnerinnen bei der Gefangennahme der TäuferOrganisation: . Im Mandat von 1612 sind ausserdem am Ende drei weitere Teile beigefügt, in welchen es um die Verbesserung der Verhaltensweisen der kirchlichen Vertreter, die für die TäuferOrganisation: als Vorbilder fungieren sollten, sowie um die Übertragung der Ausführungsbestimmungen an das EhegerichtOrganisation: geht.

Zu Beginn des Jahres 1613 kam es zu verschiedenen Disputationen zwischen einzelnen TäufernOrganisation: sowie der Obrigkeit und Kirche, an denen das vorliegende Mandat vorgelesen wurde. Nach der aufsehenerregenden Hinrichtung des Täufers Hans LandisPerson: im Jahre 1614, mit welcher die Obrigkeit vergeblich ein Exempel statuieren wollte, nahm die Verfolgung der TäuferOrganisation: etwas ab. Zwar wurde 1615 eine Kommission zur systematischen Bekämpfung der TäuferOrganisation: einberufen, aber die folgenden Jahre waren durch uneinheitliche Behandlungsweisen je nach Vogtei sowie durch eine grundsätzlich pragmatische Duldung der TäuferOrganisation: gekennzeichnet. Hinzu kam, dass aufgrund des Dreissigjährigen Krieges das Täuferthema stärker in den Hintergrund trat. Eine intensive Täuferverfolgung kam erst wieder zwischen 1635 und 1645 auf, was zur Auswanderung vieler TäuferOrganisation: sowie deren beträchtlicher Dezimierung auf der ZürcherOrt: Landschaft führte.

Zur Geschichte der ZürcherOrt: TäuferOrganisation: vgl. HLS, Täufer; Bötschi-Mauz 2007, S. 165-202; Pfister 2007, S. 247-260; Zuber 1931, S. 3-9 und Bergmann 1916, S. 1-104.

Editionstext

Mandat: Der Statt ZürychOrt: / der WidertaͤuffernOrganisation: halber ußgangen

Holzschnitt

M. DC. XIII.Datum: 1613 ()

[fol. 1v]Seitenumbruch [fol. 2r]Seitenumbruch

Wir der Burgermeister / Raht und der groß Raht / so man nennt die zweyhundert der Statt ZürychOrt: Organisation: . Embietend allen und jeden unseren Burgeren / Inwohneren Ober- und Undervoͤgten: auch allen anderen unseren zuͦgehoͤrigen / Geistlichen und Weltlichen / in unser Statt / Graffschafften / Herrschafften / Landen / Gerichten und gebieten wohnhafft / unseren günstigen geneigten willen und alles guͦts zuͦvor. Und thuͦnd hiemit üch sampt unnd sonders zuͦvernemmen. Nach dem die Irrige Sect der WidertaͤufferenOrganisation: an etlichen orten nur immerdar mehr zuͦ: dann abnemmen will. Und aber ein jede Christliche Oberkeit / uß obligender pflicht / soͤlliche Widertaͤufferyg unnd dero anhang / under irem volck nit dulden / noch ungestrafft hingahn lassen khan / Als die nit gering zuͦachten ist. Dieweyl die WidertaͤufferOrganisation: der mehrer theil vilerley schaͤdlicher irrthumben von etlichen articklen deß Glaubens habend und fuͤhrend. In denen sy nit allein den Kindertauff verwerffend / sonders irrend auch mehrentheils under inen / In den rechten Haupt puncten der Christlichen Lehr. Item durch ire Lehr werdent Christenliche Kirchen verwirrt unnd zerstoͤhrt. Deßglych die Regiment unnd Hußhaltungen zerrüttet. Dann sy wendend mengklichen so vil innen müglich / ab / von ordenlichem Kirchgang / Lehrend kein Christ moͤge im stand der Ober[fol. 2v]Seitenumbruchkheit syn / hebend die rechten Eid uf / mit denen die Underthonen iren Herren und Oberen verbunden sind. Verner trennend sie die Ee / fuͤren einem bidermann sin Eelich wyb hinweg / einer Eerenfrauwen iren Eemann / Wysend die kind und dienst uf / das sy von iren elteren und herren lauffind. Beraubend auch die kinder irer Erbguͤteren / damit sy vil guͦt uß dem land vertigind / und irer Gesellschafft im land MeerhernOrt: zuͦeignind. Wie glych etliche / so durch ir falsche anleitung sich daselbst hin begaͤben / zuͦ irer widerkunfft den trug unnd bschiß anzeigen khoͤnnen. Entbloͤssend und beraubend das vatterlandt der hilff wider fyentlichen gewalt. Inn summa sy vertrybend die recht Evangelisch Religion / unnd Christliche billiche Politische sachen / etcAbkürzung,
Das wir uß Christlicher Oberkeitlichen pflicht / soͤllichem schaͤdlichen Irrsal / unraht und übel / mit ernst und nach gebür zuͦbegegnen / verursachet worden sind / unser vormaln hierwider ußgangen Mandat1 / widerumb in unser Statt unnd Landschafft / mit etwas verbesserung und vernerem zuͦsatz / zuͦernüweren.
[1] Und gebietend daruf zum aller ernstlichisten / das sich menigklich under uns unnd den unseren / von diser Irrigen Widertaͤufferischen lehr abzühe / und derselben enthalte. Dann wer sich dero anhengig machete / und daher sich deß ordenlichen Kilchgangs / nach unserem Christenlichen ehrbaren ansehen / üsserte / und das gemein Gebaͤtt und die Predi[fol. 3r]Seitenumbruchgen in siner Pfarr ald Kilchen (wie andere gehorsame burger und underthonen zethuͦn pflaͤgen) nit besuͦchte / unnd ab erster synes Pfarrers ald Predicanten / oder eines Ersammen EegerichtsOrganisation: inn unser Statt alhie / und uff unser Landtschafft / deß Pfarrers / Undervogts / Eegaumern und der Eltisten in der Gmeind / fründtlicher vermanung / erinneren unnd warnen von der bruchenden soͤnderung im Kilchgang abzuͦstahn / nüt thete / sonders nachmaln ussert der ordenlichen versamblungs predig blibe / Von dem unnd denen sol deß nechsten SonntagsZeitspanne: 1 Woche nach der warnung / fünff pfundWährung: 5 Zürcher Pfund gelts. Deß anderen SonntagsZeitspanne: 1 Woche darnach zehen pfundWährung: 10 Pfund / und deß dritten SonntagsZeitspanne: 1 Woche fünffzehen pfundWährung: 15 Pfund / an barem gelt unserer waͤhrung / und benanntlich jede der jetzt bestimpten buͦssen / glych uff den SonntagZeitspanne: 1 Woche deß übersehens und ußblybens der Predig / gestracks unnd ohne gnad / zuͦ rechter straff yngezogen werden. Da die Predicanten / Undervoͤgt / Weibel und Eegaumer / jeder by synem Eyd soͤlliches allwegen iren Obervoͤgten leiden und anzeigen. Welte dann by einem die abnemmung vorerzelter geltbuͦssen nützit helffen noch verfahen. So sol dannethin ein soͤllicher ungehorsamer / Ist er ein burger ald ynwohner in unser Statt alhie / von und uß syner Zunfft unnd Gesellschafft ußgeschlossen / unnd syn handtwerck / gwün unnd gwerb ime verbotten und nidergelegt / Und die uff unser Landtschafft von aller gemeinschafft und nu[fol. 3v]Seitenumbruchtzung der gmeinen guͤteren in holtz und veld / in waͤsserungen / kauffen und verkauffen ußgeschlossen werden / und dessen alle diewyl unnd so lang sy sich nit gehorsamlich stellend / ungenoß und nit vehig syn.

[2] Welliche aber / es sygind mann ald wyb / jung oder alt / über das alles inn irer halßstarrige fürfuͤrend / und sich nit berichten lassen welten. Der unnd dieselben soͤllent zuͦ unseren als der hohen Oberkeit / handen genommen / und in gefangenschafft gelegt werden. Und da man gegen soͤllichen widerspennigen lüthen mit vernerem fründtlichen underrichten und abwysen vom Irrthumb / auch nüdt schaffen khoͤndte. So wellend wir als dann uß Oberkeitlichem gewalt / den unnd dieselben von unser Statt und Landtschafft verwysen. Und so sy darüber wyter darinne ohne vorgehnde begebung der gehorsame / und abstand vom Irrthumb / betraͤtten wurdint / sy widerumb in gefengknuß leggen / und mit muͦß und brot spysen lassen / unnd da sy sich uß Goͤttlichem wort nochmaln nit zum abstandt underrichten lassen welten / den und dieselben noch ein mal von unser Statt und Land verwysen.

Were dann einer so straͤffen und widersetzig / das er / über das er zum andern mal verwisen worden / sich abermaln widerumb ohn erlaubtnuß ins Land liesse: Oder / das einer sich uß dem Landt wysen [fol. 4r]Seitenumbruch lassen / sonders mit gwalt darinnen belyben welte. Wie dann etliche TaͤufferOrganisation: so vermessen sind / das sy inen ein solliches fürnemmen / und der Oberkeit sich auch in dem widersetzen doͤrffend. Gegen soͤllichen halßstarrigen menschen / an denen alles nüdt helffen will / werdent wir mehrern ernst anwaͤnden / und dieselben als meineyde ufruͤrische lüth / und die sich allem Oberkeitlichen rechtmessigen gwalt trutzlich widersetzend / an irem lyb / oder auch am leben / nach gstaltsamme der sachen / straffen.

[3] Und wiewol wir vor jaren / die jhenigen so mit der Taͤufferey befleckt sind / mit irem hab und guͦt uß unser Landtschafft verfahren lassen. Sidtmaln aber augenschynlich sich erfindt. Das wann sy hinab in das land MeerhernOrt: / oder aber in berüwen khommend / und widerumb dem vatterland zuͦzühend. Oder da sy daunden absterbend / und dann ire kinder / als unschuldige / sich wider heimbwerts begaͤbend / alles guͦt eintweders verbrucht ist / oder inen anderschwo abgenommen und vorgehalten wirdt. Da so wellend wir kheinen mehr der unseren / so sich der Taͤufferischen SectOrganisation: anhengig machen / oder mit inen hinweg zühend / irs zytlichen hab und guͦts nützidt volgen lassen / alle diewyl sy in irer ungehorsamme verharrend / sonders dasselbig zuͦ unseren handen in bevogtigung und verwahrung nemmen und ufbehalten lassen. Damit [fol. 4v]Seitenumbruch wann hernach sy oder ire kinder widerumb in berüwen / unnd zuͦ Land khommend / und gehorsam sein wellend / wir den und dieselben nach unserm gefallen und guͦtbeduncken / uß soͤllichem guͦt / bedencken khoͤnnind. Wellichs wir uns hiemit vorbehaltend / nach gnaden und gstaltsame der sachen zethuͦnd.

[4] Und als dann uns fürkompt / Daß etliche TaͤufferOrganisation: so vermessen sind / Das sy sich in unseren Landen ufstellen / und in wincklen und an heimlichen orten deß predigens anmassen doͤrffend / und darmit einfalte lüht an sich zehencken und zuͦverfuͤren understahnd. Da ist unser ernstlich gebott und meinung: So bald man vernimbt / das soͤliche lüth verhanden / sy sygind froͤmbd oder heimbsch / soͤllind als dann unsere underthonen schuldig syn / by iren Eyden und vermydung unserer hoͤchsten ungnad und straf / den nechsten ohn verzug / soͤliche lehrer unnd prediger anzuͦgryffen / Unnd uns der hohen Oberkeit gfengklich zuͦzefuͤhren / gegen denselben nach ußwysung unsers Mandats und irem verdienen zehandlen. Wo aber derglychen heimliche versamblungen unnd predigen / wider all unser verhoffen in unseren Landen gehalten wurdint. Und etliche der unseren so unbedacht und wundergeb werend / das sy an soͤlliche heimblichen predigen giengend / es weren wyb ald mann / jung oder alt / Bevelhend wir unseren Obervoͤgten / Das sy dieselben all / anderen [fol. 5r]Seitenumbruch zuͦ einem byspil / buͤssen und straffen soͤllind.

[5] Denne die / so heimbschen und froͤmbden ToͤufferenOrganisation: / sy sygind inen verwandt oder nit wüssentlich underschlauff und platz / in iren hüseren / schüren oder guͤteren gaͤbend / anthreffend. Von dem und denen / sol durch unsere Voͤgt unnd Amptlüth so offt das beschicht / zehen pfundWährung: 10 Pfund gelts unablaͤßlich zuͦ buͦß yngezogen werden. Es moͤchte aber einer inen zum predigen / oder inzug anderer lüthen sy auch abtrünnig zemachen / dermassen fürschub thuͦn / oder sy nit leiden oder verjagen / wir wurdint es denselben (als lüth die thrüw und Eyd an iren Herren überfaren habent) ohne gnad rechnen / und darinn niemandts verschonen.

[6] Ob auch jemandts / wer joch derselbig were / von wüssentlichen TaͤufferenOrganisation: guͦt erkauffte / oder umb zinß bestuͤnde / ohne vorwüssen und willen der Oberkeit / Der und dieselben soͤllent das guͦt / unnd was sy daran bezalt hetten / auch die Lehenschafft oder bestandt deß guͦts verwürckt und verlohren haben / und dasselbig zuͦ unseren handen genommen werden.

[7] Anlangend die ufwigler und Lehrer so alle land durchstrychend / unnd fromme einfalte lüth in irrthumb / auch mit lyb und guͦt uß dem land fuͤhrend. Daher ein Christliche Oberkeit / billichen sy an lyb [fol. 5v]Seitenumbruch und laͤben zuͦstraffen hat / und das nit von deß Glaubens / sonders von deßwegen / daß sy ufruͤrisch handlend / meineyd sind / und einer Ersamen Oberkeit ire Underthanen ungehorsam machend und verfuͤrend. Wo nun soͤllicher ufwigleren und Lehreren einiche / wer sy joch sind / froͤmbd oder heimbsch in unseren gerichten und gebieten verhanden / und erfaren werdent. Die soͤllent angents ohn alles sumen mit allem erntst und yfer gfengklich angenommen / und uns bewahrt zuͦgefuͤrt werden / gegen denselben wir uns / nach jedessen verhandlen und verdienen / und gstaltsame der sach / mit straff an guͦt / oder auch am lyb und laͤben / fürzuͦnemmen / uns hiemit fryg vorbehalten haben woͤllend.2

[8] Unnd so dann hienebent die ToͤufferOrganisation: vil unnd grossen anlaß nemmend / sich von unserem Glauben und Kilchen abzuͦsoͤnderen / by den lasteren der trunckenheit / gyts / liederligkeit und anderen / mit denen etliche Predicanten unnd Kilchendiener behafftet sind. Deßglych auch by dem / das unseren Christenlichen Satzungen und Mandaten etwan nit nachgesetzt / und dieselben nit gehalten und gehandthabt werdent. So wellent wir hiemit alle Predicanten unnd Vorstehnder der Kilchen / irer pflicht unnd ambts / darzuͦ sy von Gott unnd uns irer Oberkeit beruͤfft sind / zum erntstlichisten erinneret / unnd daby vermanet haben / Das sy sich alles ergerlichen [fol. 6r]Seitenumbruch wandels und lebens / unnd aller deren dingen so ihrem beruͦff unnd ambt nit gezimmend / enthaltind / und ihren verthruwten Kilchgnossen ein guͦt byspil vorfuͤrind. Wir vermanend auch hiemit zum aller treffenlichisten alle unsere Obervoͤgt / Undervoͤgt / Weibel / Eegaumer / Geschwornen unnd Eltisten / allenthalben uff unser Landtschafft / daß sy alle sampt / Inen die handthabung unserer Satzungen / und insonderheit unsers Mandats unnd ernüwerung unserer Christenlichen Satzungen / so wir im Augstmonat deß nechstvergangnen Ein thusendt sechßhundertisten unnd einlifften JarsDatum: August 1611 () im truck ußgahn3/ unnd offentlich uff unser Landtschafft verkhünden haben lassen / mit mehrerm erntst und yfer dann bißhaͤr erzeigt worden ist / hinfüro angelegen syn lassind. Die übertraͤtter ohne verschonen angaͤbind und straffind. Unnd wo unsere Obervoͤgt und nachgesetzten Amptlüth / in irem Ampt sumselig und hinlaͤssig werind / und ir pflicht nit erstattetind. Das dann dasselbig als bald ohne forcht und schühen unseren Burgermeisteren fürgebracht und angezeigt werde. Damit gegen den jhenigen / so deß orts nit thetend was sy schuldig sind / gebürender erntst / nach erforderung der nothurfft / erzeigt. Unnd also aller anlaß so von Geistlichen unnd Weltlichen den ToͤufferenOrganisation: gegeben werden moͤchte / als wyt immer müglich ist / abgeschnitten und fürkhommen werde.

[fol. 6v]Seitenumbruch

[9] Und diewyl dann / zum bschluß / fürnemblich an dem gelegen ist / Das diß unser Mandat / so wir der WidertoͤufferenOrganisation: halber abermalen ußgahn zelassen / uß erforderter not verursachet worden sind / volstreckt und demselbigen nachgesetzt werde. So übergebend unnd bevelhend wir unserem EegerichtOrganisation: alhie / desselbigen execution und volnstreckung / was unser Statt alhie / und die Wachten unnd Gmeinden ußerthalb so alhar Pfarr- unnd Kilchgnoͤssig sind / belanget. Mit dem erntstlichen bevelch / daß sy die verordneten Eerichtere / wer die jeder zyt sind / bey iren Eeren und Eyden / uff die TaͤufferOrganisation: unnd andere persohnen die nit in die Kilchen zur Predig gahnd / unnd andere opinionen unnd irrigen meinungen / unserer Christenlichen Religion und ußgangnen Glaubens bekandtnuß zuͦwider / haben moͤchten / mit allen thrüwen ir flyssigs ufsehens habint. Und so bald sy derselben einiche erfarend / oder inen geleidet werdent / dieselben den nechsten ohne verzug für sich beschicken / unnd mit aller fründtligkheit uß dem wort Gottes berichten / und von iren irrigen meinungen abzuͦstahn erntstlich vermanen / unnd welliche nit gehorsammen unnd sich abwysen lassen welten. Dasselbig als bald für unseren kleinen RathOrganisation: bringen soͤllint / gegen soͤllichen lüthen wyter nach gebür zehandlen.

[10] Unnd bevelhend demnach auch allen unseren [fol. 7r]Seitenumbruch Predicanten / Ober- und Undervoͤgten / Weiblen / Eegaumeren unnd anderen nachgesetzten / gantz erntstlich und wellend / Daß sy ab diserem unserem Christenlichen Mandat / mit allem flyß styff unnd stet haltind unnd dem selben mit thrüwen nachsetzind. Damit die ungehorsammen / jeder wie vorgelüthert ist / gebürende straff empfahind. Wo aber etwan die nachgesetzten Amptlüth / es sygen Undervoͤgt / Weibel oder andere / hierinnen sumselig weren / unnd uns und unseren Obervoͤgten nit zuͦspringen / und das so inen befolhen wirt / und sy ihrer dientsten halber zethuͦnd schuldig sind / nit ußrichten wurdint. So soͤllend unsere Obervoͤgt die selben sumseligen mit erntst darzuͦ halten. Welliche aber über das einem Obervogt hierinnen nit gehorsammen welten / das soͤllend unsere Obervoͤgt uns klagen. Da wir dann die ungehorsammen irer Empteren unnd Dientsten entsetzen werdent. Ob auch etwan unsere Obervoͤgt iren von uns habenden befelch was diß unser Mandat belangt / nit verrichteten. Das soll man ohne schühen unnd verzug uns anzeigen / gegen denselben was sich gebürt fürzuͦnemmen / und sy zuͦ erstattung unsers befelchs zehalten wüssen. Das alles ist unser erntstlicher will und meinung. Dann wir je der Widerthaͤufferen unverdacht syn / unnd sy in unseren Landen nit lyden noch dulden woͤllend. Darnach wüsse [fol. 7v]Seitenumbruch sich ein jeder zerichten.
Geben und beschlossen in unserem grossen RahtOrganisation: / uff den dryssigisten tag Christmonats / von der geburt Christi unsers lieben Herren gezalt / Einthusent sechshundert unnd zwoͤlf jareOriginaldatierung: 30.12.1612 ().
[fol. 8r]Seitenumbruch [fol. 8v]Seitenumbruch

Anmerkungen

    1. Hier wird auf das Täufermandat von 1585 verwiesen (StAZH III AAb 1.1, Nr. 39).
    2. Im Täufermandat von 1585 fehlen die restlichen drei Teile des Mandats.
    3. Gemeint ist das Grosse Mandat für die Landschaft von 1611 (StAZH III AAb 1.2, Nr. 7).