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SSRQ ZH NF I/1/11 19-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 19-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Verbot der Ausreise aufgrund von fremden Kriegsdiensten

1638 März 31.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich verbieten den Wegzug aus zürcherischem Gebiet infolge von Werbungen für fremde Kriegsdienste. Zudem sollen sich alle Angehörigen vor nicht erlaubten Werbern in Acht nehmen und diese bei Zuwiderhandlungen verhaften. Handschriftlich wird vermerkt, dass ausstehende Gutssteuern zu erstatten sind.

Bereits im Spätmittelalter standen zahlreiche eidgenössischeOrt: Söldner in fremden Diensten. Allerdings wurde der Solddienst beziehungsweise die Reisläuferei infolge der Mailänderkriege und Reformation in ZürichOrt: zunehmend als negativ angesehen. Im 16. Jahrhundert erliess der ZürcherOrt: RatOrganisation: daher wiederholt Verbote (beispielsweise die Reislaufverbote von 1525 und 1542: SSRQ ZH NF I/1/3 126-1; StAZH III AAb 1.1, Nr. 27). Erst zu Beginn des 17. Jahrhunderts kam es zu Soldbündnissen mit Baden-DurlachOrt: (1612), FrankreichOrt: (1614) und VenedigOrt: (1615/1618). Faktisch legalisiert wurde der Solddienst vom ZürcherOrt: RatOrganisation: jedoch erst infolge der Teuerungskrise im Jahre 1694.

Während des Dreissigjährigen Krieges hatten die Kriegsmächte einen hohen Bedarf an Soldaten, den sie durch eidgenössischeOrt: Söldner zu decken versuchten. Für das ZürcherOrt: SäckelamtOrganisation: waren die Pensionszahlungen der Soldbündnispartner eine bedeutende Einnahmequelle, die seit der Reformation versiegt war. Daher waren der Obrigkeit insbesondere diejenigen Werber, die ohne obrigkeitliche Erlaubnis Söldner anzuwerben versuchten, ein Dorn im Auge. Die Obrigkeit fürchtete ausserdem, dass die Söldner nach Beendigung ihres Dienstes nicht wieder zurückkehrten. In diesem Sinne kann die Annahme von fremden Diensten als spezifische Form der zeitlich begrenzten Auswanderung gesehen werden, welche die ZürcherOrt: Obrigkeit im 17. und 18. Jahrhundert zu unterbinden versuchte (vgl. das Mandat betreffend Auswanderungsverbot von 1657: SSRQ ZH NF I/1/11 25-1).

Während die Solddienste in der Phase vor 1670 in Form von zeitlich begrenzten Anwerbungen für einmalige Feldzüge durchgeführt wurden, entstanden gegen Ende des 17. Jahrhunderts mit den stehenden Heeren zunehmend permanente Söldnertruppen (vgl. Werbungsmandat von 1772: SSRQ ZH NF I/1/11 70-1).

Zu den ZürcherOrt: Söldnern im 17. Jahrhundert vgl. HLS, Fremde Dienste; HLS, Reisläufer; Sigg 1996, S. 333-341 und 358-361; Pfister 1987, S. 185-190; Sigg 1971, S. 27-28.

Editionstext


Wir Burgermeister und Raht der Statt ZürichOrt: Organisation: /
Embieten allen und jeden unseren Ober- und Undervoͤgten / Weiblen und
anderen ihren nachgesetzten Ambtlüthen / unseren günstigen willen / gruͦß und alles guͦts und darby
zuͦ vernemmen. Diewyl wir verstahnd / was massen abermalen allerhand froͤmbder volcks werbungen obhanden: Die zyten und laͤüff aber / wie jedermennigklichem bewußt / also beschaffen / daß
wir wol ursach uns uff guͦter huͦt: und die unseren anheimbsch zuͦ behalten / da so ist haruff unsere meynung / will und befelch / daß den unseren allenthalben by gebürender ernstlicher: und je nach beschaffenheit der sach / auch lyb und lebens straaff / der wegzug verbotten / und by diseren gschwinden und
sorgklichen zyten / uff uns / alß die recht ordenlich Oberhand zuͦ warten / ernstlich yngeknüpfft / und
zuͦ glych von neüwem anbefohlen werde / uff derglychen volcks-uffwigler und gelt-ußgeber / flyssiges
uffsehen zehalten / und dieselben / wo sy zuͦ betretten / ohne underscheid / uns also bald gefaͤngklich zuͦ zefuͤhren a–
Deßglychen auch menigklicher vermanneth werde, die noch ußstehenden
guͦtsstühren, uff das ehist in allen throüwen, nach ußwyßung unßerer hiervor deßwegen ußgangnen mandaten zeerleggen, welliche
die darzuͦ verordnetten zeempfachen und zuͦ sicherer verwahrung
zeuberlifferen woll wüßen werdend,
Korrektur von Hand des 17. Jh. am unteren Rand, ersetzt: /
–a wie wir uns dann gehorsamer erstattung dessen hiemit versehen wollend. Geben
Sambstags den letsten tag Mertzens / im 1638. JahrOriginaldatierung: 31.3.1638 ().
[fol. v]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite oben rechts von Hand des 17. Jh.:]
Anno 1634, dden 30 merzOriginaldatierung: 30.3.1638 ()
WerbWerbung uund guͦtsteur stardUnsichere Lesungb
[Vermerk auf der Rückseite oben rechts von Hand des 17. Jh.:] c
[Anschrift auf der Rückseite oben rechts von Hand des 17. Jh.:] d

Anmerkungen

  1. Korrektur von Hand des 17. Jh. am unteren Rand, ersetzt: /.
  2. Unsichere Lesung.
  3. Streichung durch gekreuzte Linien:
    Daß reißlauffen ist hierin
    verbotten.
  4. Streichung durch gekreuzte Linien:
    Dem frommen, vesten, unßerem besonders
    gethreüwem, lieben burger und vogt zuͦ
    KyburgOrt: , Geroldn GrebelPerson: .