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SSRQ ZH NF I/1/11 24-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 24-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Passkontrollen der Soldaten bei den Stadttoren

1656 Februar 4.

Bürgermeister und Räte der Stadt Zürich verordnen, dass kein Soldat ohne Passschein durch die Stadttore eingelassen werden darf. Soldaten ohne einen solchen Schein müssen vom Wachtpersonal zum Rathaus gebracht werden, wo sie zur Rede gestellt werden.

Dieses kurze Mandat wurde während des Ersten Villmergerkrieges, einer militärische Auseinandersetzung zwischen den reformierten Orten ZürichOrt: , BernOrt: und SchaffhausenOrt: sowie den katholischen Orten LuzernOrt: , UriOrt: , SchwyzOrt: , UnterwaldenOrt: und ZugOrt: , erlassen. Auslöser für den Krieg waren die Ablehnung eines neuen eidgenössischenOrganisation: Bundes durch die katholischen Orte sowie die Aufnahme mehrerer reformierter Flüchtlinge aus ArthOrt: in ZürichOrt: . Am 6. Januar 1656 erfolgte die Kriegserklärung von ZürichOrt: und BernOrt: . Kurz danach besetzte ZürichOrt: Teile des ThurgausOrt: und belagerte die Stadt RapperswilOrt: . Bereits am 24. Januar 1656 erfolgte die entscheidende Schlacht bei VillmergenOrt: , wo BernerOrt: Truppen den LuzernerOrt: und ZugerOrt: Truppen unterlagen. ZürichOrt: musste nach einem Sturmangriff die Belagerung RapperswilsOrt: am 3. Februar abbrechen. Im Anschluss daran kam es zu Friedensverhandlungen, die in den Dritten Landfrieden vom 7. März 1656 mündeten (HLS, Villmergerkrieg, Erster).

Editionstext

Us erkantnuß und befelch / auch by hoher straaff und ungnad / myner Gnaͤdig Herren / sol von den Wachten vor den Thoren niemands mehr / uß eim ald anderen Laͤger oder Quartier / dahin jeder gehoͤrt / ohne authentische Paßporten von der Generalitet / oder dem bestellten Commandanten des Orts / daher einer komt / eyn- noch durchgelassen / sonder vilmehr ein soͤlicher von der Wacht / alsobald verwahrlich angenommen / und uf das RahthußOrt: gefuͤhrt werden / damit man ihne / umb syne allharokunft und verlassung syner Companey / von Oberkeits wegen / gebuͤrend zured stellen koͤnne.
Gegeben Montags / den 4. Hornung / eintusend / sechshundert / fuͤnftzig und sechs JahreOriginaldatierung: 4.2.1656 (). PraesentibusIn der Vorlage: PraesentibSchriftwechsel. Herr Burgermeister RahnPerson: : und beyde RaͤhtOrganisation: .

Cantzley ZuͤrichOrt: Organisation: .

[fol. v]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite oben rechts von Hand des 17. Jh.:] Patente im krieg 1636 vom 4. februarDatum: 4.2.1636 ().1

Anmerkungen

    1. Hier handelt es sich um einen Schreibfehler. Es müsste 1656 und nicht 1636 stehen.