SSRQ ZH NF I/1/11 26-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 26-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Unzucht junger Leute
1658 Juli 7.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH III AAb 1.4, Nr. 60
- Originaldatierung: 1658 Juli 7 Überlieferung: Druckschrift, 8 S.
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 15.5 × 20.0
- Sprache: Deutsch
-
Edition
- Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 2, Nr. 336
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 895-896, Nr. 1054
Kommentar
Klagen über das nächtliche Herumtreiben von Jugendlichen sind in ZürichOrt: schon seit dem Spätmittelalter in obrigkeitlichen Verordnungen und Gerichtsprotokollen dokumentiert (Sutter 2002, S. 332-342). Die nächtlichen Aktivitäten der männlichen und weiblichen Jugendlichen wurden nicht nur von der Obrigkeit, sondern auch von den Mitbürgern oftmals als Ruhestörung und Übergriffe auf das bürgerliche Eigentum angesehen. Mit gedruckten Mandaten, dem Einbezug von Eltern, Lehrpersonen und Wachtpersonal versuchte die Obrigkeit, dem Treiben Einhalt zu gebieten. Dies hatte aber oft wenig Erfolg, nicht zuletzt auch deswegen, weil sich unter den Jugendlichen häufig die eigenen Söhne und Töchter der Ratsherren befanden (Casanova 2007, S. 91-92). Neben dem nächtlichen Herumtreiben wurden auch die sogenannten Lichtstubeten oder Spinnstubeten wiederholt von obrigkeitlicher Seite verboten. Üblicherweise kamen konfirmierte, ledige Mädchen und Knaben unter Vorwand des gemeinsamen Arbeitens zusammen, um sich weitgehend unbeaufsichtigt gegenseitig kennenzulernen. Die Lichtstubeten fungierten deswegen als wichtige lokale Heiratsmärkte, wo es auch zu sexuellen Annäherungen kommen konnte. In diesem Zusammenhang ist das sogenannte Gadensteigen, was gemäss Casanova ein Synonym für den Kiltgang ist, zu verstehen (Casanova 2007, S. 95). Aufgrund der Nennung der klar auf die Landschaft bezogenen Weidstubeten, kann im vorliegenden Mandat davon ausgegangen werden, dass es sich auch oder sogar vor allem an die Einwohner der Landschaft richtete.
Das vorliegende Mandat ist das einzige, welches das nächtliche Herumtreiben und andere Aktivitäten der Jugendlichen gesondert behandelt. Hingegen werden Nachtruhestörungen in zahlreichen ZürcherOrt: Sammelmandaten thematisiert (beispielsweise StAZH III AAb 1.2, Nr. 1 aus dem Jahr 1601: «daß ein jeder syne kinder zuͦ aller zucht, frombkeit und ehrbarkeit und mit nammen dahin zühe, daß sy nachts by guͦter zyt im huß sygind, und niemand weder mit schryen noch anderen dingen beleidigind»).
Das Exemplar stammt ursprünglich aus Pfungen und enthält mehrere handschriftliche Ergänzungen, die als zeitgenössisch einzustufen sind. Es handelt sich dabei um Passagen, die wahrscheinlich zur Streichung bzw. Ersetzung gedacht waren. Vielleicht war der Schreiber eine Amtsperson oder ein Pfarrer aus PfungenOrt: , der das Mandat für das Verlesen auf der Kanzel korrigierte.
Editionstext
Satzung und Ordnung Wider herfuͤrbrechende allerley muhtwillig- und lychtfertigkeiten / wie auch das naͤchtlicheZeitspanne: nachts gassenvoglen / und darby verlauffende vilfaltige frefel
Holzschnitt1
Getruckt im Jahr M DC L V III. aOriginaldatierung: 7.7.1658 ()
Anmerkungen
- Hinzufügung am unteren Rand von Hand des 17. Jh.: Jul: 7t.↩
- Hinzufügung am unteren Rand von Hand des 17. Jh.: PfungenAusstellungsort: .↩
- Streichung durch Verwendung von Klammern von späterer Hand.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile von Hand des 17. Jh. mit Einfügungszeichen: werde.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile von Hand des 17. Jh. mit Einfügungszeichen: tagstubeten.↩
- Streichung durch Verwendung von Klammern von späterer Hand.↩
- Streichung durch Verwendung von Klammern von späterer Hand.↩
- Korrektur von Hand des 17. Jh. am rechten Rand, ersetzt: uf die Allmenten und in die Hoͤltzer.↩
- Sinngemäss ergänzt.↩
- Hinzufügung auf Zeilenhöhe von Hand des 17. Jh.: st.↩
- Streichung durch Verwendung von Klammern von späterer Hand.↩
- Faksimilie und Beschreibung des Holzschnitts vgl. Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 2, S. 1367.↩
- Hier wird wahrscheinlich auf das Mandat vom 14.10.1652Datum: 14.10.1652 () verwiesen (Edition: Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 2, Nr. 318).↩
Regest