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SSRQ ZH NF I/1/11 32-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 32-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Fischmarktordnung

1693 September 30.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund des vorherrschenden Fischfürkaufs eine Fischmarktordnung. Verordnet wird, dass alle Fische aus dem Zürichsee nur während der erlaubten Zeiten gefangen und einzig auf dem zürcherischen Fischmarkt verkauft werden dürfen. Damit die Fischer von ihrer Tätigkeit leben können, werden die Fischpreise, bis sich die Zeiten bessern, erhöht. Zuletzt werden alle entsprechenden Amtleute ermahnt, die Einhaltung der Ordnung zu überwachen und Zuwiderhandlungen zu bestrafen.

Die erste Fischmarktordnung der Stadt ZürichOrt: geht auf das Jahr 1359 zurück und nennt bereits ausdrücklich die Marktpflicht für den Verkauf der Fische (Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/1, S. 193-194, Nr. 388). Zunächst wurde der Fischverkauf durch die Fischer selbst durchgeführt, im Laufe des 15. Jahrhunderts übernahmen Fischverkäufer zunehmend diese Aufgabe (vgl. beispielsweise die Ordnung der Fischverkäufer von ca. 1515-1518: SSRQ ZH NF I/1/3 89-1). Im 17. Jahrhundert gab es insgesamt sechs obrigkeitlich verordnete Fischverkäufer, die jeweils einen Fischführer beschäftigten. In der Fischerordnung von 1710 werden neben den sechs Fischführern auch ein Schwebefischführer genannt (StAZH III AAb 1.7, Nr. 76). Der Fischführer kaufte Fische von einheimischen und fremden Fischern (beispielsweise aus SchwyzOrt: ) und transportierte sie mit dem Schiff bis zum ZürcherOrt: FischmarktOrt: .

Auf dem FischmarktOrt: mussten seit dem 14. Jahrhundert zwei Fischführer die Aufsicht ausüben. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts wurden zu Aufsichtszwecken zusätzlich noch zwei Ratsherren eingesetzt, die im 18. Jahrhundert als Mitglieder der FischmarktskommissionOrganisation: genannt werden. Die Aufseher mussten die obrigkeitlichen Bestimmungen bezüglich erlaubten Fischarten und Fischgrössen sowie die Marktzeiten beaufsichtigen. Seit der Reformation waren die Verkaufstage auf den Montag, Mittwoch, Freitag und Samstag gelegt. In den Fischerordnungen von 1710 und 1776 waren die Markttage zwar noch dieselben, aber die Marktzeiten wurden mit Ausnahme des Freitags jeweils auf die Nachmittage eingeschränkt (StAZH III AAb 1.7, Nr. 76 und SSRQ ZH NF I/1/11 76-1).

Am 18. September 1693 wurden mehrere Ratsherren aufgefordert, die bestehende Fischmarktordnung, wobei es sich wahrscheinlich um die Ordnung von 1689 handelt, durchzugehen (vgl. den Hinweis im Weissen Register, StAZH KAT 34, S. 501). Zudem mussten sie einen Ratschlag zur Verbesserung der Ordnung abfassen (StAZH B II 643, S. 111-112). Bereits am 30. September wurde die vorliegende Fischmarktordnung gedruckt.

Zur Fischerei in ZürichOrt: vgl. HLS; Fischerei; Amacher 1996; Helbling 1919; Heuscher 1908; Wyss 1796, S. 329-330.

Editionstext


Wir Burgermeister und Rahte der Statt
ZuͤrichOrt:
Organisation:
: Entbieten hiemit allen Unseren Angehoͤrigen Anwohneren des Zuͤrich-SeesOrt: /
Unseren guͤnstigen Gruß und geneigten Willen / auch darbey zuvernemmen; Demnach Wir zu Unserem nicht geringen mißfallen von geraumer zeitharo verspuͤren muͤssen / wie daß von unverschamten eigennuͤtzigen fuͤrkaͤufferen / die
in Unserem See gefangne Fisch aufgekauft / den Unseren ohngebuͤrend entzogen / und zu ihrem entpfindlichen nachtheil /
sonderlich von dergleichen so Bottenweis hin und her wandlen / an froͤmde Ort getragen und verkauft werden: haben
derhalben disem / zuwider Unserer Fischmarkts-Ordnung ohngeschohen-eingeschlichnen fuͤrkauff den weg abzuschneiden eine ohnentbehrliche nohtdurft seyn befunden;
Und ist deßwegen Unser ernstliche Befehl / daß ohne underscheid
alle Fisch / zu rechter zeit gefangen / zum verkauff auf Unseren FischmarktOrt: gebracht und sonst an keinem anderen ort verkauft / vilweniger aussert Unsere Bottmaͤssigkeit vertragen und die uͤbertrettere mit hierunten bedeut-ohnverschonter
abstraffung angesehen werden;
Damit aber auch Unsere Angehoͤrige Fischere / bey diesen klemmen Zeiten ihr stück
Brot erstreiten und gewuͤnnen moͤgen / so haben Wir den Fisch-Tax dahin erhoͤcheret / daß namlich ein Pfund von lebendigen FoͤhrenenGewicht: 1 Pfund Fisch um zehen SchillingWährung: 10 Schillinge und ein Pfund von todtnen FoͤhrenenGewicht: 1 Pfund Fisch um acht SchillingWährung: 8 Schillinge / auch das Pfund aller uͤbrigen FischenGewicht: 1 Pfund Fisch / ein SchillingWährung: 1 Schilling hoͤcher / als der bisharige Tax vermoͤgen / bezahlt / solche preises erhoͤcherung aber nur
bis auf von Gottes Guͤte erwartend-bessere Zeiten beobachtet und dannzumahlen widerum abgesezt werden solle:
Versehen Uns also hierauf zu allen und jeden Unseren Angehoͤrigen Fischeren / Fischfuͤhreren und anderen / daß in betrachtung dieser Gnad und ihrer schuldigen pflicht / sie nun fuͤrohin die fangende Fisch auf Unseren FischmarktOrt: zuverkauffen bringen werden;
zu dem end Wir dann so wol Unsere hierzu verordnete Mit-Raͤhte / ingleichem die See-Land-
Ober-und Undervoͤgte / samt ihren Nachgesezten Beambteten darauf eine erfoderend-beflissene aufsicht zutragen und
durch exemplarische abbuͤssung / je nach verdienen mit hinwegnemmung der Fischen / Gefangenschaft / stillstellung
des Fischens und Geltstraff / diesere befelchliche Ordnung gebuͤhrend zuhandhaben; Als auch jedern Angehoͤrigen
durch die hierin erstattende gehorsamme sich selbsten vor ungnad / straff und schaden zuvergaumen / wolmeinlich erinneren thun.
Geben Samstags den Dreyssigisten Tag Herbstmonats / von der Gnadenreichen Geburth Christi unsers Erloͤsers gezellet / Eintausent / Sechshundert / Neunzig und Drey JahreOriginaldatierung: 30.9.1693 ().
Cantzley der Statt ZuͤrichOrt: Organisation: .
[fol. v]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite oben rechts:]
Fischverkauff ordnung
1693Datum: 1693 ()