SSRQ ZH NF I/1/11 38-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 38-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Grenzkontrollen und sanitätspolizeiliche Massnahmen wegen ansteckenden Krankheiten in Ungarn, Niederösterreich, Böhmen und Deutschland
1713 Oktober 5.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH III AAb 1.8, Nr. 31
- Originaldatierung: 1713 Oktober 5 Überlieferung: Einblattdruck
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 36.5 × 35.5
- Sprache: Deutsch
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Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 958, Nr. 1417
Kommentar
Die seit dem 14. Jahrhundert auf eidgenössischemOrt: Gebiet stattfindenden Pestwellen endeten nach 1670. Wie gross die obrigkeitliche Besorgnis allerdings noch zu Beginn des 18. Jahrhunderts war, zeigen die Reaktionen des Zürcher RatsOrganisation: auf die Pestepidemie von 1708 bis 1714, die sich in weiten Teilen DeutschlandsOrt: , ÖsterreichsOrt: und OsteuropasOrt: ausbreitete. Allein im Jahr 1713 wurden neben dem vorliegenden Mandat vier weitere Mandate, die inhaltlich weitgehend identisch sind, gedruckt (StAZH III AAb 1.8, Nr. 24; StAZH III AAb 1.8, Nr. 26; StAZH III AAb 1.8, Nr. 27; StAZH III AAb 1.8, Nr. 30).
Wichtigster Bestandteil der obrigkeitlichen Massnahmen waren die seit dem 17. Jahrhundert verhängten Grenzsperren («Bando»), die zu Einschränkungen im Handels- und Personenverkehr führten. Zur Durchsetzung dieser Bestimmungen wurde an den Grenzen des zürcherischenOrt: Herrschaftsgebiets Wachpersonal eingesetzt, das die Bescheinigungen der einreisenden Personen und Waren kontrollieren, gegebenenfalls eine Quarantäne einrichten und in verdächtigen Fällen die Durchfahrt verweigern musste. Die Handelseinschränkungen wurden von anderen eidgenössischen Orten nicht immer erfreut aufgenommen (vgl. beispielsweise die Konferenz der Orte SchwyzOrt: , UnterwaldenOrt: und ZugOrt: vom September 1713, EA, Bd. 7/1, Nr. 32d, S. 41).
Handelssperren konnten zudem als Druckmittel gegenüber anderen Orten eingesetzt werden. So liess der Rat am 21. August 1713 in einer Sitzung verlauten, dass man die getroffenen Präventionsmassnahmen der Drei BündeOrt: als nicht genügend wirksam erachtete, weswegen angedroht wurde, dass mithilfe der Landvögte von SargansOrt: und dem RheintalOrt: eine Handelssperre errichtet werden solle (StAZH B II 723, S. 72-73; vgl. für das RheintalOrt: SSRQ SG III/3, Nr. 251). Das Einreiseverbot von Gütern und Personen aus dem Gebiet der Drei BündeOrt: wurde schliesslich im vorliegenden Mandat umgesetzt.
Zuständig für die Ausarbeitung von Ratschlägen und Mandatsentwürfen zur Verhinderung von Seuchenausbrüchen war seit dem 16. Jahrhundert der periodisch eingesetzte SanitätsratOrganisation: . Diesem Gremium gehörten neben Ratsmitgliedern auch der Stadtarzt und weitere Ärzte an. Der SanitätsratOrganisation: führte zum Zweck der Seuchenprophylaxe häufig Korrespondenz mit zahlreichen Handelsstädten der EidgenossenschaftOrt: und EuropasOrt: (vgl. StAZH A 70.7). So wurde in der Ratssitzung vom 21. August 1713 der Stadtarzt Johannes von MuraltPerson: angewiesen, weiterhin mit verschiedenen Orten bezüglich der Seuchenprävention brieflich zu kommunizieren (StAZH B II 723, S. 73). Ausserdem sollte der SanitätsratOrganisation: wegen der Pestgefahren eine Weisung ausarbeiten, die der Zürcher RatOrganisation: am 6. September in einer Sitzung besprach und dabei den Neudruck des Sanitätsmandats beschloss (StAZH B II 723, S. 88-89). Nachdem das Mandat mit dem Datum vom 7. September 1713 gedruckt wurde, arbeitete der SanitätsratOrganisation: bereits am 2. Oktober einen neuen Mandatsentwurf aus (StAZH A 70.7), der nur wenige Tage später als vorliegendes Mandat gedruckt wurde. Im Vergleich zum Mandat vom September gibt es im vorliegenden Exemplar zwar neu eine Nummerierung der einzelnen Artikel, der Inhalt der beiden Mandate ist aber weitgehend identisch.
Ab Mitte des 18. Jahrhunderts nahmen die Bedrohungen der Pest ab und der SanitätsratOrganisation: verlagerte seine Bemühungen auf die Prävention von Tierseuchen (vgl. beispielsweise das Mandat gegen die Viehseuchen von 1763, SSRQ ZH NF I/1/11 60-1). Ausserdem weitete sich das Wirkungsfeld des SanitätsratsOrganisation: im 18. Jahrhundert zunehmend auf Bereiche wie beispielsweise die Nahrungsmittelkontrolle, Giftpolizei, Kinderfürsorge und die Hundepolizei aus. Die Abgrenzung zu anderen medizinischen Gremien, wie die WundschauOrganisation: (vgl. SSRQ ZH NF I/1/11 64-1), war jedoch nicht immer klar geregelt und gab deswegen häufig Anlass zu Auseinandersetzungen.
Zur Seuchenbekämpfung und dem Zürcher SanitätsratOrganisation: vgl. HLS, Pest; Weibel 1996, S. 28-29; Brändli 1990, S. 49-50; Wehrli 1934a, S. 88-91; Wyss 1796, S. 247-248.
Editionstext
Wir Burgermeister und Raht der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: : Thund kund maͤnniglich hiemit; Demnach Uns die sichere und traurige Berichte eingeloffen / wie daß eine gefaͤhrliche ansteckende Kranckheit in UngarnOrt: / Nider-OesterreichOrt: / BoͤhmenOrt: / BaͤyernOrt: und anderen Orten TeutschlandsOrt: / sonderlich auch RegenspurgOrt: und StraubingenOrt: / sich von Tag zu Tag je laͤnger je staͤrker zeigen / und einer LoblichenIn der Vorlage: Lobl. EidgnoßschafftOrt: annaͤheren thuͤge / Wir zur Verwachung und Abhaltung solch schweren Uebels von Unserem liebwaͤrthen Vatterland auß Landsvaͤtterlicher Sorgfalt bewogen worden seyen / Unsere vormahls schon in Truck verfertigte SanitSchriftwechselaͤts-Vorsehung nicht allein von Neuem wider herauß zugeben / sondern bey wuͤrcklich zunemmender Gefahr auch zuverschaͤrffen / und zu jedessen Nachricht an gewohnten Orten der Stadt anschlagen / zu Land aber ab offener Cantzel verlesen zulassen; ordnen und setzen hiemit daß.
Cantzley der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: .
[fol. v]SeitenumbruchAnmerkungen
- Korrigiert aus: und.↩
- Beschädigung durch Beschneidung (am Blattrand), sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Beschneidung (am Blattrand), sinngemäss ergänzt.↩
- Beschädigung durch Beschneidung (am Blattrand), sinngemäss ergänzt.↩
- Ein solcher Gesundheitsschein vom 4. September 1713 findet sich unter StAZH A 70.7.↩
Regest