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SSRQ ZH NF I/1/11 40-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 40-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Münzmandat der Stadt Zürich

1714 Mai 5.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich legen nach der erfolgten Münzprobe den Kurs für die Münzsorten Louis d'or und Louis blanc fest. Die Angehörigen des Zürcher Stadtstaats werden ausserdem dazu ermahnt, gegenüber Betrügern vorsichtig und wachsam zu sein. Zuletzt werden weitere, bereits verrufene Münzsorten erneut aufgeführt und die Amtleute daran erinnert, dass jegliche Zuwiderhandlung angezeigt werden muss.

Um die fremden Währungen bewerten zu können, musste die ZürcherOrt: ObrigkeitOrganisation: regelmässig Münzproben durchführen. Diese bestanden darin, dass einzelne Münzen vom Münzprüfer (Wardein) mithilfe von Schmelzproben auf ihren Edelmetallgehalt (Feingehalt) untersucht wurden. Daraus ergab sich dann der Wechselkurs, wie dies im vorliegenden Mandat für die Münzsorten Louis d'or und Louis blanc (écu blanc) gemacht wurde. Falls der Feingehalt zu gering war, wie im Falle der Taxierung der Groschen in den Jahren 1710 und 1712, musste die entsprechende Münzsorte verrufen werden (Zäch/Kaenel 1986, S. 33).

Damit die Angehörigen des ZürcherOrt: Herrschaftsgebiets die Münzen identifizieren konnten, wurden in die Münzmandate häufig Kupferstiche mit Abbildungen der Münzen aufgenommen. Im vorliegenden Mandat sind drei Münzen abgebildet. Bei der oberen grossen Abbildung handelt es sich um die Münze Louis blanc von 1709, welche auf der Vorderseite den Kopf des französischenOrt: Königs sowie auf der Rückseite drei Kronen enthält. Darunter abgebildet befindet sich die Goldmünze Louis d'or, bei welcher auf der Vorderseite ein Königskopf und auf der Rückseite viermal das ins Kreuz gestellte Doppel-L mit Sonne in der Mitte zu sehen ist. Die dritte Münzabbildung rechts zeigt einen Louis blanc von 1702. Auf der Vorderseite ist wiederum der Kopf des französischenOrt: Königs und auf der Rückseite sind zwei gekreuzte Zepter abgebildet.

Die beiden Münzsorten Louis d'or und Louis blanc wurden bereits 1640 und 1641 vom französischenOrt: König Ludwig XIII.Person: eingeführt und galten als wichtigste Gold- und Silbermünzen in West- und Mitteleuropa (HLS, Louis d'or; Schrötter 1930, S. 170 und 361).

Zu den Hintergründen des zürcherischen Münzwesens im 17. und 18. Jahrhundert vgl. die Ausführungen zum Münzmandat von 1638 (SSRQ ZH NF I/1/11 20-1).

Editionstext


Wir Burgermeister / Klein und Grosse
Raͤhte / so man nennet die Zweyhundert der Statt ZuͤrichOrt:
Organisation:
: Entbiethen hiemit allen Unseren Angehoͤrigen zu Statt und Land / Unseren Gruß / Gnaͤdigen wohlgeneigten Willen / und darbey zuvernemmen; Demnach
Wir gewahren muͤssen / daß die neuwe LouisdorSchriftwechsel und LouisblancsSchriftwechsel die Zeitharo in grosser Menge in Unser Land eintringen
und darinn von und an die Unsrigen in ohngleichem und etwann allzu hohem Preis eingenommen und außgegeben werdind / deßnahen dann zu abwendung des danahen befahrenden Lands-Schaden noͤthig erachtet von beyden obspecificSchriftwechselierten neuwen
SortSchriftwechselen eine Prob machen zelassen / um des eigentlichen zuerfahren in was Preis selbige auf den Fuß anderen dermahlen currenSchriftwechselten
Gelt-schlags ohnschaͤdlich eingenommen und außgegeben werden moͤchten / darauß sich dann gezeiget / daß beyde bemeldte hierunten aufgetruckte SortSchriftwechselen und zwahren der LouisdorSchriftwechsel um Acht GuldinWährung: 8 Gulden Zehen SchillingWährung: 10 Schillinge / der LouisblancSchriftwechsel aber um Zwey GuldinWährung: 2 Gulden
Vier SchillingWährung: 4 Schillinge ohnschaͤdlich eingenommen und außgegeben werden moͤgen; dessen Wir hiemit maͤnniglich zu seinem Verhalt
Lands-Vaͤtterlich Benachrichten und darbey zuverstehen geben wollen / daß einem jeden die Einnahm so thaner SortSchriftwechselen frey stehen / und folglich niemand zu Annehmung derselben an einiche Bezahlung gezwungen werden solle; darbey Wir auch alle Unsere
Angehoͤrige zu Statt und Land sorgfaͤltig verwahrnen / sich vor denen geringhaͤltigern neuwen LouisdorsSchriftwechsel als welche in zimmlicher
Viele mit den Guten in das Land hinein gebracht werden / vorsichtiglich zuverhuͤten / und ihme also selbs vor Schaden und Betrug zuseyn.
Und weilen wir dann die Zeitharo mißfaͤllig vernehmen muͤssen / wie so schlechtlich Unsere den 25. Weinmonat / Anno 1710Datum: 25.10.1710 und
eins im Hornung Anno 1712Datum: Februar 17121 wider die Groschen publicSchriftwechselierte MandataSchriftwechsel in obacht genommen worden / so daß diesere Muͤntz annoch immerfort auf eine Landsschaͤdliche Weis da und dort in Unserem Land eingenommen und außgegeben wird / so befinden Wir uns
bemuͤssiget / neuwer Dingen hiemit jedermaͤnniglich alles Ernsts zuerinneren / abbesagte Unsere MandataSchriftwechsel in mehrere als bis dahin
beschehene schuldige beobachtung zuziehen. Gestalten Wir Unsern hierzu eigens Verordneten geliebten Mit-Raͤhten den Befehl
gegeben auf alle diejenigen in Unserer Statt welche die verruͤffte Groschen oder aber die andere in hoͤherem Preis als eines drey
Creutzigers
Währung: 3 Kreuzer
oder drey BernerWährung: 3 Berner Kreuzer - oder Lucerner-CreutzernWährung: 3 Luzerner Kreuzer / oder von denen hieunten bezeichneten Hoͤggerlen und mit Staͤben Bezeichneten Pießlenen / als welche gaͤntzlich von Unseren Landen verruͤfft sind außgeben wurden / fleissige Achtung zugeben / und die Fehlbahr befindende zu ohnverschohnter Abbuͤssung zuziehen. Auf unserer Landschafft aber ertheilen Wir Unseren Ober- und Landvoͤgten hiemit auch den Befehl und Gewalt darauf gleichmaͤssig fleissig zugewahren / und die Fehlbahre ohnpartheyisch abzestraffen / zu dem End dero Nachgesetzte Voͤgt / Weibel und Beambtete ernstlich ermahnet seyn sollen / die gehorsame Laͤidung der harwider handlender ohngeschohen pflichtmaͤssig zuerstatten. Wornach sich maͤnniglich zurichten und ihme selbst vor Ungnad Straff
und Schaden zuseyn wohl wuͤssen wird.
Kupferstich

Geben Samstags den Fuͤnften Tag Mey / von der Gnadenreichen Geburt Christi / unsers
lieben Herren und Heylands gezellet / Eintausent / Sibenhundert und Vierzehen
Jahr
Originaldatierung: 5.5.1714
.
Cantzley der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: .
[fol. v]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 20. Jh.:]
betr. Louisdor u. Louisblanc

Anmerkungen

    1. Es handelt sich um die Münzmandate von 1710 und 1712 (StAZH III AAb 1.8, Nr. 3 und StAZH III AAb 1.8, Nr. 15).