SSRQ ZH NF I/1/11 41-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 41-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Jagdordnung der Stadt Zürich
1714 Juni 11.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH III AAb 1.8, Nr. 39
- Originaldatierung: 1714 Juni 11 Überlieferung: Druckschrift, 4 Bl.
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 17.5 × 20.5
- Sprache: Deutsch
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Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 960, Nr. 1425
Kommentar
Der Ausbau der obrigkeitlichen Landesherrschaft der Stadt ZürichOrt: war eng an das Jagdregal geknüpft. So erfolgten seit dem Spätmittelalter zahlreiche Einzelerlasse im zürcherischen Jagdwesen. Seit dem 15. Jahrhundert liess der Zürcher RatOrganisation: bestimmte Gebiete und Wildarten bannen, sodass diese zunächst noch von den Bürgern, später dann nur noch von den Vertretern der Obrigkeit bejagt werden konnten. Damit einher ging die Einteilung der Tiere in Hochwild und Niederwild, wobei diese Unterscheidung zeitlich und geographisch variieren konnte. Mit der ersten gedruckten Jagdordnung von 1649 (StAZH III AAb 1.4, Nr. 17) wurde festgelegt, dass die Bürger sämtliches gejagtes Hochwild auf dem RathausOrt: zuhanden der Obrigkeit abliefern mussten, wodurch den Bürgern faktisch nur noch die erlegten Tiere der Niederen Jagd zustanden. Seit der Jagdordnung von 1708 (StAZH III AAb 1.7, Nr. 63) galt schliesslich, dass nicht nur das Hochwild zum RathausOrt: gebracht werden musste, sondern neu auch alles Niederwild auf dem städtischen Wild- und Vogelmarkt verkauft werden musste.
In den obrigkeitlichen Verordnungen wurden ausserdem Schonzeiten für bestimmte Tiere festgelegt. Während in der Jagdordnung von 1708 (StAZH III AAb 1.7, Nr. 63) die Reb- und Feldhuhnjagd für Zürcher Stadtbürger erst ab dem 24. August gestattet war, wurde der Jagdbeginn in der vorliegenden Ordnung schon auf den 14. August gelegt. In der Schonzeit waren ausserdem gewisse Praktiken verboten. So war es beispielsweise nicht erlaubt, dass der Zehntherr nach der Zehntversteigerung den anwesenden Bietern einen Hasenbraten servierte (Hasentraktieren).
Neben den Einschränkungen in der Jagdzeit und den Tierarten finden sich in den zürcherischen Mandaten und Ordnungen häufig auch Verbote bezüglich bestimmter Jagdformen. Insbesondere das nächtliche Fangen von Hasen, Reb- und Feldhühnern mit kleinen Netzen (Nachtgarnen, Lausen und Stäuben) sowie das Schiessen «auf dem Anstand» oder im Sitzen war im 18. Jahrhundert verboten. Ebenfalls nicht erlaubt war die Verwendung von sogenannten Rufgarnen. Dabei wurden Netze aufgestellt und die Jäger ahmten weibliche Wachtelstimmen nach, um so die männlichen Wachteln anzulocken. Während die Verwendung von Rufgarnen nur in der Brutzeit verboten war, galt für das Schneegarn ‒ darunter versteht man ein breitmaschiges Netz, mit dem im Winter Hühner gefangen wurden ‒ ein dauerhaftes Verbot. Des Weiteren findet sich in der vorliegenden Ordnung das Verbot des Befestigens von Fangschlingen («Bögli») auf Bäumen an Wachholderhängen, in Saaten sowie im Frühling in der Nähe von Gewässern. Die Fangschlingen wurden in der Regel mit Beeren als Köder in Baumäste gesteckt, sodass die Vögel, wenn sie sich näherten, durch die sich zuziehende Schlinge gefangen genommen wurden. Was die Jagdhunde betraf, galt seit Beginn des 18. Jahrhunderts die Regel, dass pro Jäger nur vier Hunde erlaubt waren. Bereits im 15. Jahrhundert hatte der RatOrganisation: erfolglos versucht die Jagdhundehaltung auf der Landschaft zu verbieten. 1489 liess Hans WaldmannPerson: die Bauernhunde töten, was unter anderem Grund für seinen Sturz war (vgl. Sutter 2002, S. 170).
Im Zuge der Intensivierung der Verwaltungstätigkeit und der Neuschaffung von diversen obrigkeitlichen Kommissionen im 18. Jahrhundert entstand mit der vorliegenden Jagdordnung die JägerkommissionOrganisation: . Darin vertreten war neben mehreren Ratsherren auch der Sihlherr, welcher bis anhin die Jagdaufsicht innegehabt hatte. Zusammen mit dem Tierherr und dem Jägermeister musste die JägerkommissionOrganisation: Gutachten ausarbeiten, die Bestimmungen der Jagdordnungen überwachen, Jagdpatente ausstellen sowie Jagdfrevel bestrafen oder anzeigen. Die erste Sitzung der JägerkommissionOrganisation: fand kurz nach dem Erlass der vorliegenden Ordnung, nämlich am 21. Juli 1714 statt (StAZH B III 128).
Im Laufe des 18. Jahrhunderts wurde die vorliegende Jagdordnung mehrfach neu gedruckt, wobei die Inhalte weitgehend gleich blieben und es nur geringfügige Änderungen gab (vgl. beispielsweise die Jagdordnungen von 1717, 1739 und 1776; StAZH III AAb 1.8, Nr. 71; StAZH III AAb 1.10, Nr. 55; StAZH III AAb 1.14, Nr. 63).
Zum Zürcher Jagdwesen vgl. HLS, Jagd; Lutz 1963, S. 50-241; Hämmerli 1940, S. 24-32.
Editionstext
Verneuwerte Jaͤger-Ordnung
Getruckt und vermehret / im Jahr Christi / Anno M DCCXIVDatum: 1714.
[fol. 1v]Seitenumbruch
Geben den Eilften Tag Brachmonat / 1714Originaldatierung: 11.6.1714.
Cantzley ZuͤrichOrt: Organisation:
Regest