SSRQ ZH NF I/1/11 54-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 54-1
Licence : CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Verbot des Lebensmittelfürkaufs
1740 septembre 21.
Description de la source
- Cote : StAZH III AAb 1.10, Nr. 63
- Date : 1740 septembre 21 Tradition : Einblattdruck
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 45.0 × 35.5
- Langue : allemand
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Edition
- SBPOZH, Bd. 3, Nr. 11, S. 143-147
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 992, Nr. 1592
Commentaires
Die ZürcherLieu : Obrigkeit erliess im Kampf gegen den spekulativen Kauf von Lebensmitteln wie Gemüse, Früchte und Milchprodukte seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts gedruckte Mandate (beispielsweise 1675: StAZH III AAb 1.5, Nr. 12). Charakteristisch für die Mandate gegen den Lebensmittelfürkauf sind zum einen die Ausfuhrbeschränkungen, die im 18. Jahrhundert grundsätzlich für alle Lebensmittel galten. Zum anderen bestand Marktzwang, was der Sicherung der städtischen Lebensmittelversorgung diente, aber auch fiskalpolitische Gründe hatte. Allerdings wurde der Marktzwang nicht konsequent eingehalten, wie die Bestimmungen zum Verkauf von Lebensmitteln für den Hausgebrauch im vorliegenden Mandat zeigen. Verkauft wurden Früchte, Gemüse, Hühner, Eier und Milch am Markt auf der unteren BrückeLieu : (heutige RathausbrückeLieu : ), die auch «Gemüsebrücke» genannt wurde.
Am 21. September 1740 besprach der ZürcherLieu : RatOrganisation : eine Beschwerde der FürkaufkommissionOrganisation : , dass das gültige Mandat gegen Lebensmittelfürkauf nicht eingehalten würde. Da viele Bürger und Angehörige Händler, die Fürkauf betrieben, beherbergten, liessen sich die Bestimmungen des Mandats gemäss Aussagen der FürkaufkommissionOrganisation : nicht durchsetzen (StAZH B II 830, S. 136-137). Daher entschied der RatOrganisation : , das Mandat vom 3. Januar 1728 (StAZH III AAb 1.9, Nr. 46) neu drucken zu lassen und es am übernächsten Sonntag von allen Kanzeln verlesen zu lassen. Ausserdem wurde die FürkaufkommissionOrganisation : befugt, eine Person einzusetzen, die künftige Zuwiderhandlungen anzeigen sollte. Das vorliegende Mandat entspricht inhaltlich demjenigen von 1728. Hinzugefügt wurde allerdings die Passage am Schluss, die allen Bürgern die Beherbergung von Fürkaufhändlern verbietet.
Detailliertere Vorschriften zur Vermeidung von Lebensmittelfürkauf und zur Regulierung des Brückenmarktes finden sich in der Ordnung von 1789: SSRQ ZH NF I/1/11 93-1.
Zum Verkauf und Handel von Lebensmitteln in ZürichLieu : im 18. Jahrhundert vgl. Lendenmann 1996, S. 133-136; Sulzer 1944, S. 31-34; Wyss 1796, S. 328-334.
Texte édité
Mittwochs den Ein und Zwantzigsten Tag Herbstmonat / nach der Gnadenreichen Geburt Christi / unsers Erloͤsers gezellet / Eintausend / Sibenhundert und Viertzig JahreDate : 21.09.1740.
Cantzley der Stadt ZuͤrichLieu : Organisation : .
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Résumé