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SSRQ ZH NF I/1/11 55-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 55-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Brennholzhandel

1741 Januar 23.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund zahlreicher Missbräuche im Brennholzhandel eine erneuerte Holzordnung mit zehn Punkten. Zunächst wird festgelegt, dass die Holzschiffleute ihr Holz nur an der Schifflände (Holzlände), wo es vom Holzmesser ausgemessen wird, verkaufen dürfen. Bretter (Laden) dürfen nicht mehr bei den Pallisadenzäunen im Wasser oder an anderen unerlaubten Orten verkauft werden (1). Das Holz darf nur in den vorgeschriebenen Massen, welches einzig durch die verordneten Holzmesser bestimmt wird, verkauft werden. Zu kurze Holzscheite können konfisziert werden (2, 5, 6). Es gilt, dass alles Holz, mit Ausnahme des Holzes für den Hausgebrauch, zum Verkauf in die Stadt zur Schifflände gebracht werden muss, wobei der Transport mit Marktschiffen oder Kähnen verboten ist (3). Diejenigen Holzschiffleute, die bei ihren Schiffen keine Brücken haben, sollen Doppellatten für den Transport befestigen (4). Weiterhin wird jegliche Vermischung von Holzsorten bei Busse verboten. Für die einzelnen Sorten, die in separaten Beigen transportiert werden müssen, werden die Preise pro Klafter festgelegt (7). Beim Verkauf gilt, dass das Holz demjenigen Bürger verkauft werden soll, der es am nötigsten hat. Zudem können die verordneten Amtleute bei Buchenholzmangel festlegen, dass zu jedem Klafter Buchenholz auch ein halbes Klafter Laubholz verkauft werden muss (8, 9). Holz, welches nicht die erforderlichen Masse aufweist oder von schlechter Qualität ist, muss einen halben Tag auf der Schifflände stehen gelassen werden, damit der Holzmesser es begutachten kann (10). Zuletzt wird aufgeführt, dass Übertretungen mit Geldbussen oder Gefangenschaft bestraft werden.

In ZürichOrt: regelte seit dem Spätmittelalter die Obrigkeit den städtischen Holzmarkt sowie den Holzpreis. Die seit 1694 eingesetzte HolzkommissionOrganisation: war für den Abschluss von Holzhandelsverträgen (Traktate), für die Verhandlungen mit den Schiffsleuten sowie für die Verwaltung der städtischen Holzreserven zuständig. Da nicht der gesamte städtische Holzbedarf aus dem zürcherischen Hoheitsgebiet gedeckt werden konnte, musste ein Teil davon aus SchwyzOrt: , EinsiedelnOrt: , ZugOrt: und GlarusOrt: , mit denen zahlreiche Verträge bestanden, eingeführt werden. Transportiert wurde das Holz hauptsächlich auf dem Wasserweg. Auf der SihlOrt: flösste man die Holzstücke in der Regel lose, auf dem ZürichseeOrt: hingegen wurden sie meist zusammengebunden und von Schiffen gezogen. Der Transport von Holz aus dem SihlwaldOrt: auf der SihlOrt: unterstand der Aufsicht des Sihlherren. Sobald das Holz ordnungsgemäss an der SchiffländeOrt: ankam, musste vom Holzmesser kontrolliert werden, ob die erlaubten Masse eingehalten worden waren.

Bei der Lieferung über den ZürichseeOrt: kam es häufig zu Streitigkeiten zwischen der Obrigkeit und den konzessionierten Schiffsleuten. Die Obrigkeit legte zur Vermeidung von Preisschwankungen Kontingente des Holzes fest, indem sie es auf der sogenannten HolzschanzeOrt: aufbewahrte und periodisch an die Bürger verkaufte. Dieses Vorgehen hatte zur Folge, dass die Schiffsleute das Holz häufig horteten, um so den Preis in die Höhe zu treiben (vgl. beispielsweise die Diskussionen im Rat von 1738, StAZH B II 822, S. 8-9). Ausserdem kam es an den Seeufern zu Holzzwischenhandel, was ausdrücklich verboten war. Um die Stabilität der Preise zu gewährleisten sowie drohenden Holzmangel (vor allem von Buchenholz) abzuwenden, legte die Obrigkeit regelmässig den Holzpreis für verschiedene Holzsorten fest.

Mit zahlreichen gedruckten Holzmandaten, die sich inhaltlich kaum unterscheiden, wurden die Vorschriften bekannt gemacht. Insbesondere beim periodisch vorkommenden, aber meist lokal begrenzten Holzmangel, welchen die Obrigkeit als Bedrohung für die städtische Brennholzversorgung sah, wurden Mandate gedruckt. Nachdem der Rat am 10. Januar 1741 beschlossen hatte, die HolzkommissionOrganisation: mit der Ausarbeitung eines Gutachtens bezüglich Ursachen und Aufhebung des Holzmangels zu beauftragen (StAZH B II 832, S. 19-20), wurde das vorliegende Mandat schon wenige Tage später als fast identischer Neudruck des Mandats von 1731 (StAZH III AAb 1.9, Nr. 69) publiziert. Die HolzkommissionOrganisation: forderte in ihrem Gutachten vom 12. Mai desselben Jahres schliesslich, dass das Mandat an alle Schiffsleute versandt sowie in allen Gemeinden am ZürichseeOrt: verlesen werden solle (StAZH A 65.4).

Zum zürcherischen Holzhandel und Holzmangel vgl. HLS, Flösserei; HLS, Holzwirtschaft; Hürlimann 2004; Richard 1993, S. 76-82; Weisz et al. 1983, S. 341-379; Wyss 1796, S. 334-336.

Editionstext


Wir Burgermeister und Rath der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: ,
Entbieten allen und jeden Unseren Angehoͤrigen zu Statt und Land Unseren goͤnstigen geneigten Willen und alles Guts, auch
dabey zuvernemmen; Demnach Wir mißbeliebig hoͤren und sehen muͤssen, wie durch uͤberweydiges Wesen der Kaͤufferen, und suchenden Eigen-
Nutz der Holtz-Haͤndleren und Schiffleuthen vielfaltige Mißbraͤuch und Unordnungen in Kauff- und Verkauffung des Brennholtzes eingeschlichen,
auch durch einiche mit Land-Guͤteren an Unserem See versehene Burgere, theils fuͤr sich, theils fuͤr andere, Holtz von denen Holtz-Haͤndleren eingekaufft
werde, die selbiges hernach durch allerhand der Holtz-Ordnung zuwider lauffende Weg, in die Stadt hineinbringen lassen, durch welches alles an der
SchifflaͤndeOrt: viel Haͤndel, Klaͤgten und anders entstanden: Als haben Wir solchem schaͤdlichen Eigen-Nutz, Fuͤr- und Aufkauff zusteuren, unumgaͤnglich
noͤthig seyn befunden, Unsere dißfahls errichtete Holtz-Ordnungen durch einige Unserer Geliebten Mit-Raͤthen durchgehen, und nach dermahligen Zeiten und der Sachen Beschaffenheit auf Weis und Form einrichten zulassen, wie von einem Puncten auf den anderen folgt:

I. Sollen alle und jede Holtz-Schiffleuth und Verkaͤuffere, sie seyen wer sie wollen, Froͤmde oder Einheimische, bey 50 PfundWährung: 50 Pfund unnachlaͤßlicher
Buß pflichtig seyn, Holtz ohne Unterscheid an die Schiff- und Holtz-LaͤndiOrt: , so zwischen dem SternenOrt: und RappenOrt: gelegen, zufuͤhren, und alsdann das
verkauffende Holtz durch den ordenlich gesetzten Holtz-Maͤsser außmaͤssen lassen; auch hinfuͤro keine Ledenen mehr bey denen Pallisaden, oder einichem anderen Ort, er seye wo er wolle,
verkaufft, außgemaͤssen und hinweggefuͤhrt werden, bey Confiscation des Holtzes und obiger Buß.
II. Zur Abhebung aller Unordnung, solle koͤnfftighin, bey 10 PfundWährung: 10 Pfund unnachlaͤßlicher Buß kein Holtz an gantzen Beigen, oder auf andere Weis verkaufft, sondern alles in das gewohnliche
Maͤß gesetzt werden.

III. Solle kein Burger weder durch sich selbsten, noch durch jemand anderen, auch diejennigen Herren nicht, so Land-Guͤter am Zuͤrich-SeeOrt: haben, befuͤgt seyn, einich Holtz, von
denen Holtz-Schiffleuthen oder Holtz-Haͤndleren an beyden Seithen des Sees zuverkauffen, (aussert dem das sie auf bemeldten ihren Guͤteren brauchen,) und in die Stadt bringen zumoͤgen, bey Confiscation des Holtzes, und 50 PfundWährung: 50 Pfund unnachlaͤßlicher Buß; sondern alles so sie in der Stadt brauchen, gleich anderen Burgeren an der Schiff-LaͤndiOrt: nemmen
und hiemit alles Hineinfuͤhren des Holtzes in Marckt-Schiffen und Weidlingen, gaͤntzlich abgekennt und verbotten seyn.

IV. Damit aber alles Holtz ehrlich und redlich außgemaͤssen und niemand benachtheiliget werde, so sollen diejennigen Holtz-Schiffleuth, die in ihren Schiffen keine Bruggen haben, unten an dem Maͤß eine gantze Doppel-Latten haben, damit es dem Guͤrben des Schiffs gleich stehe, und also hierinnen aufrichtig verfahren werde bey 5 PfundWährung: 5 Pfund Buß.

V. Denen eingerissenen Mißbraͤuchen vorzubiegen, sollen weder die Holtz-Leuth, Einkaͤhrler, noch Holtzscheitere keinen Gewalt mehr haben, weder das Holtz außzumaͤssen noch in
das Klaffter zusetzen, sondern es solle diesere Pflicht einig und allein dem von uns verordneten HotzmaͤsserKorrigiert: Holtzmaͤssera zustehen, auch demjennigen, so Holtz kaufft, oder wen er begehrt darbey zuhaben.
Deßgleichen solle in einem Schiff nur an einem Ort gemaͤssen werden, und mehr nicht als zweyMenge: 2 Schiffleuth Freyheit haben, Holtz einzubeigen, der Holtzmaͤsser und der Kaͤuffer aber moͤgen selbiges wohl zurecht legen, auf daß alles ehrlich und ohne Betrug geschehe.

VI. Solle alles Holtz ohne Außnahm sein gezimmend ordenlich Maͤß haben, namlich drey SchuhLängenmass: 3 Schuhe , und keines minder noch kuͤrtzer, deßgleichen sollen keine grossen groben und krumme Stoͤck, noch kleine Bengel in das Maͤß gaͤntzlich nicht gesetzt werden, auf welches der Holtzmaͤsser, bey seinen aufhabenden eydlichen Pflichten, genaue Aufsicht haben, und bey mitunterlauffendem Fehler, die kurtze Scheiter ohne Ansehen hinwegnemmen und vorsich behalten.

VII. Die unter einanderen Vermischung des Holtzes solle alles Ernsts und zwar bey 50 PfundWährung: 50 Pfund unverschohnter Busse verbotten seyn, und fuͤrohin jede Gattung Holtzes an besonderen Beigen in denen Schiffen hiehar gebracht werden, damit man sehen koͤnne, was Gattung Holtzes in jedem derselben begriffen, und wuͤssen moͤge, daß jedes besonder und allein in
seinem angesetzten Preiß verkaufft werde, benanntlich jedes Klaffter Buchen-HoltzVolumenmass: 1 Klafter Holz um 3 GuldenWährung: 3 Gulden 20 SchillingWährung: 20 Schillinge ; Jedes Klaffter des besten Laub-HoltzesVolumenmass: 1 Klafter Holz um 3 GuldenWährung: 3 Gulden ; Jedes Klaffter
des geringeren Laub-Holtzes
Volumenmass: 1 Klafter Holz
um 2 GuldenWährung: 2 Gulden 30 SchillingWährung: 30 Schillinge ; Und jedes Klaffter Tannen-HoltzVolumenmass: 1 Klafter Holz um 2 GuldenWährung: 2 Gulden 20 SchillingWährung: 20 Schillinge ; In der heiteren Meynung, daß kein einiger Holtzmann oder
Holtzfuͤhrer sich unterstehen solle, selbiges in hoͤheren Preiß zubringen, bey obgesetzter Straff und Ungand.

VIII. Solle auch der schaͤdliche Mißbrauch, und Partheylichkeit abgeschaffet werden, einichen Burger oder jemand anderen, so des Holtzes noͤthig, mit unguten und boͤsen Worten
abzuweisen, unter dem Vorwand, das Holtz seye da oder dorthin verkaufft, sondern man solle fuͤrohin pflichtig seyn, je demjennigen der das Holtz am noͤthigsten zuhaben befunden wird,
nach anstaͤndig, gerechter und gebuͤhrender Theilsame, abfolgen zulassen, wie deßhalben Unsere verordnete Geliebte Mit-Raͤthe es jederweilen verordnen werden.

IX. Wann sich einicher Mangel an Buchenem Holtz erzeigen solte, moͤgen Unsere jeweilig-verordnete Geliebte Mit-Raͤthe wohl den Befehl ertheilen, daß man zu jedem Klaffter
Buchen-Holtz
Volumenmass: 1 Klafter Holz
ein habenKorrigiert: halbenb Klaffter Laub-HoltzVolumenmass: 0.5 Klafter Holz, jedoch jedes in seinem oben außgesetzten Preiß, nemmen muͤsse.

X. Das Laub-Holtz, Stoͤck und ander schlecht Holtz, das nicht ins Maͤß gehoͤrt, solle nicht eher ab der SchifflaͤndiOrt: gefuͤhrt werden, als bis es ein halben TagZeitspanne: 12 Stunden gestanden, und die
Herren Committierten1 solches wegzufuͤhren erlaubt haben, da dann deßhalben dem Holtzmaͤsser obligen solle, hiervon den noͤthigen Augenschein zunemmen.

Endlichen und wofehrn jemand wer der waͤre, wider disere Unsere Ordnung, Gebott und Verbott handlen wurde, der und dieselbigen sollen von Unseren hierzu verordneten Geliebten Mit-Raͤthen, mit angesetzten Gelt-Bussen ernstlich, auch je nach befindender Beschaffenheit begangener Fehleren, mit Gefangenschafft und groͤsserer Gelt-Buß, abgebuͤßt und gestrafft werden: Es moͤchte sich einer aber so grob uͤbersehen und hierwider muthwillig und frefentlich handlen, desselben Sach solle dannzumahlen, zu erforderlicher Abstraffung, an die
grosse Verordnung oder nach Beschaffenheit gar an Uns gebracht werden.
Wir versehen Uns aber vielmehr, es werde ein jeder dieser Unserer Ordung voͤllig nachzukommen und ihme selbst dadurch vor Straff und Ungnad zuseyn, sich bestens obgelegen
halten.
Geben den Drey und Zwanzigsten Jenner, von der Gnadenreichen Geburth Unsers einigen Erloͤsers Christi gezehlet, Ein Tausend Siben Hundert Vierzig und Ein JahrOriginaldatierung: 23.1.1741.
Cantzley der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: .
[fol. v]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite oben rechts von Hand des 18. Jh.:]
Holtz-Or[dnung]Beschädigung durch Beschneidung (am Blattrand), sinngemäss ergänztc
1741Datum: 1741

Anmerkungen

  1. Korrigiert: Holtzmaͤsser.
  2. Korrigiert: halben.
  3. Beschädigung durch Beschneidung (am Blattrand), sinngemäss ergänzt.
  1. Es handelt sich wahrscheinlich um Mitglieder der HolzkommissionOrganisation: (Wyss 1796, S. 334-336).