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SSRQ ZH NF I/1/11 56-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 56-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Verhalten der Freikompanien des Landpiquets

1743 September 28.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund der kriegerischen Unruhen an den eidgenössischen Grenzen ein Mandat. Zunächst wird die Aufstellung von Hochwachten im zürcherischen Herrschaftsgebiet angeordnet. Weiter wird verordnet, dass sich die auf dem Landpiquet liegenden Freikompanien bei Feuerzeichen und drei erfolgten Schüssen der Hochwachten unverzüglich mit ihren Gewehren auf dem Sammelplatz des Quartierhauptmanns einfinden sollen. Ausserdem werden weitere Mannschaften aufgefordert, sich für den Notfall ebenfalls bereitzuhalten. Jegliche Zuwiderhandlung wird bestraft.

Editionstext


Wir Burgermeister und Rath der
Stadt ZuͤrichOrt:
Organisation:
/ Urkunden offentlich hiemit; Demmenach die dermahlige sehr bedenkliche Zeit-Umstaͤnde / und
naͤchst an denen EydgnoͤßischenOrt: Graͤntzen sich zeigende Kriegliche Unruhen, eine gantze Lobliche EydgnoßschafftOrt: veranlasset / Ihrer Seiths auf guter Hut zuseyn; Deß
auch Wir gleicher Ursachen wegen bewogen worden / Unsere Sorgfalt vor das liebe Vater-
Land durch Bestellung aller so genannten Hoch-Wachten in unseren Gerichten und Gebiethen /
nach dem Exempel anderer Loblicher Orthen / an den Tag zu legen.
Und gelanget danahen
an die sammtliche Mannschafft der auf dem Land-Piquet liegender Frey-Compagnien des
Herrn ...Lücke in der Vorlage (2 Wörter)a in dem ...Lücke in der Vorlage (1 Wort)b1 Quartier Unser ernstliche
Befehl / daß selbige / und sonst niemand anderer / wann von Hochwacht zu Hochwacht durch die
gantze EydgnoßschafftOrt: die Feuer-Zeichen gegeben werden / und die gewohnliche dreyMenge: 3 Loos-
Schuͤsse geschehen / alsobald und ohne Verzug mit Under- und Uber-Gewehr / und aller fehrners noͤthiger Beduͤrfftnuß versehen / und zum Abmarsch voͤllig parat / auf dem von dem HrnHerrn
Quartier-Hauptmann Ihnen bestimmten Sammel-Platz sich einfinden / und daselbst fehrneren
Befehl erwarten;
Die Mannschafft aber von des HrnHerrn Haubtmann ...Lücke in der Vorlage (2 Wörter)c
und des HrnHerrn Haubtmann ...Lücke in der Vorlage (2 Wörter)d gleichfahls auf dem Land-Piquet stehender Compagnien / solcher fahls dann von selbigen Augenblick an sich parat halten solle / daß auch
sie wann es die Noth erheuschen thaͤte / Ihre Pflicht und Schuldigkeit erstatten koͤnnind. Nach
solchen wird sich maͤnniglich zuverhalten / und vor Verantwortung und Straff sich zu vergaumen wohl muͤssen.

Geben Samstags den 28. Tag Herbst-Monaths, als man nach der Heilwerthen Geburth Christi
gezehlet, Eintausend, Siebenhundert, Vierzig und Drey Jahre
Originaldatierung: 28.9.1743
.
Canzley der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: .
[fol. v]Seitenumbruch

Anmerkungen

  1. Lücke in der Vorlage (2 Wörter).
  2. Lücke in der Vorlage (1 Wort).
  3. Lücke in der Vorlage (2 Wörter).
  4. Lücke in der Vorlage (2 Wörter).
  1. Die Leerstellen wurden eingefügt, um das Mandat personalisiert an die entsprechenden Freikompanien und Hauptleute senden zu können. Sie sind in anderen Exemplaren des Mandats handschriftlich mit Namen befüllt: StAZH III AAb 2.2, Nr. 47 und Nr. 48.