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SSRQ ZH NF I/1/11 6-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 6-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Gültordnung der Stadt Zürich

1529 Oktober 9.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen eine Ordnung betreffend Gülten und deren Verzinsung. Festgelegt wird der maximale Zinssatz von 5 Prozent für Gülten (1). Bisherige Naturaliengülten sind zwar weiterhin gültig, sollen aber möglichst bald in Geldgülten umgewandelt und zukünftig nicht mehr errichtet werden (2-4). Erlaubt ist die Ablösung bei Gülten, jedoch aber nicht bei Grundlehen, Erblehen und Handlehen. In strittigen Fällen sollen Zeugen oder Gültverträge (Zinsbriefe) beigezogen werden (5, 6). Geldzahlungen sowie Ablösungen dürfen künftig nicht mehr mit Rheinischen Goldgulden erfolgen. Die Vertragswährung soll der Schwyzer Batzen mit einem festen Wechselkurs sein. Personen, die ausserhalb des Zürcher Gebiets wohnen, dürfen allerdings weiterhin Rheinische Goldgulden verwenden (7, 8). Um Betrugsfälle bei den Zinsverträgen zu verhindern, darf deren Ausstellung nur noch von amtlichen Zinsschreibern sowie deren Besiegelung von den beiden Bürgermeistern, allen Zunftmeistern und Obervögten erfolgen. Die Beträge müssen korrekt aufgeschrieben und in einem Register aufgeführt werden (9, 10). Ablösungen von Gülten sollen zu ihrem ursprünglichem Preis getätigt werden und Übertretungen der Ordnung werden bestraft (11).

Zu den bedeutendsten Kreditinstrumenten im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Finanzmarkt zählten die Gülten. Dabei handelte es sich um eine Form des Bodenkredits, bei welchem der Gläubiger vom Schuldner eine regelmässig anfallende Rente kaufte und ihm dafür einen grundpfandgesicherten Kredit gewährte. Als Schuldner fungierten oft Bauern mit Grundeigentum, welche zur Überbrückung von Notlagen und zur Auszahlung ihrer Miterben bei Erbteilungen Kredite aufnahmen. Die Gläubiger waren häufig reiche Stadtbürger oder auch Städte und Institutionen, welche ihr Geld anlegen wollten. Zunächst wurden die Renten in Form von Naturalien (beispielsweise Getreide oder Wein), ab dem Spätmittelalter dann zunehmend als Geldzins bezahlt. Da die Gült wucherrechtlich als Kaufgeschäft und nicht als Darlehen galt, konnte das kirchliche Zinsverbot umgangen werden. Während es sich bei den ersten nachweisbaren Gülten im 13. Jahrhundert noch um ewige, das heisst nicht ablösbare Gülten handelte, finden sich seit dem 14. Jahrhundert in den Gülturkunden zunehmend Zusätze, welche die Möglichkeit der Ablösung der Gült durch den Schuldner und später auch durch den Gläubiger festhielten. Damit bewegte sich die Gült in Richtung eines langfristigen und kündbaren Darlehens, wobei sich seit dem 15. Jahrhundert der Zinssatz von 5 Prozent weitgehend durchsetzte.

Mit dem veränderten Kapitalanlageverhalten städtischer Gläubiger und der damit einhergehenden Zunahme der Gülten im Laufe des 15. Jahrhunderts ergaben sich vermehrt Konflikte und Schwierigkeiten. Insbesondere die Frage, ob eine Gült erkauft und damit ablösbar war oder ob es sich um ein nicht ablösbares Grund-, Erb- oder Handlehen handelte, war nicht immer klar ermittelbar. 1480 erliess der Rat der Stadt ZürichOrt: eine erste Ablösungssatzung (SSRQ ZH NF I/1/3 13-1), welche aber nur die Gülten der Geistlichkeit regelte. Im Jahre 1525 bestimmte eine Verordnung, dass die Ablösung von allen Gülten, welche für weniger als ein Mütt gekauft worden waren, zulässig war (Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 230, Nr. 149). Mit dem vorliegenden Mandat von 1529 wurde schliesslich die Ablösung von erkauften Gülten grundsätzlich erlaubt, wobei für die Kreditsumme (Hauptgut) Silbergeld und nicht mehr der Rheinische Goldgulden verwendet werden durfte. Die vereinfachte Ablösung und die Festlegung der Vertragswährung entlastete die verschuldeten Bauern, da diese aufgrund der Teuerung und der weniger starken Inflation der Goldwährungen zuvor real mehr Zinsen bezahlt hatten. Auch das Verbot von Getreidegülten begünstigte die Bauern, da die Rentenzahlungen in Getreide mengenmässig fixiert waren, ihr Wert aber aufgrund der steigenden Getreidepreise ebenfalls anstieg.

Mit dem Mandat vom 2. März 1530 wurden die Ablösungsmodalitäten differenzierter und präziser bestimmt sowie Kriterien zur Unterscheidung von ablösbaren und nicht ablösbaren Gülten aufgeführt (StAZH A 42.1.4, Nr. 15; Edition: Egli, Actensammlung, Nr. 1652). Bereits 1533 wurde die Gültablösung jedoch entschärft und wieder auf kleine Gülten beschränkt (StAZH A 42.1.4, Nr. 19; Edition: Egli, Actensammlung, Nr. 1971). Damit waren die Zugeständnisse an die Schuldner weitgehend rückgängig gemacht worden und die Sicherung der Geldanlagen der Gläubiger rückte stärker in den obrigkeitlichen Fokus.

Neben der Ablösung und Vertragswährung finden sich im vorliegenden Mandat auch Bestimmungen bezüglich der Ausstellung der Gültverträge (Zinsbriefe). Diese mussten zwar seit dem 15. Jahrhundert nicht mehr vor Gericht oder dem Rat gefertigt werden, aber sie durften nur noch von geschworenen Schreibern ausgestellt werden. Ausserdem waren lediglich die beiden Bürgermeister, alle Zunftmeister sowie auf der Landschaft die Obervögte befugt, die Verträge als besiegelte Urkunden auszustellen. Für die Schreiber wurde am 18. November 1529 eine eigene Ordnung erlassen (SSRQ ZH NF I/1/3 147-1). Um Betrugsfälle und Unklarheiten zu vermeiden, hatten die Schreiber die Pflicht, alle Gülten in Protokollen aufzuführen. Diese, später als Notariatsprotokolle bezeichneten Verzeichnisse, wurden ab der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und vor allem dann ab dem 17. Jahrhundert in vielen Kanzleien des Herrschaftsgebiets ZürichsOrt: üblich (vgl. die Gültordnung von 1653, SSRQ ZH NF I/1/11 22-1).

Zu den Gülten und Gültablösungen vgl. HLS, Agrarverschuldung; HLS, Grundpfandrecht; HLS, Gült; Köppel 1991, S. 139-147 und 330-338; Gilomen 1984, S. 141-145; Hüssy 1946a, S. 219-224; Wyss 1861.

Editionstext

Hierinn stadt geschriben und ist begriffen die ordnung / erkantnuß / gebott / und Christenlich verbesserung / von uns Burgermeyster klein und grossen Raͤdten der Statt ZürichOrt: Organisation: / der Zinsenn / ouch unzimlicher koͤuffen und verkoͤuffen halb / an unsere biderben underthonen allenthalb / inn Statt und Land ußgangen

Holzschnitt

[fol. 1v]Seitenumbruch [fol. 2r]Seitenumbruch

Wir der Burgermeister / Radt unnd der groß Radt / so man nempt die Zweyhundert / der Statt ZürichOrt: Organisation: . Embietend allen und yeden unseren Burgern / Hindersaͤssen / Amptlüten / Ober unnd Undervoͤgten: ouch allen anderen Geystlichen unnd Weltlichen personen / inn unser Statt / Landen / Grichten / und Gebieten / wonhafft und gesaͤssen / unsern günstlichen gruͦß / geneigten willen unnd alles guͦtz zuͦ vor. Und thuͦnd üch sampt unnd sonders zuͦ vernemmen. Als dann yetz ein guͦte zyt dahaͤr / Gott der Allmaͤchtig unser einiger heyland / by uns / den unseren / und an vil anderen orten / syn heylsam / war / unbetruglich wort / durch wolbericht / gelert maͤnner unnd predicanten / gnaͤdigklich hat lassen an den tag kommen unnd verkündt werden. Und aber nit so vil beßrung und guͦter früchten daruß gevolget / dann das (wie leider taͤglich ougenschynlich gesehen wirdt) der gmeyn arm mensch / inn statt und land / für und für / mit unlydenlichen beschwerlichen zinsenn / ouch unzimlichen maͤrckten / koͤuffen unnd verkoͤuffen / verhefft / beladen / unnd zuͦ grund gericht wirdt / Das wir zuͦ fürdrung und uffnung der eer Gottes / unnd abstellung grosser ergernuß / nachteyl / und unkomligkeiten / so dahaͤr volgen moͤchtind / als ein Christenliche unnd ordenliche Oberkeyt / die sachen der zinsen (dero vil und mengerley sind) nach gemeynen bruch unnd rechten / gemaͤssiget habend. Doch on abgebrochen unnd one nachteil / brieff und siglen / ouch dem houptguͦt darinn begriffen / namlich also.

[1] Wiewol wir niemants heissent noch erloubend / sin gelt uff zinß ußzelichen: dann wir vil lieber woͤltind / das yederman dem andern uß trüw und Christenlicher liebe lihe / hulffe / unnd fürsatzte. Diewyl aber leider / die liebe in allen menschen erkaltet / und der gyt / ouch die untrüw / etlicher liederlicher lüten überhand genommen hat / dardurch die armen übel getruckt / und groß not erlyden muͤssend / damit dann der unverschampt gyt / und übernuß / so von etlichen gebrucht / fürkommen / und dem armen geholffen werd. Lassend wir geschehen / daß man pfennig zinß moͤge kouffen / wie vormalen gebrucht worden / da einem von hundert pfundenWährung: 100 Pfund fünffeWährung: 5 Pfund / oder von zwentzigenWährung: 20 Pfund [fol. 2v]Seitenumbruch einsWährung: 1 Pfund / zuͦ jaͤrlichemWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr zinß verlange / Mit dem heyteren underscheyd / daß kein ander gfaar / mit underpfanden / losungen / oder sunst / wie sich das fuͦgte / nit fürgenommen noch gebrucht werde.

[2] So denne belangend / die kernnen / haber / roggen / weyssen / und wyngült und zinß / so umb gelt erkoufft unnd verbriefft sind / gebietend und verbietend wir / dz niemants der unsern / es sygind Geistlich oder weltlich personen / frouwen und mann / rych oder arm / hinfür gar kein korn / haber / roggen / weyssen / und wyngült / nit mer machen / kouffen / noch anlegen. Unnd mit nammen wo vornacher soͤlich zinß / koufft und gemachet waͤrind / das fürterhin die selben frücht nit mer / sonder allein gelt darfür geben und genommen werden soͤlle / und also dem houptguͦt nach / als von zwentzig guldinWährung: 20 Zürcher Gulden oder pfundenWährung: 20 Zürcher Pfund / ein guldinWährung: 1 Zürcher Gulden oder pfundWährung: 1 Zürcher Pfund / unser Statt ZürichOrt: müntz unnd waͤrschafft gezinset werden / unnd ein yeder gebürliche losung ouch nach dem houptguͦt darzuͦ haben.

[3] Und sonderlich sol soͤlich unser gebott / ordnung und ansehen / obernempter zinsen und früchten halb / dienen und sich strecken / uff alle die yhenigen / so in unsern / oder andern oberkeyten / herrligkeyten / Gerichten / und Gebieten / gesaͤssen sind / ouch einem froͤmbden und heimschen / in disem fal glych vil gelten und recht sin.

[4] Und damit wyter span unnd irrung / der alten brieffen halb / umb kernnen / haber / wyn / und der glychen gült / vermitten blyb / und man nit nüw brieff muͤsse machen / das dann uff soͤlich alt brieff / wie vor der zinß der früchten uff etlichen gstanden / der jaͤrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr pfennig zinß / wie vil sich der dem houptguͦt nach erloufft / verschriben werde.

[5] Harinn schliessend wir uß / und behaltend heyter vor / das man von erb guͤtern / und handtlechen wo die von den lechenherren und besitzern umb zinß hingelichen und verkoufft waͤrind / oder noch in künfftigem hingelichen unnd verkoufft wurdind / den gebürlichen zinß / wie die lichungen und verkoͤuff ernempter guͤteren zuͦgebend / davon antwurten. Darzuͦ die rechten erb oder gründ zinß / jaͤrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr on yntrag / geben und ußrichten: ouch niemants einich losung oder widerkouff darzuͦ haben soͤlle.

Unnd in soͤlichem argwon unnd gfar zuͦ vermyden / das einer [fol. 3r]Seitenumbruch oder eine / soͤliche gerechtigkeit / wo die Zinsenden des nit enbaͤren wellend oder moͤgennd / durch lüt oder brieff / ald sunst gloubhafftenn schyn / darzuͦthuͦnd / schuldig sye.

[6] Es ist ouch unser will unnd gfallen / das sich ein yeder / in den verfallnen ußstenden Zinsen / der korn / haber / wyn etcAbkürzung gülten / die zuͦ bezalen / in bescheydenlicher gstalt finden lasse.

[7] Deß Rhynischen golds halb. Diewyl dem selben staͤts ufgadt / 1 unnd der gmein arm mensch / über das gewonlich houptguͦt / merklich beschwaͤrdt unnd gesteygert / zuͦ dem / das sunst ouch darinn grosser vorteyl / gfar / unnd eygennützigkeit / durch die geselschafften / waͤchßler / und andere / getriben und gebrucht wirt. Wil uns gebüren soͤlichs abzestellen / und darinn ein Christenlich und notwendigs ynsehen zethuͦn. Deßhalb ist unser ernstlich meinung unnd erkantnuß. Wir gebietend ouch hiemit vestenklich / das hinfür die unsern / in unseren Gerichten unnd Gebieten / für ein guldin Rhynisch an goldWährung: 1 Rheinischer Gulden / den zezinsen oder abzeloͤsen / nit mer geben noch nemmen / dann sechszaͤhen und ein halben Schwytzer batzenWährung: 16.5 Schwyzer Batzen / oder so vil unser statt ZürichOrt: müntz und waͤrung. Und das ouch keiner den anderen / wyter nit noͤten / umbzüchen / noch anlangen soͤlle. Doch wellend wir heyter ußgeschlossen haben / das die unseren gmeinlich und sonderlich / denen so usserthalb unseren hohen und nideren Gerichten gesessen / und nit die unsern sind / ire verschrybungen / brieff / und sigel / des Rynischen golds halb / getrüwlichen on eynichen yntrag soͤllend halten / und deßhalb / zuͦ uffenthalt frids / ruͦw / und bruͤderlicher liebe / keinen unwillen nit machen noch ufferwecken. Ungezweyfleter hoffnung zuͦ Gott dem Allmaͤchtigen / er werde sin goͤtlich gnad / unnd heylsam wort / für unnd für in der Christgloͤubigen menschen hertzen / dermassen lassen pflantzen und würcken / das man sich mit der zyt / soͤlicher unnd anderer beschwaͤrligkeiten wol moͤge verglychenn.

[8] Wir wellend ouch hiemit verbotten unnd abgestrickt haben / das fürhin niemants der unseren / kein Rhynisch gold mer uffnemmen / noch anderlüten / froͤmbden oder heimschenn / geistlichen oder weltlichen personen / umb Zinß fürsetzen / uffbraͤchen / noch entlehnen keins waͤgs. Doch ist darnebend unsers gfallens / das ein yeder dem anderen die Zinß des Rhynischen golds halb / vor dato diser unser [fol. 3v]Seitenumbruch erkantnuß unnd verbesserung uff erlouffen / nach vermoͤg / brieff und siglen abzetragen / schuldig sin soͤlle.

[9] Damit ouch in ufrichtung und besiglung der zinßbrieffen / dest minder valsch unnd betrug gebrucht werd. So wellennd wir / das fürohin gar niemants mer siglen soͤlle / dann inn unser Statt ZürichOrt: / unsere beyd Burgermeister / oder yetlicher Zunfftmeister / und uff unserer Landschafft / unser Obervoͤgt / die sygend da ussen / oder hie inn unser statt gesaͤssen. Und ouch kein Burgermeister / Zunfftmeister noch Obervogt / nit siglen / er sye dann selbs by der ußlyhung des gelts gesin / oder sunst gloublich bericht / das das houptguͦt vom ußlyher / also in gantzer summ / one einichen nachteyl und alafantz / dem Zinsenden dargezelt und überantwurt sye. Es sol ouch ein yeder so besiglet / by sinem Eyd schuldig sin / die betrüg so sich ye zuͦ zyten / zuͦtragen moͤchtind / uns / als der Oberhand anzuͦzeigen.

[10] Deßglychen / vonn waͤgen der Zinßschryberen / Ist unser ernstlich will / unnd meinung / wir wellennd ouch / in unser Statt unnd Landschafft fürsehen / und schaffen / das die so Zinßbrieff schrybend / geschworne schryber sygind / unnd einem yeden in sinen Eyd gebunden werde a / sich vor betrug der underpfanden / und in ander weg / wie das geschehen moͤcht / zuͦ verhuͤten / ein Register / der Zinßbrieffen zemachen / darinn die summa deß houptguͦts / mit sampt dem underpfand zuͦ vergryffen / unnd also kein betrug wüssentlich zuͦschryben / das sich ouch die Zinßschryber in den zinßbrieffen / mit irem nammen underschryben / Deßglychen nit die brieff siglen lassen soͤllind / dann vor unsernn Burgermeistern / Zunfftmeistern / oder Obervoͤgten / wie oblutet. Und in sonderheyt das keiner hinfür mer Zinßbrieff schryben / er sye dann zuͦvor und ee / von uns siner geschickligkeit / und waͤsens erkonnet / und im / das er also schryben moͤge und soͤlle / vergundt und zuͦgelassen worden.

[11] Und als in unseren gerichten unnd gebieten (wie zum teyl hievor begriffen) vil ungebürlicher mercktenn in kouffen unnd verkouffenn beschehend / darmit der gemeyn arm mensch zuͦ verderblichem schaden / unnd an vil enden vonn huß / hof / wyb / kind / unnd dem synen / gericht unnd vertiben wirdt / Das unns lenger zegedulden nit gemeindt sin wil. Darumb wir mengklich der unseren mit ernnst gewarnet unnd gehebt haben woͤllennd / das fürterhin keiner / so dem anderen / kernnen / haber / roggen / gelt / oder gelts waͤrt / [fol. 4r]Seitenumbruch lycht / fürsetzt / uff beidt / borg / zil / oder tag / wyter und mer uff inn schlachen und abnemmen / dann die summa so er ußgelichen hab gesin sye / deßglychen keiner / er maͤrckte yoch mit dem anderen / umb dings / uff borg / oder bars / im selbs etlich maͤrckt unnd tag im jar vorbehalten soͤlle / die bezallungen so die frücht am düristen syend (als dann bißhar vil beschehen) zethuͦn / sonder so also umb dings oder bars koufft oder verkoufft wirt / glych angents die summa deß maͤrckts oder kouffs / benamset / und wyterer wuͦcher underlassen. Dann von waͤm das / so obstadt / in einem oder mer stucken unnd articklen / übertraͤtten und nit gehalten / der und die selben all geystlich oder weltlich personen / soͤllend unser schwaͤren herten straaff / ye nach gestalt der sach / und vermoͤg eins yeden überfarens / an lyb / eer / oder guͦt erwarten sin / darnach wüß sich menglich inn den handel zuͦschicken.
Actum und getruckt in unser Statt ZürichAusstellungsort: am nündten tag Octobers genannt Wynmonat / Anno M.D.XXIXOriginaldatierung: 9.10.1529

[fol. 4v]Seitenumbruch

Anmerkungen

  1. Hinzufügung am linken Rand von späterer Hand mit Einfügungszeichen: die gemachte tax deß schryberlons ze halten (zus. von spaͤth. dato).
  1. Am rechten Rand wurde handschriftlich ein Verweiszeichen aufgeführt, jedoch kein dazugehöriger Text.