SSRQ ZH NF I/1/11 63-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 63-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich für die Wundärzte der Landschaft
1768 September 17.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH III AAb 1.13, Nr. 44
- Originaldatierung: 1768 September 17 Überlieferung: Druckschrift, 12 S.
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 16.5 × 20.0
- Sprache: Deutsch
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Edition
- SBPOZH, Bd. 4, Nr. 22 A, S. 163-173
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 1019-1020, Nr. 1751
Editionstext
Erneuerte Ordnung fuͤr die Wund-Aerzte der Landschaft ZuͤrichOrt: , Auf Hoch-Oberkeitlichen Befehl zum Druk befoͤrdert
Holzschnitt ANNOSchriftwechsel 1768Datum: 1768.
[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch§. 1. Es solle keiner befuͤgt seyn, auf Unseren Gnaͤdigen Hohen HerrenIn der Vorlage: UnGndHHrrn Landschaft und Gebieth, in einige Weise die Kunst der Wund-Arzney zu uͤben, er habe denn zuvor, um seine dißfaͤhlige Wissenschaft und erlernte Geschiklichkeit, vor denen hierzu verordneten Herren ExaminatoribusSchriftwechsel verzuͤgliche Rechnung abgelegt, und von denenselben daruͤber die Befugsame und das Meister-Recht erhalten.
§. 2. Ein jeder angehender Wund-Arzt, wenn er gesinnet ist, sein ExamenSchriftwechsel zu leisten, solle sich hierum bey einem jeweiligen Herrn Gesellschafts-Obmann anmelden, dieser ihme hierzu den Tag bestimmen, und sodann den CandidatSchriftwechselen, um die zu vernamsende Stunde, zu dem vordersten Herrn ExaminatoriSchriftwechsel, oder ersten Stadt-PhysicoSchriftwechsel, hinweisen; zuvor aber und ehe einem, besonders wann er die Kunst aussert Lands erlernet, der Zugang zu dem ExamenSchriftwechsel vergoͤnstiget wird, solle er sein ehrliches Harkommen, redliches Lehrnen und Wohlverhalten, auch daß er die bestimmten Wanders-Jahre vollstaͤndig und aussert seinem [S. 4]Seitenumbruch Vaterland zugebracht habe, foͤrmlich bescheinen und darthun.
§. 3. Wann ein ExaminandusSchriftwechsel, nachdem er auch denen saͤmtlichen uͤbrigen Herren ExaminatoribusSchriftwechsel dieß sein Vorhaben in ihren Haͤuseren persoͤnlich eroͤfnet haben wird, sich zu gesezter Zeit und Stunde auf dem Gesellschafts-Haus zum Schwarzen-GartenOrt: , als woselbst die ExaminaSchriftwechsel vorgenommen werden, einfindet, so hat er foͤrdersamt das bestimmte ExamenSchriftwechsel-Gelt zu erlegen, namentlich, fuͤr jeden Herrn ExaminatorSchriftwechselen und ihren beysizenden SecretariumSchriftwechsel zwey PfundWährung: 2 Pfund , und eben so viel dem Stubenverwalter; und wann er dann auf die an ihne beschehenden Fragen solch vernuͤgliche Antworten giebet, daß ihme das Meister-Recht ertheilt wird, so hat er annoch darfuͤr, fahls er die Profeßion allhier oder auf hiesiger Landschaft erlehrnet, sechs PfundWährung: 6 Pfund , und im Fahl es ausserhalb geschehe, zehen PfundWährung: 10 Pfund , und uͤber das an einem sogenannten Gesellen-Becher drey PfundWährung: 3 Pfund zu bezahlen; worbey die fernere Meinung ist, daß, wann einer wegen seinen schlechten Antworten in seinem Begehren ab- und zu besserer Erlehrnung seiner Kunst angewiesen wurde, solle er, so oft das beschaͤhe, den halben TheilMenge: 0.5 der jezbenannten Koͤsten, und erst wann ihm das ExamenSchriftwechsel abgenommen wurde, die ganzen ExamenSchriftwechsel-Koͤsten entrichten.
§. 4. Wann einer sich um das ExamenSchriftwechsel anmelden wurde, und entwder denen Herren ExaminatoribusSchriftwechsel dem[S. 5]Seitenumbruchselben sogleich zu entsprechen, aus erheblichen Ursachen nicht fuͤglich waͤre; oder aber wenn einem nach absolvierten Wanders-Jahren nach der Froͤmde zuruͤkgekommenen aus triftigen Gruͤnden unmoͤglich fiele, dasselbe also gleich zu prestierSchriftwechselen, inzwischen aber den Anlaß haͤtte, ChirurgicaSchriftwechsel zu tractieren, mag ein solcher sich hierum bey einem Herrn Obmann anmelden, und dieser ihme auf eine kurze Zeit, in so fern namlich das Vorschuͤzende von Erheblichkeit ist, die Bewilligung darzu ertheilen; wann dann aber die vergoͤnstigte Zeit verflossen, solle er sich ohnfehlbar dem ExaminiSchriftwechsel unterziehen, und solches leisten, in wiedrigemfahl aber nach Gestaltsame der Sache gebuͤßt werden.
§. 5. Ein examinierter Wund-Arzt solle mit Unexaminierten oder Stuͤmplern weder zum Verbinden noch in einigen Profeßions-Geschaͤften nicht die geringste Gemeinschaft machen, bey fuͤnf PfundWährung: 5 Pfund Buß; so aber einer bey Vorfallenheiten, welche ihme aber allein zu uͤbernemmen zu schwer fielen, Hilf und Rath vonnoͤthen haͤtte, solle er einen ehrlichen, examinierten der Kunst faͤhigen Meister zu sich ziehen, und sie dann beyde gemeinsamlich dem Patienten beholfen und berathen seyn, auch dieser Zuzug eines Mit-Meisters auf alle und jede von Streit-Haͤndeln entstehende geringere Verlez- und Beschaͤdigungen sich beziehen. Wann aber ein Schaden recht bedenklich und gefaͤhrlich seyn wurde, besonders wann selbiger von hart- und gewaltthaͤtigen Mißhandlungen harruͤhrte, so solle ein [S. 6]Seitenumbruch jeder pflichtig seyn, einen, oder so es die Noth erforderte, mehrere zu diesem Ende bestellte Geschworne-Meistere zu sich zu berufen, damit der Zustand grundlich untersucht, denen Patienten, so es betrift, mit Rath und That nach Nothdurft beygesprungen, und allenfahls die Sach an ein Recht kaͤme, durch ihne oder sie dem Richter ein grundlich-pflichtmaͤßiger Bericht vorgelegt werden koͤnne: Und welcher sich hierinfahls uͤbersehen wurde, der solle um fuͤnf PfundWährung: 5 Pfund Gelts gebuͤßt werden.
§. 6. Dieweilen vorbenannte Geschworne-Meistere Hoch-Oberkeitlich bestimmt und verordnet sind, bey wichtigen Vorfallenheiten, Ungluͤks- gewaltthaͤtig- und verdaͤchtigen Todes-Faͤhlen, nach aufhabenden theuren Pflichten, die erforderliche VisitationSchriftwechselen und Untersuchungen vorzunehmen: So bleibet allen und jeden ChirurgisSchriftwechsel auf der Landschaft gaͤnzlich verbotten und untersagt, auf einige Weise sich zu derley Geschaͤften gebrauchen zu lassen; es waͤre dann sach, daß in Faͤhlen, wo wegen Entlegenheit der Orten und danahen zu befoͤrchtenden Gefahr des Verzugs oder grossen Umkoͤsten, ein solcher weiter hierzu von einem regierenden Herren Burgermeister, Herrn Ober- oder Landvogt des Orts, wegen seiner vorzuͤglichen Geschiklichkeit, befelchnet wurde.
§. 7. Kein Meister ist befuͤgt, weder durch sich selbs, die Seinigen, einem andern uͤber sein Verband [S. 7]Seitenumbruch zu gehen, vielweniger Patienten, sie gebrauchind ein Verband oder nicht, abwendig zu machen, bey fuͤnf PfundenWährung: 5 Pfund Buß: Wann aber ein Patient zu seinem ChirurgoSchriftwechsel keine Lust mehr haͤtte, so mag er wohl einem andern ehrlichen Meister sich anvertrauen, und dieser den Patienten uͤbernehmen, in der Meinung, jedoch daß, ehe solches Plaz haben moͤge, der erstere Arzt dem Patienten ohne Anstand einen ContoSchriftwechsel zu zustellen angehalten, da danne er in Gefolg dessen um seine billichmaͤßige Anforderung vernuͤglich ausgerichtet werden, und von da an des Patienten halber keine weitere Verantwortung haben solle: Wann aber der Patient sich des ContensSchriftwechsel, als waͤre er uͤbersezt, beschwehrte, soll ein solches vor der hierinfaͤhligen CompetenzSchriftwechsel ausfuͤndig gemacht werden, in der Zeit aber der andere ChirurgusSchriftwechsel den Patienten wohl uͤbernehmen moͤgen.
§. 8. Es solle keiner dem anderen auf seine Werkstatt Gesind oder Kund anstellen, vielweniger bey den Patienten oder anderwerts verkleineren, verlaͤumden oder an Ehren angreiffen, werder durch sich selbst, noch durch andere Leuthe, bey Straf von zweyWährung: 2 Pfund bis vier PfundWährung: 4 Pfund Buß.
§. 9. So einer einen Lehr-Knaben angenommen, solle derselbe nach verflossener Probier-Zeit, von vier WochenZeitspanne: 4 Wochen, von dem Lehrmeister denen Geschwornen-Meisteren vorgestellt, und von denselben aufgedungen [S. 8]Seitenumbruch werden; darfuͤr hat er zu bezahlen, zwey PfundWährung: 2 Pfund fuͤnf SchillingWährung: 5 Schillinge Einschreibgelt, ferner den Geschwornen-Meisteren und ihrem Schreiber jedem ein PfundWährung: 1 Pfund , und zehen SchillingWährung: 10 Schillinge dem Stubenverwalter: Von der Zeit an, daß der Knab eingeschrieben, solle er drey JahreZeitspanne: 3 Jahre lang lehrnen, waͤhrend dieser Zeit bey seinem Lehrmeister sich aufhalten, essen und schlafen, von demselben in der Wund-Arzney und Barbier-Kunst getreulich unterrichtet, zur Gottesforcht, Lesung nuzlicher Buͤcher, und allem Guten eyfrig angehalten, mit Speis und Trank ehrlich versorget, und zu keinen schweren Dienst- oder Guͤtter-Arbeiten, sonder einig zu Profeßions-Geschaͤften gebraucht und gezogen werden; nach verflossenen Lehr-Jahren aber von dem Lehrmeister denen Geschwornen-Meisteren wiederum vorgestellt, und von ihnen dannzumahl, fahls darwieder weder von eint- noch anderer Seite Einwendung gemacht werden, gegen bezahlend sechs PfundenWährung: 6 Pfund denen Geschwornen-Meisteren und SecretarioSchriftwechsel, zwey PfundWährung: 2 Pfund in die Gesellen-Lad, ein PfundWährung: 1 Pfund in die AnatomieOrganisation: Schriftwechsel, (worbey es den Verstand hat, daß keiner, der seine Kunst in hiesiger Stadt erlehrnt, zu dem Examine ChirurgicoSchriftwechsel hinzugelassen werden moͤge, er habe dann von dem DemonstratoreSchriftwechsel AnatomiaeSchriftwechsel einen Schein aufzuweisen, daß er waͤhrend seiner Lehr-Zeit das Collegium anatomicumSchriftwechselOrganisation: fleißig besucht habe,) und zehen SchillingWährung: 10 Schillinge dem Stubenverwalter, ledig gesprochen, mit einem ordentlichen Lehr-Brief versehen, zu einer dreyjaͤhrigenZeitspanne: 3 Jahre Wanderschaft angewiesen, und ihme das Plus ultraSchriftwechsel mithin die gute Anwendung derselben, und daß er sich befleisse, sich [S. 9]Seitenumbruch in den Stand zu sezen, seiner Zeit dem nothleidenden Neben-Menschen kunstmaͤßig beholfen zu seyn, freund- ernstlich eingeschaͤrft werden, wo es uͤbrigens darbey sein weiter unabgeaͤndertes Verbleiben hat, daß kein Meister nicht befuͤgt ist, zu gleicher Zeit zweyMenge: 2 froͤmde Lehr-Knaben, wohl aber einen neben seinem eignen Sohn oder Soͤhnen zu haben.
§. 10. Die einte Helfte des Lehr-Gelts, darum man uͤbereingekommen, solle gleich nach dem Aufdingen, und die andere nach Verfluß der Lehr-Zeit bezahlt werden; wann aber der Lehrling in der ersten oder anderen Helfte der Lehrzeit weglaufen, oder auch absterben wurde, solle der Meister uͤber seine zumachen habende Forderung an den Lehr-Lohn in billichem Zihl und Maaß mit des Lehrknaben Eltern oder Vogt handeln; wann aber in der zweyten Helfte der Lehr-Zeit der Meister abgehen oder sterben wurde, sollen die Hinterlassenen des Meisters verbunden seyn, den Lehrknaben, mit Vorwuͤssen seiner Eltern oder Vogt, einem andern, dem Verstorbenen an Wissenschaft gleich qualificiertSchriftwechselen Meister in die Lehre zu verdingen.
§. 11. So es sich zutruge, daß ein Lehrmeister das Ansuchen thaͤte, seinen Lehrknaben vor beendigten Lehr-Jahren ledig zu sprechen, und sich dabey funde, daß ein Abschlag dieses Begehrens dem Knaben an einem wirklich bevorstehenden Gluͤk hinderlich seyn wurde, mag in solchem fahl, wann es nicht mehr als zweyZeitspanne: 2 Monate [S. 10]Seitenumbruch oder drey MonateZeitspanne: 3 Monate antrifft, wohl willfahret werden, in der Meinung jedoch, daß der Lehrmeister bis nach exspiriertSchriftwechsel voͤlligem TerminSchriftwechsel der drey JahrenZeitspanne: 3 Jahre sich keinen anderen Lehrling einschreiben zu lassen befuͤgt seye, und die nachgelassene Lehrzeit dem fruͤhzeitig ledig-gesprochenen zur Wanderszeit geschlagen werden solle.
§. 12. Ein abgedungener Lehr-Knab solle an eine dreyjaͤhrigeZeitspanne: 3 Jahre Wanders-Zeit gebunden seyn: wann aber einem aus wichtigen Gruͤnden zuschwer fallen moͤchte, sein Vatterland zu verlassen, moͤgen die Geschwornen-Meistere einen solchen, nach Maßgeb seiner Gruͤnden, hierinn wohl dispensierSchriftwechselen, in der Meinung, daß derselbe gahalten seyn solle, seine Gesellen-Jahre allhier in der Stadt bey einem ihme beliebigen ChirurgoSchriftwechsel zu zubringen; waͤre es aber sach, daß einem vor Antritt, oder waͤhrend der Wanders-Zeit, sein Vater, auch ein Schaͤrer, mit Tod abgienge, oder dergestalten unvermoͤgenlich wurde, daß seine Barbier-Stube in Abwesenheit des Sohns muͤßte beschlossen werden, so moͤgen und sollen die Geschwornen-Meistere ihne ohne einige Koͤsten aller Wanderschaft wohl dispensierSchriftwechselen.
§. 13. Wann zweyMenge: 2 Meister miteinander wegen Professions-Sachen in Streitigkeiten verfielen, oder daß einer den andern deßwegen schelten thaͤte, sollen sie hierum keinen anderen Richter suchen, als die Geschwornen-Meistere; und ein Gescholtener die Scheltung laͤnger als 14. TagZeitspanne: 14 Tage unangezeiget auf sich behielte, ist er zur Buß verfallen ein PfundWährung: 1 Pfund zehen SchillingWährung: 10 Schillinge .
§. 14. Ein jeder Meister solle schuldig und verbunden seyn, wo er in seiner Nachbarschaft einen Stuͤmpler erfuhre, der ihme oder einem andern ehrlichen Meister in Profeßions-Sachen, von was Gattung die immer seyen, Ungelegenheit zu machen und Schaden zu zufuͤgen sich unterstuhnde, denselben von solchem Beginnen abzumahnen; im fahl aber ein solcher sich hieran nicht kehren, und in seiner Unbefugsame fuͤrfahren wurde, ihne unverzogenlich einem jeweiligen Herren Obmann zu laiden und anzuzeigen, welcher ihme dann die noͤthige Hilfs-Hand zu biethen, und den Stuͤmpler zur Gebuͤhr zu bringen, sich angelegen seyn lassen wird.
§. 15. Kein Land-Meister ist befuͤgt, in hiesiger Stadt die ChirurgieSchriftwechsel, noch was darzu gehoͤret und darvon abhanget, in einige Weg zu uͤben, noch darinn Niederlag von MedicamentSchriftwechselen zu haben; deßnahen soll sich auch keiner naͤher, als eine StundeZeitspanne: 1 Stunde von der Stadt, haushablich niederlassen moͤgen, nach Sage der alten Briefen andKorrigiert aus: unda Siegeln.
§. 16. Alle Land-ChirurgiSchriftwechsel sollen freund- ernstlich erinneret seyn, besonderbar aber denen neu- angehenden, bey Anlaß ihrer ExamenSchriftwechsel eingeschaͤrft werden, die ihnen sich anvertrauenden Patienten nach ihrem besten Wissen und Gewissen und christlichen Pflichten zu besorgen, auch in ihren Forderungen sich einer anstaͤn[S. 12]Seitenumbruchdigen und billichmaͤßigen Bescheidenheit zu befleissen; besonderbar aber bey Vorfallenheiten, da es arme betrift, und da sie sehen, daß keine oder nur eine langwirrige und kostbare das Vermoͤgen der Patienten uͤbersteigende Cur zu verhoffen, solche Leuthe, je nach bewandten Umstaͤnden, gerade nach ersten oder zweyten, laͤngstens aber nach appliciertSchriftwechselen dritten Verband, um LoblichesIn der Vorlage: Lobl Allmosen-AmtOrganisation: allzuhohe ContiSchriftwechsel und Koͤsten abzuheben, an LoblicheIn der Vorlage: Lobl Wund-GeschauOrganisation: und in die Haͤnde der Oberkeitlichen Aerzten zu verweisen und transportierSchriftwechselen zu lassen.
§. 17. Endlichen aber sollen vorstehende Artikul allen und jeden Land-Meisteren nach ihren wohl abgelegten ExaminibusSchriftwechsel vorgelesen, und von ihnen auf derselben geflissen und genaue Erfuͤllung das Hand-Geluͤbd geleistet werden. Uebrigens maͤnniglich der durch einen Urtheils-Spruch der Geschwornen-Meisteren beschwert zu seyn vermeinte, die AppellationSchriftwechsel an Unsere Gnaͤdigen Hohen HerrenIn der Vorlage: GnHHerrn die Raͤthe fernerhin offen gelassen bleiben.
Geben und von Unseren Gnaͤdigen Hohen Herren In der Vorlage: UnGnHHerrnBurgermeister und Kleinen RaͤthenOrganisation: ratificiertSchriftwechsel Samstags den 17. SeptembrisSchriftwechsel, nach der Heilwerthen Geburth Christi gezehlt Eintausend, Siebenhundert, Sechzig und Acht JahreOriginaldatierung: 17.9.1768.
Canzley der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: .
Regest