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SSRQ ZH NF I/1/11 65-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 65-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Instruktion der Stadt Zürich für die Trüllmeister

1770.

  • Signatur: StAZH III Df I/1/1 (1)
  • Originaldatierung: 1770
  • Überlieferung: Druckschrift, 4 Bl.
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 11.5 × 17.0
  • Sprache: Deutsch

Editionstext

Instruction
fuͤr die
Truͤllmeister

[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch

1°.
Die Truͤllmeister werden, dem 4ten Artikel der Kriegs-
Ordonanz (pagpaginaSchriftwechsel 74.) zufolge,1 von den Herren Quartier-
Hauptleuten erwählt, und haben auf ihrem Truͤllplatz alle
diejenigen Befehle zu vollziehen, die ihnen ihr Herr
Quartier-Hauptmann oder Quartiers-Verwalter entweder muͤndlich, oder durch den Quartier-Adjutant ertheilt.
Alle Rapports, Klägden oder Anzeigen, den Truͤllplatz betreffend, sollen sie nicht anderst, als durch den Quartiers-
Adjutant, an den Herrn Quartier-Hauptmann oder Quartiers-Verwalter gelangen lassen. Wann aber, wider Verhoffen, der Quartiers-Adjutant es versäumen wuͤrde, diese
Anzeigen der Behörde einzuberichten, so soll alsdann, (und
einig in diesem Fall) der Truͤllmeister sich selbst an Behörde wenden.

2°.
Die Pflichten der Truͤllmeister sind, 1stens alljährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr,
gleich nach dem Neuen JahrDatum: 1. Januar, nach Anleitung des 2ten
Artikels pagpaginaSchriftwechsel 24. und des 6ten Artikels pagpaginaSchriftwechsel 113. von denen TitTituloSchriftwechsel Herren Pfarrern in ihrem Zihlschafts-Bezirk,
das Verzeichniß der neuen Communicanten, und der in
abgewichenem Jahr Verstorbenen, oder nach der Fremde
oder in Kriegsdienste abgereißten, geziemend abzufordern; [S. 4]Seitenumbruch
danne bey den Untervögten, Richtern und Weiblen sich
zu erkundigen, wer aus der Fremde oder aus Kriegsdiensten zuruͤckgekommen seye, ob neue Einkäufer (Fremde
oder Landskinder) eingezogen, oder Hintersässen sich angesetzt haben? Aus diesen Berichten sollen die Truͤllmeister
ihre Zihlschafts-Rapports abfassen, und nebst den Pfarr-
Listen dem Quartiers-Adjutanten zu Handen des Herrn
Quartier-Hauptmanns oder Quartiers-Verwalters einliefern.
‒ Die 2te den Truͤllmeistern obliegende Pflicht ist
die Abhaltung der 12Menge: 12. Truͤlltage, zur Dressur der jungen
Mannschaft, nach Anleitung des 6ten Artikels der Kriegs-
Ordonanz (pagpaginaSchriftwechsel 113-116) und nach dem Innhalt des
Vorberichts des im Druck herausgekommenen Unterrichts
fuͤr die Infanterie.
‒ 3tens liegt dem Truͤllmeister ob, die
sechsMenge: 6 alljährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr Dorf-Musterungen, laut 6ten Artikel
(pagpaginaSchriftwechsel 114-116) abzuhalten.
‒ 4tens. Soll er sich an
den 6Menge: 6. geordneten Schießtagen geflissentlich einfinden, und
dasjenige bestens beobachten, was uͤber diesen Gegenstand
in der Kriegs-Ordonanz ArtArtikel 6. (pagpaginaSchriftwechsel 117-125) hieruͤber umständlich vorgeschrieben ist.
Eben so soll auch der
Truͤllmeister 5tens den von dem Herrn Quartier-Hauptmann oder Quartiers-Verwalter ausgeschriebenen HerbstZeitspanne: Herbst-
Visitationen beyzuwohnen, und bey diesem Anlaß dem Quartiers-Adjutant bestens an die Hand zu gehen pflichtig
seyn. Bey diesen Visitationen soll der Zustand der Armatur, als worfuͤr der Truͤllmeister bey Strafe der Entsetzung [S. 5]Seitenumbruch
in seinem Zihlschafts-Bezirk verantwortlich ist, genau und
sorgfältig untersucht werden; und wenn bey dey den HerbstZeitspanne: Herbst-
Visitationen, zu mehrerer Dienstes-Uebung nachgehends
gut befunden wuͤrde, mehrere Gemeinden zum Manoͤvriren
zusammenzuziehen, so soll der Truͤllmeister, auch diesem
Zusammenzug nach aufhabenden Pflichten beywohnen, und
dabey behuͤlflich seyn.

3°.
Da die Dressur der jungen Leuthe, und das Exerciren
der, dem Quartier, und den Compagnien, bereits einverleibten Mannschaft, dem Truͤllmeister, unter der Aufsicht des
Quartier-Adjutanten, uͤbergeben ist, so stehet der Truͤllmeister, besagte Diensteszeit uͤber, (ohne Ruͤcksicht auf hoͤhern Rang und Charakter bey dem Quartier,) unter dem
Befehl des Quartiers-Adjutanten: Er wird deßnahen desselben Erinnerungen und Verbesserungen willig und ohne
Widerrede annehmen und befolgen; ‒ dießfällige Widersetzlichkeit wuͤrde als ein Subordinations-Fehler, durch die
Herren Quartier-Hauptleute, oder Quartiers-Verwalter,
auf der Stelle2, oder nach Erforderniß, höhern Orts, durch
Entsetzung, auch, je nach Beschaffenheit der Sache, noch
ernstlicher geahndet oder bestraft werden muͤssen: Da hingegenjeder fleißige und rechtschaffene Truͤllmeister bey puͤnktlicher Dienstes-Observanz, sich des Wohlgefallens seiner Gnädigen Landes-Hoheit, und im Fall er unbillicher Weise
angefochten wuͤrde, Hochdero allvermögenden Schutzes
in allwegen gewärtigen kann.
[S. 6]Seitenumbruch

4°.
AlljaͤhrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr sollen die Truͤllmeister, vor angehenden FruͤhjahrsZeitspanne: Frühling-Exercitien, durch den Quartiers-Adjutant, ohne
Ausnahme, zusammen berufen und zur Probe besonders
exercirt werden; damit die TitTituloSchriftwechsel HHohen Herren General-Inspectores, als Chefs der Brigades, und die Herren Quartier-Hauptleuthe und Quartiers-Verwalter versichert seyn
koͤnnen, daß die Dressur der Leuthe, geschickten und faͤhigen Truͤllmeistern anvertraut seye. Bey dieser alljaͤhrlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr Probe wird die Anzeige geschehen, wann, mit den
Exercitien, der Anfang gemacht werden soll.

5°.
Bey schwerer Strafe und Verantwortung, soll sich kein
Truͤllmeister vermessen, an Zihlschafts-Untergebene, die
sich zu verehelichen gedenken, Montirungs-Scheine abzugeben, ohne den Mann, complet und Ordonanz-gemaͤß,
mont- und armirt vor sich gesehen zu haben; Bey dieser
Visitation, soll die Armatur besonders in Obacht genommen werden, und kein altes und Ordonanz-widriges Waffen- oder Lederstuͤck, paßirt werden. ‒ Die hochoberkeitlichen Vorschriften, Mont- und Armatur betreffend, sind
in der Militar-Ordonanz pagpaginaSchriftwechsel 91-98. nmstaͤndlichKorrigiert: umständlicha enthalten, daher sich, jeder Truͤllmeister, dieselben vollstaͤndig
bekannt machen, und bey der Inspection der Leuthe sich
darnach richten soll.
[S. 7]Seitenumbruch

6°.
Wuͤrde ein Truͤllmeister in Erfahrung bringen, daß in
oder ausser dem Quartiers-Bezirk herumziehende oder angesessene Buͤchsenschmiede, Seckler, Schneider, oder andere Handwerker, Kraͤmer und Lieferanten, unter Vorspieglung wohlfeilern Kaufs, unwissende Leuthe zu derselben wirklichem Schaden anlockten, schlechte oder geringhaltige Armatur- oder Montirungs-Stuͤcke an sich zu
kaufen, so liegt ihm ob, solches durch den Quartiers-Adjutant dem Herrn Quartier-Hauptmann oder Quartiers-
Verwalter unversaͤumt anzeigen zu lassen.

7°.
Bey unklagbarer Pflicht-Erstattung haben die Truͤllmeister von UnGnHHHerrenUnseren Gnaͤdigen Hohen Herren eine jaͤhrlicheWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr Besoldung von
5. flWährung: 5 Gulden zu beziehen; dagegen aber ist ihnen alles Ernsts und
bey hoher Strafe angesinnet, keinerley weitere Belohnung,
weder fuͤr Montur-Scheine, noch unter jedem andern Vorwand abzufordern oder abzunehmen.

8°.
Jedesmal, wann sich der Truͤllplatz besammelt, soll
der Truͤllmeister sich in completer Montur, mit Stock,
Degen oder Sabel einfinden; die Leuthe mit guter Manier und gesetztem Anstand commandiren, und sich alles
Fluchens, Schwoͤrens, oder niedertraͤchtiger, poͤbelhafter,
oder gar ehrruͤhriger Ausdruͤcken muͤßigen.
[S. 8]Seitenumbruch

9°.
Bey Musterungs-Anlaͤssen beziehet der Truͤllmeister seinen ihm laut aufhabendem Rang und Charakter gebuͤhrenden Platz bey der Compagnie oder dem Battaillon.

10°.
Damit aber jeder Truͤllmeister seine Pflichten genau
zu beobachten faͤhig seye, soll er sich angelegen seyn lassen, UnGnHHHerrenUnserer Gnaͤdigen Hohen Herren Kriegs-Ordonanz so lange zu durchlesen, bis ihm derselben Innhalt vollstaͤndig bekannt seyn
wird; deßnahen diejenigen Truͤllmeister, denen als Lieutenants oder Unter-Officiers kein Exemplar davon zu Handen gestellt ist, befuͤgt sind, sich dieselbe von ihren Herren
Hauptleuthen zur Einsicht auszubitten; da sich dann uͤbrigens jeder ein Exemplar der in Druck herausgegebnen
Kriegs-Uebungen anschaffen soll.

Anmerkungen

  1. Korrigiert: umständlich.
  1. Gemeint ist die Militärordnung für die Landmiliz von 1770 (StAZH DDb 1).
  2. Der Buchstabe «S» wurde irrtümlich um 45 Grad gedreht gedruckt.