SSRQ ZH NF I/1/11 65-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 65-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Instruktion der Stadt Zürich für die Trüllmeister
1770.
Editionstext
Instruction fuͤr die Truͤllmeister
[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch1°. Die Truͤllmeister werden, dem 4ten Artikel der Kriegs-Ordonanz (paginaIn der Vorlage: pagSchriftwechsel 74.) zufolge,1 von den Herren Quartier-Hauptleuten erwählt, und haben auf ihrem Truͤllplatz alle diejenigen Befehle zu vollziehen, die ihnen ihr Herr Quartier-Hauptmann oder Quartiers-Verwalter entweder muͤndlich, oder durch den Quartier-Adjutant ertheilt. Alle Rapports, Klägden oder Anzeigen, den Truͤllplatz betreffend, sollen sie nicht anderst, als durch den Quartiers-Adjutant, an den Herrn Quartier-Hauptmann oder Quartiers-Verwalter gelangen lassen. Wann aber, wider Verhoffen, der Quartiers-Adjutant es versäumen wuͤrde, diese Anzeigen der Behörde einzuberichten, so soll alsdann, (und einig in diesem Fall) der Truͤllmeister sich selbst an Behörde wenden.
2°. Die Pflichten der Truͤllmeister sind,
3°. Da die Dressur der jungen Leuthe, und das Exerciren der, dem Quartier, und den Compagnien, bereits einverleibten Mannschaft, dem Truͤllmeister, unter der Aufsicht des Quartier-Adjutanten, uͤbergeben ist, so stehet der Truͤllmeister, besagte Diensteszeit uͤber, (ohne Ruͤcksicht auf hoͤhern Rang und Charakter bey dem Quartier,) unter dem Befehl des Quartiers-Adjutanten: Er wird deßnahen desselben Erinnerungen und Verbesserungen willig und ohne Widerrede annehmen und befolgen; ‒ dießfällige Widersetzlichkeit wuͤrde als ein Subordinations-Fehler, durch die Herren Quartier-Hauptleute, oder Quartiers-Verwalter, auf der Stelle2, oder nach Erforderniß, höhern Orts, durch Entsetzung, auch, je nach Beschaffenheit der Sache, noch ernstlicher geahndet oder bestraft werden muͤssen: Da hingegenjeder fleißige und rechtschaffene Truͤllmeister bey puͤnktlicher Dienstes-Observanz, sich des Wohlgefallens seiner Gnädigen Landes-Hoheit, und im Fall er unbillicher Weise angefochten wuͤrde, Hochdero allvermögenden Schutzes in allwegen gewärtigen kann.
4°. AlljaͤhrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr sollen die Truͤllmeister, vor angehenden FruͤhjahrsZeitspanne: Frühling-Exercitien, durch den Quartiers-Adjutant, ohne Ausnahme, zusammen berufen und zur Probe besonders exercirt werden; damit die TituloIn der Vorlage: TitSchriftwechsel HohenIn der Vorlage: H Herren General-Inspectores, als Chefs der Brigades, und die Herren Quartier-Hauptleuthe und Quartiers-Verwalter versichert seyn koͤnnen, daß die Dressur der Leuthe, geschickten und faͤhigen Truͤllmeistern anvertraut seye. Bey dieser alljaͤhrlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr Probe wird die Anzeige geschehen, wann, mit den Exercitien, der Anfang gemacht werden soll.
5°. Bey schwerer Strafe und Verantwortung, soll sich kein Truͤllmeister vermessen, an Zihlschafts-Untergebene, die sich zu verehelichen gedenken, Montirungs-Scheine abzugeben, ohne den Mann, complet und Ordonanz-gemaͤß, mont- und armirt vor sich gesehen zu haben; Bey dieser Visitation, soll die Armatur besonders in Obacht genommen werden, und kein altes und Ordonanz-widriges Waffen- oder Lederstuͤck, paßirt werden. ‒ Die hochoberkeitlichen Vorschriften, Mont- und Armatur betreffend, sind in der Militar-Ordonanz paginaIn der Vorlage: pagSchriftwechsel 91-98. nmstaͤndlichKorrigiert aus: umständlicha enthalten, daher sich, jeder Truͤllmeister, dieselben vollstaͤndig bekannt machen, und bey der Inspection der Leuthe sich darnach richten soll.
6°. Wuͤrde ein Truͤllmeister in Erfahrung bringen, daß in oder ausser dem Quartiers-Bezirk herumziehende oder angesessene Buͤchsenschmiede, Seckler, Schneider, oder andere Handwerker, Kraͤmer und Lieferanten, unter Vorspieglung wohlfeilern Kaufs, unwissende Leuthe zu derselben wirklichem Schaden anlockten, schlechte oder geringhaltige Armatur- oder Montirungs-Stuͤcke an sich zu kaufen, so liegt ihm ob, solches durch den Quartiers-Adjutant dem Herrn Quartier-Hauptmann oder Quartiers-Verwalter unversaͤumt anzeigen zu lassen.
7°. Bey unklagbarer Pflicht-Erstattung haben die Truͤllmeister von Unseren Gnaͤdigen Hohen HerrenIn der Vorlage: UnGnHHHerren eine jaͤhrlicheWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr Besoldung von 5. flWährung: 5 Gulden zu beziehen; dagegen aber ist ihnen alles Ernsts und bey hoher Strafe angesinnet, keinerley weitere Belohnung, weder fuͤr Montur-Scheine, noch unter jedem andern Vorwand abzufordern oder abzunehmen.
8°. Jedesmal, wann sich der Truͤllplatz besammelt, soll der Truͤllmeister sich in completer Montur, mit Stock, Degen oder Sabel einfinden; die Leuthe mit guter Manier und gesetztem Anstand commandiren, und sich alles Fluchens, Schwoͤrens, oder niedertraͤchtiger, poͤbelhafter, oder gar ehrruͤhriger Ausdruͤcken muͤßigen.
9°. Bey Musterungs-Anlaͤssen beziehet der Truͤllmeister seinen ihm laut aufhabendem Rang und Charakter gebuͤhrenden Platz bey der Compagnie oder dem Battaillon.
10°. Damit aber jeder Truͤllmeister seine Pflichten genau zu beobachten faͤhig seye, soll er sich angelegen seyn lassen, Unserer Gnaͤdigen Hohen HerrenIn der Vorlage: UnGnHHHerren Kriegs-Ordonanz so lange zu durchlesen, bis ihm derselben Innhalt vollstaͤndig bekannt seyn wird; deßnahen diejenigen Truͤllmeister, denen als Lieutenants oder Unter-Officiers kein Exemplar davon zu Handen gestellt ist, befuͤgt sind, sich dieselbe von ihren Herren Hauptleuthen zur Einsicht auszubitten; da sich dann uͤbrigens jeder ein Exemplar der in Druck herausgegebnen Kriegs-Uebungen anschaffen soll.
Anmerkungen
- Korrigiert aus: umständlich.↩
- Gemeint ist die Militärordnung für die Landmiliz von 1770 (StAZH DDb 1).↩
- Der Buchstabe «S» wurde irrtümlich um 45 Grad gedreht gedruckt.↩
Stückbeschreibung