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SSRQ ZH NF I/1/11 65-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 65-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Instruktion der Stadt Zürich für die Trüllmeister

1770.

  • Signatur: StAZH III Df I/1/1 (1)
  • Originaldatierung: 1770
  • Überlieferung: Druckschrift, 4 Bl.
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 11.5 × 17.0
  • Sprache: Deutsch

Editionstext

Instruction fuͤr die Truͤllmeister

[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch

1°. Die Truͤllmeister werden, dem 4ten Artikel der Kriegs-Ordonanz (paginaIn der Vorlage: pagSchriftwechsel 74.) zufolge,1 von den Herren Quartier-Hauptleuten erwählt, und haben auf ihrem Truͤllplatz alle diejenigen Befehle zu vollziehen, die ihnen ihr Herr Quartier-Hauptmann oder Quartiers-Verwalter entweder muͤndlich, oder durch den Quartier-Adjutant ertheilt. Alle Rapports, Klägden oder Anzeigen, den Truͤllplatz betreffend, sollen sie nicht anderst, als durch den Quartiers-Adjutant, an den Herrn Quartier-Hauptmann oder Quartiers-Verwalter gelangen lassen. Wann aber, wider Verhoffen, der Quartiers-Adjutant es versäumen wuͤrde, diese Anzeigen der Behörde einzuberichten, so soll alsdann, (und einig in diesem Fall) der Truͤllmeister sich selbst an Behörde wenden.

2°. Die Pflichten der Truͤllmeister sind,

1stens alljährlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr, gleich nach dem Neuen JahrDatum: 1. Januar, nach Anleitung des 2ten Artikels paginaIn der Vorlage: pagSchriftwechsel 24. und des 6ten Artikels paginaIn der Vorlage: pagSchriftwechsel 113. von denen TituloIn der Vorlage: TitSchriftwechsel Herren Pfarrern in ihrem Zihlschafts-Bezirk, das Verzeichniß der neuen Communicanten, und der in abgewichenem Jahr Verstorbenen, oder nach der Fremde oder in Kriegsdienste abgereißten, geziemend abzufordern; [S. 4]Seitenumbruch danne bey den Untervögten, Richtern und Weiblen sich zu erkundigen, wer aus der Fremde oder aus Kriegsdiensten zuruͤckgekommen seye, ob neue Einkäufer (Fremde oder Landskinder) eingezogen, oder Hintersässen sich angesetzt haben? Aus diesen Berichten sollen die Truͤllmeister ihre Zihlschafts-Rapports abfassen, und nebst den Pfarr-Listen dem Quartiers-Adjutanten zu Handen des Herrn Quartier-Hauptmanns oder Quartiers-Verwalters einliefern.
‒ Die 2te den Truͤllmeistern obliegende Pflicht ist die Abhaltung der 12Menge: 12. Truͤlltage, zur Dressur der jungen Mannschaft, nach Anleitung des 6ten Artikels der Kriegs-Ordonanz (paginaIn der Vorlage: pagSchriftwechsel 113-116) und nach dem Innhalt des Vorberichts des im Druck herausgekommenen Unterrichts fuͤr die Infanterie.
‒ 3tens liegt dem Truͤllmeister ob, die sechsMenge: 6 alljährlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr Dorf-Musterungen, laut 6ten Artikel (paginaIn der Vorlage: pagSchriftwechsel 114-116) abzuhalten.
‒ 4tens. Soll er sich an den 6Menge: 6. geordneten Schießtagen geflissentlich einfinden, und dasjenige bestens beobachten, was uͤber diesen Gegenstand in der Kriegs-Ordonanz ArtikelIn der Vorlage: Art 6. (paginaIn der Vorlage: pagSchriftwechsel 117-125) hieruͤber umständlich vorgeschrieben ist.
Eben so soll auch der Truͤllmeister 5tens den von dem Herrn Quartier-Hauptmann oder Quartiers-Verwalter ausgeschriebenen HerbstZeitspanne: Herbst-Visitationen beyzuwohnen, und bey diesem Anlaß dem Quartiers-Adjutant bestens an die Hand zu gehen pflichtig seyn. Bey diesen Visitationen soll der Zustand der Armatur, als worfuͤr der Truͤllmeister bey Strafe der Entsetzung [S. 5]Seitenumbruch in seinem Zihlschafts-Bezirk verantwortlich ist, genau und sorgfältig untersucht werden; und wenn bey dey den HerbstZeitspanne: Herbst-Visitationen, zu mehrerer Dienstes-Uebung nachgehends gut befunden wuͤrde, mehrere Gemeinden zum Manoͤvriren zusammenzuziehen, so soll der Truͤllmeister, auch diesem Zusammenzug nach aufhabenden Pflichten beywohnen, und dabey behuͤlflich seyn.

3°. Da die Dressur der jungen Leuthe, und das Exerciren der, dem Quartier, und den Compagnien, bereits einverleibten Mannschaft, dem Truͤllmeister, unter der Aufsicht des Quartier-Adjutanten, uͤbergeben ist, so stehet der Truͤllmeister, besagte Diensteszeit uͤber, (ohne Ruͤcksicht auf hoͤhern Rang und Charakter bey dem Quartier,) unter dem Befehl des Quartiers-Adjutanten: Er wird deßnahen desselben Erinnerungen und Verbesserungen willig und ohne Widerrede annehmen und befolgen; ‒ dießfällige Widersetzlichkeit wuͤrde als ein Subordinations-Fehler, durch die Herren Quartier-Hauptleute, oder Quartiers-Verwalter, auf der Stelle2, oder nach Erforderniß, höhern Orts, durch Entsetzung, auch, je nach Beschaffenheit der Sache, noch ernstlicher geahndet oder bestraft werden muͤssen: Da hingegenjeder fleißige und rechtschaffene Truͤllmeister bey puͤnktlicher Dienstes-Observanz, sich des Wohlgefallens seiner Gnädigen Landes-Hoheit, und im Fall er unbillicher Weise angefochten wuͤrde, Hochdero allvermögenden Schutzes in allwegen gewärtigen kann.

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4°. AlljaͤhrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr sollen die Truͤllmeister, vor angehenden FruͤhjahrsZeitspanne: Frühling-Exercitien, durch den Quartiers-Adjutant, ohne Ausnahme, zusammen berufen und zur Probe besonders exercirt werden; damit die TituloIn der Vorlage: TitSchriftwechsel HohenIn der Vorlage: H Herren General-Inspectores, als Chefs der Brigades, und die Herren Quartier-Hauptleuthe und Quartiers-Verwalter versichert seyn koͤnnen, daß die Dressur der Leuthe, geschickten und faͤhigen Truͤllmeistern anvertraut seye. Bey dieser alljaͤhrlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr Probe wird die Anzeige geschehen, wann, mit den Exercitien, der Anfang gemacht werden soll.

5°. Bey schwerer Strafe und Verantwortung, soll sich kein Truͤllmeister vermessen, an Zihlschafts-Untergebene, die sich zu verehelichen gedenken, Montirungs-Scheine abzugeben, ohne den Mann, complet und Ordonanz-gemaͤß, mont- und armirt vor sich gesehen zu haben; Bey dieser Visitation, soll die Armatur besonders in Obacht genommen werden, und kein altes und Ordonanz-widriges Waffen- oder Lederstuͤck, paßirt werden. ‒ Die hochoberkeitlichen Vorschriften, Mont- und Armatur betreffend, sind in der Militar-Ordonanz paginaIn der Vorlage: pagSchriftwechsel 91-98. nmstaͤndlichKorrigiert aus: umständlicha enthalten, daher sich, jeder Truͤllmeister, dieselben vollstaͤndig bekannt machen, und bey der Inspection der Leuthe sich darnach richten soll.

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6°. Wuͤrde ein Truͤllmeister in Erfahrung bringen, daß in oder ausser dem Quartiers-Bezirk herumziehende oder angesessene Buͤchsenschmiede, Seckler, Schneider, oder andere Handwerker, Kraͤmer und Lieferanten, unter Vorspieglung wohlfeilern Kaufs, unwissende Leuthe zu derselben wirklichem Schaden anlockten, schlechte oder geringhaltige Armatur- oder Montirungs-Stuͤcke an sich zu kaufen, so liegt ihm ob, solches durch den Quartiers-Adjutant dem Herrn Quartier-Hauptmann oder Quartiers-Verwalter unversaͤumt anzeigen zu lassen.

7°. Bey unklagbarer Pflicht-Erstattung haben die Truͤllmeister von Unseren Gnaͤdigen Hohen HerrenIn der Vorlage: UnGnHHHerren eine jaͤhrlicheWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr Besoldung von 5. flWährung: 5 Gulden zu beziehen; dagegen aber ist ihnen alles Ernsts und bey hoher Strafe angesinnet, keinerley weitere Belohnung, weder fuͤr Montur-Scheine, noch unter jedem andern Vorwand abzufordern oder abzunehmen.

8°. Jedesmal, wann sich der Truͤllplatz besammelt, soll der Truͤllmeister sich in completer Montur, mit Stock, Degen oder Sabel einfinden; die Leuthe mit guter Manier und gesetztem Anstand commandiren, und sich alles Fluchens, Schwoͤrens, oder niedertraͤchtiger, poͤbelhafter, oder gar ehrruͤhriger Ausdruͤcken muͤßigen.

[S. 8]Seitenumbruch

9°. Bey Musterungs-Anlaͤssen beziehet der Truͤllmeister seinen ihm laut aufhabendem Rang und Charakter gebuͤhrenden Platz bey der Compagnie oder dem Battaillon.

10°. Damit aber jeder Truͤllmeister seine Pflichten genau zu beobachten faͤhig seye, soll er sich angelegen seyn lassen, Unserer Gnaͤdigen Hohen HerrenIn der Vorlage: UnGnHHHerren Kriegs-Ordonanz so lange zu durchlesen, bis ihm derselben Innhalt vollstaͤndig bekannt seyn wird; deßnahen diejenigen Truͤllmeister, denen als Lieutenants oder Unter-Officiers kein Exemplar davon zu Handen gestellt ist, befuͤgt sind, sich dieselbe von ihren Herren Hauptleuthen zur Einsicht auszubitten; da sich dann uͤbrigens jeder ein Exemplar der in Druck herausgegebnen Kriegs-Uebungen anschaffen soll.

Anmerkungen

  1. Korrigiert aus: umständlich.
  1. Gemeint ist die Militärordnung für die Landmiliz von 1770 (StAZH DDb 1).
  2. Der Buchstabe «S» wurde irrtümlich um 45 Grad gedreht gedruckt.