SSRQ ZH NF I/1/11 72-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich, Neue Folge, Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur, Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich, Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 72-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Giftverkauf
1772 Oktober 14.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH III AAb 1.14, Nr. 22
- Originaldatierung: 1772 Oktober 14 Überlieferung: Einblattdruck
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 41.5 × 35.5
- Sprache: Deutsch
-
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 1028, Nr. 1800
Kommentar
Neben Arzneimitteln führten die Apotheken der Stadt ZürichOrt: diverse Gifte. Im Jahre 1541 beschloss der RatOrganisation: , dass nur noch die Apotheker und nicht mehr die Krämer dazu befugt waren, Gifte zu verkaufen (QZZG, Bd. 1, Nr. 331a). Ausserdem mussten Angehörige der Landschaft für den Giftkauf eine Bestätigung ihres Vogtes vorweisen. Jedoch wurde den Apothekern in der Apothekerordnung von 1553 der Giftverkauf verboten (QZZG, Bd. 1, Nr. 373). Nachdem sich die Apotheker 1610 über das Verbot beschwert hatten, da bestimmte Berufsgruppen wie Scherer, Goldschmiede und Hufschmiede auf Gifte angewiesen waren und diese sonst bei fremden Krämern einkaufen würden, wurde eine erneute Apothekerordnung erlassen, worin den Apothekern der Giftverkauf wieder zugestanden wurde (QZZG, Bd. 2, Nr. 723).
Im 18. Jahrhundert wurden mehrere Mandate betreffend Giftverkauf erlassen (beispielsweise 1768: StAZH III AAb 1.13, Nr. 36). Ziel der obrigkeitlichen Regulierungsbemühungen war es, dass insbesondere fremden Krämern und Materialhändlern der Gifthandel erschwert wurde. Ausserdem sollte mithilfe eines Verzeichnisses sichergestellt werden, dass es zu keinen ordnungswidrigen Käufen und Verkäufen kommen würde.
Am 14. Oktober 1772 wurde in einer Ratssitzung das BernerOrt: Giftmandat vom 25. August 1772 (StABE Mb 291) sowie ein Gutachten des SanitätsratesOrganisation: betreffend Giftverkauf verlesen. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass das ZürcherOrt: Giftmandat von 1768 erneut gedruckt und ergänzt werden sollte. Neu sind im vorliegenden Mandat die Artikel 3 und 4, worin Bestimmungen über den Giftgebrauch für Professionisten sowie über den Verkauf von Ratten- und Mausgift aufgeführt sind. Neben dem Druck und der Verlesung von allen Kanzeln ordnete der RatOrganisation: ausserdem an, dass den Landvogteien KyburgOrt: und EglisauOrt: sowie den Städten WinterthurOrt: , Stein am RheinOrt: , RapperswilOrt: , BadenOrt: , BremgartenOrt: und MellingenOrt: die Bestimmungen des neuen Mandates zur ordnungsgemässen Ausführung mitgeteilt werden sollten. Des Weiteren wurde der Auftrag erteilt, dass sowohl das Mandat von 1768 wie auch die Neuerungen im vorliegenden Mandat an die Stadt BernOrt: gesendet werden sollten (StAZH B II 958, S. 205-206).
Trotz des erlassenen Giftmandates erhielt der Zürcher RatOrganisation: bereits am 28. Oktober 1772 eine Mitteilung, dass einige ZürcherOrt: Angehörige bei Apothekern und Materialhändlern in SchaffhausenOrt: Gift bezogen hatten. Daher beschloss der RatOrganisation: , SchaffhausenOrt: die Meldung zu machen, dass solche Kauftransaktionen zu unterlassen seien (StAZH B II 958, S. 220-221). In einer Sitzung des SanitätsratsOrganisation: vom 29. Oktober 1772 wurde des Weiteren der Druck von 600 Bescheinigungen für die Giftverkäufe angeordnet. Ausserdem sollten allen ZürcherOrt: Apothekern und Materialhändlern ein Exemplar des vorliegenden Giftmandats zugestellt werden (StAZH B III 243, S. 91-92).
Zum ZürcherOrt: Apothekerwesen vgl. Simon 1983 und Brecht 1976.
Editionstext
Wir Burgermeister und Rath der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: , thun kund maͤnniglich: Nachdeme Wir in sorgfaͤltige und Landesvaͤtterliche Betrachtung gezogen, wie daß oͤftermalen aus den Apothecken so leichter Dingen und ohne gehoͤrigen Unterscheid Gift aushin gegeben, und auch selbsten von fremden durch das Land reisenden Materialisten, Oel- und Teriac-Schriftwechsel Kraͤmern Gift verkauft werde: Als haben Wir in Ruͤcksicht der deßwegen zu besorgen habenden schaͤdlich- und hoͤchst-gefaͤhrlichen Folgen Uns bemuͤßiget gesehen, dieser Unvorsichtigkeit und mitfuͤhrender Gefahr mit Oberkeitlichem Ansehen vorzukommen; Weswegen dann Unser ernstliche Befehl und Meynung ist: Daß
Wir versehen Uns aber zu jedermaͤnniglich, man werde vermittelst gehorsamer und schleuniger Nachlebung dieses Unsers Mandats sich selbst rorKorrigiert aus: vora Straf und Ungnad zu seyn wohl wissen; darum Wir auch diesere nuͤtzliche Verordnung, damit selbiger desto geflissener Folge geleistet, Schaden und Gefahr sorfgfaͤltigst verhuͤtet, mithin Unsere heilsame Absicht erreicht werde, durch den Druck offentlich bekannt machen, und zu noͤthiger Nachricht und Verhalt ab offener Canzel zu Stadt und Land verlesen und verkuͤndigen lassen.
Geben den 14. Weinmonats, nach Christi Unsers Lieben Herrn und Heilands Geburt gezehlt Eintausend, Siebenhundert, Siebenzig und Zwey JahreOriginaldatierung: 14.10.1772.
Canzley der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: .
[fol. 1v]Seitenumbruch
Regest