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SSRQ ZH NF I/1/11 74-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 74-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Verordnung der Stadt Zürich betreffend Bleichung und Verkauf von Musselinstoff

1774 Januar 10.

Die Fabrikkommission der Stadt Zürich erlässt eine Verordnung betreffend Musselinstoffe. Grund dafür ist, dass die Fabrikanten beim Bleichen der von den Landleuten gekauften Musselinstoffe Schäden entdeckt haben und die Stoffe daher wieder an die Landleute zurückgegeben haben. Dies hat zu der Praxis geführt, dass die Landleute die Musselinstoffe bereits gebleicht verkaufen, obwohl ihnen dies eigentlich nicht erlaubt ist. Die Fabrikkommission erinnert daher alle Fabrikanten, künftig fehlerhafte Stücke nicht zurückzugeben, sondern eine anderweitige Entschädigung, wie die Vergütung eines Teils des Preises, zu fordern. Falls die Fabrikanten mit den Verkäufern keine Einigung erzielen können, sollen die Stoffe der Fabrikkommission zugestellt werden. Diese entscheidet nach Anhörung beider Parteien über das weitere Vorgehen.

  • Signatur: StAZH III AAb 1.14, Nr. 38
  • Originaldatierung: 1774 Januar 10
  • Überlieferung: Druckschrift, 1 Bl.
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 16.0 × 19.0
  • Sprache: Deutsch

Editionstext

Da aus vielfaͤltiger Erfahrung sich erzeiget, daß, wann an hiesige Herrn Fabricanten von den Landleuten MousselineSchriftwechsel-Stuͤck kaͤuflich uͤberlassen werden, die bey vorgenommener Bleicke erst schadhaft befunden, und den Verkaͤuffern wieder heimgeschlagen werden, sich die Unbequemlichkeit ereignet, daß solche Stuͤck von den Landleuten gebleickt verkauft werden muͤssen, wozu sie sonst keine Befugsame haben, sonder nach den gemachten Verordnungen einzig rauhe Waar, und zwaren nur in die Stadt verkaufen doͤrfen, mithin daraus leicht allerhand Mißbraͤuche entstehen, und schaͤdlicher Schleichhandel mit mehrerer als nur der heimgeschlagenen Waar zu offenbarem Schaden getrieben werden kan;
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Als hat dieses Ehrenwerte LoblicheIn der Vorlage: E Lobl Fabrique-CommissionOrganisation: nach Derselben vorwaltenden Sorgfalt veranlaßet, alle Herren Fabricanten vermittelst gegenwaͤrtiger Anzeige zu erinnern und zu verwarnen, daß Sie doch hinkoͤnftig keine dergleichen, erst in der Bleicke fehlerhaft befundene, mithin gebleickte Stuͤck den Landleuten heimschlagen und uͤberlassen, sondern viel eher mit denselben sich abfinden, und etwas an dem Preiß verhaͤltniß-maͤßig, und nach Beschaffenheit des Fehlers zuruͤckhalten, oder wo Sie mit den Verkaͤuffern nicht uͤbereinkommen koͤnnten, die schadhaft befundene gebleickte Stuͤck der LoblichenIn der Vorlage: Lobl Fabrique-CommißionOrganisation: zustellen, da dann allemal vor Derselben nach Beschaffenheit des Fehlers, nach Anhoͤrung beyder Theilen, und Einsicht der Waar, das Billich-maͤßige erkennt werden wird.

Geben den 10. JanuariiSchriftwechsel, 1774Originaldatierung: 10.1.1774.

Fabrique-CommissionsOrganisation: -Secretarius.Schriftwechsel

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