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SSRQ ZH NF I/1/11 80-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 80-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Marktordnung der Stadt Zürich für Bretter, Schindeln, Rebpfähle etc.

1778 August 5.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen eine Marktordnung für den Verkauf von Brettern, Schindeln, Rebpfählen etc. mit vier Artikeln. Zunächst wird verordnet, dass der Markt jeden Freitag im Sommer ab 7 Uhr, im Winter ab 8 Uhr morgens am Sonnenplatz in Zürich stattfindet. Auf einer aufgehängten Tafel sehen die Marktbesucher die obrigkeitlich erlaubten Masse der Bretter, Schindeln und Rebpfähle (I). Bretter, die von Privatleuten, Handwerkern oder Gesellschaften bestellt werden, dürfen nur am Freitag in die Stadt eingeführt werden und müssen vor dem Verkauf zur Visitation auf dem Marktplatz aufgestellt werden. Falls eine Ladung Bretter für den Eigengebrauch eingeführt werden soll, muss diese zuerst der entsprechenden Kommission gemeldet werden, die dann eine Bescheinigung (Abladezettel) erteilt (II). Da es aufgrund des fehlenden vorgeschriebenen Masses der Kistenbretter häufig zu Verwechslungen mit den Täferlbrettern kommt, wird die Dicke der Kistenbretter obrigkeitlich festgelegt (III). Des Weiteren wird verordnet, dass die Schindeln im Behälter im Turmhaus aufbewahrt werden müssen (IV). Zuletzt folgt eine Tabelle der obrigkeitlich verordneten Masse aller Bretter, Schindeln und Rebpfähle.

Neben der Aufsicht über Bau und Unterhalt öffentlicher Gebäude, Strassen, Brücken, Mauern und Brunnen oblag dem BauamtOrganisation: der Stadt ZürichOrt: auch die Aufsicht über die Beschaffung von Baumaterialien. Da Holz im 18. Jahrhundert zu den wichtigsten Baustoffen zählte und es periodisch zu Holzmangel kam (vgl. Mandat betreffend Brennholzfürkauf von 1741: SSRQ ZH NF I/1/11 55-1), wurden zudem obrigkeitliche Kommissionen wie die sogenannte «schindlen, scheyen und laaden-gschau»Organisation: eingesetzt. Diese Kommission war für die Aufsicht des Verkaufs von hölzernen Baumaterialien wie Bretter, Schindeln, Latten oder Rebpfähle zuständig, wobei insbesondere die Einhaltung der obrigkeitlichen Masse zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte (HLS, Holzwirtschaft; Weisz et al. 1983, S. 377-378; Wyss 1796, S. 338-339).

Am 1. Dezember 1777 brachte die Kommission für HolzbaumaterialienOrganisation: (Schindeln-KommissionOrganisation: ) in einer Ratssitzung einen schriftlichen Bericht ein, worin sie auf zahlreiche Missbräuche bei der Verwendung der Masse auf dem Markt hinwies. Der RatOrganisation: ordnete an, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung ausarbeiten solle (StAZH B II 978, S. 109-110). Am 28. März 1778 legte die Kommission dem RatOrganisation: ein Gutachten vor, worin sie vier Artikel für eine Verordnung aufführte. Der RatOrganisation: beschloss daraufhin bis zur Kirchweihe (11. September) abzuwarten, da bereits zahlreiche Bestellungen mit den falschen Massen getätigt worden waren (StAZH A 49.6). Jedoch bestätigte der Rat das Gutachten der Kommission über einen Monat vor der Kirchweihe am 5. August 1778. In derselben Ratssitzung wurde auch der Druck der vorliegenden Ordnung beschlossen (StAZH B II 982, S. 41-42).

Editionstext


Markts-Ordnung
fuͤr
Laaden, Latten, Schindlen, Scheyen, Staglen, Rebsteken etcAbkürzung


I. Solle in Zukonft, von nun an, wie bis dahin der SonnenplatzOrt: 1 zum Marktplatz, der Scheyen, Schindlen, Staglen, Latten, Laaden,
Rebstickel etcAbkürzung zudienen, und der FreytagWiederholte Zeitspanne: 6 Wochen der einzige hiezu bestimmte Tag seyn, mithin allen und jeden, die mit dergleichen Waaren
handlen, verbotten seyn, selbige anderswo als auf dem SonnenplatzOrt: , und an jed- anderm Tag als an dem FreytagWiederholte Zeitspanne: 6 Wochen zu verkauffen: damit
all- und jedes hieher gehoͤriges, unter der hiezu Hochverordneten Aufsicht verbleibe, und derselben nichts entzogen werde. Mithin EinheischeKorrigiert: Einheimischea sowohl, als Oberlaͤnder und Fremde, kurz, jedermann der diesen Markt besuchet, den vorgeschriebenen Markts-Ordnungen sich unterziehen solle. Dieser Markt solle angehen, Sommers-ZeitZeitspanne: Sommer, oder von OsternDatum: beweglicher Feiertag bis KirchweyhDatum: 11. September (Kirchenfest), MorgensZeitspanne: morgens um 7 UhrZeit: 7:00, von KirchweyhDatum: 11. September (Kirchenfest) bis
OsternDatum: beweglicher Feiertag aber, MorgensZeitspanne: morgens um 8 UhrenZeit: 8:00. Es solle aber da nichts ge- noch verkauft werden, bis die Visitation der auf den Markt kommenden
Waaren vorgegangen seyn wird, auch nicht gestattet werden, daß irgend so etwas auf den Schiffen zuruck bleibe, und dadurch irgend ein Fuͤrkauf oder Schleichhandel beguͤnstiget werde. Zu Jedermanns Verhalt aber, und damit eines Theils der Kaͤuffer wisse, was er zu fordern
habe, der Verkaͤuffer aber die Hoch-Obrigkeitlichen Verordnungen, oft und leicht genug einsehen koͤnne, solle alle FreytagWiederholte Zeitspanne: 6 Wochen an einem schicklichen Ort des Marktplatzes eine Tafel aufgehaͤngt werden, auf welcher das Hoch-Obrigkeitliche Maaß aller auf den Markt kommenden verschiedenen Artikuls, laut der schon in Anno 1770Datum: 1770 herausgegebenen Tabelle, nach einer jeden vorgeschriebenen Dike, Laͤnge, Breite etcAbkürzung begriffen seyn sollen.2

II. Sollen alle Laaden, die von Privat-Personen, oder auch von Communen, und Gesellschaften, und Handwerkern, als Zimmerleuthe und Tischmacher, zu ihren Gebaͤuden oder sonstigem Gebrauch bestellt werden, nicht anders als an einem FreytagWiederholte Zeitspanne: 6 Wochen in die Stadt
kommen, und allemal an dem geordnten Marktplatz zur Visitation vorgestellt, auch zufolg der Hohen Raths-Erkanntnuß von 1770Datum: 17703
IIIten Artikuls, nicht gestattet werden, daß andere, als nach dem Hoch-Obrigkeitlichen Maaß eingerichtete Laaden, eingebracht werden.
Wobey es den Verstand hat, daß A. von Schindlen, Scheyen, gar nichts in die Stadt gebracht werde, als an den gewohnten Marktstagen, und auf den gewohnten Marktplatz, wann aber B. Particularen, Communen, Zimmerleuthe, oder Tischmacher fuͤr eigenen Gebrauch ganze Laͤdenen Laaden einfuͤhren wollen, so moͤgen sie sich 10 TageZeitspanne: 10 Tage ehe sie solche kommen lassen, bey einem jeweiligen Herr Praͤsidenten, oder der Commißion melden, und selbigen anzeigen, was fuͤr Waaren eine solche Laͤde enthalte, wie viel Stuck sie begreiffe, und
wo sie ausgeladen werden muͤsse, wogegen ein ohnentgeldlicher Ablad-Zedul bewilliget, und die noͤthigen Vorkehrungen zur Visitation gemacht werden sollen.

III. Weil das Maaß der Dicke der Kisten-Laaden (welche eine gefaͤllige Ausnahme des Maasses der Taͤfel-Laaden ausmachen
sollte) zu Mißbraͤuchen Anlas gabe, da es noch niemals vestgesezet worden, so ist erforderlich, um diesen eingeschlichenen grossen Mißbraͤuchen vorzubeugen, daß der Unterscheid zwischen den Taͤfel-Laaden und Kisten-Laaden merkbar gemachet werde, damit diese zweyMenge: 2 Gattungen Laaden bey jeder Visitation leicht abgesoͤndert, und die Vermischung mit anderen erschwehret und ohnmoͤglich gemacht werde. Zu
diesem Ende haben MGHMeine Gnädigen Hohen Herren die Dicke der Kisten-Laaden auf einen halben ZollLängenmass: 0.5 Zoll oder 6 LinienLängenmass: 6 Linien , und so auf die Helfte der Dicke der Taͤfel-
Laaden gesezt, und erkennt, daß die Anno 1770Datum: 1770 verfertigte Tabelle dem zufolge hierinfalls abgeaͤndert werden solle.

IV. Endlichen sollen sie in dem ThurnhaußOrt: befindlichen Gehalter ferner zu Aufbewahrung der Schindlen bestimmt seyn.
Actum den 5ten Augusti 1778Originaldatierung: 5.8.1778
Coram SenatuOrganisation: .
Unterschreiber.

Maaß der Laaden / Latten / Schindlen / Scheyen und Rebstikel / wie sie auf allhiesigen Markt in
ZuͤrichOrt: gebracht werden sollen
Bruck-Laaden sollen seyn 18 hiesige SchuhLängenmass: 18 Zürcher Schuhe lang, und 2 und einen halben ZollLängenmass: 2.5 Zoll dick.
Faͤlz-Laaden " " 18 hiesige SchuhLängenmass: 18 Zürcher Schuhe lang, und 1 und einen halben ZollLängenmass: 1.5 Zoll dick.
Taͤfel-Laaden " " 18 hiesige SchuhLängenmass: 18 Zürcher Schuhe lang, und 1 ZollLängenmass: 1 Zoll dick.
Kisten-Laaden " " 18 hiesige SchuhLängenmass: 18 Zürcher Schuhe lang, und einen halben ZollLängenmass: 0.5 Zoll dick.
Alle Laaden sollen an dem obern und untern Ende gleich dick seyn.
Ganze Doppel-Latten " 18 SchuhLängenmass: 18 Schuhe lang, und 4 und einviertels ZollLängenmass: 4.25 Zoll dick allwegen.
Halbe Doppel-Latten " 18 SchuhLängenmass: 18 Schuhe lang, und 2 und dreyviertels ZollLängenmass: 2.75 Zoll dick allwegen.
Dach-Latten " " 18 hiesige SchuhLängenmass: 18 Zürcher Schuhe lang, 2 und dreyviertels ZollLängenmass: 2.75 Zoll breit, und 1 und einen halben ZollLängenmass: 1.5 Zoll dick.
Scheyen " " 12 SchuhLängenmass: 12 Schuhe lang.
Gemeine Scheyen " 12 SchuhLängenmass: 12 Schuhe lang.
Rebstickel " " 8 SchuhLängenmass: 8 Schuhe lang.
Gemeine " " 6 SchuhLängenmass: 6 Schuhe lang.
Schindlen " " 16 ZollLängenmass: 16 Zoll lang, und 3 und einen halben ZollLängenmass: 3.5 Zoll breit, und 2 und eine halbe BurdeVolumenmass: 2.5 Bürde sollen
1000Menge: 1000 Schindlen enthalten.
[fol. v]Seitenumbruch

Anmerkungen

  1. Korrigiert: Einheimische.
  1. Der SonnenplatzOrt: befand sich zwischen der WasserkircheOrt: und der SchiffländeOrt: (vgl. StAZH PLAN C 72).
  2. Wahrscheinlich handelt es sich um eine Kupfertafel von 1770 (StAZH OBJ 81.5).
  3. Hier wird auf die Verordnung betreffend Verkauf von Schindeln, Laden und Latten vom 19. November 1770 verwiesen (StAZH B II 950, S. 205-206).