check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF I/1/11 84-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 84-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Eheschliessungen mit fremden Frauen

1780 März 2.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen ein Mandat betreffend Eheschliessungen mit fremden, unvermögenden Frauen mit acht Artikeln. Zunächst wird verordnet, dass fremde Frauen, die sich mit einem Zürcher Angehörigen verheiraten wollen, eine obrigkeitliche Bescheinigung (Weiberbrief) betreffend eheliche Geburt, Lebenswandel, persönliche Freiheit und Zugehörigkeit zur reformierten Religion vorweisen müssen (I). Ausserdem müssen sowohl fremde als auch einheimische Frauen, die einen Zürcher Bürger heiraten wollen, dem Almosenamt 30 Gulden und dem Waisenhaus 20 Gulden bezahlen sowie beweisen, dass sie mindestens 400 bzw. 300 Gulden eigenes Vermögen haben oder künftig erben werden. Mobilien zählen nicht zum Vermögen (II, III). Bei Heiratsabsichten mit Angehörigen der Landschaft müssen fremde Frauen nachweisen, dass sie ein Vermögen von mindestens 200 Gulden besitzen oder erben werden. Zudem muss der Gemeinde die übliche Abgabe geleistet sowie dem Kirchengut 10 Gulden Bargeld entrichtet werden (IV). Bürger oder Angehörige, die eine fremde, unvermögende Frau als Ehefrau ins Zürcher Herrschaftsgebiet bringen, sind verpflichtet, von ihrer Frau eine obrigkeitliche Bescheinigung (Weiberbrief) mitzubringen. Besitzt die Frau das erforderliche Vermögen nicht, verliert der Mann sein Stimmrecht in der Zunft, wenn er Bürger ist, oder auf Gemeindeversammlungen, wenn es sich um einen Angehörigen der Landschaft handelt. Zudem ist er von allen Ehrenstellen ausgeschlossen. Diese Einschränkungen für Stadtbürger und Landschaftsangehörige gelten solange, bis die erforderlichen Voraussetzungen (Prästanda) vorgewiesen werden können (V). Es folgen Bestimmungen betreffend Frauen der Landschaft, die einen Mann aus einer anderen Gemeinde heiraten möchten (VI). Weiterhin werden die Eherichter und Gemeindevorgesetzten dazu ermahnt, die Bescheinigungen in der Stadt im Schirmvogteiamt und im Land in den Vogteischirmladen oder in den Kanzleien aufzubewahren. Ehen dürfen erst dann als gültig erklärt werden, wenn diese Scheine ausgehändigt wurden (VII). Falls es zur Zeugung eines unehelichen Kindes mit einer fremden Frau kommt, fällt der Unterhalt und die Erziehung des Kindes in die Kompetenz der Heimatgemeinde des Vaters. Dieser verliert allerdings sein Gemeindebürgerrecht so lange, bis er der Gemeinde alle Kosten zurückerstattet hat sowie ihr das Kind wieder abnimmt. Falls der Vater weitere Kinder vor Rückerstattung der Kosten zeugt, werden diese nicht von der Gemeinde unterhalten und erhalten das Bürgerrecht nicht (VIII). Zuletzt wird verordnet, dass alle Eherichter, Verordneten der Hintersassenkommission und des Schirmvogteiamts, alle Zunftvorgesetzten sowie alle Obervögte und Landvögte auf die Einhaltung der Verordnung Acht geben sollen und schwere Fälle dem Kleinen Rat anzeigen müssen. Die Werbungskommission erhält den Auftrag, die Bestimmungen ihren Rekruten näherzubringen. Obleute der Handwerke müssen ihren wandernden Handwerksgesellen ebenfalls die Verordnung erläutern. Alle Pfarrer auf der Landschaft sollen ihren wegziehenden Angehörigen nur die ordnungsgemässen Taufscheine mitgeben, wozu es vorgedruckte Formulare in der städtischen Unterschreiberkanzlei gibt.

Grundsätzlich konnte eine Nichtbürgerin das städtische Bürgerrecht erwerben, wenn sie einen ZürcherOrt: Bürger heiratete (zum Bürgerrecht vgl. die Ausführungen zum Mandat von 1755 und zu der Verordnung von 1759: SSRQ ZH NF I/1/11 58-1; SSRQ ZH NF I/1/11 59-1). Allerdings hatte die Ehe nur dann Gültigkeit, wenn die Braut bestimmte Voraussetzungen (Prästanda) erfüllte. Dazu zählte der Nachweis der ehelichen Geburt, der unbescholtenen Lebensweise, der persönlichen Freiheit, der Zugehörigkeit zur reformierten Religion (Weiberbrief) und angemessene Vermögensverhältnisse. Konnten diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wurde das Bürgerrecht dem Mann entzogen oder suspendiert. Während noch in der Verordnung betreffend Erneuerung des Bürgerrechts von 1759 die Nichterfüllung der Voraussetzungen zum Verlust des Bürgerrechts des Mannes führte (vgl. die Verordnung betreffend Bürgerrechtserneuerungen von 1759: SSRQ ZH NF I/1/11 59-1, Art. VII), wurden die Bestimmungen im vorliegenden Mandat abgeschwächt. So war das Bürgerrecht solange eingeschränkt, bis alle Voraussetzungen der Ehefrau erfüllt waren. Neu ist im vorliegenden Mandat ausserdem der Artikel VIII, der besagt, dass die Zeugung eines unehelichen Kindes mit einer fremden Frau ebenfalls zur Suspension des Bürgerrechts führt. Das Bürgerrecht wird erst dann wieder gewährt, wenn alle damit verbundenen Kosten der Gemeinde rückerstattet wurden.

Am 2. März 1780 entschied der RatOrganisation: , dass das Gutachten einiger Ratsverordneten über Eheschliessungen mit fremden Frauen in einigen Punkten ergänzt werden musste und anschliessend als vorliegendes Mandat publiziert werden sollte. Weiterhin wurde verordnet, dass die WerbungskommissionOrganisation: allen künftigen Rekruten den Inhalt des Mandats bekannt machen musste. Den Pfarrern auf der Landschaft wurde aufgetragen, dass sie ihren wegziehenden Angehörigen nur ordnungsgemässe Taufscheine mitgeben sollten. Schliesslich verordnete der RatOrganisation: , dass Handwerksgesellen, die beabsichtigten, auf Wanderschaft zu gehen, von ihren Vorgesetzten auf die Bestimmungen des Mandats aufmerksam gemacht werden mussten (StAZH B II 988, S. 55).

Zu den Bürgern und dem Bürgerrecht in ZürichOrt: vgl. HLS, Bürgerrecht; Bock 2009, S. 196-202; Koch 2002; Schellenberg 1951, S. 22-35; Stahel 1941, S. 31-92; Weisz 1938, S. 173-194.

Editionstext


Wir, Burgermeister, Klein und Grosse Raͤthe, so man nennet die
Zweyhundert der Stadt ZuͤrichOrt:
Organisation:
, entbieten allen und jeden Unseren Verburgerten und Angehoͤrigen
Unseren goͤnstigen wohlgeneigten Willen, und dabey zu vernehmen; Daß Wir in Landesvaͤtterliche und sorgfaͤltige Berathung gezogen,
welchergestalten durch ohnbedachtsame Verheurathungen an Landsfremde ohnbemittelte, bisweilen auch schlechte Weibspersonen, nicht allein die Unserigen von Zeit zu Zeit namhaft benachtheiliget und beschwehret werden, sondern auch dem Publico und Unseren Armen-Aemtern daher offenbare Last erwachse, auch sonst allerhand Unordnung und Ungelegenheiten entstehen. Weßnahen dann zu dessen hinkoͤnftig gedeylicher Vorbauung Wir diensam gefunden haben, dahin ein verfaͤngliches Einsehen zu thun, und in Kraft gegenwaͤrtigen Mandats zu allgemeinem Verhalt und Beobachtung Hochoberkeitlich zu setzen und zu ordnen: Daß

I. Alle und jede fremde Weibspersonen, welche in hiesige Stadt oder Landschaft durch Heurath einzuziehen gesinnet sind, bevorderst durch ein mitbringend Obrigkeitliches Attestatum
oder durch so geheissenen Weiberbrief, genugsame und glaubwuͤrdige Gezeugniß ihrer ehelichen Geburth, ehrlichen Lebens und Wandels, und daß sie niemandem mit Leibeigenschaft zugethan
seyen, wie auch keinen nachjagenden Herren haben, auch sich zur Evangelisch-Reformirten Religion offentlich bekennen, darthun und bescheinen sollen;1 Sodann wollen wir, daß

II. Diejennige Weibspersonen, welche ausser Unseren immediat-Gerichten und Gebieten gebuͤrtig, und Vorhabens sind, an hiesige Verburgerte sich zu verheurathen, vor oͤffentlicher Verkuͤndigung der Ehe, zu Handen des allhiesigen Allmosen-AmtsOrganisation: dreyßigWährung: 30 Gulden , und zu Handen des WaisenhausesOrganisation: zwanzig GuldenWährung: 20 Gulden baaren Gelds wirklich erlegen, bezahlen und entrichten, mithin die
hierum empfangenden Quittungen aufzuweisen pflichtig seyn sollen. Worbey ihnen ferners obliegt, durch foͤrmliche und hinlaͤngliche Beweisthuͤmer anzuzeigen, daß sie wenigstens vierhundert
Gulden
Währung: 400 Gulden
eigen Vermoͤgen, entweder dermalen allbereit wirklich besitzen, oder aber koͤnftighin von den Ihrigen ohnfehlbar zu beziehen haben werden; und sollen sie in dem erstern Fall mit feyerlicher Anlobung bestaͤtten, daß das vorweisende Vermoͤgen ihr wahres ohnstreitiges Eigenthum seye, in dem letstern Fall aber deßhalber ein von ihrer Obrigkeit und den Ihrigen gefertigtes glaubwuͤrdiges Attestatum mitbringen; in der klaren und ausdruͤcklichen Meynung, daß unter obbestimmter Summ der vierhundert GuldenWährung: 400 Gulden , weder Beth, Kasten, Schmuck, Kleider, noch einige
Fahrnuß keineswegs angerechnet und mit einbegriffen seyn solle.2 Ansehende

III. Diejennigen Weibspersonen, welche aus Unserer immediat-Bottmaͤßigkeit gebuͤrtig, und Willens sind, an allhiesig-Verburgerte sich zu verehelichen, so sollen sie nach Anweisung naͤchst
vorstehenden Artickels schuldig und pflichtig seyn, die respective dreyßigWährung: 30 Gulden und zwanzig GuldenWährung: 20 Gulden Unserm Allmosen-AmtOrganisation: und WaisenhausOrganisation: baar abzufuͤhren, und zugleich zu beweisen und anzuloben,
daß sie noch uͤberdas dreyhundert GuldenWährung: 300 Gulden wahre eigenthuͤmliche Mittel (einige Fahrnuß vorbedeuteter maassen nicht angerechnet oder mit einbegriffen,) entweder wirklich besitzen, oder von
den Ihrigen zu erben und zu beziehen haben.3

IV. Weiters ordnen und setzen Wir, daß alle und jede fremde, ausser Unserm Immediat-Gebiet gebuͤrtige Weibspersonen, welche an Unsere Angehoͤrige auf der Landschaft sich verheurathen, allwegen, und bevor ihre Heurath ab offener Canzel verkuͤndet wird, gehalten seyn sollen, darzuthun, daß sie an eigenthuͤmlichem Vermoͤgen wenigstens zweyhundert GuldenWährung: 200 Gulden , ganz und
gar keine Fahrnuß darunter mitgerechnet, entweder wirklich besitzen, oder in Zukunft von den Ihrigen ohnfehlbar zu beziehen haben, welches durch genugsame Obrigkeitliche Gezeugnisse hinlaͤnglich bestaͤttet werden solle, zudem sollen auch denen Gemeinden, in welche dergleichen fremde Weibspersonen sich verheurathen, dasjennige, was nach altem Herkommen in die Gemeind-
Guͤter abgegeben werden muß, erstattet, und zugleich dem Kirchen-Gut allda annoch zehen GuldenWährung: 10 Gulden baares Geld zugestellt werden. Wurde aber

V. Ein allhiesiger Verburgerter oder Angehoͤriger eine fremde Weibsperson als seine wirkliche Ehefrau mit sich heim bringen, welche obbestimmte Mittel nicht aufweisen kann, so solle
ein solcher Verburgerter oder Angehoͤriger allererst einen Schein der ehelichen Geburth, ehrlichen Lebens und Wandels seiner Ehefrau, und daß sie niemandem mit Leibeigenschaft zugethan seye,
auch keinen nachjagenden Herren habe, daß sie auch zu der Evangelisch-Reformierten Religion sich oͤffentlich bekenne, mitbringen, in Bezug auf den hiesig Verburgerten in der ferneren Meynung, daß wann alles behoͤrig untersucht und richtig befunden, auch die obenbestimmten Abgaaben dem Allmosen-AmtOrganisation: und WaisenhausOrganisation: entrichtet worden sind, er zwar seinen Wohnsitz in Unserer Stadt wohl haben, Handwerck, Gewinn und Gewerb, gleichwie ein jeder anderer Burger, ohne einige Hinterniß und Eintrag treiben doͤrfe, alsobald nach seiner Anherokunft eine Zunft
anzunehmen pflichtig seyn, auch an allen von daher fliessenden Vortheilen sowohl als an denen damit verbundenen Lasten Antheil zu nehmen schuldig, nur allein weder zu mindern noch zu mehren,
auch keinen Zutritt zu einiger buͤrgerlichen Bedienung haben solle, bis und so lange er aufweisen kann, daß er die in der Stadt erforderliche [Pr]Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänztaestanda wirklich besitzt, in welchem Fall dann ihme der ohnbedingte vollkommene Genuß seines Burgerrechts Hochobrigkeitlich wird zugestattet werden; in Bezug auf Unseren Angehoͤrigen aber, daß wann er bedeutetes Attestatum der ehelichen
Geburth, u s fund so fort seiner Ehefrau wird vorgewiesen, und die obbestimmten Abgaaben seiner Gemeind und dem Kirchen-Gut wird entrichtet haben, ihme zwar ebenfalls bewilliget seyn solle,
in dem Dorf, wo er gebuͤrtig ist, zu wohnen, Handwerck, Gewinn und Gewerb ohne einige Hinterniß zu treiben, an allen mit seinem Burgerrecht verbundenen Vortheilen und Beschwerden,
gleich jedem andern Burger Theil zu haben, nur allein solle er bey denen Gemeindszusammenkuͤnften weder zu mindern noch zu mehren haben, und von allen Ehrenstellen ausgeschlossen seyn,
bis und so lange er aufweisen kann, daß er die auf dem Land erforderliche Prestanda besitze, wo ihme dann der voͤllige Genuß seines Land- und Burgerrechtens Hochobrigkeitlich wird vergoͤnstiget werden.

VI. Was aber alle uͤbrige allhiesige angehoͤrige Weibspersonen, welche aus einer Gemeind in die andere sich verheurathen, betrift, so sollen diesere schuldig seyn, dem Kirchen-Gut derjennigen Gemeind, in welche sie ziehen, fuͤnf GuldenWährung: 5 Gulden baares Geld zu entrichten, und erst wann solches geschehen, die Verkuͤndung ab offener Canzel den Fortgang haben moͤgen.

VII. Damit aber auf dieser Unserer Verordnung stets gehalten werde, so ergehet sowohl an Unsere verordnete Eherichtere, als an samtlsamtliche Gemeinds-Vorgesetzte Unser Hochobrigkeitliche
Befehl, alles Ernsts darauf Acht zu geben, daß die Prestanda-Scheine in der Stadt hinter Unser Schirmvogtey-AmtOrganisation: , auf dem Land aber in die allfaͤhligen Ober- oder Landvogtey-Schirm-
Laden, oder wenn etwa keine dergleichen vorhanden waͤren, in die dasige Canzleyen den Orten nach verwahret und aufbehalten werden, und bis solche eingehaͤndigt sind, die Ehe oͤffentlich nicht
verkuͤndigen zu lassen. Sollte aber

VIII. Einer in der Absicht, Unserem heilsamen Absehen auszuweichen, bey einer aussert Unseren Immediat-Gerichten und Gebiethen gebuͤrthigen Weibsperson, aussert der Ehe, es seye
unter ehelichem Versprechen, oder in s vsalva venia Hurey ein Kind erzeugen, dessen Unterhalt und Erziehung den Seinigen oder Seiner Gemeind zur Last fallt, so solle zwar einem solchen Kind Stand
und Unterhalt in seines Vaters Heimath nach Unseren Ehegerichtlichen Satzungen angewiesen werden, er der Vater aber deßwegen sein Burger- oder Landrecht so lange verwuͤrkt haben, bis er
den Seinigen oder seiner Gemeind den verursachten Kosten vergutet, und ihnen das Kind abnihmt; auch wofehrn es, ehe und bevor er obbemeldtes geleistet hat, noch mehrere Kinder in oder
aussert der Ehe erzeugte, selbige keineswegs angenohmen, noch vor die Unserige gehalten werden.

Schließlichen, und damit diesem allem durchgaͤngig genau und geflissen statt geschehe, und gegenwaͤrtige zu besonderer Befoͤrderung der Wohlfarth der Unsrigen abzweckende Verordnung in
gehoͤrige Wirksamkeit gebracht werde, so wollen wir hiemit Unseren verordneten Eherichteren, deßgleichen auch Unseren zur Hindersaͤß-CommißionOrganisation: und Schirmvogtey-AmtOrganisation: geordneten fuͤrgeliebten Mitraͤthen, ferners samtlichen Zunft-Vorgesetzten in der Stadt, und samtlichen Herren Ober- und Landvoͤgten auf der Landschaft aufgetragen haben, sich bey allen vorfallenden Anlaͤsen,
und an eint oder andere Behoͤrde vorkommenden und bekannt werdenden aͤhnlichen Faͤllen nicht nur hiernach zu richten, sondern auf dessen Handhabe ein unermuͤdetes Aufsehen zu haben, und zu
geziemender Folgleistung das Diensame zu veranstalten, auch was etwa zu schwehr fallen moͤchte, Unserem Kleinen RathOrganisation: zu laiden und anhaͤngig zu machen, auf daß von dahero die angemessene
Nothwendigkeit vorgekehret, und eine geflissene Beobachtung dieser Unserer befelchlichen Anordnung allwegen erzielet und befoͤrdert werden moͤgen. Und gleichwie Wir besonders erforderlich zu
seyn ermessen, Unseren Verordneten zur LoblLoblichen Werbungs-KammerOrganisation: den Hochobrigkeitlichen Auftrag zu ertheilen, diesere Verordnung allen Ihro vorgestellt werdenden RecrüesSchriftwechsel vorlesen zu lassen,
und derselben genaue Befolgung einzuschaͤrfen, also ergehet auch an saͤmtliche Obleute der hiesigen Handwerke der Befehl, gegen denen auf die Wanderschaft reisenden jungen Handwerkern ein gleiches zu thun; und endlich wird allen Pfarrherrn auf Unserer Landschaft hiemit die Hohe Willensmeynung bekannt gemacht, daß sie kuͤnftig ihren in die Fremde zielenden Pfarr-Angehoͤrigen
keine andere als solche Tauf-Scheine mitgeben, in welchen das Wesentliche obiger sie angehender Verfuͤgung enthalten ist, und wozu sie die gedruckten Formularien aus Unserer Stadt-
Unterschreiber-Canzley
Organisation:
zu entheben haben.

Wir versehen Uns indessen, daß jedermann Sein und der Seinigen Wohlergehen zu beherzigen, und sich vor Verantwortung, Schaden und Straf sorgfaͤltigst zu vergaumen wohl wissen werde.

Geben den zweyten Tag Merz, nach der gnadenreichen Geburth Unsers Herrn und Heylands gezehlt, Eintausend Siebenhundert und Achtzig JahreOriginaldatierung: 2.3.1780.

[Canzley der Stadt Z]Beschädigung durch Beschneidung (am Blattrand), sinngemäss ergänztbürichOrganisation: .
[fol. v]Seitenumbruch

Anmerkungen

  1. Beschädigung durch verblasste Tinte, sinngemäss ergänzt.
  2. Beschädigung durch Beschneidung (am Blattrand), sinngemäss ergänzt.
  1. Der Inhalt dieses Artikels wird im Artikel IV der Verordnung betreffend Bürgerrechtserneuerung von 1759 wiedergegeben (SSRQ ZH NF I/1/11 59-1).
  2. Der Inhalt dieses Artikels wird im Artikel V der Verordnung betreffend Bürgerrechtserneuerung von 1759 wiedergegeben (SSRQ ZH NF I/1/11 59-1).
  3. Der Inhalt dieses Artikels wird im Artikel VI der Verordnung betreffend Bürgerrechtserneuerung von 1759 wiedergegeben (SSRQ ZH NF I/1/11 59-1).