SSRQ ZH NF I/1/11 87-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 87-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verordnung der Stadt Zürich betreffend Nägelverkauf
1782 März 25.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH III AAb 1.15, Nr. 11
- Originaldatierung: 1782 März 25 Überlieferung: Einblattdruck
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 21.5 × 32.0
- Sprache: Deutsch
-
Edition
- SBPOZH, Bd. 6, Nr. 29, S. 241-242
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 1038, Nr. 1871
Editionstext
Da Unsre Gnaͤdige HHerrenHohen Herren und Obere erkennt:
Daß der Verkauf der Schwarzen oder Eisen-Naͤgel in hießiger
Stadt und innert den KreuzenOrt: den Meister Nagelschmieden allhier in soferne diese
Waar in ihren eigenen Werkstaͤdten verfertiget ist, privative zukommen solle; so haben Hochdieselben mit Landesvaͤtterlicher Sorgfalt solche Verfügungen getroffen, daß das
Publicum und jedermann so dieser Waar benoͤthiget, damit genugsam und zu gaͤnzlicher Zufridenheit bedienet werde, und in dieser Absicht nicht nur unter anderen
den Meister Nagelschmieden vorgeschriebenen Ordnungen, genau den Preiß und die
Waͤhrschaft in Laͤnge und Gewicht, der gewohnlichsten Gattungen von Naͤglen bestimt,
sonderen auch, zu Handhab und Execution dieser Verordnung aus Hochdero Ehren-
Mittel eine bestaͤndige Obrigkeitliche Commißion niedergesezet.
Demnach hat gedachte Hochverordnete Ehren-Commißion nunmehr Gut befunden,
zu maͤnniglichs wissentlicher Nachricht, jene Liste von den gangbarsten Sorten der
Eisen-Naͤgel offentlich E EAbkürzung Publico durch den Druk mitzutheilen, dieselbe werden
auch die Meister Nagelschmiede zu jedes Kaͤufers Verhalt an ihre Werkstaͤdte anschlagen.
So nnnKorrigiert: nuna jemand nicht nach dieser Vorschrift bedient wurde, oder sonsten mit selbiger
coincidierende Beschwerden zufuͤhren haͤtte dem oder denjenigen, wird andurch die
Anleitung gegeben, dießfahls sich geziemend an den Tit PlTitulo Pleno Herrn Praͤsidenten dieser
Behoͤrde zu wenden, wo sodann jederzeit die vorwaltende Klagen reiflich erwogen und
das der Sach-Bewandniß angemeßne verfuͤget werden solle.
Liste
Ueber die Beschaffenheit und den Preiß der gewohnlichsten GattungtungenKorrigiert: Gattungenb Eisen-Naͤgel
Stuͤck. | PfdPfund | Zoll. | | | ||
Ganz Leist-Naͤgel | 100Menge: 100. | 10Gewicht: 10 Pfunde . | 8 ½Längenmass: 8.5 Zoll . | 5Währung: 5 Gulden . | ||
Stegen-Naͤgel. | 100Menge: 100. | 5 ¼Gewicht: 5.25 Pfunde . | 7Längenmass: 7 Zoll . | 2Währung: 2 Gulden . | 20Währung: 20 Schillinge . | |
Ganz Boden-Naͤgel. | 1000Menge: 1000. | 22Gewicht: 22 Pfunde . | 5Längenmass: 5 Zoll . | 6Währung: 6 Gulden . | ||
Ganz Latt-Naͤgel. | 1000Menge: 1000. | 11 ½Gewicht: 11.5 Pfunde . | 3 ¼Längenmass: 3.25 Zoll . | 3Währung: 3 Gulden . | ||
Halb Latt-Naͤgel. | 1000Menge: 1000. | 8 ½Gewicht: 8.5 Pfunde . | 2 ¾Längenmass: 2.75 Zoll . | 2Währung: 2 Gulden . | 20Währung: 20 Schillinge . | |
Ganz Schloß- und Listen-Naͤgel. | 1000Menge: 1000. | 5Gewicht: 5 Pfunde . | 2Längenmass: 2 Zoll . | 2Währung: 2 Gulden . | ||
Gips-Naͤgel | 1000Menge: 1000. | 3Gewicht: 3 Pfunde . | 1 ½Längenmass: 1.5 Zoll . | 1Währung: 1 Gulden . | 6Währung: 6 Schillinge . | |
Tach-Nietli. | 1000Menge: 1000. | 2 ½Gewicht: 2.5 Pfunde . | 1 ½Längenmass: 1.5 Zoll . | 1Währung: 1 Gulden . | ||
Schuh-Naͤgel, | die Groͤsten | 1000Menge: 1000. | 4Gewicht: 4 Pfunde . | 1Längenmass: 1 Zoll . | 1Währung: 1 Gulden . | 20Währung: 20 Schillinge . |
Mittel 20er. | 1000Menge: 1000. | 3Gewicht: 3 Pfunde . | 1Längenmass: 1 Zoll . | 1Währung: 1 Gulden . | 20Währung: 20 Schillinge . | |
Kleiner 25er. | 1000Menge: 1000. | 2 ½Gewicht: 2.5 Pfunde . | ¾Längenmass: 0.75 Zoll . | 1Währung: 1 Gulden . | ||
Kleiner 30er. | 1000Menge: 1000. | 2Gewicht: 2 Pfunde . | ¾Längenmass: 0.75 Zoll . | 30Währung: 30 Schillinge . |
Die uͤbrigen Gattungen sollen in Groͤsse, Gewicht, und Preiß, nach Erforderniß, und nach einem billigen Verhaͤltniß mit den Obausgesetzten gemacht und Verkauft werden.
Actum, Montags den 25. Mertz. 1782Originaldatierung: 25.3.1782.
PrstbsPresentibus
M N H GMeine Hohen Gnaͤdigen Herrn Rathsherr und Stadthauptmann KellerPerson: und uͤbrig Verordneten
HHerrenHohen Herren zur Handhab der Nagler-Ordnung.
[fol. v]Seitenumbruch
M N H GMeine Hohen Gnaͤdigen Herrn Rathsherr und Stadthauptmann KellerPerson: und uͤbrig Verordneten
HHerrenHohen Herren zur Handhab der Nagler-Ordnung.
Regest