SSRQ ZH NF I/1/11 9-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 9-1
Licence : CC BY-NC-SA
Prädikantenordnung und Synodalordnung der Stadt Zürich
1532 novembre 6.
Description de la source
- Cote : StAZH B III 4, fol. 216r-226v
- Date : 1532 novembre 6 Tradition : Druckschrift, 12 Bl.
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 20.0 × 29.5
- Langue : allemand
-
Edition
- Zürcher Kirchenordnungen, Bd. 1, Nr. 59
- Egli, Actensammlung, Nr. 1899 (zum 22. Oktober)
Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 771, Nr. 193
- Vischer, Druckschriften, S. 91, Nr. C 216
- VD16 Z 585
- HBBibl, Nr. 605
Commentaires
Die vorliegenden Artikel wurden im Rahmen der Herbstsynode 1532 verabschiedet und durch Heinrich BullingerPersonne : und Leo JudPersonne : am 6. November dem Rat der Stadt ZürichLieu : Organisation : vorgetragen. Der RatOrganisation : bestätigte diese noch am selben Tag und setzte sie in Kraft. Die Säckelmeisterrechnung vermerkt einen Betrag von 20 Pfund, der am 28. November dem Drucker Christoph FroschauerPersonne : für die Herstellung von 150 Exemplaren des Mandats ausbezahlt wurde (Egli, Actensammlung, Nr. 1973, S. 870). In der Mandatssammlung des Staatsarchivs ist ein weiteres Exemplar überliefert, das einem handschriftlichem Vermerk zufolge aus dem Pfarrhaus in ElsauLieu : stammt und zusätzliche Notizen, jedoch kein Titelblatt aufweist (StAZH III AAb 1.1, Nr. 22).
Das Mandat fasst zahlreiche seit den frühen 1520er Jahren eingetretene Veränderungen, namentlich hinsichtlich Auswahl und Amtstätigkeit der Pfarrer, zusammen. Es bildet damit eine wichtige Etappe im Institutionalisierungsprozess der obrigkeitlich-kirchlichen Verwaltung nach der Reformation (Bächtold 1982, S. 35). Mehrfach neu aufgelegt, blieben seine Bestimmungen bis zum Ende des Ancien Régime im Wesentlichen unverändert in Kraft (Wälchli 2008, S. 101, Anm. 7).
Zum vorliegenden Mandat vgl. Büsser 2004-2005, Bd. 1, S. 127-142; Diethelm 2004; Bächtold 1982, S. 29-35; für die ZürcherLieu : Synodalakten vgl. StAZH E I 2; StAZH E II 1-E II 7b.
Texte édité
Bewilligung unnd Confirmation eines Burgermeisters unnd Ersammen kleinen und grossen Radts der Statt ZürichLieu : Organisation : / über die Restitution und verbesserung ettlicher maͤnglen und mißbrüchen / so sich by den Dienern des wort Gottes zuͦgetragen: yetzt von dem ganntzen Synodo ZürichLieu : Organisation : 22. Octobris imm 1532. jarDate : 22.10.1532 gehalten / angesaͤhen und angenommen
Xylographie
[fol. 216v]Saut de page [fol. 217r]Saut de page
Und lutet die gemelt Restitution und verbesserung von wort zuͦ wort als haͤrnach volgt.
[fol. 218r]Saut de page
[ 1 ] Vonn der waal / senndung / unnd haͤnduflegen der Predicanten
[1.2] Und so nun PaulusPersonne : spricht / Niemands mißt im selbs die eer oder [fol. 218v]Saut de page verwaltung zuͦ / sunder der von Gott beruͤfft wirt / wie AaronPersonne : : ouch inn den Epistlen an TimotheumPersonne : und TitumPersonne : / vil hoher gaaben inn dem Pfarrer fordert: ist gar nit goͤttlich noch billich / das / so ein Pfarr ledig worden / ein yeder louffe / baͤttle / gyle / gaaben verheysse unnd gaͤbe / die underthonen anfaͤchte / parthen an sich haͤncke / gantz schaaren fürbitter mit im fuͤre: und da im die pfarr uß ansaͤhen gunsts / früntschafft / lyplicher diensten / oder gaaben / verlihen werde. Dann damit aͤben als übel gesündet wirt wider Gott und die waarheit / als do der RoͤmischLieu : hofOrganisation : sin Curt uͦbt / und uff die pfarren die satzt / die im gefielend / und die er vereeren wolt / die doch nit zun Pfarreren geschickt: dardurch aber das gantz volck verderbt und gar verfuͤrt ist.
Soͤmliches fürohin abzestellen und ze verkummen / sind wir desse uß Gottes wort einß worden: das wo soͤmlicher unbill und vorteil / wider Gottes ordnung gebrucht / und yemands erfunden / der selbs gelüffen / soͤlle der selb billich mit SimonePersonne : dem zouberer zuͦ soͤmlicher goͤttlicher verwaltung nit zuͦgelassen werden. Deßhalb das er das hoch geistlich ampt nid anders geschetzt / dann das es im umb gaͤllt / gunst unnd fürschub werden soͤlte / das er sinen buch damit spyßte / und nit achtet ob er zuͦ diser verwaltung beruͤfft / begabet unn geschickt sye / oder wie er die schaͤfly Gottes wyden woͤlle und moͤge.
[1.3] Wenn aber ein pfarr ledig wirt / soll dannethin der Decanus / inn deß Capittel die pfarr gelaͤgen / einer ersammen obergheit des pfarrers tod antragen: ouch erfaaren und bericht gaͤben / wer der Laͤhenherr sye: damit man fürderlich einen anderen pfarrer der kylchen fürstelle: ouch niemands mitthinzuͦ nützid an siner fryheit und geraͤchtigkeit abbrochen werde.
Und so dann yemands von dem Laͤhenherren fürgestelt / oder unseren gnedigen herren / da sy nit Laͤhenherren / fürzestellen vergünstiget / soll der oder die so fürgestelt / iro leer und laͤbens halben flyssig ersuͦcht: und das soͤmlichs fuͦgklich beschaͤhen moͤge / ein bestimpter tag examinis / hie inn der Statt ZürychLieu : / angestelt weden: dahin die vilgenampten fürgestaͤlten ire manraͤcht oder kuntschafft ires harkummens und laͤbens bringind: Damit nit etwan harverlouffen / [fol. 219r]Saut de page ufruͤrig / meyneyds und verlümbdet lüt / die anderstwo iro übelthat halben vertriben / hie unbedacht und unerfaren / an soͤmliche goͤttliche aͤmpter gesetzt werdint: dero schand hernach zuͦ schmaach deß heyligen Evangelij reyche.
Und nach dem dann die kuntschafften von Examinatoribus erlaͤsen / soll dannethin einer nach dem andern examiniert werden: es sye dann sach das einer vor bekant / probiert / und examiniert sye / denocht soll er sich uff den tag Examinis erzeigen. Und wie man denn einen yeden findt: also soll es in einen brieff gestelt / verschlossen / und einem ersammen RadtOrganisation : überschickt werden / das er da nach gstalt der frommgheit und gschiktligheit eines yeden handle und waal naͤme.
Wenn aber die waal imm RadtOrganisation : soll fürtragen werden / soͤllend die Examinati / so inn brieff gestellt / für den ersammen RadtOrganisation : keeren / dem ouch ire manntraͤcht oder kundtschafft fürlegen / sich allein anzeigen / und nit bitten / noch fürbitt mit inen fuͤren: damit die waal fry / und nit nach gunst beschaͤhe: also die kilch mit frommen / geleerten / und gotsfoͤrchtigen dienern versaͤhen werde.
Hie ist aber ouch das billich / das unser Gnaͤdigen HerrenÀ l’original : G H den Examinatoribus by iro eyden befelhind zum trülichsten on alle gfaar allein Gottes eer und der kilchen nutz angesaͤhen ze examinieren. Item das dz examen fürnaͤmlich also gehalten werde / das man für das erst Locos communes religionisChangement de langue : latin anzühe. Demnach erfare wie belaͤsen und geuͤbt die fürgestalten inn beyden Testamenten syend: was sy für ein iudicium in ScripturisChangement de langue : latin habind / wie sy die bruchind / laͤsind unnd dem volck erklaͤrind. Und das darzuͦ verordnet werdind zwenQuantité : 2 von den Predicanten / zwenQuantité : 2 von den RaͤdtenOrganisation : / und zwenQuantité : 2 von den Laͤseren der heyligen geschrifft.
Nach dem aber das Examen beschaͤhen / die zügknuß für RadtOrganisation : gefertiget / die waal geoffnet / und yetz dann einer zum Pfarrer verordnet / wil inn vil waͤg nit gebüren / das er grad hinlouffe und anstande: sunder im soll einer von einem ersammen RadtOrganisation : / oder der Vogt deß selben orts zuͦggaͤben werden / unnd uf den naͤchstvolgenden SontagPériode : dimanche inn die Pfarr keeren: dahin soͤllend ouch der Decanus deß [fol. 219v]Saut de page selben Capittels / und der naͤchst Pfarrer / kummen. Unnd so dann das volck versammlet / soll der so von einem ersammen RadtOrganisation : verordnet die waal der kilchen offnen / und ermanen / ob yemands da sye / der etwas lündens unnd unredlichs uff den erwoͤlten wüsse / soͤlle das offnen.
[1.4] Und so sich dann nützid erfindt / ouch kein klag ist / soll der Decanus predgen / fürnemlich was des Pfarrers ampt / und wie sich die kilch mit und gaͤgen im halten soͤlle / etcAbréviation Unnd nach der predge stelle er den Pfarrer der kilchen für / und spraͤche zuͦ im / Sich lieber bruͦder / dise biderbe gemeind befaͤlhend wir dir mit den worten PauliPersonne : / Hab guͦt acht uff die gantze haͤrd / über die dich der heilig geist zum waͤchter und hirten gesetzt hat / zeweyden sin volck / das er mit sinem eignen bluͦt an sich erkoufft hat. So biß inen ein vorbild imm wort / imm wandel / inn der liebe / imm geist / imm glouben und luterkeit: unnd Gott verlyhe dir sinen heyligen geist / das du wie ein getrüwer diener sines herren / handlist / inn dem namen Gottes. Und damit lege er im die hend uff. Demnach ermane das volck umm gnad anzeruͤffen. Aber nach vollendetem gebaͤtt / bevelhe der Vogt oder Radtsbott den Pfarrer der Gemeind inn namen der Christenlichen obergheyt. Das sy in bevolhen habind / im beholffen und beradten syend zuͦ allem dem das sin ampt betrifft / nit beleydigind. Ob er dann nit handlete das geschickt / nit von einem yeden gepalget / sunder der ordenlichen Obergheit angezeigt / die in nach gebür straaffen: glich wie sy ouch gheinen unbeschulter sach / sines ampts entsetzen woͤlle: ouch nach luth und sag der letsten verkumnuß zwüschen Statt und land.1
[1.5] Uff soͤmlichs wo er noch den Eyd im SynodoOrganisation : nit gethon / soll im denocht uff trüw unnd glouben zepredgen vertruwt werden: doch das er in dem nechstkünfftigen SynodoOrganisation : schweere.
[ 2 ] Vonn der Leer unnd laͤbenn der Predicanten
[2.1] So dann ouch unmaß / und allerley unordnung in dem predgen und leeren von etlichen gebrucht: daruß aber vil ergernuß / unwillens und unradts volgt: ouch die an den anstoͤssen mee von dem predgen [fol. 220r]Saut de page verwildet / dann herzuͦ gebracht werdint / habend wir uns eigentlich erinneret deß bevelch Gottes und eyds den wir thuͦnd / allein nüw und alt Testament zepredgen / und was darinn grund hat. Deßhalb wir ouch abgeredt / das niemands im selbs ettwas erst erdachts / mit stuckwerch unordenlicher und unnoͤtiger matery fürnaͤme: sunder das im ein yeder uß Biblischer geschrifft das siner kilchen gmaͤß und notwendig ist erwoͤlle / das fürtrage / interpretiere / daruß leere / ermane / troͤste und straaffe: und das alles mit geist / ernst und trüw / ye das hierinn unnser fleischliche anfaͤchtung nit gespürt: oder das wir soͤliches / mit so ungebürlichen / lychten / unzüchtigen / schalckhafften schmütz oder spitzworten thuͤgind / das einfallte biderbe lüt abgeschreckt / unwillig / und die warheit selbs verdacht / lycht / oder verhaßt gemacht.
Nit das darumb die mißbrüch / aberglouben / sünd und laster nit soͤllind dapfferlich ye nach gestalt der sach und gelaͤgenheit der lastern oder lasterhafften / mit ruhen / doch gschrifftmaͤssigen worten / angetaast und bescholten werden. Dann woͤlcher woͤlte den für ein predger der waarheit halten / der aller valscher religion / allen lasteren und lasterhafften verschonte / klüßlete unnd zentzlete: Sunder wir wellend hiemit ein maaß bestimpt haben / und das alle ding mit dapfferem ernst / nit mit laͤcherlichem gspey / schmützen / schimpffen und spaͤtzlen beschaͤhind: ja das die warheyt selbs / die lütere unnd klaͤre der haͤndlen / mee tringe / zühe und überwinde / dann das unbegrünt / geschrifftloß haͤderig balgen: Dann nützid sterckers / dann die warheit ist. So ist ghein ander ding das mee berede und überwinde / dann haͤlle guͦtte ordnung / unnd so man ein ding mit trüw / liebe und ernst darthuͦt. In summa: es soll sich ein yeder also inn handel schicken / das all unser leer und straaff zuͦ ufbuwnuß und eeren Gottes beschaͤhe: damit wir vil menschen Gott und der gerechtigkeit gewünnind.
[2.3] Und so uns die Armen von Gott in sonders bevolhen / habend wir wyter einandren ermanet / das ein yeder uß mitlyden / die / siner kilchen ernstlich mit Gottes wort fürstelle: in sonders deß kilchen guͦts vil gedencke / wie man es bruchen soͤlle. Daby von einet ermanen / das man getrülich damit umbgange: wie ouch inn unser herren mandat jaͤrlicheDurée répétée : 1 année raͤchnung bestimpt ist: damit wir uns nit übel ann den Armen wider Gott versündint / und die kilchenguͤter groͤßlicher dann der Bapst / München und Pfaffen mißbruchind.
In summa / das sich ein yeder fürohin mit der leer flysse / nit nun die abgethonen mißbrüch zebeschaͤlten oder da uß zebehalten / das sy nit widrumb kummind: sunder ouch Goͤttlichers und das besser ist / an des hingethonen mißbruchs stat / zestellen. Also das wie wir vorhin die Goͤtzen / stein und holtz bekleydt / geziert / und mit opffern und anderen kostlichen gaaben vereeret: das wir uns yetzund über die laͤbenden bilder Gottes / über die Armen erbarmind / die bekleydind / spysind und haltind / wie ChristusPersonne : MatthaͤusPersonne : am xxv. bevolhen. Wie wir vor der Maͤß nachgelouffen / das wir yetzund das wort Gottes liebhabind / dem nach haltind / und uß dem selben die frucht des lydens ChristiPersonne : raͤcht leerind verston: damit man ouch das Nachtmal ChristiPersonne : mit waarem glouben / raͤchter dancksagung begange. Item wie wir vor unser heil und fromgheit uff die Ceremonien und usseren schyn gegrünt: das wir yetzund uff Gott allein [fol. 221r]Saut de page gründint / unnd den mit glouben / liebe unnd unschuld vereerind. Item wie wir vor inn der unordnung gehorsam gsin: also yetzund der warheit und erberen guͦtten gsatzten nit widerstraͤbind / etcAbréviation.
[2.4] Und das hie das volck gebaͤtten / und mit Gottes wort genoͤtiget werde ir unraͤcht unnd ungehorsamme zeerkennen: fürnemmlich aber in Stetten die Raͤdt / und uff dem Land die Ober und Undervoͤgt / ouch die Elteren in den Kilchhoͤrinen gar trüwlich und ernstlich ermanet ufzesaͤhen: damit doch die laster nit so gar überhand naͤmmind / sunder nach der leer ChristiPersonne : MatthaͤusÀ l’original : MattPersonne : am xviij. mit warnen / oder so das nit hulffe / mit straaffen abgethon / und damit zucht und gehorsamme gepflantzt werde.
Hierumb bitten wir ouch unsere gnedige herren zum hoͤchsten und umb Gottes willen / das sy hie in iro SattCorrigé de : Statta mit den verordneten / und uff dem Land mit iro Ober und Undervoͤgten / mit ermanen oder bevelch verschaffind / das die gemelten Mandaten zuͦ der eer Gottes trüwlich und redlich gehandthabt. Und welche dann dapffer und rechtmaͤssig nach warheit und ußgangnen Mandaten handletind / das sy die schützind / schirmind / ouch inen fuͤß haltind. Dann sol das trincken / zeeren / spilen / suffen / unmaaß in essen und kleidern fürgon / zuͦnaͤmen / unnd nit abgestelt werden / ist zesorgen / das uß uns nützid werde / dann ein verhergt volck / das all sin hab liederlich verthon / yetzt umb gaͤlt feyl / ouch wir einandern vor armuͦt nützid werdint halten / ja gar nit bezaalen / betriegen / und mit taͤglichem zanggen / raͤchten / und ufruͦren zenüty machen.
Das nun alles one zwyfel wol damit mag vermitten werden / wenn man zuͦ allen jarenDurée répétée : 1 année / oder so man sust uff dem Land zeschweeren pflaͤgt / die Mandaten (wie ouch vornaher gebrucht) maͤldete und ernüwerte;4 ouch den fürgesetzten und verordneten eltern in den Gemeinden by iro eyden ynbunde / sorg zetragen / die übertretter mit trüwen zewarnen / und so ghein früntliches nützid beschusse / anzezeygen / damit das überfaren unnd ungehorsamme nach verdienst gestraafft.
[2.5] Inn der ordnung aber des predgens / habend wir ouch das ein[fol. 221v]Saut de pagemuͤtigklich angesaͤhen / das alle und yede Pfarrer alle SonntagPériode : dimanche inn iro pfarren einist am morgenPériode : le matin vor mittagHeure : 12:00 predgind: und uff die predge die allgemein form deß gebaͤtts / so uns Christus JesusPersonne : MatthaͤusÀ l’original : MatPersonne : am vi. geleert / vormeldint: daruff ouch den Decalogum / die gebott Gottes uß dem ii. buͤch MosisPersonne : xx. capitelÀ l’original : cap unnd zeletst die Artickel unsers waaren Christlichen gloubens vorspraͤchind. Damit diese drüQuantité : 3 stuck / das Gebaͤtt / die Gebott / und der Gloub / dem gemeinen menschen wol ynbildint.
Item das die uff dem Land ouch all SonntagPériode : dimanche umb die drüHeure : 15:00 / wie man vornaher die vesper gehebt / yetz dan gemein gbaͤtt und predge haltind / und die für die dienst unnd das volck das morgensPériode : le matin vor gschaͤfften zur predig nit kummen mag: in sunders aber für die jugend / die in sonders Gott geeignet und zuͦ zucht und frommkeit sol uferzogen werden. Dorumb ist abgeredt / das diser stund meerteils soͤll Catechismus gehandlet / unnd einfaalt was der gloub / welchs die Artickel des gloubens / was gebaͤttet / unnd wie man baͤtten soͤlle: Item welchs die gebott Gottes / und was ir innhalt und verstand sye / erkleert werden. Das nit ettwann verruͦchte mennschen funden / die waͤder des gloubens noch gebaͤtts / unnd wie sy joch laͤben soͤltend / bericht syend: also ouch unwüssend zuͦ dem Tisch des Herren gangind: sunder das ein yeder vorhin denocht bericht / wüsse was er handle / und fürohin thuͦn soͤlle.
Doch in disem allem ist yeder kilchen heimgesetzt / welche stunden hierzuͦ am allerfuͤglichsten erwoͤlt: so ferr das der Catechismus uff die SonntagPériode : dimanche geuͤbt werde. So ist allen denen vergünstiget die Filialen und deßhalb ferr unwaͤg habend / das sy den Catechismum zu Monaten einistDurée répétée : 1 mois mit flyß haltind / und das nit übersaͤhind.
Das ouch nütdisterweniger in der wochen zemol einistDurée répétée : 1 semaine ein predig und gemein gebaͤtt für alles anligen der kilchen Gottes: wie es yetzund ouch hie in der Statt am sibenden OctobrisDate : 07.10.1532 taͤglichDurée répétée : 1 jour zevolfuͤren angesaͤhen5 / gehalten werde. Deßglych die tag der heyligen Apostlen unnd andere wie sy von unsern herren bestimpt / mit predgen wie von alter har versaͤhen.
[2.6] Und sydmal der vynd unsers heils den menschen nimmer grusammer ansicht / dann inn der kranckheit und stund des todts: deßhalb der mensch nimmermee trosts underricht und sterckung / dann imm todtbett bedarff: habend wir unns erinnert der leer JacobiPersonne : am v. das fürohin ein yeder Pfarrer die sinen (wo man anders sin begaͤrte) besuͦchen / die krancken troͤsten und berichten soͤlle / baͤtten / und von verzyhung / von dem erloͤsen ChristiPersonne : / von der urstendy und eewigem laͤben reden / das sich die krancken dultigklich inn willen Gottes ergaͤbind / und fürohin der zytlichen dingen vergessind / etcAbréviation.
Deßglych das ein yeder sin kilchen ermaane / das man die krancken besuͦche / die werck der barmhertzigkeit erzeige / sy troͤste / inen beholffen und beraten sye. Und so sy abgestorben / mit zucht und Christenlicher demuͦt / als mitgnossen der urstendy ChristiPersonne : / eerlich bestatte: und die demnach (wie bruch ist) der kilchen verkünde / etcAbréviation
[ 3 ] Vonn demm SynnodoOrganisation : und wie der gehalten
[3.1] Damit aber diß oberzelt ansaͤhen dister baaß erhalten / ouch zucht / einigkeit / raͤchtmaͤssige ermanung und straaff under den Dienern des worts blybe: alle simulation und ambition vermitten und [fol. 223v]Saut de page ußgeschlossen werde / soll jaͤrlichDurée répétée : 1 année ein allgemeiner Synodus zweyQuantité : 2 malen hie inn unser herren Statt ZürichLieu : besammlet werden. Des ersten uff naͤchsten MontagPériode : lundi nach dem MeytagDate : 1. mai: unnd zum anderen uff den naͤchsten MontagPériode : lundi nach GalliPersonne : Date : 16. octobre: und ob dann die zwen tagPériode : 2 jours uff den MontagPériode : lundi selbs vielend / so ist der volgend MontagPériode : lundi bestimpt / das mengklich hie zuͦ abindPériode : le soir sye: damit man morndesPériode : le matin zuͦ guͦter zyt anhebe. Hie soll ouch niemands ußblyben / one merckliche ursachen / die er sinen naͤchsten mitpfarreren anzeigen. Unnd by disen bestimpten tagen soll es fürohin one wyters beschryben und beruͤffen blyben. So moͤchtend ouch die zyten so ruͤwig werden / man wurde sich ze jarPériode : 1 année mit einem SynodoOrganisation : vernuͤgen lassen.
In disem SynodoOrganisation : soͤllend zwenQuantité : 2 Presidenten verordnet werden: einer von den Predicanten / und einer von den RaͤdtenOrganisation : : welche die anfrag habind / beruͤffind / ußstellind / anbringind und handlind. Wir bittend ouch unsere herren / das sy uns noch sibenQuantité : 7 man uß iro RaͤdtenOrganisation : verordnind / die by allen haͤndlen sitzind / uns beradten und beholffen syend.
Der SynodusOrganisation : aber ist fürohin also angesaͤhen. Erstlich soll man Gott umb gnad anruͤffen / damit man da von siner eer / unnd der kilchen heil mit ernst handlen / niemands beschwaͤren noch verforteylen / die warheit finden / und die yrrigen widerumb an den raͤchten waͤg bringen moͤge. Das die warheit erhalten / zucht unnd alle gottseligkeit raͤcht gepflantzt werde / etcAbréviation
Demnach laͤse man aller Pfarren naamen / damit man vinde welche gehorsamm / und welche ungehorsamm erschynen.
ZürichLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das groß MünsterLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Lectores | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
S. PeterLieu : / sin Diacon | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FrowenmünsterLieu : / sin Diacon | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SpitalLieu : . Die siechen b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ZollickenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SchwamedingenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RyedenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
[fol. 224r]Saut de pageWyttickenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AlltstettenLieu : |
Der SeeLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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StaͤfenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HumbraͤchtingenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
MaͤnendorffLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
MeylenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KüßnachLieu : , HerlibergLieu : , ErlibachLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RichtischwylLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WaͤdischwylLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HorgenLieu : . HirtzelLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DallwylLieu : c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KilchbergLieu : d e f |
Das FryamptLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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CappelLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HusenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KnonowLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
MaschwandenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RifferschwylLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
MaͤttmenstettenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
OttenbachLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AffhollterenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HedingenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BonstettenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
StallickonLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BirmensdorffLieu : |
SteinerLieu : capitelÀ l’original : cap | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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SteinLieu : g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
StammheymLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
OssingenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TrüllickonLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
MartelenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LouffenLieu : h |
WinterthurerLieu : capitelÀ l’original : cap | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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WinterthurLieu : . PredicantÀ l’original : Predi | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
OberwinterthurLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DoͤßLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RickenbachLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DynhartLieu : j | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AlltickonLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DorlickonLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SoͤützachLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NaͤfftenbachLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HettlingenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AndelfingenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TaͤgerlanLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HengkhartLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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FlaachLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EmbrachLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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PfungenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BrüttenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VelthenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WülfflingenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BuͦchLieu : |
ElgoͤwerLieu : capitelÀ l’original : cap | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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EllgoͤwLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AelsowLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WysedangenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SchlattLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TzellLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DurbentaalLieu : k | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WylaLieu : |
WetzikommerLieu : capitelÀ l’original : cap | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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[fol. 224v]Saut de pageGruͤningenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GryfenseeLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PfaͤfficonLieu : . DiaconÀ l’original : Diac | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KyburgLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AlltorffLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
YllnowLieu : . DiaconÀ l’original : Diac | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RußickonLieu : . DiaconÀ l’original : Diac | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WyßlingLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
l LindowLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WangenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SchwertzenbachLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DuͤbendorffLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VaͤllandenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
MuurLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
UsterLieu : . DiaconÀ l’original : Diac | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
FolckenschwylLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SeegraͤbenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WetzickonLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
OetwylLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HinnwylLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WaldLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BaͤrotschwylLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DürtenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VischentalLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RütyLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GoßowLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EggLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BuͦbickonLieu : . |
ReginspergerLieu : capitelÀ l’original : cap | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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HoͤnggLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WyningenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RaͤgenstorffLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DellickonLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
OtelfingenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BuchsLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DielstorffLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WaͤningenLieu : . DiaconÀ l’original : Diac | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SteinmurLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
StadelLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BülachLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NiderhaßlachLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
OberglattLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RümmlangLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KlotenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BasserstorffLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EglisowLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GlattfeldenLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WylLieu : | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RafftzLieu : . |
[3.3] Dannethin beruͤffe man die noch nit geschworen habend / das sy unsern herren den gemeinen Eyd SynodiOrganisation : schweerind. Aber die form des Eyds ist dise.
Das ich das heilig Evangelium und wort Gotts / darzuͦ ich beruͤfft bin / trüwlich und nach raͤchtem Christenlichen verstand / ouch nach vermoͤg Allts und Nüws Evangelischen Testaments / lut miner herren von ZürichLieu : vorußgangnen Mandats / leeren und predgen / und darunder kein dogma und keer / die zwyflig und noch nit uff der ban und erhalten sye / nit ynmischen / sy sye dann zevor gmeiner ordenlicher versamlung / so jaͤrlich zwey molDurée répétée : 6 mois gehalten / anzeigt / [fol. 225r]Saut de page und vor der selbigen erhalten. Darzuͦ soll und wil ich einem Burgermeister unnd Radt / ouch den BurgerenOrganisation : / als miner ordenlichen Obergheit trüw unnd hold sin: gemeiner Statt unnd Lands ZürichLieu : nutz und frommen fürdern / iro schaden warnen und wenden / so ferr ich vermag: ouch iren unnd iren nachgesetzten Voͤgten und amptlüten gebotten und verbotten / inn zimlichen billichen sachen gehorsamm unnd gewaͤrtig sin: Item die heimligheiten des SynodiOrganisation : verschwygen und nit offenbaren / daruß schad und verwysen moͤchte erwachsen / alles getrüwlich und on alle gfaͤrd / etcAbréviation
Danaͤben melde man / das / die nit in SynodumOrganisation : gehoͤrend oder beruͤfft sind / ußstandint: oder so ettliche / doch ersamme vertruwte personen / begaͤrtind zuͦzehoͤren / und es inen vom SynodoOrganisation : nachgelassen / uff glübt der trüw und gloubens getuldet werdint.
[3.4] Nach disem frage man die verordneten von einem ersammen RadtOrganisation : / ob sy neiswas von waͤgen unser Gnaͤdigen HerrenÀ l’original : G H an den gantzen SynodumOrganisation : anzebringen habind.
[3.5] Ze lest soll einer uß den Predicanten ein kurtze ermanung thuͦn / das sich inn der Censura yederman der warheit flysse / one anfaͤchtung nyds und hasses handle / rede und radte / etcAbréviation Item kurtz erzellen / wie nutzlich die straaf sye / so sy guͤtlich ufgenommen wirt / etcAbréviation
Hieruf stelle man zum ersten uß die Predicanten / unnd Lectores Theologie / von der Statt / einen nach dem andern. Und Censiere man die mit ernst / glych wie die andern. Fürnemlich das hiemit allerley ambition ouch argwhon der beherrschung abgethon / und sy sich als bruͤder und mitarbeiter im Evangelio ChristiPersonne : erkennind.
Die nachfrag aber in der censura soll erstlich von der Leer / demnach von dem Studio liebe und flyß der gschrifft: item von dem wandel / laͤben und sitten / unnd ze letst von waͤgen des hußhabens und hußvolcks gehalten werden. Und wer der stucken angezogen / soll mit warheit was im zewüssen bezügen / es sye guͦts oder boͤß.
Der gstalt sol ouch eines yeden Capittels Decanus ußgestelt [fol. 225v]Saut de page werden / damit im keiner eignen gwalt schoͤpffe / und den wider sine bruͤder gebruche: sunder / wie mencklich / dem SynodoOrganisation : underworffen sye. Wenn aber der Decanus widerumb heryn beruͤfft / unnd sinen bescheid empfangen / soll er die naamen der Pfarreren / so ettlich straͤfflich gehandlet / gschrifftlich ynlegen. Die soͤllend dannethin einner nach dem anderen ußgestelt / iro mißhandlung erkonnet / und censiert werden. Hat aber der Decanus ghein klag und mangel an sinen bruͤdern / soll er das selb ouch mit kurtzen worten dar thuͦn. Nütdisterweniger / das mit der zeit ghein fürhaltens erwachse / soͤllend zwoQuantité : 2 fragen von den Presidenten gehalten werden. Die ein. Ob yemands inn disem Capitel sye / der unordnung / mangel / oder unzucht von dem andern wüsse: Die ander. Ob sust yemands da imm gantzen SynodoOrganisation : zegaͤgen mangel und unraͤcht über yemands dises Capitels wüsse. Und so dann ouch also nützid erfunden / mag man ein ander Capitel and hand nemmen.
[3.6] Soͤlichs aber ist dem Decano sines ampts halben bestimpt / das er ein flyssig ufsaͤhen uff die pfarren habe / so im befolhen / das er die zun zyten heimsuͦche / erfaare was yedes studium sye / was er predgy / und wie es in der kilchen stande. Und so er dann etwas mangels funde / dannethin einenQuantité : 1 oder zwenQuantité : 2 der naͤchsten Pfarreren zuͦ im naͤme / und den mißhandleden warne / und straaffe / Christenlich und bruͤderlich / das man da trüw und liebe / nit stoͤltze und ufsatz spüre. Wo aber soͤmliches nützid hulffe / soll demnach die selb mißhandlung und verachtung / dem gantzen SynodoOrganisation : antragen werden.
[3.7] Das ouch ghein unordnung / uß mangel der straaff / under den Caplonen und anderen / so der kilchenguͤtern gelaͤbend / erwachse / soll ein yetlicher Decanus die Caplonen / so under im unordenlich laͤbtend / uff den naͤchstvolgenden SynodumOrganisation : betagen / und da dem SynodoOrganisation : die unordnung anzeigen / damit er sines unraͤchten abgewisen und widerumb zeraͤcht gebracht werde.
[3.8] Nach dem aber die censura / wie gebürlich / volbracht / soll der Presidenten einer anfragen / Ob yemands uß den pfarreren ettwas der leer / irrungen / mißverstands / oder sust kilchenhaͤndlen halb / nutzes oder schades / habe anzebringen: denen sol ouch nach vermü[fol. 226r]Saut de pagegen / von dem SynodoOrganisation : geholffen und geradten werden. Und was dann einem ersammen RadtOrganisation : zuͦstat / ufzeichnen / unnd innet MonatsPériode : 1 mois frist / guͤtlich fürgetragen / radts und hilff zebegaͤren. Hierumb bitten wir ouch unser Gnaͤdigen HerrenÀ l’original : G H sy woͤllind soͤmlich anbringen SynodiOrganisation : guͤtlich verhoͤren: nit unserthalb allein / sunder vil mee der gemeinen kilchen halben: ouch angesaͤhen das soͤmlichs nit mee dann zwey mol imm jarDurée répétée : 6 mois zeverfertigen kumpt / und aber vil nutzes und guͦts gebaͤren mag.
[3.9] Das ouch ir ersamm wyßheit / unser censur und haͤndlen imm SynodoOrganisation : fürtragen / sovil minder bemuͤygt und beunruͤwiget: und aber nütdistweniger alle sachen so der kilchen notwendig nit verhinderet: bittend wir hie abermols unser Gnaͤdigen HerrenÀ l’original : G H das sy uns doch nit woͤllind versperren Ecclesiasticam authoritatemChangement de langue : latin / die verwaltung inn haͤndlen der kilchen / die uns unnser herr Jesu ChristusPersonne : bevolhen / nit zebeherrschen oder zuͦverderben / sunder zuͦdienen und ufbuwen. Namlich das der allgemein SynodusOrganisation : fürohin / mit sampt den achtQuantité : 8 Radtsfründen dem SynodoOrganisation : von einem ersammen RadtOrganisation : (wie obgemeldt) zuͦgesetzt / in allen denen Articklen / so die leer unnd das laͤben der Predicanten betraͤffend / nach form unnd gstalt / wie hierinn vergriffen / unnd wie es die warheyt Gottes vermag / handlen moͤge / und was da ußgesprochen und verhandlet wirt / vest sye und krafft habe. Was aber nit betrifft die leer unnd das laͤben der Predicanten / oder daruß erwachsen / sunder usserlich und hierinn nit vergriffen ist / wil sich SynodusOrganisation : gnodt entschlahen unnd nützid beladen. Deßglych wo die gemelten achtQuantité : 8 Radtsfründ ein handel wie der waͤre / für unnsere herren zühen / woͤllend wir guͤtlich lassen beschaͤhen. Dann wir soͤmlichs nit der meinung begaͤrend / das wir eignen gwalt uffrichten / und uns (wie imm Bapsthumb beschaͤhen) der ordenlichen Obergheit woͤllend entzühen: sunder das ein ersammer RadtOrganisation : mit disen kilchen haͤndlen / nit überlaͤstiget / ouch so er sust mit anderen haͤndlen überladen / deßhalb er dise unsere anligende nodt / nit allwaͤg nach nodturfft verhoͤren mag / doch der leer und kilchen haͤndlen darzwüschend nützid verwarloset oder versumpt werde.
Aber ze end des SynodiOrganisation : / soll einer uß den Predicanten ein ernstlich ermanung thuͦn / ye wie sich die zyten zuͦtragend: fürnemlich aber das ein yeder siner kilchen mit der leer der warheit unnd guͦtem byspil sines laͤbens vorstande / etcAbréviation
Und in allen disen Articklen / wo sich ein fuͤgklichers / waarers und bessers erfunde / woͤllend wir alle zyt der waarheit underworffen sin / und das besser mit danckbarkeit and hand nemmen.
Üwer WisheitÀ l’original : U W underthaͤnige
Verordnete Pfarrer / diener des worts / Laͤser der heiligen gschrifft / und Diaconi / aller gemeinlich unnd sunderlich uß der Statt und ab der Landtschafft ZürichLieu : .
Üwer WisheitÀ l’original : V W willige
Heinrych BullingerPersonne : und Leo JudPersonne : .
Annotations
- Corrigé de : Statt.↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une main du XVIIe (?) siècle : SanctÀ l’original : S JacobOrganisation : SpanweydLieu : .↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une main du XVIe (?) siècle : SchlierenLieu : .↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une main du XVIIe (?) siècle : DietikonLieu : .↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une main du XVIIe (?) siècle : ZurzachLieu : .↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une main du XVIIe (?) siècle : TegerfeldenLieu : .↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une main du XVIe (?) siècle : DiaconÀ l’original : Diac.↩
- Ajout au-dessous de la ligne par une main du XVIe (?) siècle : RamsenLieu : .↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une main du XVIIe (?) siècle : 2.↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une main du XVIe (?) siècle : kind am feld Sant JoͤrgenPersonne : Lieu : .↩
- Ajout à la hauteur de la ligne par une main du XVIe (?) siècle : DiaconÀ l’original : Diac.↩
- Ajout dans la marge de gauche par une main du XVIIe (?) siècle : VilpergLieu : .↩
- Dies bezieht sich auf einen Passus des sogenannten KappelerLieu : briefs, der im Anschluss an die Niederlage im Zweiten KappelerLieu : Krieg verabschiedet wurde (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 151, Art. 3). Diesem zufolge stand es den Gemeinden auf der Landschaft frei, gegen ihre Pfarrer Beschwerde beim RatOrganisation : zu führen, es lag jedoch im Ermessen von Letzterem, ob und inwiefern er auf solche Beschwerden reagieren wollte.↩
- Vgl. dazu die Ordnung betreffend Ehebruch und Unzucht (StAZH III AAb 1.1, Nr. 2).↩
- Vgl. dazu das 1530 erstmals erlassene Grosse Mandat (SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 8).↩
- Zu den Schwörtagen auf der Landschaft und den bei dieser Gelegenheit verlesenen Mandaten und Verboten vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 169.↩
- Zu dieser Ratsverordnung vgl. Bächtold 1982, S. 32, Anm. 41.↩
Résumé