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SSRQ ZH NF I/1/11 94-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 94-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Strassenverordnung der Stadt Zürich

1791 November 21.

Editionstext

Holzschnitt

Wir Burgermeister, Klein und Grosse Raͤthe, so man nennet die Zweyhundert der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: , entbieten allen und jeden Unsern Angehoͤrigen in Unsern Staͤdten, Landen, Gerichten und Gebieten,
auch wem sonst gegenwaͤrtige Verordnung zu wissen gelangt, Unsern guͤnstigen wohlgeneigten Willen, und Alles Guts zuvor; Auch dabey zuvernemmen:


Obschon der Zustand der Strassen in Unsern Landen durch getreue und genaue Befolgung Unsrer von Zeit zu Zeit emanirten Mandate
und wohlmeynlichen Verordnungen vielmehr haͤtte verbessert, als verschlimmert werden sollen, so haben Wir dennoch schon sint einigen Jahren
mit Mißbelieben zuersehen gehabt, daß durch unzulaͤngliche Reparationen und schlechte Inehrenhaltung viele, besonders die stark befahrene
Heer- und Landstrassen fuͤr Fremde und Einheimische fast unbrauchbar geworden, so daß Wir in die unangenehme Nothwendigkeit gesezt
wurden, die meisten derselben mit Unsern grossen Koͤsten und sehr beschwehrlichen Arbeiten Unsrer G LGnaͤdigen Lieben Angehoͤrigen ganz neuͤ anlegen
und erbauen zu lassen, unter der erforderlichen Vorsichtsveranstaltung, daß diese neuͤe Strassen aller Orten, wo es sich immer hat thun
lassen, auf Art und Weise, wie heuͤt zu Tag in benachbarten und entferntern Landen der Strassenbau behandelt wird, in moͤglichst
gerader und abkuͤrzender, alle Vertiefungen ausweichender Richtung abgesteckt, vom Boden aufgehoͤcht, solid fundamentirt, uͤber alle
Ruͤnze und Baͤche mit gemauerten Abzuͤgen, Coulissen und Bruͤcken versehen, und endlich mit gutem Grieen in nothwendiger Woͤlbung
gegen die Mitte uͤberfuͤhrt worden sind.

Um nun einerseits auszuweichen, daß so kostbare Werke und so beschwehrliche Arbeiten gleichsam unnuͤz unternommen, und in kurzer
Zeit wieder ruinirt seyen, welches durch Beybehaltung der bisherigen Einrichtung der Inehrenhaltung der Strassen ganz wahrscheinlich
erfolgen wuͤrde, anderseits aber um Unsern LLieben Angehoͤrigen die aufhabende Unterhaltsbeschwerde zu erleichteren, haben Wir als das
einzige gedeyliche Mittel, diesen heilsamen Entzweck zuerreichen, dienlich und erforderlich angesehen:

Erstens, durch Unsere verordnete Weg- und Strassen-CommißionOrganisation: eigens bestellte, in dieser Arbeit wohl unterrichtete und geuͤbte,
aber auch billig bezahlte Wegknechte anzuordnen, deren jedem ein gewisser, an der Strasse bezeichneter, und in seiner Instruktion benannter Bezirk uͤbergeben ist, mit Befehl, sich alltaͤglich auf solchem aufzuhalten, und nach habender bestimmten Vorschrift die Inehrenhaltung
des uͤbernommenen Bezirks geflissen zu besorgen, auf die genaue Befolgung Unsrer Verordnungen getreuͤlich zu wachen, und alle dawider
fehlende, Einheimische und Fremde, ohne Ansehen der Person unpartheyisch zu wahrnen, und in wiederholendem Fall Unsrer verordneten
Commißion zur Verantwortung und Strafe zu laͤiden und anzuzeigen.

Demnach aber finden Wir billig, daß diejenige, die durch Anlegung dieser neuͤen Strassen und durch dauerhafte Unterhaltung derselben
den auffallendsten Vortheil beziehen, und vermittelst derselben so viel am Fuhrwerk und Zeit erspahren und gewinnen, an die daruͤber ergehende
Koͤsten verhaͤltnißmaͤßig beytragen; verordnen deßnahen landesherrlich, und wollen, daß fuͤr einmal ein JahrZeitspanne: 1 Jahr zur Probe auf denen Heer-
und Landstrassen in Unsern Immediatlanden, welche am meisten mit schweren Laͤsten und Gefaͤhrten befahren werden, benanntlich

Auf der Haupt-Landstrasse von der Stadt uͤber KlotenOrt: , BuͤlachOrt: , EglisauOrt: , bis an die Grenz-Marche

Auf der Haupt-Landstrasse von der Stadt uͤber BasserstorfOrt: , WinterthurOrt: , ElggOrt: , bis an die Grenz-Marche.

Auf den beyden Landstrassen nach BadenOrt: , so wohl uͤber AltstaͤttenOrt: , als uͤber HoͤnggOrt: , so weit dieselben innert Unsern Grenzen liegen

Obbenannte Wegknechte bestellt, und zu ihrer Besoldung ein Weggeld von 1 krWährung: 1 Kreuzer auf jede Stunde Wegs, fuͤr 1Menge: 1. Pferd oder ander Stuͤck Zugvieh, auferlegt und eingefuͤhrt werden, und demselben unterworfen seyn sollen:

1. Alle und jede fremde Fuhren mit Kaufmannsgut, Wein, Frucht, Salz, oder andern Waaren.

2. Alle fremde Reisewagen, Kutschen, Chaisen, und uͤbrige Fuhrwerke, auch die Reitpferde, einzig ausgenommen die
Loblich EidsgenoͤßischeOrt: mit der Standesfarbe reisende Gesandschaften.

3. Alle Einheimische, mit fremden Personen beladene Fuhrwerke.

4. Alle von Einheimischen um den Lohn gefuͤhrte fremde Waaren und Guͤter.

Fuͤr den Bezug dieses vorbestimmten Weggelds sind nachfolgende Anstalten getroffen, und die bestellten Einzieher des erforderlichen
instruirt und befelchnet.

Fuͤr die Strasse von ZuͤrichOrt: aus uͤber EglisauOrt: , bis an die Grenze, soll dasselbe von dem Zoller an der NiederdorfporteOrt: eingezogen
werden, der fuͤr das Empfangende ein numerirtes Zollzeichen, Schein oder Billet, das die Zahl des Zugviehes und die Summe des Bezahlten
mit dem Dato enthaͤlt, abgiebt, welches Zeichen hernach dem Zoller zu EglisauOrt: unfehlbar eingehaͤndiget werden muß, indem ohne dessen
Vorweisung und Abgebung das Weggeld als nicht bezahlt angesehen, und allda eingezogen werden soll.

Von der Grenze her uͤber EglisauOrt: nach ZuͤrichOrt: , soll selbiges fuͤr die ganze Strecke an den Zoller zu EglisauOrt: erlegt werden,
gegen gleichmaͤßigen Empfang des vorbenannten Zeichens oder Billets, welches an der NiederdorfporteOrt: in ZuͤrichOrt: abgegeben werden muß,
unter gleicher Gefahr der Wiederbezahlung im Fall der Nichteinhaͤndigung.

Fuͤr ganz leere Ruͤckfuhren wird nichts bezahlt, von zur Haͤlfte beladenen Ruͤckfuhren aber soll die halbe Taxe des Weggelds gefordert
und bezahlt, auch fuͤr solche ebenmaͤßig Zeichen oder Billets, wie oben bestimmt, eingehaͤndiget werden. Fuhren, welche nicht die ganze
Strecke von ZuͤrichOrt: bis RafzOrt: , oder von RafzOrt: bis ZuͤrichOrt: , sondern nur einen mehrern oder geringern Theil befahren wollen, sollen an der
Zohlstaͤdte solches wahrhaft anzeigen, woraufhin der Einzieher des Weggelds ihnen nicht mehr als 1 krWährung: 1 Krone prpro Stunde Wegs auf jedes Stuͤck
Zugvieh abfordern, und so wohl den Bezug als den Ort in das Billet einschreiben wird: Damit aber hierbey kein Betrug vorgehe, so sollen
die Wegknechte den Auftrag haben, in begruͤndetzweifelndem Fall allen Fuhrleuͤthen jederweilen ihre Zeichen oder Billets zur Einsicht
abzuforderen, und jeden der weiter, als das Billet weiset, fahren wuͤrde, zu verdienter Strafe laͤiden und anzeigen.

Fuͤr die Strasse von der Hauptstadt, uͤber BasserstorfOrt: , WinterthurOrt: und ElggOrt: bis an die Grenze, soll das Weggeld vom Zoller
bey der KronenporteOrt: eingezogen werden, der fuͤr das Empfangende ebenfals, wie obbestimmt, ein Billet abgiebt, welches hernach dem
Einzieher zu ToͤßOrt: , wenn der Fuhrmann die FrauenfelderstrasseOrt: befaͤhrt, oder dem Zoller zu ElggOrt: , wenn er die ElggerstrasseOrt: befaͤhrt, abgegeben werden muß.

Von der Grenze her uͤber ElggOrt: nach ZuͤrichOrt: , soll selbiges fuͤr die ganze Strecke an den Zoller zu ElggOrt: erlegt werden, gegen
den Empfang des vorbenannten Zeichens, welches an der KronenporteOrt: in ZuͤrichOrt: abgegeben werden muß.

Von denjenigen Fuhren, so von ElggOrt: nur bis nach WinterthurOrt: und von da zuruͤck fahren, wird das Weggeld in ElggOrt: bezahlt.

Bey den allfaͤhligen Interims-Stellen dieser Strassen, wie z Ezum Exempel zu BasserstorfOrt: wegen der dortigen Nebenstrasse, befinden sich
besondre Einzieher bestellt; Wobey uͤbrigens alle obige naͤhere Bestimmungen auch auf diese Strasse wuͤrksam sind.

Fuͤr die Strasse von der Hauptstadt nach BadenOrt: , uͤber WipkingenOrt: und HoͤnggOrt: , bis an die Grenze, wird das Weggeld von
dem Zoller bey der NiederdorfporteOrt: eingezogen, so wie selbiges von der Strasse nach BadenOrt: uͤber AltstettenOrt: bis an die Grenze an den
Zoller bey der SihlporteOrt: bezahlt wird.

So wie Wir nun einerseits gewaͤrtigen, daß sich dieser Unsrer neuͤen Verordnung, welche mit dem ersten May koͤnftigen Jahrs 1792Datum: 1.5.1792.
ihren Anfang nemmen, und, wie obgemeldt, fuͤr einmal auf eine jaͤhrlicheWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr Probe-Zeit sich erstrecken soll, jedermann willig unterziehen
[we]Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänztarde, also verpflichten Wir anderseits Unsre niedergesezte Strassen-CommißionOrganisation: , die genaue Vollziehung derselben zu handhaben, mithin
[au]Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänztbf die allgemeinen und besondern Pflichten der Strassen-Aufsehern, Vorgesezten, Weggelds-Einziehern und Wegknechte wachsame Auf
sicht zu halten, und bevollmaͤchtigen anmit gedachte Commißion, alle und jede darwieder handelnde und Fehlbare ohne Ansehen der Person
zur Verantwortung, Ahndung und Strafe zu ziehen.

Unsre Ober- und Landvoͤgte, durch deren Herrschafts-Bezirke benannte Strassen laufen, sollen auch sich eifrig angelegen seyn lassen,
auf alles hierin vernachlaͤßigte und wieder diese Unsere Verordnung laufende Acht zu schlagen, die verordnete Commißion mit dem Ihnen
anvertrauten Executif-Gewalt zu unterstuͤzen, und so gemeinsamlich mit Ihr das Beste in der Sache befoͤrdern zu helfen. Wobey Wir
ferners von den Herrschafts- Amts- und Gemeinds-Vorgesezten allerdings erwarten, und ihnen anmit befelchlich auftragen:

Erstens. Denjenigen Antheil an der Inehrenhaltung der Strassen, welcher den Gemeinden nun annoch pflichtmaͤßig obliegt und uͤbrig
bleibt, und welcher theils in dem Aufthun der beschloßnen Seiten-Graͤben laͤngst den Strassen durch die Anstoͤsser, theils in dem Liefern
von genugsamen, sorgfaͤltig geworfnen Grieen fuͤr die Arbeit der Wegknechte besteht, je zu der fuͤr die Gemeinds-Angehoͤrige schicklichsten,
den Feldarbeitern am wenigsten nachtheiligen Zeit, unpartheyisch bewerkstelligen zu lassen;

Zweytens. Im Fall das Ungluͤck wollte, daß durch Ueberschwemmung oder andre ausserordentliche Zufaͤlle eine Strasse betraͤchtlichen
Schaden litte, oder allfaͤllig so eingeschneyt wuͤrde, daß dadurch der Paß gesperrt, und die Strasse unfahrbar gemacht waͤre, auf des
Wegknechts Aufforderung hin, mit genugsamer Mannschaft zu Huͤlf zu eilen, und die Stelle wieder brauchbar zu machen.

Drittens. Soll, wenn die Beseze durch die Orthschaften Schaden litte, und Reparation bedarf, solche sogleich auf Anzeige der
Wegknechte verbessert, uͤberhaupt aber an jedem End der Woche gereinigt werden.

Viertens. Sollten die Wegknechte zu Handvestmachung einer oder mehrern Personen, die solche nicht als Oberkeitlich bestellte
Wegknechte ansehen, in Ausuͤbung ihrer Pflichten hindern, und, Verantwortung und Strafe auszuweichen, sich fluͤchtig machen, oder
gar gewaltsame Mittel gegen sie gebrauchen wollen, Huͤlfe und Unterstuͤzung noͤthig haben, so ist denselben mit genugsamer Mannschaft
eilends beyzuspringen.

Fuͤnftens. Werden erwaͤhnte Vorgesezte auf die Wegknechte ihres Distrikts unpartheyische und getreuͤe Aufsicht halten, denselben
jede Versaͤumniß und Nachlaͤßigkeit in Ausuͤbung ihrer Pflichten sogleich vorhalten, und wenn nicht alsobald Besserung erfolgt, es der
verordneten Commißion pflichtmaͤßig laͤiden und anzeigen.
Uebrigens wollen Wir Unser lezteres Wegmandat wiederholt hauptsaͤchlich dahin bestaͤtigen;1

Erstens. Daß alle Heer- und Landstrassen in Unserm Gebiet die Breite oder Weite von 24. SchuhLängenmass: 24 Schuhe : (die Graͤben und Wasser-
Ruͤnze nicht dazu gerechnet) haben sollen, auch daß bey denen, die nicht neuͤ angelegt zu werden bedoͤrfen, dennoch die eingangsbestimmte
Vorschrift in Betref des Woͤlbens, Uebergrieens etcAbkürzung befolgt werden solle.

Zweytens. Die zur Dauerhaftigkeit und Vestigkeit der Landstrassen erforderliche Troͤckne immer beyzubehalten, sollen die in den
anstossenden Guͤtern, den Strassen nahe gepflanzte alte Baͤume, so wie die Grun- oder Stauden-Haͤge von Zeit zu Zeit gestuzt und
ausgehauen werden; Neuͤe oder junge Fruchtbaͤume aber, so gerne Wir die Vermehrung dieser Pflanzung sehen, naͤher nicht als 10.
Schuh
Längenmass: 10 Schuhe
von der Strasse abstehend, fuͤrohin gesezt werden moͤgen. Auch in keinen Landstrassen, so wenig als in den Strassen durch die
Doͤrfer und Orthschaften, Streuͤrinnen oder Mistlachen, und das Futteren des Viehes auf der Strasse mehr geduldet werden.

Drittens. So wohl die Anlegung der Heer- und Landstrassen, als auch der obbestimmte Antheil an dem Unterhalt, soll fernerhin
den ganzen Gemeinden und Orthschaften obliegen; ‒ Und desnahen von den Vorgesezten die Zuͤge so wohl als die Mannschaft jederweilen genau verzeichnet, in Rotten eingetheilt, und je nach Beduͤrfniß unpartheyisch und gewissenhaft aufgebotten, wer aber ohne guͤltige
Entschuldigung ausbleibt, zu Handen des Gemeindguts ohne Fehl gebuͤßt werden; und da, was die Unterhaltung der Strassen betrift,
mit Vorbehalt ausserordentlicher Faͤlle, neben dem Aufthun der Seiten-Graͤben nur die Lieferung des erforderlichen Grieens von den
Gemeinden zu besorgen ist, so wird nothwendig, daß jederzeit die Grieegruben in Vorrath fleißig und genugsam abgedeckt, der Grieen
von Roth und Erde so viel immer moͤglich abgesoͤndert und geworfen werde; welche Arbeit so wohl, als auch das Liefern des Grieens auf
die Strassen, wie schon oben gemeldt, an keine Zeit gebunden ist, sondern jederweilen dann, wann es dem Landmann am gelegensten,
und er am Feldbau am wenigsten versaͤumt, verrichtet werden soll: Vorbehalten jedoch, daß immer vorraͤthiger Grieen und Steine auf
den angewiesenen Plaͤzen liegen sollen. Auch bleibt es bey der Verordnung, daß Armen, die allenfalls gar kein Werkgeschirr haben, solches
von der Gemeinde angeschaft, nach geendigter Arbeit aber von den Vorgesezten wieder in Verwahrung genommen werde, damit es zu
keiner andern Arbeit gebraucht werden koͤnne.

Viertens. Soll fernerhin und aufs neuͤe alles enge Gleiß und die Gabelfuhr ernstlich verbotten und abgekennt seyn, und kein andrer
als der Weitgleißwagen und die Deichselfuhr gelitten werden: So wie auch den Guͤter- und anderen Fuhren die einspaͤnnige Beywaͤgen
untersagt sind; nur einig an den Botten und derley Leuͤten moͤgen leichte Waͤgelein mit einem Pferd, oder leichte einspaͤnnige Chaisen
geduldet werden.

Auch soll aller Orten in Unserm Gebiet, wo man einen Wagen zu spannen genoͤthigt ist, das gespannte Rad mit einem hoͤlzernen
Radschuh unterlegt, und so die Strasse vor dießfaͤlligem Schaden vergaumt werden. Zu eben diesem Endzweck ist ernstlich verbotten, daß 2Menge: 2.
oder gar mehrere schwer beladne Wagen hinter einander in der gleichen Leise fahren, ferner das Reiten, Pferd- oder ander Vieh-Fuͤhren
auf den Daͤmschen und Fußwegen. Besonders sollen bey schwerer Busse alle Wagen und Gefaͤhrte gehalten seyn, immer in der Mitte
der Strasse zu fahren, und im Ausweichen und vor einander Vorbeyfahren niemals so weit auf die Seite zutreiben, daß die Fußwege
dadurch Schaden leiden moͤchten. Endlich

Fuͤnftens. Sollen fuͤrohin alle und jede Fuhrleuͤte, fremde und einheimische, in Ruͤcksicht der Ladung der Fuhren dasjenige beobachten,
was in dem Mandat von Anno 1756Datum: 1756. puͤnktlich vorgeschrieben und bestimmt ist,2 daß nemlich keiner mit einer groͤssern Last als 40Gewicht: 40 Zentner . bis hoͤchstens 50. CentnerGewicht: 50 Zentner ohne den Wagen in und durch Unsere Lande fahre, und hat es wegen den an den behoͤrigen Orten vorzuweisenden Ladzeduln, so wie wegen der Bestrafung der Fehlbaren, ebenfalls bey dem Inhalt besagten Mandats gaͤnzlich sein Verbleiben.

Alle diese Verordnungen, Gebotte und Verbotte nun wollen Wir von Fremden und Einheimischen puͤnktlich gehalten wissen, versehen
Uns also derselben willigen Befolgung, und widerholen anmit den Auftrag an Unsre verordnete Strassen-CommißionOrganisation: , gleich wie an
Unsre Ober- und Landvoͤgte, eine wachsame Aufsicht auf die genaue Erfuͤllung gegenwaͤrtiger Verordnung zu halten; Allen Herrschafts-
Amts- und Gemeindsvorgesezten, Wegaufsehern, Wegknechten und Zollern aber geben Wir nochmals den ernstlichen Befehl, den, jedem
aus Ihnen vorgeschriebnen Pflichten getreuͤlich nachzuleben.

Und endlich verordnen Wir, daß dieses Mandat zu Jedermanns Wissen und Verhalt durch den Druck publicirt, zu Stadt und
Land ab den Canzeln verlesen, und an den gewohnten Orten angeschlagen werde; Alles in dem gnaͤdigen Zutrauen, daß Maͤnniglich
sich darnach richten, und sich vor Ungnad und Strafe zu seyn wohl wissen werde.
Geben, Montags den 21ten Novembris.Schriftwechsel
Nach der Geburth Christi, Unsers Erloͤsers, gezaͤhlt Eintausend, Siebenhundert, Neuͤnzig und Ein Jahr.
Originaldatierung: 21.11.1791
Canzley der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: .
[fol. v]Seitenumbruch
[Vermerk auf der Rückseite von Hand des 18. Jh.:]
Den 21. 9brnovembris 1791Originaldatierung: 21.11.1791
von unterhaltung der newen strassen
& wegknecht ordnung.

Anmerkungen

  1. Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänzt.
  2. Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänzt.
  1. Wahrscheinlich ist das Mandat betreffend Unterhalt der Strassen von 1774 gemeint (StAZH III AAb 1.14, Nr. 42).
  2. Gemeint ist das Mandat betreffend Ladungen der Güterwagen von 1756 (StAZH III AAb 1.11, Nr. 98).