SSRQ ZH NF I/1/11 94-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 94-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Strassenverordnung der Stadt Zürich
1791 November 21.
Editionstext
Holzschnitt
Wir Burgermeister, Klein und Grosse Raͤthe, so man nennet die Zweyhundert der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: , entbieten allen und jeden Unsern Angehoͤrigen in Unsern Staͤdten, Landen, Gerichten und Gebieten, auch wem sonst gegenwaͤrtige Verordnung zu wissen gelangt, Unsern guͤnstigen wohlgeneigten Willen, und Alles Guts zuvor; Auch dabey zuvernemmen:
Obschon der Zustand der Strassen in Unsern Landen durch getreue und genaue Befolgung Unsrer von Zeit zu Zeit emanirten Mandate und wohlmeynlichen Verordnungen vielmehr haͤtte verbessert, als verschlimmert werden sollen, so haben Wir dennoch schon sint einigen Jahren mit Mißbelieben zuersehen gehabt, daß durch unzulaͤngliche Reparationen und schlechte Inehrenhaltung viele, besonders die stark befahrene Heer- und Landstrassen fuͤr Fremde und Einheimische fast unbrauchbar geworden, so daß Wir in die unangenehme Nothwendigkeit gesezt wurden, die meisten derselben mit Unsern grossen Koͤsten und sehr beschwehrlichen Arbeiten Unsrer Gnaͤdigen LiebenIn der Vorlage: G L Angehoͤrigen ganz neuͤ anlegen und erbauen zu lassen, unter der erforderlichen Vorsichtsveranstaltung, daß diese neuͤe Strassen aller Orten, wo es sich immer hat thun lassen, auf Art und Weise, wie heuͤt zu Tag in benachbarten und entferntern Landen der Strassenbau behandelt wird, in moͤglichst gerader und abkuͤrzender, alle Vertiefungen ausweichender Richtung abgesteckt, vom Boden aufgehoͤcht, solid fundamentirt, uͤber alle Ruͤnze und Baͤche mit gemauerten Abzuͤgen, Coulissen und Bruͤcken versehen, und endlich mit gutem Grieen in nothwendiger Woͤlbung gegen die Mitte uͤberfuͤhrt worden sind.
Um nun einerseits auszuweichen, daß so kostbare Werke und so beschwehrliche Arbeiten gleichsam unnuͤz unternommen, und in kurzer Zeit wieder ruinirt seyen, welches durch Beybehaltung der bisherigen Einrichtung der Inehrenhaltung der Strassen ganz wahrscheinlich erfolgen wuͤrde, anderseits aber um Unsern LiebenIn der Vorlage: L Angehoͤrigen die aufhabende Unterhaltsbeschwerde zu erleichteren, haben Wir als das einzige gedeyliche Mittel, diesen heilsamen Entzweck zuerreichen, dienlich und erforderlich angesehen:
[1.2] Demnach aber finden Wir billig, daß diejenige, die durch Anlegung dieser neuͤen Strassen und durch dauerhafte Unterhaltung derselben den auffallendsten Vortheil beziehen, und vermittelst derselben so viel am Fuhrwerk und Zeit erspahren und gewinnen, an die daruͤber ergehende Koͤsten verhaͤltnißmaͤßig beytragen; verordnen deßnahen landesherrlich, und wollen, daß fuͤr einmal ein JahrZeitspanne: 1 Jahr zur Probe auf denen Heer- und Landstrassen in Unsern Immediatlanden, welche am meisten mit schweren Laͤsten und Gefaͤhrten befahren werden, benanntlich
Obbenannte Wegknechte bestellt, und zu ihrer Besoldung ein Weggeld von 1 krWährung: 1 Kreuzer auf jede Stunde Wegs, fuͤr 1Menge: 1. Pferd oder ander Stuͤck Zugvieh, auferlegt und eingefuͤhrt werden, und demselben unterworfen seyn sollen:
Fuͤr den Bezug dieses vorbestimmten Weggelds sind nachfolgende Anstalten getroffen, und die bestellten Einzieher des erforderlichen instruirt und befelchnet.
Fuͤr die Strasse von ZuͤrichOrt: aus uͤber EglisauOrt: , bis an die Grenze, soll dasselbe von dem Zoller an der NiederdorfporteOrt: eingezogen werden, der fuͤr das Empfangende ein numerirtes Zollzeichen, Schein oder Billet, das die Zahl des Zugviehes und die Summe des Bezahlten mit dem Dato enthaͤlt, abgiebt, welches Zeichen hernach dem Zoller zu EglisauOrt: unfehlbar eingehaͤndiget werden muß, indem ohne dessen Vorweisung und Abgebung das Weggeld als nicht bezahlt angesehen, und allda eingezogen werden soll.
Von der Grenze her uͤber EglisauOrt: nach ZuͤrichOrt: , soll selbiges fuͤr die ganze Strecke an den Zoller zu EglisauOrt: erlegt werden, gegen gleichmaͤßigen Empfang des vorbenannten Zeichens oder Billets, welches an der NiederdorfporteOrt: in ZuͤrichOrt: abgegeben werden muß, unter gleicher Gefahr der Wiederbezahlung im Fall der Nichteinhaͤndigung.
Fuͤr ganz leere Ruͤckfuhren wird nichts bezahlt, von zur Haͤlfte beladenen Ruͤckfuhren aber soll die halbe Taxe des Weggelds gefordert und bezahlt, auch fuͤr solche ebenmaͤßig Zeichen oder Billets, wie oben bestimmt, eingehaͤndiget werden. Fuhren, welche nicht die ganze Strecke von ZuͤrichOrt: bis RafzOrt: , oder von RafzOrt: bis ZuͤrichOrt: , sondern nur einen mehrern oder geringern Theil befahren wollen, sollen an der Zohlstaͤdte solches wahrhaft anzeigen, woraufhin der Einzieher des Weggelds ihnen nicht mehr als 1 krWährung: 1 Krone proIn der Vorlage: pr Stunde Wegs auf jedes Stuͤck Zugvieh abfordern, und so wohl den Bezug als den Ort in das Billet einschreiben wird: Damit aber hierbey kein Betrug vorgehe, so sollen die Wegknechte den Auftrag haben, in begruͤndetzweifelndem Fall allen Fuhrleuͤthen jederweilen ihre Zeichen oder Billets zur Einsicht abzuforderen, und jeden der weiter, als das Billet weiset, fahren wuͤrde, zu verdienter Strafe laͤiden und anzeigen.
Fuͤr die Strasse von der Hauptstadt, uͤber BasserstorfOrt: , WinterthurOrt: und ElggOrt: bis an die Grenze, soll das Weggeld vom Zoller bey der KronenporteOrt: eingezogen werden, der fuͤr das Empfangende ebenfals, wie obbestimmt, ein Billet abgiebt, welches hernach dem Einzieher zu ToͤßOrt: , wenn der Fuhrmann die FrauenfelderstrasseOrt: befaͤhrt, oder dem Zoller zu ElggOrt: , wenn er die ElggerstrasseOrt: befaͤhrt, abgegeben werden muß.
Von der Grenze her uͤber ElggOrt: nach ZuͤrichOrt: , soll selbiges fuͤr die ganze Strecke an den Zoller zu ElggOrt: erlegt werden, gegen den Empfang des vorbenannten Zeichens, welches an der KronenporteOrt: in ZuͤrichOrt: abgegeben werden muß.
Von denjenigen Fuhren, so von ElggOrt: nur bis nach WinterthurOrt: und von da zuruͤck fahren, wird das Weggeld in ElggOrt: bezahlt.
Bey den allfaͤhligen Interims-Stellen dieser Strassen, wie zum ExempelIn der Vorlage: z E zu BasserstorfOrt: wegen der dortigen Nebenstrasse, befinden sich besondre Einzieher bestellt; Wobey uͤbrigens alle obige naͤhere Bestimmungen auch auf diese Strasse wuͤrksam sind.
Fuͤr die Strasse von der Hauptstadt nach BadenOrt: , uͤber WipkingenOrt: und HoͤnggOrt: , bis an die Grenze, wird das Weggeld von dem Zoller bey der NiederdorfporteOrt: eingezogen, so wie selbiges von der Strasse nach BadenOrt: uͤber AltstettenOrt: bis an die Grenze an den Zoller bey der SihlporteOrt: bezahlt wird.
So wie Wir nun einerseits gewaͤrtigen, daß sich dieser Unsrer neuͤen Verordnung, welche mit dem ersten May koͤnftigen Jahrs 1792Datum: 1.5.1792.
ihren Anfang nemmen, und, wie obgemeldt, fuͤr einmal auf eine jaͤhrlicheWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr Probe-Zeit sich erstrecken soll, jedermann willig unterziehen
[we]Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänztarde, also verpflichten Wir anderseits Unsre niedergesezte Strassen-CommißionOrganisation: , die genaue Vollziehung derselben zu handhaben, mithin
[au]Beschädigung durch Riss, sinngemäss ergänztbf die allgemeinen und besondern Pflichten der Strassen-Aufsehern, Vorgesezten, Weggelds-Einziehern und Wegknechte wachsame Auf
sicht
zu halten, und bevollmaͤchtigen anmit gedachte Commißion, alle und jede darwieder handelnde und Fehlbare ohne Ansehen der Person
zur Verantwortung, Ahndung und Strafe zu ziehen.
[2] Unsre Ober- und Landvoͤgte, durch deren Herrschafts-Bezirke benannte Strassen laufen, sollen auch sich eifrig angelegen seyn lassen, auf alles hierin vernachlaͤßigte und wieder diese Unsere Verordnung laufende Acht zu schlagen, die verordnete Commißion mit dem Ihnen anvertrauten Executif-Gewalt zu unterstuͤzen, und so gemeinsamlich mit Ihr das Beste in der Sache befoͤrdern zu helfen. Wobey Wir ferners von den Herrschafts- Amts- und Gemeinds-Vorgesezten allerdings erwarten, und ihnen anmit befelchlich auftragen:
[3] Uebrigens wollen Wir Unser lezteres Wegmandat wiederholt hauptsaͤchlich dahin bestaͤtigen;1
[3.4] Viertens. Soll fernerhin und aufs neuͤe alles enge Gleiß und die Gabelfuhr ernstlich verbotten und abgekennt seyn, und kein andrer als der Weitgleißwagen und die Deichselfuhr gelitten werden: So wie auch den Guͤter- und anderen Fuhren die einspaͤnnige Beywaͤgen untersagt sind; nur einig an den Botten und derley Leuͤten moͤgen leichte Waͤgelein mit einem Pferd, oder leichte einspaͤnnige Chaisen geduldet werden.
Auch soll aller Orten in Unserm Gebiet, wo man einen Wagen zu spannen genoͤthigt ist, das gespannte Rad mit einem hoͤlzernen Radschuh unterlegt, und so die Strasse vor dießfaͤlligem Schaden vergaumt werden. Zu eben diesem Endzweck ist ernstlich verbotten, daß 2Menge: 2. oder gar mehrere schwer beladne Wagen hinter einander in der gleichen Leise fahren, ferner das Reiten, Pferd- oder ander Vieh-Fuͤhren auf den Daͤmschen und Fußwegen. Besonders sollen bey schwerer Busse alle Wagen und Gefaͤhrte gehalten seyn, immer in der Mitte der Strasse zu fahren, und im Ausweichen und vor einander Vorbeyfahren niemals so weit auf die Seite zutreiben, daß die Fußwege dadurch Schaden leiden moͤchten. Endlich
Alle diese Verordnungen, Gebotte und Verbotte nun wollen Wir von Fremden und Einheimischen puͤnktlich gehalten wissen, versehen Uns also derselben willigen Befolgung, und widerholen anmit den Auftrag an Unsre verordnete Strassen-CommißionOrganisation: , gleich wie an Unsre Ober- und Landvoͤgte, eine wachsame Aufsicht auf die genaue Erfuͤllung gegenwaͤrtiger Verordnung zu halten; Allen Herrschafts- Amts- und Gemeindsvorgesezten, Wegaufsehern, Wegknechten und Zollern aber geben Wir nochmals den ernstlichen Befehl, den, jedem aus Ihnen vorgeschriebnen Pflichten getreuͤlich nachzuleben.
Und endlich verordnen Wir, daß dieses Mandat zu Jedermanns Wissen und Verhalt durch den Druck publicirt, zu Stadt und Land ab den Canzeln verlesen, und an den gewohnten Orten angeschlagen werde; Alles in dem gnaͤdigen Zutrauen, daß Maͤnniglich sich darnach richten, und sich vor Ungnad und Strafe zu seyn wohl wissen werde.
Geben, Montags den 21ten Novembris.Schriftwechsel Nach der Geburth Christi, Unsers Erloͤsers, gezaͤhlt Eintausend, Siebenhundert, Neuͤnzig und Ein Jahr.Originaldatierung: 21.11.1791
Canzley der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: .
[fol. v]SeitenumbruchAnmerkungen
- Wahrscheinlich ist das Mandat betreffend Unterhalt der Strassen von 1774 gemeint (StAZH III AAb 1.14, Nr. 42).↩
- Gemeint ist das Mandat betreffend Ladungen der Güterwagen von 1756 (StAZH III AAb 1.11, Nr. 98).↩
Stückbeschreibung
Edition
Nachweis