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SSRQ ZH NF I/1/11 95-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, von Sandra Reisinger

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/11 95-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Vormundschaftsordnung der Stadt Zürich für Witwen und Waisen

1792 Februar 20.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen eine revidierte Vormundschaftsordnung mit fünf Teilen. – Im ersten Teil wird in acht Artikeln festgelegt, wer einen Vormund erhält. Grundsätzlich erhalten alle Waisen unter dem 25. Lebensjahr einen Vormund, ausser sie heiraten vorher, gründen einen Hausstand oder haben durch den Willen des verstorbenen Vaters die Eigenverwaltung zugewiesen bekommen. Zudem können Waisenknaben vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Gesuch beim Waisengericht stellen. Geregelt werden des Weiteren Vormundschaftsfälle beim Tod der Mutter oder des Vaters. Weitere Personengruppen, die unter die Vormundschaft fallen, sind Personen mit schweren körperlichen oder psychischen Krankheiten sowie Personen, die eine Gefahr darstellen. Zudem erhalten Personen, die abwesend und unauffindbar sind, einen Vormund, falls keine anderen Regelungen bekannt sind (1). – Im zweiten Teil wird geregelt, wer als Vormund in Frage kommt. Es gilt, dass der Vater einen zukünftigen Vormund schriftlich oder mündlich festlegen darf. Der Vormund darf dabei sein Amt erst antreten, wenn die Eröffnung des väterlichen Testaments und die Bestätigung des Waisengerichts erfolgt sind und keine Einwände der nächsten Verwandten vorliegen. Dabei gilt das Appellationsrecht an den Kleinen Rat. Gibt es Einwände zum ernannten Vormund oder wurde dieser vom Vater nie festgelegt, soll der nächste männliche Verwandte zusammen mit der Mutter einen Vormund ernennen, der dann durch das Waisengericht bestätigt werden muss. Wenn ein solcher männlicher Verwandter fehlt oder kein Vormund ernannt werden kann, obliegt dem Waisengericht die Entscheidung. Falls der Vater die Mutter für die Verwaltung der Güter seiner Kinder vorgesehen hat, werden die Verwandten väterlicher- und mütterlicherseits nach allfälligen Einwänden befragt. Die Mutter ist jedoch nur so lange für die Güterverwaltung zuständig, bis sie wieder geheiratet hat, dann ernennt die Verwandtschaft einen Vormund. Personen, die wegen Unfähigkeit oder Verschwendungssucht vom Kleinen Rat bevormundet worden sind, erhalten entweder einen von ihren Verwandten oder vom Waisengericht vorgeschlagenen Vormund (2). – Im dritten Teil folgen die Pflichten der Vormünder, wobei grundsätzlich jeder Bürger, der nicht schon zwei Vormundstellen innehat, verpflichtet ist, eine solche Stelle mindestens vier Jahre lang anzunehmen. Der Vormund soll zunächst der Verwandtschaft oder dem Waisengericht ein Inventar aller ihm zugestellten Sachen zukommen lassen. Alle originalen Gült-, Schuld- und Kaufbriefe sowie Obligationen sollen entweder bei der Verwandtschaft sicher aufbewahrt oder im obrigkeitlichen Schirmkasten deponiert werden. Für diejenigen Dinge, die der Vormund bei sich aufbewahrt, gelten im Konkursfall die Bestimmungen des Stadtrechts. Der Vormund ist des Weiteren für den Lebenswandel sowie zusammen mit der verordneten Behörde für die Berufswahl seines Mündels verantwortlich. Zudem ist er für die Verwaltung des Guts und für den Einzug der Zinsen zuständig, wovon er jährlich Rechnung ablegen muss. Ohne Vorwissen der Verwandtschaft oder des Waisengerichts ist es dem Vormund verboten, Schuldenerlasse, Schenkungen, Leihgaben, Käufe, Tauschgeschäfte oder Rechtshändel zu tätigen. Solche Geschäfte gelten als ungültig und in Schadenfällen muss der Vormund haften. Von der Jahresrechnung muss der Vormund ein Exemplar der verordneten Behörde sowie ein Exemplar zur eigenen Aufbewahrung spätestens 14 Tage nach der letzten Rechnung abgeben. Ausserdem muss er die vorjährigen Rechnungen oder, falls es sich um die erste Rechnung handelt, das Übergabedokument sowie einen kurzen Bericht über sein Mündel abgeben. Häuser, Liegenschaften, Hausrat und weitere Mobilien sollen vom Vormund in gutem Zustand erhalten werden; sie dürfen nicht ohne Vorwissen der verordneten Behörde veräussert werden. Sobald die Mündel ihre Güter selbst verwalten wollen, muss dies von der Behörde, die den Vormund ernannt hat, bewilligt werden. Der Vormund ist erst aus seiner Stelle entlassen, wenn das ordnungsgemässe Protokoll des Waisengerichts erstellt wurde und alle Parteien zufrieden sind. Als Lohn erhält der Vormund vier Gulden pro 1000 Gulden Vermögen. Weitere Ausgaben wie Reisen, Rechtshändel und Inventarisationen (Beschreibungen) sollen zusätzlich vergütet werden (3). – Der vierte Teil führt die Pflichten des Waisengerichts auf. Dieses besteht aus einem Statthalter als Präsidenten sowie zwei Kleinräten und drei Grossräten, wobei kein Waisenrichter selbst eine Vormundstelle einnehmen darf. Das Waisengericht muss die vorgeschlagenen Vormünder bestätigen und einschreiben oder – falls kein Vorschlag gemacht wird – selbst einen Vormund ernennen. Personen, die einen Vormund erhalten, sollen zusammen mit ihrem Vormund, dem Datum und bisherigen Ereignissen in ein Protokoll eingetragen werden. Für die diejenigen Personen, die aus ihrer Verwandtschaft oder vom Waisengericht einen Vormund gestellt bekommen haben, wird ein separates Protokoll geführt. In einer weiteren Tabelle soll jährlich vermerkt werden, wer im Laufe des Jahres einen Vormund erhalten hat und wer aus der Vormundschaft entlassen wurde. Des Weiteren wird dem Schirmschreiber aufgetragen, zusammen mit dem Vormund ein Verzeichnis des Vermögens des Mündels aufzunehmen sowie vom Vormund die Jahresrechnung abzunehmen. Zwei Verwandte und zwei Waisenrichter überprüfen ausserdem die Jahresrechnung und befragen den Vormund über den moralischen und ökonomischen Zustand seines Mündels sowie über die allfällige Steigerung des Vermögens. Darüber soll ein Abschiedsprotokoll geführt werden. Die Waisenrichter sind verpflichtet, bei Beratungen zu finanziellen Fragen sorgfältig vorzugehen sowie über Erziehung und Unterricht des Mündels genaue Aufsicht zu tragen. Nachdem das Mündel volljährig geworden ist, soll es vom Schirmschreiber alle Rechnungen und das Inventar zur Einsicht erhalten. Falls keine Einwände vorliegen, soll dies im Schirmprotokoll bestätigt werden. Mündel, deren Mittel von den Verwandten verwaltet wurden, sollen bei Volljährigkeit zunächst persönlich verhört werden. Bestehen Einwände, hat das Waisengericht die Kompetenz, diese zu lösen, wobei das Appellationsrecht an den Kleinen Rat besteht. Schliesslich werden die Pflichten und Entlohnung des Schirmschreibers aufgeführt (4). – Im fünften Teil folgen zuletzt Bestimmungen zum Schirmkasten, der im Rathaus steht. Von den beiden Schlüsseln erhält ein Mitglied des Waisengerichts das eine Exemplar und der Schirmschreiber das andere Exemplar. Aufbewahrt werden im Schirmkasten Gültbriefe, Schuldtitel, Inventare, Urkunden, Deposita, Vermögensanteile abwesender Personen, Bürgschaftsscheine und Prästandenscheine (Beweis des Vorhandensein von genügend Vermögen) von fremden Ehefrauen (5).

Editionstext


Erneuerte
Waͤysen-
und
Bevogtigungs-Ordnung
fuͤr die
Stadt ZuͤrichOrt:

Holzschnitt
MDCCXCIIDatum: 1792.
[S. 2]Seitenumbruch [S. 3]Seitenumbruch

Wir Burgermeister, Klein
und Grosse Raͤthe der Stadt
ZuͤrichOrt:
Organisation:
, thun kund hiermit allen Unsern
G LGnaͤdigen Lieben Verburgerten, daß Wir, bey unverruͤkt fortsezender Aufmerksamkeit auf alles
das, was zur Bevestigung und Vermehrung der allgemeinen Wohlfarth Unsers
ganzen Landes, und besonders auch Unserer
G LGnaͤdigen Lieben Verburgerten, ersprießlich seyn mag,
den allgemeinen Wunsch in Erwaͤgung gezogen, daß die von Unsern selseligen Standes-
Vorfahren schon zu Ende des vorigen Jahr-
Hunderts verfaßte, und im Jahr 1738Datum: 1738
erneuerte Waͤysen-Ordnung revidiert,1 und
nach Unsern Zeiten, Umstaͤnden und Beduͤrfnissen abgeaͤndert und verbessert werden
moͤchte. Wir haben also einem Ausschuß [S. 4]Seitenumbruch
Unserer geliebten Mitraͤthe, mit Zuzug
Unserer bisherigen Schirm- und Waͤysen-
Voͤgte aufgetragen, diesen Gegenstand in
sorgfaͤltige Berathung zunehmen, und Uns
einen Entwurf einer verbesserten Waͤysen-
Ordnung, wie solche den Beduͤrfnissen Unserer G LGnaͤdigen Lieben Burgerschaft am angemessensten, auch in der Ausuͤbung fuͤr alle Staͤnde und Personen, auf die gleichmaͤßigste
Weise, sicher erzielet werden koͤnne, zu hinterbringen. Nachdem nun dieses zu Unserem besten Vergnuͤgen geschehen ist, haben
Wir, bey genauer Pruͤfung des gemachten
Entwurfes, solchen in allen Ruͤksichten so
verfaßt gefunden, daß Wir denselben hiermit Hoch-Obrigkeitlich bestaͤtigen, und dem
zufolge verordnen, wie hernach von Punkt
zu Punkt folget. Alles in der freudigsten
und gewissesten Zuversicht, daß sowol Unsere fuͤrgeliebten Mitraͤthe, denen Wir als [S. 5]Seitenumbruch
Waͤysen-Richtern die Anwendung dieser
Unserer Hoch-Obrigkeitlichen Verordnung
auftragen, dieselbe in allen Stuͤken, mit
puͤnktlicher Genauigkeit, republikanischer
Gleichheit und unermuͤdeter Gedult handhaben, als auch daß Unsere G LGnaͤdige Liebe Burgerschaft solche mit Dank und Freude, als eine
bestgemeynte vaͤterliche Fuͤrsorge aufzunemmen, und derselben gehorsam nachzukommen sich befleissen werde.

Wir wiederhollen und bestaͤtigen auch
bey dieser Gelegenheit feyerlich, die in Unserm
Stadt-Recht (pagpaginae 79. §. 49.) enthaltene
Verordnung,2 kraft welcher auf das ernstlichste verbotten ist, minderjaͤhrigen Leuten,
ohne Wissen ihrer Eltern und Vormuͤnder,
unter was Nammen solches immer geschehe,
deßgleichen allen und jeden bevogtigten Personen, etwas auf Borg oder Kredit zu geben; und wollen, daß fuͤr dergleichen Schulden kein Recht gehalten werden solle.
[S. 6]Seitenumbruch


Erster Abschnitt.
Wer unter Vormundschaft kommen und
wer bevogtiget werden soll


§. 1.
Die Fuͤrsorge der Vormundschaft soll fallen auf
alle und jede Waͤysen, d hdas heisst alle ledige Knaben
und Toͤchtern, die das 25ste JahrAlter: 25 Jahre ihres Alters
noch nicht angetretten, und das Ungluͤk haben,
ihre Eltern, oder auch nur ihren Vater, durch den
Tod, oder auf andre Weise wirklich zuverliehren;
die Art wie solche Waͤysen unter Vormundschaft
kommen sollen, wird in dem folgenden Abschnitt
naͤher bestimmt.

§. 2.
Durch gesetzmaͤßige Verheurathung minderjaͤhriger Personen, und durch den Umstand, wenn ein
junger, zuͤnftiger Burger einen eignen Rauch
fuͤhrt, wird die Vormundschaft ohne anders aufgehoben. Eben so hat keine Vormundschaft in
Ansehung solcher Kinder statt, denen ihr Vater
die selbsteigne Verwaltung der hinterlassenden
Mittel durch eine ausdruͤkliche Verordnung zugeeignet hat.
[S. 7]Seitenumbruch

§. 3.
In andern Faͤllen, da eine ledige Manns-Person aus besondern Gruͤnden, und in besonderer
Laage, fruͤher als nach vollendetem 24sten JahrAlter: 24 Jahre
ihres Alters fuͤr volljaͤhrig erklaͤrt zuwerden dringend bedarf, mag sie sich hierum bey dem geordneten WaͤysengerichtOrganisation: anmelden, welches dann dieses ihr Ansuchen, nebst seinem, des WaͤysengerichtesOrganisation: , Befinden, durch eine Weisung an Unsern taͤglichen RathOrganisation: bringen wird.

§. 4.
Wuͤrden dergleichen Kinder Mutterhalb verwaͤyßt, so bleibt der Vater ihr natuͤrlicher Vormund, ohne weitere Verordnung; jedoch daß es,
nach dem deutlichen Inhalt des Erbrechts3 (2. ThlTheil
§. 1. und 9.) bey den naͤchsten Verwandten dieser
Kinder von vaͤterlicher Seite stehen soll, fuͤr die
unter des Vaters Verwaltung fallenden muͤterlichen Mittel Sicherheit zufordern, und daß
diese Verwandten sich deswegen bey Unserem geordneten WaͤysengerichtOrganisation: melden moͤgen.

§. 5.
Wuͤrden Kinder Vaterhalb verwaͤyßt, so sollen der oder diejennigen Personen, die von der [S. 8]Seitenumbruch
vaͤterlichen Seite im naͣchsten Grad verwandt sind,
gemeinsam mit der Mutter, und wenn diese auch
verstorben ist, fuͤr sich selbst, innert 8 TagenZeitspanne: 8 Tage, dem
verordneten WaͤysengerichtOrganisation: foͤrmlich anzeigen, daß
jemand die vormundschaftliche Besorgung der
verwaͤyßten Kinder uͤbernommen habe, oder uͤbernemmen werde. Sollten sie nicht zugleich die Person dieses Vormundes bestimmt angeben koͤnnen,
so solle solches spaͤtstens in Zeit von 4 WochenZeitspanne: 4 Wochen nach
dem Todesfall geschehen. Wuͤrden aber diese Pflichten von den Anverwandten versaͤumt, so soll das
WaͤysengerichtOrganisation: die noͤthigen Vorkehrungen zur
Vormundschaft aus sich selbst zutreffen schuldig seyn.

§. 6.
Unter voͤgtliche Aufsicht sollen gehoͤren, die
durch allgemein anerkannte, schwehre Leibs- und
Gemuͤths-Krankheiten, zu Besorgung ihrer selbst,
oder doch ihres Haab und Guts, unfaͤhigen Personen, beyderley Geschlechts; jedoch sollen, ehe
eine solche Person bevogtiget werden kan, ihre
naͤchsten Anverwandten, die im Duͤrftigkeitsfall
die Unterhaltungspflicht auf sich haͤtten, oder Unser verordnetes WaͤysengerichtOrganisation: , sich hierfuͤr vor
Unserem taͤglichen RathOrganisation: anmelden, der dann, nach [S. 9]Seitenumbruch
vorgenommenem Verhoͤr mit einer solchen Person, das billige und nothwendige hieruͤber zuverordnen hat.

§. 7.
Sollten Ringsinn oder leidenschaftliche Verblendung eine Burgersperson, maͤnnlichen oder
weiblichen Geschlechts, so weit verleiten, daß sie
sich und die Ihrigen in offenbar schwehren Verlurst oder gar Gefahr des Mangels stuͤrtzen wuͤrde,
so wird Unser WaͤysengerichtOrganisation: , auf Anruffen der
naͤchsten Verwandten, oder wenn es sonst bey seinen Pflichten solches nothwenig findet, eine solche
Person verhoͤren, dem Uebel, durch nachdruͤkliche
Vorstellungen, gruͤndlich Einhalt zuthun suchen,
im Fall aber daß keine Besserung zu erwarten waͤre
oder erfolgen wuͤrde, die Sache an Unsern taͤglichen RathOrganisation: bringen.

§. 8.
Wenn solchen Personen die seit geraumer Zeit
Landsabwesend sind, und deren Aufenthalts-Ort
unbekannt ist, bey Erbfaͤllen oder sonst, etwas an
Vermoͤgen zufaͤllt, so sollen die Miterben oder
naͤchsten Anverwandten derselben schuldig seyn,
hiervon dem WaͤysengerichtOrganisation: Anzeige zu thun, und [S. 10]Seitenumbruch
zugleich erklaͤren, ob entweder der Abwesende
selbst zu seiner Zeit jemandem zu Besorgung seiner
Angelegenheiten Auftrag gegeben habe, oder,
wenn solches nicht geschehen ist, wer von ihnen
diese Besorgung uͤbernemmen wolle. Sollte aber
weder das eine noch andere statt haben, so wuͤrde
dann von Seite des WaͤysengerichtsOrganisation: ein Vormund
zu Verwaltung solcher Mitteln verordnet werden.
Uebrigens verbleibt es, in Ansehung der Mitteln
selbst, bey der Anno 1775Datum: 1775 gemachten Erlaͤuterung des Erbrechtes.4


Zweyter Abschnitt.
Wer Vormuͤnder und Voͤgte setzen moͤge


§. 1.
Die Vormuͤnder uͤber Waͤysen mag der Ehemann und Vater durch eine foͤrmliche, schriftliche
oder muͤndliche Verordnung selbst ernennen, und
zugleich bestimmen, ob und wem Rechnung abgelegt werden muͤsse; zumahlen er seinen eignen
Zustand und was derselbe bedarf, auch den Charakter seiner Familie am besten kennen kan; den[S. 11]Seitenumbruchnoch soll der ernannte Vormund, nach Eroͤfnung
der vaͤterlichen Willens-Erklaͤrung, sein Amt nicht
antretten, bis er von Unserm WaͤysengerichtOrganisation: bestaͤtigt und eingeschrieben ist; damit aber hierbey
auf alle Weise sicher verfahren werde, so solle das
WaͤysengerichtOrganisation: , vor Bestaͤtigung eines solchen geordneten Vormunds, die naͤchsten Anverwandten
vom Mannsstamm der Waͤysen, oder jemanden in
derselben Nammen fuͤr sich bescheiden, und von
ihnen vernemmen, ob sie gegen den geordneten
Vormund begruͤndte Einwendungen zumachen
haben; auch im Fall dergleichen vorgebracht wuͤrden, dieselben aufs sorgfaͤltigste pruͤfen, und hierauf nach Seinem pflichtmaͤßigen Befinden, mit
Vorbehalt der Appellation an Unsern taͤglichen
Rath
Organisation:
, hieruͤber absprechen.

§. 2.
Wenn ein solcher verordneter Vormund durch
einen rechtlichen Spruch Unserer Waͤysenrichter
nicht angenommen, oder auch von dem verstorbenen Vater keine Verordnung daruͤber gemacht
worden ist, so stehet es an der maͤnnlichen naͤchsten Verwandtschaftslinie, mit Zuzug der Mutter
der Waͤysen, ihnen aus sich selbst, oder woher es
ihnen gefaͤllig ist, einen Vormund zuernennen, [S. 12]Seitenumbruch
der sie fuͤr dieselben der beste und schiklichste zuseyn beduͤnkt. Diesen Vormund sollen sie Unserm
geordneten WaͤysengerichtOrganisation: vorstellen, und wenn
Dasselbe gegen ihn keine begruͤndten Einwendungen zumachen hat, so wird Es ihn bestaͤtigen und
einschreiben, widrigenfalls aber der Verwandtschaft auftragen, einen andern schiklichern Mann
zu dieser Vormund-Stelle vorzuschlagen.

§. 3.
Wenn aber die Verwandtschaft keinen schiklichern Vormund ausfuͤndig machen koͤnnte, oder
seine verwandten Waͤysen lieber der unmittelbaren Obrigkeitlichen Vorsorge uͤberlassen wollte,
oder auch wenn die Waͤysen keinen maͤnnlichen
Anverwandten innert oder in dem 3ten Grad haͤtten, so hat Unser verordnetes WaͤysengerichtOrganisation: die
Pflicht auf sich, den Waͤysen einen Vormund zusetzen und denselben einzuschreiben.

§. 4.
Wenn der verstorbene Ehemann seine hinterlassende Wittwe zu Besorgung seiner Kinder,
und ihres Haab und Guts verordnet hat, so soll [S. 13]Seitenumbruch
das WaͤysengerichtOrganisation: die vaͤterliche und muͤterliche
Verwandtschaft der Kinder vernehmen, ob sie dagegen begruͤndte Einwendungen zumachen haben;
in beyden Faͤllen verfaͤhrt Dasselbe, wie oben bey
der Bestellung der geordneten Vormuͤnder bestimmt ist; worbey sich dann von selbst versteht,
daß solches nur allein so lange gemeynt seyn koͤnne,
als die Wittwe in unveraͤndertem Stand verbleibt:
wuͤrde aber diese leztere sich wieder verehlichen,
so stehet es bey der Verwandtschaft, mit vorbehaltener Bestaͤtigung, und wenn die Verwandtschaft nicht will oder kan, oder wenn etwa keine
innert oder im 3ten Grad vorhanden waͤre, so
ligt es Unserm WaͤysengerichtOrganisation: ob, einen Vormund zu ordnen.

§. 5.
Fuͤr diejenigen, die wegen allgemein anerkannter Unfaͤhigkeit oder Verschwendung von Unserm
Kleinen RathOrganisation: vogtbar erklaͤrt werden, ordnen diejenigen Anverwandten, welche die Bevogtigung
daselbst gesucht und erhalten haben, den Vogt,
welcher von Unserm WaͤysengerichtOrganisation: , insofern Dasselbe keine wichtigen Bedenken dagegen hat, bestaͤtigt und eingeschrieben wird. Sollte jene Anver[S. 14]Seitenumbruchwandtschaft ihrer diesfaͤlligen Obliegenheit kein
Genuͤge leisten, so solle das WaͤysengerichtOrganisation: selbst
den noͤthigen Vogt ordnen.5


Dritter Abschnitt.
Von der Vormuͤnder und Voͤgten Pflicht


§. 1.
Wir verordnen auf den Fall, wo die Verwandtschaften fuͤr ihre Waͤysen keinen Vormund finden,
und sich deswegen an Unser WaͤysengerichtOrganisation: wenden muͤssen, daß jeder Burger, der nicht schon 2Menge: 2
Vormuͤnder- oder Vogt-Stellen auf sich hat, bey
seinen buͤrgerlichen Pflichten gebunden seyn solle,
sich einer ihm von daher aufzulegenden Vormund-
Stelle wenigstens 4 JahreZeitspanne: 4 Jahre lang zuunterziehen.

§. 2.
Sobald ein Vormund oder Vogt eingeschrieben
ist, soll er sich von der Verwandtschaft, oder dem
WaysengerichtOrganisation: , je nachdem er von der einen oder
andern Stelle geordnet worden ist, ein ordentliches, vollstaͤndiges Inventarium oder Ueber[S. 15]Seitenumbruchgaabe der ihm zugestellten Sachen, mit Unterschrift derjenigen Behoͤrde, welche die Uebergaabe
an ihn macht, und wohin er auch Rechnung abzulegen hat, ‒ zustellen lassen.

§. 3.
Die Verwandtschaften, welche fuͤr ihre verwandten Waysen selbst Vormuͤnder bestellen und
ernennen, sollen die Original- Guͤlt- Schuld- Kauf-
Briefe und Obligationen in sichere Verwahrung
legen, damit sie solche wieder herausgeben koͤnnen, indem sie dafuͤr gutzustehen haben; es soll
ihnen aber auch frey stehen, solche Instrumente
in den Obrigkeitlichen Schirmkasten verwahren
zulassen.

§. 4.
Unser verordnetes WaysengerichtOrganisation: ist schuldig,
von allen denjenigen vormundschaftlichen oder
Vogtverwaltungen, die Ihme zubestellen, und also auch jaͤhrliche Rechnung davon abzunemmen,
obliegen, die Guͤlt- Schuld- und Kauf-Instrumente und Obligationen nebst andern wichtigen
Urkunden zu seinen Handen in den Obrigkeitlichen
Schirmkasten zunemmen.
[S. 16]Seitenumbruch

§. 5.
Fuͤr alles dasjenige was man in eines Vormunds oder Vogts Handen liegen lassen muß,
haben weder Verwandte noch WaysengerichtOrganisation: nichts
zuverantworten; sondern in Faͤllen, da es einem
solchen Vormund oder Vogt zum Auffahl kommen
sollte, behelfen sie sich der Sazung des Stadtrechtes6
(CapCapitel X. §. 37.), kraft welcher Vogtguͤter allen unversicherten Schulden, den General-Obligationen
und auch dem Weibergut vorgehen.

§. 6.
Jeder Vormund ist schuldig fuͤr die Waysen,
die seiner Fuͤrsorge anvertraut werden, mit vaͤterlicher Treue zuwachen, daß solche zu einem sittlichen Lebenswandel liebreich geleitet, wol beschulet, oder wo die Umstaͤnde das nicht moͤglich
machen wuͤrden, in allen noͤthigen Vorerkenntnissen fleißig unterrichtet, und zu einem ihrem
Stand, Vermoͤgen und Faͤhigkeiten angemessenen
Beruf geleitet werden; diesen aber sorgfaͤltig
zubestimmen, wenn die Zeit dazu anruͤkt, liegt
nebst ihm der Behoͤrde die ihn geordnet hat ob,
und solle er, ohne Wissen und Willen derselben,
in dieser Ruͤksicht nichts entscheidendes vornehmen.
[S. 17]Seitenumbruch

§. 7.
Zu dem Gut seiner Pupillen soll er moͤglichst
Sorge tragen so wie zu seinem Eigenthum, die
jaͤhrlichenWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr Gefaͤlle und Zinse geflissen einziehen,
und wo ein Aufschlag unausweichlich waͤre, bey
seiner jaͤhrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr abzulegenden Rechnung davon Anzeige thun; aus sich selbst soll er niemandem etwas
zuschenken oder nachzulassen befuͤgt seyn; ohne
Vorwissen und Bewilligung derjenigen, denen er
Rechnung abzulegen hat, soll er kein Geld fuͤr
seine Pupillen ausliehen; deßgleichen aus sich
selbst weder Kaͤufe oder Taͤusche schliessen, noch
Zuͤge vornehmen, noch Gebaͤude auffuͤhren, noch
Rechtshaͤndel fuͤhren; in allen solchen Faͤllen
wuͤrde nicht nur das von ihm allein verhandelte
unguͤltig, sondern er auch schuldig seyn, den daraus erwachsenen Schaden zuverguͤten.

§. 8.
Von jeder Jahr-Rechnung soll er einMenge: 1 Exemplar
zu Handen derer die ihn geordnet haben, und eines
zur Unterschrift fuͤr ihn selbst, spaͤtstens 14 TageZeitspanne: 14 Tage
nach dem Termin der verfallenden Rechnung wirklich eingeben, auch die vorjaͤhrige Rechnung,
sammt dem diesfaͤlligen Abscheid, oder wenn es
seine erste Jahr-Rechnung betraͤfe, die erhaltene [S. 18]Seitenumbruch
Ubergaabe beylegen. Jeder Rechnung soll auch
ein kurzer Bericht von dem Alter, Aufenthalt,
Unterricht und sittlichen Charakter jedes Pupillen beygelegt werden.

§. 9.
Die Haͤuser und ligenden Gruͤnde seiner Pupillen soll er in gutem Zustand erhalten, vor allem
Abgang auf's sorgfaͤltigste vergaumen, und mit
Vorwissen derer die ihn geordnet haben, um billigen Zins ausliehen; wenn aber solche Gebaͤude
und liegenden Gruͤnde dem Vermoͤgen der Pupillen mehr laͤstig als nuzlich waͤren, auch keine Aussicht zu vortheilhafter Bewerbung durch diese Personen selbst vorhanden waͤre, so solle er mit Bewilligung derer, die ihn geordnet haben, trachten,
solche in der schiklichsten Zeit und unter den vortheilhaftesten Umstaͤnden zuveraͤussern.

§. 10.
Eine gleiche Meynung hat es auch mit demjenigen Theil von Hausrath und Fahrnussen, welcher
dem Abgang vorzuͤglich unterworfen ist, besonders
wenn die Kinder noch unter den Jahren sind, und
vorzusehen ist, daß solche Fahrnussen mit Kosten
und Schaden eine lange Zeit aufgehoben werden muͤßten.
[S. 19]Seitenumbruch

§. 11.
Wenn auch gleich die Pupillen zu ihren mannbaren Jahren kaͤmen, und die Verwaltung ihres
Haab und Guts selbst uͤbernemmen wollten, so soll
kein Vormund solches herauszugeben eignen Gewalts befuͤgt seyn; sondern solches muß vor denen,
die ihn geordnet haben, geschehen; doch so, daß
wenn die Verwandtschaft allein seine Rechnungen
abnimmt, sie auch die Uebergaabe an die Pupillen unter ihrer Aufsicht geschehen laͤßt. Der Vormund aber soll seiner Verpflichtung gegen seine
Pupillen nicht eher entlassen und verabscheidet
seyn, bis daß diese leztern vor dem WaysengerichtOrganisation:
erschienen sind, und ad ProtocollumSchriftwechsel gegeben haben, daß sie von ihren Verwandten und dem Vormund in Absicht auf ihr Gut zu bestem Vergnuͤgen
befriediget seyen.

§. 12.
Fuͤr die Verwaltung solchen Waysen- und
Vogtguts ist einem Vormund oder Vogt zu Lohn
bestimmt, von jedem Tausend GuldenWährung: 1000 Gulden zinstragender Mittel vier GuldenWährung: 4 Gulden ; jedoch wenn solches
Waysengut unter 200 GuldenWährung: 200 Gulden waͤre, soll man
keinen Lohn davon nehmen. Muͤßte aber ein Vormund, seiner Pupillen wegen, sonderbare Geschaͤfte, [S. 20]Seitenumbruch
z BAbkürzung Reisen, Rechtshaͤndel, Beschreibungen, und
dergleichen Sachen verrichten, so soll er, neben
dem bestimmten Lohn, nach jeweiligem Gutachten
der Verwandten oder des WaysengerichtsOrganisation: , hiefuͤr
absoͤnderlich belohnt werden.


Vierter Abschnitt.
Von der Anordnung und den Pflichten
des WaysengerichtsOrganisation:


Damit aber dieser Unserer heilsamen Verordnung desto gewisser nachgelebt, und damit dieselbe
zu allen Zeiten in gleichmaͤßige Ausuͤbung gebracht
werde, so ordnen Wir 6Menge: 6 Unserer geliebten Mit-
Raͤthe, Einen der 4Menge: 4 HHerrenHohen Herren Stadthalter als
PraesidentSchriftwechselen, nebst annoch 2Menge: 2 HHerrenHohen Herren des KleinenOrganisation:
und 3Menge: 3 des Grossen RathsOrganisation: , unter dem Nammen
von Waysenrichtern; denen Wir anmit die ganze
Vollziehung, unter selbst beliebiger und noͤthiger
Vertheilung der Geschaͤfte unter sich, foͤrmlich
auftragen; mit Vorbehalt jedoch der Appellation
von Ihren Rechtsspruͤchen an Unsern Taͤglichen
Rath
Organisation:
, und in der Meynung, daß keiner dieser
Waysenrichter selbst eine Vormund- oder Vogt-
[S. 21]SeitenumbruchStelle bekleiden koͤnne. Allervorderst sollen die
Waysenrichter pflichtmaͤßig wachen, daß niemand
von Unsern G LGnaͤdigen Lieben Verburgerten, der nach dem
ersten Abschnitt unter Vormundschaft kommen
oder bevogtiget seyn soll, ohne Vormund oder
Vogt bleibe.

§. 1.
Wenn ihnen also in Zeit von 8 TagenZeitspanne: 8 Tage nach
einem vorgegangenen Fall, wodurch Personen unter
Vormundschaft fallen, von der Verwandtschaft
oder diesen Personen selbst, keine Anzeige davon,
und wenigstens in Zeit von 4 WochenZeitspanne: 4 Wochen, kein bestimmter Vorschlag eines Vormundes gemacht
wird, so sollen Sie die noͤthigen Vorkehrungen
zur Vormundschaft selbst machen; zu dem Ende
hin, damit Ihrer Wachtsamkeit nichts entgehen
koͤnne, sollen Sie alle und jede Vormuͤnder und
Voͤgte, von wem die immer ernannt werden, bestaͤtigen und einschreiben. Die Pupillen oder bevogtigten Personen, deren Vormund oder Vogt
von der Verwandtschaft bestellt ist, sollen Sie in
ein besonderes Protokoll eintragen, und darin den
Nammen des Vormunds oder Vogts, den Tag
seiner Bestellung, und die Nammen derjenigen
Personen die ihn bestellt haben, verzeichnen las[S. 22]Seitenumbruchsen; dieser Rubrik ist auch in margineSchriftwechsel das Jahr
und der Tag der Vormundschafts-Entlassung,
ferner wer dabey gegenwaͤrtig gewesen, und was
wesentlich dabey vorgegangen sey, ‒ beyzufuͤgen. Eben so sollen Sie auch uͤber diejenigen
Personen, deren vormundschaftliche Besorgung
Ihrer unmittelbaren Aufsicht von den Anverwandten anvertraut wird, oder uͤber die Sie, nach den
§. 3. und 4. des Zweyten Abschnitts, aus tragender Amtspflicht Vormuͤnder gesezt haben, ein besonderes Protokoll fuͤhren, und in demselben theils
die Nammen der Pupillen, theils durch wen Sie
um die unmittelbare Bestellung eines Vormunds
angesprochen worden, theils den Nammen dieses
Vormunds, den Tag seiner Bestellung, und leztlich eine vollstaͤndige Anzeige aller von dieser Vormundstelle her, in den Schirmkasten aufgenommenen, Schuld- Kauf- und andrer Instrumente,
verzeichnen lassen.

§. 2.
AlljaͤhrlichWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr am Neu-JahrDatum: 1. Januar-AbendZeitspanne: abends sollen Sie
Unsern beyden vordersten Standes-Haͤuptern in
einer Special-SchriftwechselTabelle den geziemenden Bericht
vorlegen, wer im Lauf des Jahrs mit einem Vormund odrrKorrigiert: odera Vogt versehen worden, durch wen [S. 23]Seitenumbruch
solches geschehen sey, wer die Vormund- oder
Vogtstellen uͤbernommen habe, und wer der Vormundschaft entlassen worden sey.

§. 3.
Bey Bestaͤtigung der Vormuͤnder, die Ihnen
von den Verwandtschaften oder einzelnen Personen vorgeschlagen werden, und bey Ernennung
derjenigen, die Sie selbst bestellen, sollen Sie
nach Maasgab der Personen und der Natur des
Guts, ohne alle anderwaͤrtigen Ruͤksichten, auf
die schiklichsten und verstaͤndigsten Maͤnner bedacht seyn. Wenn die Verwandtschaften keinen
tuͤchtigen Vormund finden, oder die Besorgung
ihrer anverwandten Waysen lieber der unmittelbaren Vorsorge Unsers WaysengerichtsOrganisation: , sogleich bey Entstehung des Falles, der die Vormundschaft erfordert, uͤberlassen wollen, so sind
Unsere Waysenrichter schuldig, alle diese Besorgungen ohne Widerred auf sich zunemmen, und
die Waysen mit verstaͤndigen und redlichen Vormuͤndern zuversorgen. Ferner sollen Sie, in
jedem solchen Fall, durch den bestellten Schirm-
Schreiber, mit Zuzug des Vormundes, ein genaues Verzeichnis von dem Vermoͤgen der Waysen aufnehmen lassen, die Schuld-Instrumente [S. 24]Seitenumbruch
und andere wichtige Urkunden in den Schirmkasten verwahren, dem Vormund aber von allem,
was seiner Besorgung uͤbergeben wird, ein genaues Verzeichnis zustellen, auch sich von demselben um seine Verwaltung, alle JahrWiederholte Zeitspanne: 1 Jahr auf eine bestimmte Zeit, Rechnung geben lassen. Jede solche
Rechnung empfaͤngt der Schirmschreiber zuerst,
und laͤßt sie mit seiner Censur begleitet, bey den
Waysenrichtern und den 2Menge: 2 naͤchsten Anverwandten der Pupillen cirkulieren. Hernach soll sie in
Gegenwart besagter zweyMenge: 2 Verwandten von Unserm WaysengerichtOrganisation: beurtheilet, und besonders
der Bericht der Verwandten uͤber den Vormund
und seine Pupillen angehoͤrt werden. Hierauf
ist der Vormund in seinem umstaͤndlichen Bericht
uͤber den moralischen und oͤkonomischen Zustand
seiner Pupillen, auch sind die Pupillen selbst,
denen es Alters und Leibs halber zuerscheinen
moͤglich ist, ‒ freundlich in ihrem Bericht uͤber
den Vormund, und in ihren allfaͤlligen Anliegen
und Wuͤnschen zuvernehmen. Endlich soll mit
Vormund und Verwandten berathen und beschlossen werden, was zur Aeufnung des Vermoͤgens,
auch zum Gluͤk und Wohlstand der Pupillen selbst
am dienlichsten erachtet wird; davon, so wie
auch von der Rechnungs-Abnahme und den dar[S. 25]Seitenumbruchbey gemachten Bemerkungen, soll der Schirm-
Schreiber ein ordentliches Abscheids-Protokoll
fuͤhren, und aus demselben dem Vormund seinen
Abscheid zustellen.

§. 4.
Bey Berathung der Kapital-Anliehungen die
gemacht werden muͤssen, sollen die Waysenrichter mit der aͤussersten Behutsamkeit, und sorgfaͤltiger als wenn es um Ihr eigenes Vermoͤgen zu
thun waͤre, zu Werk gehen, auch uͤber Kaͤufe,
Taͤusche, Verkaͤufe, Bau-Angelegenheiten, oder
was sonst noͤthiges vorfaͤllt, mit Sorgfalt und
Klugheit, nach Ihrem besten Vermoͤgen rathen
und anordnen; besonders auch auf die Erziehung, den Unterricht und die Bestimmung der
Pupillen mit vaͤterlicher Guͤte und Sorge Ihr
getreues Aufsehen verwenden.

§. 5.
Wenn die Pupillen die unter der unmittelbaren Aufsicht UnserBeschädigung durch verblasste Tintebs WaysengerichtsOrganisation: stehen, muͤndig geworden sind, so soll ihnen der Schirm-
Schreiber mit der lezten Rechnung, die ihr Vor[S. 26]Seitenumbruchmund ablegt, alle vorigen Rechnungen nebst dem
Inventario zur Einsicht zustellen, damit sie dann,
vor Herausgabe ihrer Mitteln, in Gegenwart
zweyerMenge: 2 Anverwandten befragt werden koͤnnen,
ob sie gegen die Verwaltung etwas Zweifel oder
Einwendungen haben; finden sich dergleichen, so
wird man bemuͤhet seyn, solche auf’s billigste
zuheben. Ist aber die unter Vormundschaft gewesene Person befriediget, so soll sie eigenhaͤndig auf das Schirmprotokoll in ihren Hof den
Empfang ihres Vermoͤgens und die Bescheinigung ihrer gaͤnzlichen Zufriedenheit eintragen.

§. 6.
In Ansehung aber derjenigen Pupillen, die
bey ihrer Muͤndigkeit ihre Mittel aus Handen der
Verwandtschaft empfangen, soll die wirkliche
Entlassung von der Vormundschaft vor Unserem
geordneten WaysengerichtOrganisation: geschehen, und soll
keine Person der Vormundschaft entlassen seyn,
sie werde dann vorher persoͤnlich verhoͤrt, ob sie
mit der Verwaltung ihres Vormunds und der
Verwandten zufrieden seye; da sie dann ihre
Erklaͤrung auf ihren Hof im Waysenprotokoll [S. 27]Seitenumbruch
eintragen solle; wenn sie aber das nicht wollte
und Klage haͤtte, solle sie die bey Unserm WaysengerichtOrganisation: , dem die richterliche Kompetenz hieruͤber, mit Vorbehalt der Appellation an Unseren Taͤglichen RathOrganisation: zustehet, anhaͤngig und ausfuͤndig machen.

§. 7.
Dem WaysengerichtOrganisation: ist ein SecretariusSchriftwechsel zugegeben. Diese Stelle wird von Unserm vordern
Rathssubstitut mit einem Canzlisten besezt; doch
daß derselbe Unserm WaysengerichtOrganisation: gefaͤllig
seye. Der Schirmschreiber fertiget alle Rechnungs-Abscheide und Erkanntnussen aus, hat
die genaueste Censur von allen in seine Canzley kommenden Rechnungen zumachen, und
die beyden Vormundschafts- und Bevogtigungs-
Register, nebst dem Abscheidenbuch, zufuͤhren;
durch ihn werden, mit Zuzug der Vormuͤnder, die
Inventaria fuͤr diejenigen Pupillen gezogen, die
unter der unmittelbaren Aufsicht des WaysengerichtsOrganisation: stehen; auch wird durch ihn die noͤthige
Korrespondenz gefuͤhrt. Zu einer etwelchen Belohnung fuͤr diese Bemuͤhungen verordnen Wir,
daß ihme alljaͤhrlich von jedem 1000 GuldenWährung: 1000 Gulden [S. 28]Seitenumbruch
Kapital, wovon dem WaysengerichtOrganisation: Rechnung
abgelegt wird, 20 SchillingWährung: 20 Schillinge zukommen sollen:
Fuͤr Theilungen, Inventuren oder andere dergleichen ausserordentliche Geschaͤfte aber, soll
ihme in jedem Fall besonders, nach Maasgaab
der Umstaͤnde, etwas geordnet werden.


Fuͤnfter Abschnitt.
Von dem Schirmkasten


Dieser soll zu allen Zeiten auf dem RathhausOrt:
stehen, und sollen zu demselben 2Menge: 1 Schluͤssel
seyn, davon der eine in Handen eines Mitgliedes des WaysengerichtsOrganisation: , und der andere in Handen des Schirmschreibers liegen soll.


In dem Schirmkasten sollen aufbewahrt werden


1.) Alle Guͤlt- und Schuld-Instrumente, Inventarien und andere wichtige Urkunden der [S. 29]Seitenumbruch
Pupillen und Bevogtigten, welche wegen
oft darin vorgehenden Abaͤnderungen, alle
Jahre
Wiederholte Zeitspanne: 1 Jahr
einmal, in Entgegenhaltung des
Schirmprotokolls und der lezten Rechnungen, sollen revidiert werden.

2.) Alle DepositaSchriftwechsel, die durch VerfnͤgungKorrigiert: Verfuͤgungc Unsers
Taͤglichen RathsOrganisation: , oder anderer Behoͤrden,
oder auch, aus Convenienz, von Partikular-
Personen dahin gelegt werden.

3.) Die Vermoͤgens-Antheile abwesender Personen, welche aber den rechtmaͤßigen Erben,
wenn 30 JahreZeitspanne: 30 Jahre seit dem lezten Bericht von
den Eigenthuͤmern verflossen sind, aushin
gegeben werden; auch hinwider die Buͤrgschaft-Scheine, welche die Erben in solchem
Fall zugeben schuldig sind.
[S. 30]Seitenumbruch

4.) Die PraestanSchriftwechselden-Scheine, welche diejenigen
fremden Weibs-Personen, die sich mit hiesigen
Buͤrgern verheurathen, nach dießfaͤlliger Satzung, Unsern verordneten Ehe-
Richtern vorlegen muͤßen.7

Geben Montags den 20sten Hornung,
von der gnadenreichen Geburt
Christi, Unsers lieben Herren und
Heilands, gezaͤhlet Eintausend,
Siebenhundert, Neunzig und Zwey
Jahre
Originaldatierung: 20.2.1792
.
Canzley der Stadt ZuͤrichOrt: Organisation: .
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Anmerkungen

  1. Korrigiert: oder.
  2. Beschädigung durch verblasste Tinte.
  3. Korrigiert: Verfuͤgung.
  1. Gemeint ist die Vormundschaftsordnung für Witwen und Waisen von 1738 (StAZH III AAb 1.10, Nr. 45).
  2. Gemeint ist das Stadt- und Landrecht von 1715 (StAZH III AAb 1.8, Nr. 48).
  3. Gemeint ist das Erbrecht von 1716 (StAZH III AAb 1.8, Nr. 59).
  4. Gemeint ist die Erläuterung und Abänderung eines Artikels aus dem Erbrecht von 1716 aus dem Jahr 1775 (StAZH III AAb 1.14, Nr. 52).
  5. Zur Bestellung von Vormündern vgl. auch die entsprechende Ordnung der Stadt ZürichOrt: aus dem späten 15. Jahrhundert (SSRQ ZH NF I/1/3 61-1).
  6. Gemeint ist das Stadt- und Landrecht von 1715 (StAZH III AAb 1.8, Nr. 48).
  7. Ein sogenannter Prästandenschein beweist, dass eine auswärtige Ehefrau über genügend Vermögen verfügt, um zu heiraten. Zu den Voraussetzungen der Eheschliessung mit fremden Frauen vgl. die Verordnung von 1780: SSRQ ZH NF I/1/11 84-1.