SSRQ ZH NF I/1/3 11-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), par Michael Schaffner
Citation : SSRQ ZH NF I/1/3 11-1
Licence : CC BY-NC-SA
Verleihung des Präsentationsrechts für Chorherrenstellen, Pfründen, Propsteien und andere kirchliche Ämter an der Fraumünsterabtei, dem Grossmünsterstift und dem Chorherrenstift Embrach während der ungeraden Monate jedes Jahres durch Papst Sixtus IV. an die Stadt Zürich
1479 juillet 8. Rom, St. Peter
Description de la source
- Cote : StAZH C I, Nr. 17
- Date : 1479 juillet 8 Tradition : Original
- Support d’écriture : Pergament
- Dimensions l × h (cm) : 54.0 × 33.5
- 1 sceau :
- Papst Sixtus IV.Personne : , bulle, rond, attaché à un cordon, bien conservé
- Langue : latin
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Edition
- Rohrer 1878, S. 46-49
Regest
- REC, Bd. 5, Nr. 15194
Commentaires
Die vorliegende, durch Papst Sixtus IV.Personne : erteilte Bulle ermöglichte es dem RatOrganisation : der Stadt ZürichLieu : , fortan massgeblichen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung dreier der wichtigsten geistlichen Körperschaften in seinem Herrschaftsbereich auszuüben. Hintergrund für diese erstarkte Stellung der Stadt war nicht zuletzt die Bündnispolitik von Sixtus IV.Personne : , der sich mit der Vergabe umfangreicher Privilegien die militärische Unterstützung der EidgenossenOrganisation : zu sichern suchte. In diesem Zusammenhang erhielt ZürichLieu : ebenfalls im selben Jahr vom Papst einen fünfjährigen ausserordentlichen Ablass zur baulichen Renovation von GrossmünsterLieu : , FraumünsterLieu : und WasserkircheLieu : zugesprochen (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 12). In den 1480er Jahren folgten seitens des RatesOrganisation : verschiedene Vorstösse mit dem Ziel, seinen Einfluss auf die Ökonomie des GrossmünsterstiftsOrganisation : und der städtischen Klöster sowie die Lebensführung der Geistlichkeit auszuweiten. In diesen Zusammenhang gehören die Ordnung betreffend die Amtsführung der Chorherren des GrossmünstersOrganisation : sowie die Einsetzung städtischer Klosterpfleger (SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 20; SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 21).
Zur vorliegenden Urkunde vgl. Dörner 1996, S. 29; Meyer 1986, S. 141-142; zur Ausübung des Präsentationsrechts durch den Rat vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 66; zur Bündnispolitik von Sixtus IV.Personne : vgl. Stoecklin 1941.
Texte édité
Annotations
- Corrigé de : dignitates.↩
- Auf der Versoseite finden sich ausführliche, später hinzugefügte Notizen in lateinischer Sprache. Diese stammen von Chorherr Johannes HäringPersonne : und einer weiteren Hand und werden hier nicht transkribiert. Zu HäringPersonne : vgl. Meyer 1986, S. 375-376.↩
Résumé