SSRQ ZH NF I/1/3 116-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), von Michael Schaffner
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/3 116-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Entrichtung des Zehnten
1523 September 1.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH A 42.1.8, Nr. 11
- Originaldatierung: 1523 September 1 (Das undatierte Mandat nimmt Bezug auf jenes vom 22. September 1522.) Überlieferung: Aufzeichnung (Einzelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.0 × 33.0
- Sprache: Deutsch
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Edition
- Egli, Actensammlung, Nr. 420
Kommentar
Die ersten Zehntenverweigerungen auf der Zürcher LandschaftOrt: fielen in das Jahr 1522, worauf die Obrigkeit mit einem Erlass (StAZH A 42.1.8, Nr. 10, Edition: Egli, Actensammlung, Nr. 273) reagierte, in dem sie die Verpflichtung der Untertanen zur Entrichtung sämtlicher Abgaben unterstrich. Der Sommer 1523 brachte jedoch neue Konflikte bezüglich der Zehntenabgaben, deren Resultat das vorliegende Mandat darstellt.
Zuvor hatten die sechs stadtnahen Gemeinden ZollikonOrt: , RiesbachOrt: , FällandenOrt: , HirslandenOrt: , UnterstrassOrt: und WitikonOrt: , die ihre Zehnten allesamt dem GrossmünsterstiftOrganisation: zu entrichten hatten, vor dem RatOrganisation: die Verwendung des Zehnten durch die Chorherren sowie die Kostenpflichtigkeit kirchlicher Dienstleistungen wie Taufen und Begräbnisse kritisiert. Der RatOrganisation: entschied jedoch zugunsten des GrossmünsterstiftsOrganisation: , indem er die Landgemeinden zur Zahlung wie bisher verpflichtete und lediglich zusagte, gegen allfällige Missbräuche vorzugehen (StAZH B VI 249, fol. 44r; Teiledition: Egli, Actensammlung, Nr. 368). Ähnlich richtete er bezüglich der Beschwerden RümlangsOrt: gegen das FraumünsterklosterOrganisation: sowie KilchbergsOrt: gegen das Kloster KappelOrganisation: .
Das Mandat vom September 1523 schärfte vor diesem Hintergrund die Verpflichtung zur Entrichtung des Zehnten noch einmal ein. Die Forderung nach Abschaffung der Gebühren für kirchliche Handlungen wurde hingegen kurz darauf im Rahmen der durch den RatOrganisation: und die Chorherren gemeinsam durchgeführten Reform des GrossmünsterstiftsOrganisation: erfüllt (SSRQ ZH NF I/1/3 117-1).
In welchem Ausmass die Zehntenverweigerungen des Jahres 1523 tatsächlich zu finanziellen Ausfällen in der Wirtschaftsführung der betroffenen geistlichen Institutionen führten, bleibt noch genauer zu erforschen (vgl. Kamber 2010, S. 103). Die Ereignisse markieren jedoch den Anfangspunkt einer Entwicklung, die im Jahr 1525 zu den tief greifenden Unruhen der Bauernbewegung und weiteren Zehntenmandaten (SSRQ ZH NF I/1/3 128-1) führte. Nach früheren kritischen Aussagen zum Zehnten stellten sich führende reformatorisch gesinnte Geistliche im Sommer 1523 in dieser Frage erstmals deutlich auf die Seite der weltlichen Obrigkeit: So bezog Huldrych ZwingliPerson: in seiner Predigt Über göttliche und menschliche Gerechtigkeit (Zwingli, Werke, Bd. 2, S. 458-525) Position, indem er den Zehnten zwar als nicht aus dem Gotteswort ableitbar, jedoch zur Erhaltung der Vertragssicherheit innerhalb der menschlichen Gemeinschaft für notwendig erklärte.
Allgemein zum Zehnten vgl. HLS, Zehnt; für die Zehntenverweigerungen auf der Zürcher LandschaftOrt: vgl. Kamber 2010, S. 98-107; Stucki 1996, S. 201-202; Dietrich 1985, S. 165-170; zu ZwinglisPerson: Behandlung des Zehnten vgl. Pribnow 1996.
Editionstext
Anmerkungen
- Beschädigung durch Loch, sinngemäss ergänzt.↩
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung: verguͦt.↩
- Streichung mit Textverlust (2 Zeilen).↩
- Streichung: diwil.↩
- Streichung: fu̍r sich selbs komen.↩
- Streichung: niemas.↩
- Streichung: und.↩
- Streichung: Dann.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Streichung: das nit.↩
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Streichung: mu̍gint erliden.↩
- Streichung: so.↩
- Streichung: n.↩
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Streichung: sin.↩
- Streichung der Hinzufügung oberhalb der Zeile: herren.↩
Regest