SSRQ ZH NF I/1/3 68-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), von Michael Schaffner
Zitation: SSRQ ZH NF I/1/3 68-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich betreffend Besetzung des Stadtgerichts
1500.
Stückbeschreibung
- Signatur: StAZH B III 6, fol. 120v, Eintrag 1
- Originaldatierung: ca. 1516 – 1518 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 32.0
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StAZH B III 54, fol. 1r
- Originaldatierung: 1553 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.0 × 32.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die vorliegende Aufzeichnung ist eine erweiterte Version der Ordnung zur Besetzung des StadtgerichtsOrganisation: , die im Anhang des 4. Geschworenen Briefes erstmals verschriftlicht worden ist (SSRQ ZH NF I/1/3 34-1). Die Entstehung der Erweiterung dürfte deshalb bereits im späten 15. oder frühen 16. Jahrhundert anzusetzen sein, die vorliegende Aufzeichnung stellt deren früheste erhaltene Fassung dar (vgl. zur Datierung Bauhofer 1943a, S. 104). Sie wurde zudem als erster Eintrag in das Gerichtsbuch der Stadt ZürichOrt: von 1553 übertragen.
Aus den in den Rats- und Richtbüchern überlieferten Listen der gewählten Fürsprecher lässt sich ablesen, dass sich bereits während des 15. Jahrhunderts die Praxis einer periodischen Teilerneuerung der Fürsprecher herausbildete (StAZH B VI 190 - B VI 279 a). Danach wurden in den halbjährlich sich abwechselnden Gremien zwei bis drei Fürsprecher während längerer Zeit jeweils wiedergewählt, während die anderen Stellen teils an Personen gingen, die dieses Amt früher schon einmal bekleidet hatten, teils durch Neulinge in Anspruch genommen wurden. Die vorliegende Ordnung verschriftlicht somit eine bereits zuvor existierende Praxis.
Für den Eid der Fürsprecher vgl. SSRQ ZH NF I/1/3 34-1; zu Anzahl und Wahlmodalitäten der Fürsprecher vgl. Bauhofer 1943a, S. 100-110.
Editionstext
Wie das gerichtOrganisation: sol besetzt werdenn
Anmerkungen
- Textvariante in StAZH B III 54, fol. 1r: der burgermeister, die räth unnd der groß rath, so man nëmpt die zweyhundert der statt ZürichOrt: Organisation: .↩
- Textvariante in StAZH B III 54, fol. 1r: umb nutz unnd notturfft willen der burgeren und gesten, armer unnd rycher.↩
- Textvariante in StAZH B III 54, fol. 1r: geordnet unnd wellent.↩
- Auslassung in StAZH B III 54, fol. 1r.↩
- Korrigiert aus: ratOrganisation: .↩
- Korrigiert aus: mit.↩
- Textvariante in StAZH B III 54, fol. 1r: erwelt.↩
- Präsidierte nicht der Schultheiss, sondern einer der Obervögte das StadtgerichtOrganisation: , wurde es als VogtgerichtOrganisation: oder StangengerichtOrganisation: bezeichnet. Es übte die Niedergerichtsherrschaft über OerlikonOrt: , FlunternOrt: , SeebachOrt: und St. LeonhardOrt: aus, seit der RatOrganisation: im Zuge der Reformation die Gerichtsrechte an diesen Orten von GrossmünsterOrganisation: und FraumünsterOrganisation: übernommen hatte (Largiadèr 1932, S. 16).↩
- Aufgrund der Nebenberuflichkeit und der mit dem Amt verbundenen Arbeitsbelastung blieben offenbar Fürsprecher den Gerichtsverhandlungen verschiedentlich fern. Ein ähnlicher Passus findet sich bereits in einer Gerichtsordnung des 14. Jahrhunderts (Zürcher Stadtbücher, Bd. 1/2, S. 232, Nr. 24). Zudem waren Bussen für unerlaubtes Fernbleiben vorgesehen (StAZH B III 53, fol. 22r).↩
Regest