zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF I/1/3 intro

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), von Michael Schaffner

Zitation: SSRQ ZH NF I/1/3 intro

Lizenz: CC BY-NC-SA

Inhaltsverzeichnis

Vorwort des Präsidenten der Rechtsquellenstiftung und des Staatsarchivars des Kantons Zürich

Die Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins und das Staatsarchiv des Kantons Zürich freuen sich, mit dem vorliegenden Band und vier weiteren, gleichzeitig erscheinenden Editionseinheiten einen wertvollen Beitrag zum Verständnis der Geschichte von Stadt und Territorialstaat Zürich im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit zu leisten. Unter der Leitung von Christian Sieber haben insgesamt sechs Bearbeiterinnen und Bearbeiter die Quellen zu den Städten Zürich und Winterthur, zur Landvogtei Greifensee sowie zu den Obervogteien rund um die Stadt Zürich gesichtet, zentrale Stücke ausgewählt und wissenschaftlich kommentiert. Die Quellenstücke wurden in digitaler Form nach den Grundsätzen der Text Encoding Initiative (TEI) aufbereitet und online publiziert. Die gedruckte Fassung dient demgegenüber als Referenzpublikation.
Unser Dank gebührt zuallererst den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der fünf Editionseinheiten, Dr. des. Michael Schaffner (Stadt und Territorialstaat Zürich), Sandra Reisinger (Gedruckte Mandate), Dr. Bettina Fürderer (Stadt Winterthur), Dr. Rainer Hugener (Landvogtei Greifensee) sowie Dr. Ariane Huber Hernández und Michael Nadig (Obervogteien um die Stadt Zürich). Dr. Pascale Sutter hat das Projekt als wissenschaftliche Leiterin der Rechtsquellenstiftung begleitet und zusammen mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern neue Richtlinien für die digitale Edition erarbeitet. Unterstützt wurde sie im Bereich der Informatik und Computerlinguistik durch Dr. Bernhard Ruef. Im Staatsarchiv wurden entsprechende Arbeiten durch Rebekka Plüss durchgeführt.
Bei der Erfassung und Verwaltung der Literatur hat sich die Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbibliothek bewährt, indem alle verwendeten Publikationen in der Bibliographie der Schweizergeschichte (BSG) verzeichnet werden. Unterstützung in linguistischen Fragen erhielt das Projektteam durch Dr. Hans-Peter Schifferle vom Schweizerischen Idiotikon sowie durch Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof von der Fachstelle Latein der Universität Zürich.
Zu danken haben wir ausserdem den beteiligten Stadtarchiven von Zürich und Winterthur, die Arbeitsplätze für unsere Bearbeiterinnen und Bearbeiter bereitgestellt und sie bei ihrer Arbeit tatkräftig unterstützt haben. Für das Erstellen von Digitalisaten ausgewählter Quellenstücke bedanken wir uns bei Romano Padeste, bei der Zentralbibliothek Zürich und bei der Fotografin Christine Seiler, Zürich. Die Satzarbeiten haben Dr. Pascale Sutter und Dr. Bernhard Ruef übernommen, den Druck hat in bewährter Manier die Dike-Verlag AG durchgeführt. Ermöglicht wurde dieses Vorhaben dank der massgeblichen Unterstützung durch den Gemeinnützigen Fonds (ehemals Lotteriefonds) des Kantons Zürich sowie die Städte Zürich und Winterthur. Ihnen allen sei an dieser Stelle herzlich gedankt.
Prof. Dr. Lukas Gschwend, Präsident der Rechtsquellenstiftung
Dr. Beat Gnädinger, Staatsarchivar des Kantons Zürich
St. Gallen/Zürich, im Frühling 2021

Vorwort der Bearbeiters

Die Edition historischer Quellenstücke hat sich unter den Vorzeichen digitaler Methoden in den vergangenen Jahren stark verändert. Als wichtiger denn je erweisen sich kollaborative Arbeitsweisen; um zeitgemässe Werkzeuge sowie gemeinsame Standards und Möglichkeiten der Vernetzung zu entwickeln, aber auch um gemeinsam zu versuchen, neue Weisen des Zugangs zu den Quellen zu denken.
Vor diesem Hintergrund wäre meine Arbeit an der vorliegenden Edition nicht denkbar gewesen ohne die Unterstützung, die ich von verschiedenen Seiten erhalten habe. Mein erster Dank gebührt dabei der administrativen und wissenschaftlichen Leiterin der Rechtsquellenstiftung des Schweizerischen Juristenvereins, Dr. Pascale Sutter. Mit ihrer unermüdlichen Arbeit im Bereich des Lektorats sowie der Klärung fachlicher und technischer Fragen hat sie einen grossen Beitrag zum Gelingen des gesamten Unternehmens geleistet.
Ebenso wichtig für meine Arbeit war die Kooperation mit den Bearbeiterinnen und Bearbeitern der anderen Editionseinheiten des Zürcher Rechtsquellenprojekts. In diesem Zusammenhang danke ich Dr. Rainer Hugener, Dr. Bettina Fürderer, Dr. Ariane Huber Hernández, Michael Nadig, Sandra Reisinger sowie dem Projektleiter Christian Sieber. In kollegialem Rahmen haben wir uns gegenseitig unterstützt durch das Kollationieren von Editionstexten, den Wissensaustausch zur Zürcher Geschichte sowie das Entwickeln einer gemeinsamen Praxis bei der Bewältigung einer Vielzahl von Transkriptions- und Auszeichnungsphänomenen. Christian Sieber danke ich ausserdem für seine Verzeichnung zentraler Satzungsbücher und vormoderner Aktenbestände des Staatsarchivs Zürich, wodurch er eine Grundlage für die vorliegende Editionseinheit gelegt hat. Durch ihre verlässlichen Rohtranskriptionen sowie die Registerarbeit hat Tessa Krusche viel dazu beigetragen, die Editionsarbeit in nützlicher Frist zu einem guten Ende zu bringen. Wichtige Verstärkung im Bereich Informatik und Digital Humanities haben wir von Rebekka Plüss erfahren, der die Lösung zahlreicher technischer Umsetzungsprobleme zu verdanken ist.
Manchen hilfreichen Rat zu den Zürcher Quellen konnten mir Martin Leonhard (Staatsarchiv des Kantons Zürich) und Dr. Max Schultheiss (Stadtarchiv Zürich) aufgrund ihrer umfassenden Kenntnisse der vormodernen Bestände geben. Die Fachstelle Latein der Universität Zürich mit ihren Mitarbeitern Dr. Philipp Roelli, Darko Senekovic und Severin Hof hat uns in dankenswerter Weise bei der Edition der lateinischen Quellenstücke kompetent unterstützt.
Staatsarchivar Dr. Beat Gnädinger ist für seine Initiativkraft zu danken, mit der er erfolgreich in die Wege geleitet hat, dass zentrale Quellenstücke und Serien des Staatsarchivs Zürich unter den Bedingungen des digitalen Zeitalters der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und auch in Zukunft noch werden.
Meiner Ehefrau Rebecca Lötscher danke ich für stets vorhandenes Goldenes Anfängliches und alles Weitere.
Michael Schaffner
Zürich, im Frühling 2021

Einleitung

Die vorliegende Edition enthält Rechtstexte zur Stadt Zürich und ihrem Herrschaftsgebiet zwischen ca. 1460 und der Reformation. Der Abschluss des damit benannten Zeitraums wird bewusst nicht durch eine bestimmte Jahreszahl definiert; die edierten Stücke reichen bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts. Dies ist wesentlich im Verständnis des Begriffs «Reformation» begründet: In der vorliegenden Edition wird Reformation nicht als starre Epochengrenze zwischen Mittelalter und Früher Neuzeit definiert, sondern vielmehr an die vormoderne Vielschichtigkeit des Begriffs angeknüpft. Für die Zeitgenossen bezeichnete Reformation nämlich zunächst einmal allgemein den Prozess einer Gesetzesrevision ebenso wie die Gesamtheit «normativ formulierter öffentlicher Ordnung»1 und erst sekundär die spezifische religiöse und gesellschaftliche Bewegung, die in den 1520er Jahren zum Durchbruch kam und das heutige Verständnis des Begriffs massgeblich prägt. Zwar ist auch die Reformation im engeren Begriffsverständnis mit ihren Weichenstellungen in der vorliegenden Edition prominent vertreten. Dazu gehören unter anderem die Übergabe der Rechte und Besitzungen des Fraumünsters durch Äbtissin Katharina von Zimmern,2 die Aufhebung von Messe und Fastengebot,3 die Entfernung der Kirchenzierden4 sowie die Einrichtung von Ehegericht und Almosenamt.5
Ein Blick auf die weitere Entwicklung der obrigkeitlichen Gesetzgebungstätigkeit in der Frühen Neuzeit zeigt jedoch, dass die Reformation auch nach dem Vollzug der soeben erwähnten Schritte gerade nicht als abgeschlossen begriffen wurde. Davon zeugen die stetige Wiederholung und Ergänzung von Vorschriften, die einen der neuen Glaubenslehre gemässen Lebenswandel garantieren sollten. Dies geschah namentlich in den ab dem Jahr 1530 immer wieder neu gedruckten Grossen Mandaten.6 Dass das Ende des «Reformationsjahrzehnts» zwischen 1520 und 1530 nicht als scharf gezogener Abschluss einer Entwicklung gesehen werden kann, lässt sich auch ganz direkt an der Wahrnehmung der Zeitgenossen festmachen. Ein prominenter Zeuge dafür ist Stadtschreiber Werner Beyel, der nach langjähriger Tätigkeit in der Kanzlei des Bischofs von Basel 1529 zum Stadtschreiber von Zürich gewählt wurde.7 Am Ende einer umfangreichen Auflistung der anlässlich der jährlichen Schwörtage in den Zürcher Obervogteien jeweils zu verlesenden Anordnungen und Verbote setzt er den folgenden Vermerk: «Es was ein söllichs articulieren zuͦ diser zyt, zwischen dem 1530 unntz inn das 1540 unnd ettliche jar darnach, hette man nit uffgehört, es werind diser buͤchern wol zwey voll worden.»8 Die von Beyel auf diese Weise benannte intensive Aktivität des «Articulierens» von Recht gerade in den 1530er Jahren wurde auch von der Forschung beobachtet.9 Aus diesem Grund endet die vorliegende Edition bewusst nicht – anders als namentlich die in ihrer Materialfülle noch heute beeindruckende Sammlung Emil Eglis10 – mit dem Beginn der 1530er Jahre.
Ähnliches gilt für den Anfang des berücksichtigten Zeitraums: Indem die Edition bereits nach der Mitte des 15. Jahrhunderts einsetzt, werden einerseits Kontinuitäten zu Ereignissen der 1520er Jahre sichtbar, wodurch beispielsweise Phänomene wie die Klosteraufhebungen in den Zusammenhang spätmittelalterlicher Entwicklungen eingeordnet werden können.11 Andererseits entsteht dadurch aber auch ein Blick auf die Zürcher Geschichte, der das Spätmittelalter gerade nicht einfach als «Vorgeschichte» zur Reformation (im engen Begriffsverständnis) begreift, sondern eigenständige Charakteristika dieses Zeitraums aufzeigt.
Zentrale mittelalterliche Rechtstexte aus dem der vorliegenden Edition vorangehenden Zeitraum liegen mit dem Urkundenbuch der Stadt und Landschaft Zürich (UBZH), dem Richtebrief,12 den Stadtbüchern (Zürcher Stadtbücher) sowie den Steuerbüchern (Steuerbücher Zürich) bereits ediert vor, weitere Quellen sind durch die bis 1460 reichenden Urkundenregesten des Staatsarchivs Zürich (URStAZH) erschlossen. Auf der Grundlage dieser Werke setzt die vorliegende Edition zu einem Zeitpunkt ein, als der Verlauf der im 14. Jahrhundert beginnenden städtischen Territorialisierung noch nicht abgeschlossen, jedoch bereits weit fortgeschritten war und im Wesentlichen die heutigen Kantonsgrenzen erreicht hatte.13 Gleichzeitig war der Stadt durch die Niederlage im Alten Zürichkrieg (1436-1450) die Möglichkeit zur weiteren Ausdehnung der Herrschaft im Wesentlichen genommen. Bis Mitte des 16. Jahrhunderts dominierten deshalb die zwei miteinander interagierenden Prozesse der Intensivierung und Zentralisierung von Herrschaft.14 Eine dritte für die vorliegende Edition zentrale Problemstellung betrifft die Veränderung des Verhältnisses des städtischen Regiments zu anderen Gewalten, die während des Spätmittelalters in Stadt und Landschaft Zürich ebenfalls zur Rechtssetzung befugt waren.15 In zahlreichen Editionsstücken beleuchtet wird dabei die Entwicklung der Beziehung der zwei wichtigsten geistlichen Körperschaften, Fraumünster und Grossmünster, zur aus Bürgermeister und Rat gebildeten städtischen Obrigkeit. Aber auch ein auswärtiges Kloster, nämlich Einsiedeln, wird in seiner zentralen Bedeutung für die Entwicklung der städtischen Identität im Spätmittelalter greifbar.16 Nur in Ansätzen berücksichtigt werden kann im Rahmen der vorliegenden Edition jedoch die eigenständige Verwaltungsschriftlichkeit dieser geistlichen Körperschaften, die gerade im Fall des Grossmünsters äusserst differenziert war und zeitlich vor den Ausbau der städtischen Kanzlei zurückreicht.17
Die vorgenommene Auswahl sucht möglichst viele Aspekte des Rechtslebens in Stadt und Herrschaftsgebiet Zürich zu beleuchten und ein breites Spektrum der Verwaltungsschriftlichkeit wie etwa Urkunden, Akten, Gerichts- und Satzungsbücher zu berücksichtigen, mit der damit einhergehenden Auffächerung auf verschiedene Quellengattungen: Dazu gehören unter anderem die Geschworenen Briefe, Eide, Ordnungen, Zeugenaussagen, Gerichtsurteile und letztwillige Verfügungen. Dabei wurde bewusst keine thematische Eingrenzung vorgenommen, im Unterschied zu den bereits vorliegenden, grundlegenden Editionswerken der Quellen zur Zürcher Zunftgeschichte (QZZG), den Quellen zur Zürcher Wirtschaftsgeschichte (QZWG), den Zürcher Kirchenordnungen (Zürcher Kirchenordnungen) sowie dem sich auf Zürich beziehenden ersten Band der Quellen zur Geschichte der Täufer in der Schweiz (QGTS). Stattdessen werden im Folgenden zur Charakterisierung des Zeitraums der vorliegenden Edition vier thematische Zugänge skizziert, anhand derer sich die edierten Stücke kontextualisieren lassen. Diese betreffen die Rechtsräume von Stadt und Herrschaftsgebiet Zürich (1), die darin handelnden Akteure (2), die Weisen der Kommunikation von Recht (3) sowie dessen Verschriftlichung (4). Für einen Überblick über die Chronologie der Ereignisse sei auf die Zeittafeln in der Zürcher Kantonsgeschichte verwiesen.18 Kartographische Darstellungen der territorialen Entwicklung des Zürcher Herrschaftsgebiets in Spätmittelalter und Früher Neuzeit finden sich bei Kläui/Imhof 1951, Tafeln 5-10.

1Rechtsräume

Die in der vorliegenden Editionseinheit versammelten Rechtstexte beziehen sich allesamt auf bestimmte Rechtsräume, an deren Schaffung und Transformation sie beteiligt waren. Der wichtigste dieser Räume ist das Gebiet der Stadt Zürich selbst. Die Weise, wie dieses bereits von den Zeitgenossen als eigenständiger Rechtsraum wahrgenommen wurde, lässt sich aus der 1576 gedruckten Stadtansicht des Jos Murer erschliessen.19 Das augenfälligste Element, das die Stadt von ihrem Umland trennte, ist die bei Murer prominent dargestellte Stadtmauer mit ihren Türmen und Toren. Die Mauer, wie sie während des gesamten Zeitraums dieser Editionseinheit Bestand hatte, geht auf das 13. Jahrhundert zurück. Sie wurde während des 16. Jahrhunderts stellenweise durch Bollwerke erweitert, wie etwa beim Rennwegtor, blieb ansonsten aber bis zum Bau der barocken Schanzen im 17. Jahrhunderts im Wesentlichen unverändert.20 An den Wohnsitz in der Stadt war die Erlangung des Bürgerrechts gebunden und Frauen wie Männer hatten zur Verteidigung und Bewachung des Stadtraumes beizutragen.21 Innerhalb des durch die Mauer definierten Bezirks wurden gewalttätige Auseinandersetzungen als Verletzung des Stadtfriedens gewertet, und jeder Bürger war durch seinen halbjährlich geleisteten Eid verpflichtet, Streitigkeiten zu schlichten und auf diese Weise zur Wiederherstellung des Friedens beizutragen.22 Eine der vorgesehenen Strafen für die Verletzung des Stadtfriedens durch Verübung eines Totschlags war die einjährige Verbannung aus der Stadt.23 An ganz bestimmte Orte innerhalb der städtischen Topographie gebunden war die halbjährliche Leistung des Bürgereids im Grossmünster, die mit der Amtseinsetzung von Bürgermeister und Kleinem Rat verbunden war. Am Vortag rief der Ratsschreiber in einem genau definierten Umritt durch die Stadt die dazu verpflichteten Stadtbürger zur Teilnahme auf.24 Eigene, den Stadtraum als solchen auszeichnende Regeln galten auch im wirtschaftlichen Bereich, etwa für den Handel mit Waren, der an bestimmte Märkte, Plätze und Gebäude gebunden war – so etwa der Verkauf von Fleisch in der Metzg,25 von Brot in der Brotlaube26 oder von Textilien im Rahmen der beiden städtischen Jahrmärkte.SSRQ ZH NF I/1/3 69-1 Auswärtige Kaufleute, die den durch die Stadtmauern begrenzten Bezirk mit ihren Waren betraten, hatten diese ins Kaufhaus zu transportieren, unterstanden den dortigen Regeln und hatten die entsprechenden Zölle zu entrichten.27
Der Raum innerhalb der Stadtmauern wurde um das Jahr 1500 von rund 5000 Personen bewohnt, was Zürich zu einer sogenannten Mittelstadt machte, ungefähr gleich gross wie Bern, jedoch deutlich kleiner als Basel oder Genf, die beide rund 10’000 Einwohner zählten.28 Berechtigt zur Teilnahme an den erwähnten Schwörtagen und damit am Stadtregiment waren jedoch nur etwa 1000 Personen, nämlich christliche Männer über 16 Jahre, die im Besitz des Bürgerrechts waren.29 Von der direkten Mitbestimmung ausgeschlossen waren damit Frauen, die zwar das Bürgerrecht besassen, jedoch keine politischen Ämter wahrnehmen konnten, sowie Niedergelassene und Angehörige der Geistlichkeit. Eine dauernd in der Stadt Zürich wohnhafte jüdische Gemeinde gab es seit der Vertreibung der 1430er Jahre nicht mehr.30