check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF I/2/1 106-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer

Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 106-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Verpachtung des Rathauses in Winterthur an Peter Siber

1476 September 30.

Schultheiss und Rat von Winterthur verpachten Peter Siber das Rathaus für 4 Gulden bis zum 25. Juli zu folgenden Konditionen: Er soll die Stube im Winter heizen und die im Kaufhaus abgehaltenen Märkte betreuen. Für das Abmessen des Getreides erhält er einen festgelegten Lohn. Beim Abmessen darf er niemanden bevorzugen oder benachteiligen. Er soll die ihm gestellten Hohlmasse und Gefässe pflegen. Er ist verpflichtet, besondere Vorkommnisse dem Schultheissen zu melden und alles, was er im Rahmen von Ratssitzungen hört, zu verschweigen. Er ist wie andere Bürger steuerpflichtig.

  • Signatur: STAW B 2/3, S. 308 (Eintrag 1)
  • Originaldatierung: 1476 September 30
  • Überlieferung: Eintrag
  • Beschreibstoff: Papier
  • Format B × H (cm): 23.0 × 34.0
  • Sprache: Deutsch
  • Schreiber: Georg Bappus

Getreide musste zum Verkauf in das WinterthurerOrt: RathausOrt: geliefert werden, dessen untere Etage als Kaufhaus genutzt wurde, vgl. KdS ZH VI, S. 75. Der Zwischenhandel war untersagt (STAW B 2/3, S. 322; STAW B 2/5, S. 426; Edition: QZWG, Bd. 2, Nr. 1485). Der Verkauf fand unter Aufsicht eines vereidigten Kornmessers statt, der die Qualität der Ware prüfte und für das korrekte Abmessen des Getreides zuständig war (SSRQ ZH NF I/2/1 191-1). 1485 verpflichteten Schultheiss und RatOrganisation: namentlich die Müller und Bäcker, Getreide nur im Kaufhaus zu handeln, wobei der Verkauf kleinerer Mengen unter 5 respektive 3 Mütt in den Häusern der Bürger toleriert wurde (STAW B 2/5, S. 143; Edition: QZWG, Bd. 2, Nr. 1420). 1524 wurde der Verkauf von Getreide ausserhalb des Kaufhauses weiter eingeschränkt (SSRQ ZH NF I/2/1 234-1). Gegenüber den ZürchernOrganisation: rechtfertigten die WinterthurerOrganisation: das Verbot des Getreidehandels in den Mühlen als Massnahme, einer Verknappung des Angebots vorzubeugen (STAW B 4/2, fol. 93r).

Editionstext

[Marginalie am linken Rand:] Peter SiberPerson:

Min herren haben Peter SiberPerson: das rǎuthusOrt: gelihen biß sant
JacobsPerson: tag
Datum: 25. Juli (Termin/Frist)
um iiij guldenWährung: 4 Gulden . Und sol das hus behalten und
stuben wermen zuͦ winterzittenZeitspanne: Winter und des hus warten zuͦ
allen mērckten. Und von eym viertel kernenVolumenmass: 1 Viertel Dinkel zemessen, was er
mistUnsichere Lesunga, j ħWährung: 1 Haller und vomKorrektur überschrieben, ersetzt: ncUnsichere Lesungb korn viertel von j mu̍tVolumenmass: 1 Mütt j angsterWährung: 1 Angster
oder von ɉ mu̍ttVolumenmass: 0.5 Mütt j hallerWährung: 1 Haller nemenHinzufügung oberhalb der Zeiled.1 Und wo hufen korn zemessen
sind, sol er messen oder im heissen den lǒn davon geben, ob einer
das selbs hinder im maͤsse, ungevarlichHinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichene. Und sol Peter SiberPerson: die meß,
die man im gipt, des glichen zu̍ber und anders in eren halten.
Und was ze melden sig koͧffen ald ander dingen halb, sol er eym
schultheissen sagen. Und ob er icht von eym rǎutOrganisation: in rǎtwiß horti, das zeverswigen. Und die meß ufrecht ze
fu̍ren, nieman ze lieb noch ze leid noch durch keiner andrer
sachen willen. Und sol sich mit stu̍ren verdienen als ein
ander burger.
Actum an mēntag post MichaheliPerson: , anno etcAbkürzung
lxxvjo
Originaldatierung: 30.9.1476
.

Anmerkungen

  1. Unsichere Lesung.
  2. Unsichere Lesung.
  3. Korrektur überschrieben, ersetzt: n.
  4. Hinzufügung oberhalb der Zeile.
  5. Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.
  1. Vermutlich ist diese Angabe so zu verstehen, dass für 0.25 bis 0.5 Mütt Getreide, das SiberPerson: selbst abmisst, eine Gebühr von 1 Haller anfällt und für 1 Mütt Getreide 1 Angster.