SSRQ ZH NF I/2/1 106-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 106-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verpachtung des Rathauses in Winterthur an Peter Siber
1476 September 30.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW B 2/3, S. 308 (Eintrag 1)
- Originaldatierung: 1476 September 30 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 23.0 × 34.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Getreide musste zum Verkauf in das WinterthurerOrt: RathausOrt: geliefert werden, dessen untere Etage als Kaufhaus genutzt wurde, vgl. KdS ZH VI, S. 75. Der Zwischenhandel war untersagt (STAW B 2/3, S. 322; STAW B 2/5, S. 426; Edition: QZWG, Bd. 2, Nr. 1485). Der Verkauf fand unter Aufsicht eines vereidigten Kornmessers statt, der die Qualität der Ware prüfte und für das korrekte Abmessen des Getreides zuständig war (SSRQ ZH NF I/2/1 191-1). 1485 verpflichteten Schultheiss und RatOrganisation: namentlich die Müller und Bäcker, Getreide nur im Kaufhaus zu handeln, wobei der Verkauf kleinerer Mengen unter 5 respektive 3 Mütt in den Häusern der Bürger toleriert wurde (STAW B 2/5, S. 143; Edition: QZWG, Bd. 2, Nr. 1420). 1524 wurde der Verkauf von Getreide ausserhalb des Kaufhauses weiter eingeschränkt (SSRQ ZH NF I/2/1 234-1). Gegenüber den ZürchernOrganisation: rechtfertigten die WinterthurerOrganisation: das Verbot des Getreidehandels in den Mühlen als Massnahme, einer Verknappung des Angebots vorzubeugen (STAW B 4/2, fol. 93r).
Editionstext
Anmerkungen
- Unsichere Lesung.↩
- Unsichere Lesung.↩
- Korrektur überschrieben, ersetzt: n.↩
- Hinzufügung oberhalb der Zeile.↩
- Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.↩
- Vermutlich ist diese Angabe so zu verstehen, dass für 0.25 bis 0.5 Mütt Getreide, das SiberPerson: selbst abmisst, eine Gebühr von 1 Haller anfällt und für 1 Mütt Getreide 1 Angster.↩
Regest