SSRQ ZH NF I/2/1 117-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 117-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Verordnung über die Marktzeiten in Winterthur
1481 Oktober 17.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW B 2/3, S. 472 (Eintrag 8)
- Originaldatierung: 1481 Oktober 17 Überlieferung: Eintrag
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 23.0 × 34.0
- Sprache: Deutsch
-
Edition
- QZWG, Bd. 2, Nr. 1376
Kommentar
Der gewerbsmässige Weiterverkauf («pfragnery», «fürkauf») konnte zur künstlichen Verknappung des Angebots und zur Verteuerung der Ware führen und wurde daher durch die städtische Obrigkeit eingeschränkt. So verboten Schultheiss und Rat von WinterthurOrt: Organisation: 1480 den «maͤrtzlern», die Kleinhandel betrieben, in der Stadt Schmalz zum Weiterverkauf zu erwerben (STAW B 2/3, S. 427; Edition: QZWG, Bd. 2, Nr. 1361). Sogenannte «Grempler», ebenfalls Kleinhändler, durften gemäss einem Ratsbeschluss aus dem Jahr 1505 zu ihrem Angebot keine Ware mehr hinzukaufen (STAW B 2/6, S. 207). Zuwiderhandelnde wurden bestraft, vgl. SSRQ ZH NF I/2/1 203-1.
Editionstext
Actum an mitwoch nach sannt GallenPerson: tagOriginaldatierung: 17.10.1481
[...]Editorisch irrelevant1
Anmerkungen
- Es folgt ein Eintrag über den Lohn der Tagelöhner.↩
- Dieser Eintrag veranschaulicht die Funktion der Ratsbücher. Der Stadtschreiber notierte sich den Auftrag, eine entsprechende Urkunde oder ein Mandat aufzusetzen, das in diesem Fall nicht überliefert ist.↩
- Zum Kauf anbieten, vgl. «feilsen» (Idiotikon, Bd. 1, Sp. 815).↩
- Im September 1482 verhängten Schultheiss und RatOrganisation: ein Bussgeld in Höhe von 5 Schilling für die Übertretung des Verbots, den Handel auf den Jahrmärkten und Wochenmärkten in der Stadt vorzeitig zu beginnen (STAW B 2/3, S. 505).↩
Regest