SSRQ ZH NF I/2/1 128-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Zweite Reihe: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur. Band 1: Die Rechtsquellen der Stadt Winterthur I, von Bettina Fürderer
Zitation: SSRQ ZH NF I/2/1 128-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Anstellung des Konrad Landenberg als Stadtschreiber von Winterthur
1483 April 30.
Stückbeschreibung
- Signatur: STAW URK 1538
- Originaldatierung: 1483 April 30 Überlieferung: Aufzeichnung
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 31.0 × 22.0
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: STAW B 2/2, fol. 35r-v
- Originaldatierung: 1483 April 30 Überlieferung: Entwurf
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 32.0
- Sprache: Deutsch
- Signatur: STAW B 2/2, fol. 36r-v
- Originaldatierung: 1483 April 30 Überlieferung: Entwurf
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 32.0
- Sprache: Deutsch
- Signatur: winbib Ms. Fol. 27, S. 334
- Originaldatierung: Mitte 18. Jh. Überlieferung: Abschrift
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.0 × 35.5
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Von der Hand des WinterthurerOrt: Stadtschreibers Konrad LandenbergPerson: stammen sowohl die vorliegende Selbstverpflichtung als auch zwei Entwürfe in einem 1468 durch den damaligen Stadtschreiber Georg BappusPerson: angelegten Band, der Abschriften, Satzungen und Einträge zu Ratsgeschäften enthält. Der erste, durchgestrichene Entwurf (STAW B 2/2, fol. 35r-v) weist noch grössere Abweichungen auf, etwa in der Reihenfolge und der Formulierung der Bestimmungen. Der zweite Entwurf (STAW B 2/2, fol. 36r-v) entspricht dagegen weitgehend der Editionsvorlage. Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Stadtschreibern und der städtischen Obrigkeit über die gegenseitigen Rechte und Pflichten und Eidformeln sind aus vielen Städten überliefert (Burger 1960, S. 78-79). Geregelt wurden Amtsdauer und Kündigungsrecht, Anforderungen an die Amtsführung wie Loyalität, Gehorsam, Verschwiegenheit und Unbestechlichkeit, die Präsenzpflicht und die Vertretung bei Abwesenheit, die Versorgung mit Schreibmaterial sowie die Vergütung und Besoldung (Burger 1960, S. 84-87, 90-105, 118-132).
Das Probejahr galt auch schon für LandenbergsPerson: Vorgänger Johannes WügerliPerson: , dessen inhaltlich übereinstimmende Selbstverpflichtung vom 28. April 1481 als Entwurf im erwähnten Ratsbuch überliefert ist (STAW B 2/2, fol. 32r; Abbildung: Burger 1960, Anhang S. 365). Wie aus seinem Rechtfertigungsschreiben aus dem Jahr 1484 hervorgeht, versah er das Stadtschreiberamt zwei Jahre, bis man ihm den Dienst kündigte. WügerliPerson: beklagte sich, zu wenig Unterstützung erfahren zu haben, da ihm die «statt bruch, formularia und buͤcher, one die ain schriber one fraugen nit glich schnell ain sollich ampt erlernen mag, enzuckt gewessen sind», und von Mitgliedern des RatsOrganisation: trotz seiner Fortschritte unfair behandelt worden zu sein: «Die haben mit irem nidigen, boͤsen, stinckenden gewalt unnd zuͤtuͤn in ander mit raͤt gedruckt, das sy inen volgen muͤsten, mich zuͤ schupffen» (STAW URK 1559).
Aufzeichnungen aus dem 18. Jahrhundert zufolge wurde der Stadtschreiber durch den KleinenOrganisation: und Grossen RatOrganisation: ernannt und musste jährlich im Amt bestätigt werden (winbib Ms. Fol. 27, S. 789). Er gehörte qua Amt der HerrenstubeOrganisation: , der Trinkstube der Honoratioren, an (SSRQ ZH NF I/2/1 77-1). Seit dem 15. Jahrhundert gibt es Belege für den Einsatz eines Unterschreibers (Eidformeln: STAW B 2/3, S. 249; STAW B 2/5, S. 57). Dauerhaft eingerichtet wurde das Amt des Substituten erst im Jahr 1746 (STAW B 2/63, S. 15). Der Stadtschreiber leitete nicht nur die städtische Kanzlei, sondern erfüllte auch repräsentative Funktionen. So verlas er bei der Gemeindeversammlung anlässlich der alljährlichen Neubesetzung der Ämter und der kollektiven Vereidigung den sogenannten Freiheitsbrief, die Aufzeichnung städtischer Rechte, und andere Satzungen (winbib Ms. Fol. 27, S. 491-492). Ein weiteres Tätigkeitsfeld von Stadtschreibern waren diplomatische Dienste, vgl. den Gesandtschaftsbericht des Georg BappusPerson: vom habsburgischenOrganisation: Hof in InnsbruckOrt: aus dem Jahr 1480 (STAW URK 1484). Reisekosten des Stadtschreibers wurden auch immer wieder in den Stadtrechnungen verbucht, beispielsweise 1505 nach KonstanzOrt: zu König MaximilianPerson: (STAW Se 25.42, S. 3). Zu Gesandtschaftsreisen der WinterthurerOrt: Stadtschreiber im 18. Jahrhundert vgl. Ganz 1969; zu diplomatischen Einsätzen von Stadtschreibern allgemein vgl. Burger 1960, S. 133-137, 182-185.
Editionstext
Anmerkungen
- Korrektur oberhalb der Zeile, ersetzt: Ich.↩
- Der WinterthurerOrt: Stadtschreiber Hans EngelfriedPerson: hatte einen Bürger vor der Verhaftung gewarnt, die im RatOrganisation: verhandelt worden war. Ihm selbst drohte dafür die Todesstrafe, doch wurde er auf Bitten der ZürcherOrganisation: aus der Haft entlassen. Wie seiner Urfehdeerklärung vom 29. Juli 1468 zu entnehmen ist, wurde er aus der Stadt verbannt und durfte nicht näher als zwei Meilen kommen (STAW URK 1170b; Edition: Schmid 1934, Anhang Nr. 8, S. 74).↩
- Vgl. die Gebührenordnung von 1520 (SSRQ ZH NF I/2/1 219-1).↩
- Alle diese Bestimmungen finden sich auch in der Eidformel des Stadtschreibers wieder, die im ältesten erhaltenen Eidbuch der Stadt WinterthurOrt: aus den 1620er Jahren überliefert ist. Darüber hinaus musste sich der Stadtschreiber verpflichten, die jährlichen Steuern pünktlich zu bezahlen (winbib Ms. Fol. 241, fol. 27r-v, vgl. auch STAW B 3a/10, S. 21-22).↩
Regest